Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 25.06.2009 – 4 K 1431/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 20.02.2009 begehrt, ist zulässig (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V. m. § 80 Satz 1 Nr. 2 TierSG). Mit dieser Verfügung hat der Antragsgegner u. a. angeordnet, dass Tierhalter, die Schafe, Ziegen, weibliche oder männliche Zuchtrinder im Alter von über drei Monaten halten, diese Tiere im Jahr 2009 gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen haben.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
Rechtsgrundlage für die angeordnete Impfpflicht ist § 4 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung v. 24.09.2008, BGBl. I S. 1904, zul. geändert durch V. v. 07.05.2009, eBAnz AT 51 V1).
Nach dieser Vorschrift hat, wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1, d. h. mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, impfen zu lassen. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift legt die zuständige Behörde den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine derartige Verfügung darf nach Absatz 1 a Satz 3 jedoch erst ergehen, nachdem 1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder 2. eine Rechtsverordnung nach § 17 c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird.
In Art. 1 der noch bis 30.06.2009 gültigen Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 02.05.2008 (BAnz. 2008, 1599) ist bestimmt, dass abweichend von § 17 c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, die Impfstoffe BTVPUR Alsap 8 der Firma Merial, Zulvac 8 der Firma Fort Dodge und BLUEVAC-8 der Firma CZ Veterinaria keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und Anwenden bedürfen.
Auch vor dem Hintergrund der Einwendungen und geäußerten Befürchtungen des Antragstellers begegnet die Anwendung der genannten Vorschriften keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - ( BVerfGE 110, 141 ff. m.w.N.) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Regelungen der Berufsausübung zulässig sind, wenn sie durch ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>; 102, 197 <213>). Die normative Beschränkung muss danach zur Erreichung des vom Normgeber verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und auch die Grenze der Angemessenheit und Zumutbarkeit wahren (vgl. BVerfGE 103, 1 <10>; 106, 181 <191 f.>). Dabei steht dem Normgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 ff.>; 61, 291 <313 f.>; 88, 203 <262>, für den Verordnungsgeber BVerfGE 53, 135 <145>), der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 90, 145 <173>). Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Normgebers erst überschritten, wenn die normgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 30, 292 <317>; 37, 1 <20>; 77, 84 <106>). Allerdings kann es, wenn der Normgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 25, 1 <12 f.>; 49, 89 <130>; 95, 267 <314>). Das gilt unter anderem dann, wenn komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen sind, über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 28.02.2002, NJW 2002, S. 1638 <1639>).
Soweit der Antragsteller bestreitet, dass das für die Blauzungenkrankheit verantwortlich gemachte Virus überhaupt in lebenden Organismen vorkommt, es für den Ausbruch der Krankheit verantwortlich ist und dem Serum als Wirkstoff beigefügt worden ist, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. ausführlich Hofmann, Griot u.a., „Blauzungenkrankheit erreicht die Schweiz“, Schweiz. Arch. Tierheilk., S. 49 - 56, Febr. 2008), handelt es sich hierbei um eine von bestimmten blutsaugenden Mückenarten (Gnitzen der Gattung Culicoides) übertragene Infektionskrankheit, an der Wiederkäuer erkranken. Der Erreger kommt in verschiedenen Serotypen vor. Die Erbinformation des Virus kann mittels PCR (Polymerase-Kettenreaktion) nachgewiesen werden. Die ersten in Deutschland und Belgien gefundenen Viren gehören zum Serotyp 8. Das Gericht sieht bei summarischer Prüfung somit keine Veranlassung, diese Feststellungen in Frage zu stellen, da das Vorbringen des Antragstellers auch durch keine entgegenstehenden wissenschaftlichen Feststellungen gestützt ist.
Aus dem genannten Artikel ergibt sich auch die hohe Mortalitätsrate, insbesondere bei betroffenen Schafen. Die Einschätzung, dass eine Tierseuche im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 a TierSG, vorliegt, dürfte sich somit nicht nur als zutreffend erweisen, sondern sie entspricht auch der europarechtlichen Regelung in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20.11.2000.
Soweit der Antragsteller vorträgt, es liege noch kein empirischer Anhaltspunkt für die Wirksamkeit der Impfung vor, widersprechen dem die bisher vorliegenden Erkenntnisse. Nach den Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurden 2007 ca. 21.000 BTV-8-Fälle bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie vereinzelt auch bei Gatterwild nachgewiesen. Hingegen wurden 2008 nur ca. 3.000 BTV-8-Fälle festgestellt; bis zum 17. April 2009 sind bislang nur 117Fälle zu verzeichnen. Diese Zahlen sprechen für sich.
Soweit der Antragsteller befürchtet, die zusätzlichen Wirkstoffe Aluminiumhydroxid und Thiomersal könnten schädliche Nebenwirkungen hervorrufen, ist festzustellen, dass es sich hierbei um Substanzen handelt, die zur Wirkungsverstärkung bzw. Konservierung generell im Rahmen der Impfstoffherstellung verwandt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie zu nicht in Kauf zu nehmenden Nebenwirkungen führen könnten, sind nicht erkennbar. Sie genügen in ihren Konzentrationen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 2. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens zur Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs.
Die vom Antragsteller befürchteten sonstigen Nebenwirkungen sind ebenfalls nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Zahlen von 650 Meldungseingängen bezogen auf Schadensfälle bei 18 Millionen verimpften Dosen (vgl.Hoffmann, Cußler, Impfkampagne zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit, Dt. Tierärzteblatt 2/2009) sind nicht geeignet, das vom Antragsteller befürchtete Risiko zu belegen. Insbesondere ergibt sich dieses Risiko nicht aus der vom Antragsteller herangezogenen Statistik (Hoffmann, Cußler, aaO, S. 168). Die darin enthaltenen Prozentzahlen zeigen vielmehr lediglich die Verteilung der konkret geltend gemachten Folgen bezogen auf die gemeldeten 650 Fälle auf. Die Anzahl der Impfschäden ist zudem nicht in Relation zu gesunden Tieren zu sehen, sondern sie muss in der Relation zu den im Fall einer Erkrankung auftretenden entsprechenden Schäden bewertet werden. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch der von Bioland mit Beschluss vom November 2008 festgelegten Position, die sich gegen die Zwangsimpfung an sich wendet, die Risikoabschätzung jedoch dem betroffenen Landwirt überlassen will (www.bioland.de/pressemitteilung/article/195.htlm).
Diese Risikoabschätzung durfte jedoch der Normgeber selbst treffen. Er war nicht gehalten, sie dem Einzelnen zu überlassen, zumal er vorrangig in der Lage ist, die Interessen der Allgemeinheit, die über die Einzelinteressen des jeweiligen Betroffenen hinausgehen und die auch zwischen den Haltern der jeweils verschiedenen Tierarten ungleich sein können, zu gewichten.
Für die Behandlung möglicher Ausnahmen, die im Einzelfall eine Durchsetzung der Impfpflicht unangemessen erscheinen lassen, hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass diese durch die jeweiligen Regierungspräsidien genehmigt werden können.
Eine mögliche Beeinträchtigung aufgrund von Impfschäden wird durch Entschädigungsleistungen nach dem Tierseuchengesetz ausgeglichen, so dass Art. 14 GG nicht verletzt ist.
Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Impfpflicht gegenüber dem Interesse des Antragstellers (vgl. VG München, U. v. 07.05.2009 - M 18 K 08.3359 -, , Bayer. VGH, B. v. 11.02.2009 - 20 CS 08.3419 -, , VGH Hessen, B. v. 25.09.2008 - 9 B 1455/08 -).
Der Antrag ist deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.