Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 30.07.2009 – 3 K 1839/09

Tenor

Der Gebührenbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 09.07.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.04.2009 werden aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung den Betrag von 9.715,00 EUR übersteigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich gegen die Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung.

2

Mit Bescheid vom 09.07.2008 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Kläger unter anderem gemäß § 45 e WG die wasserrechtliche Genehmigung zur Erstellung von Abwasserleitungen zur Verbandskläranlage sowie von verschiedenen Pumpwerken. Im Tenor der Entscheidung ist ausgeführt, die wasserrechtliche Genehmigung umfasse die Genehmigung von 12 Gewässerquerungen gemäß § 76 Abs. 1 WG sowie die Genehmigung des Vorhabens in den Überschwemmungsgebieten der Gewässer Jagst, Kessach und Erlenbach gemäß § 78 WG. Unter Nr. II. setzte das Landratsamt Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 13.367,00 EUR unter Bezug auf seine Gebührenverordnung vom 21.03.2005 in der Fassung vom 11.01.2008 i.V.m. dem zugehörigen Gebührenverzeichnis (künftig: GebVerz).

3

Die Gebührenfestsetzung enthält unter anderem für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 45 e WG nach Ziff. 30.5.03.02 GebVerz einen Teilbetrag in Höhe von 8.121,00 EUR, für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 BG gemäß Ziff. 30.5.03.05 GebVerz einen Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR und für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WG gemäß Ziff. 30.5.03.06 GebVerz den Betrag von 52,00 EUR.

4

Am 31.07.2008 erhob der Kläger gegen die Gebührenfestsetzung insoweit Widerspruch, als in ihr Gebühren für wasserrechtliche Genehmigungen nach §§ 76 und 78 WG in Höhe von 3.652,00 EUR enthalten sind.

5

Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2009 unter Hinweis darauf zurück, dass nach Ziff. 30.1.07 GebVerz in den Fällen, in denen eine Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften umfasse oder eine solche ersetze, zusätzlich die hier vorgesehenen Gebühren zu erheben seien.

6

Der Kläger hat am 13.05.2009 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, der Tatbestand von Ziff. 30.1.07 GebVerz sei nicht erfüllt. Die Genehmigungen nach §§ 76, 78 WG würden von der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 45 e WG weder umfasst noch ersetzt. Die in § 76 Abs. 1 Satz 1 WG enthaltene Genehmigungspflicht für Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern gelte gemäß Satz 2 nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedürften. Auch § 78 WG bestimme in Satz 4, das die Genehmigungspflicht für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten nicht für Vorhaben und Maßnahmen gelte, die bereits einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder des Wassergesetzes bedürften. Wegen der in § 45 e Abs. 2 WG gerade für den Bau und den Betrieb einer vorliegend geplanten Abwasseranlage bestimmten Genehmigungspflicht, seien deshalb Genehmigungen nach §§ 76 und 78 WG entbehrlich. Diese Genehmigungen würden weder ersetzt noch umfasst, wie dies bei formellen Genehmigungskonzentrationen der Fall sei, vielmehr entfalle die Genehmigungspflicht und sei ein Genehmigungsverfahren insoweit gar nicht einzuleiten. Die Genehmigung nach § 45 e WG mache also die anderen untergeordneten Genehmigungsverfahren unnötig. Auf diese Fallkonstellation sei Ziff. 30.1.07 GebVerz nicht anzuwenden. Sie betreffe lediglich die Fälle, in denen zwei Genehmigungen verschiedener Behörden, die unterschiedliche Rechtsgebiete beträfen, durch die Genehmigung einer Behörde ersetzt würden.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Gebührenfestsetzung in der Entscheidung des Landratsamts Heilbronn vom 09.07.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.04.2009 aufzuheben, soweit für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 WG 3.600 EUR und für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WG 52 EUR festgesetzt wurden.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er führt aus, alle Konzentrationsvorschriften hätten gemeinsam, dass nur eine Genehmigung erteilt werde, weil die zu erteilende Genehmigung einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Belange erfasse. Für die Anwendung der Ziff. 30.1.07 GebVerz sei nicht entscheidend, dass das formelle Genehmigungserfordernis nach den Vorschriften der §§ 76, 78 WG entfalle, sondern dass deren materielles Prüfungsprogramm im Rahmen der Entscheidung nach § 45 e WG stattfinde. Dass eine Mitberücksichtigung der Belange der §§ 76 und 78 WG erfolgt sei, ergebe sich aus den Nebenbestimmungen Nrn. 20 und 21 sowie 30 bis 38 zu der wasserrechtlichen Genehmigung, die Regelungen zur Durchführung der Anlagen im Überschwemmungsgebiet bzw. bei Kreuzungen von Gewässern enthielten. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Kreuzungen der einzelnen Gewässer sei im Übrigen die Gebühr für die Genehmigung nach § 76 WG (Ziff. 30.5.03.05) für jede Kreuzung jeweils gesondert erhoben worden. Der für die Berücksichtigung der durch §§ 76, 78 WG geschützten Belange entstandene zusätzliche Aufwand sei nicht im allgemeinen Prüfungsumfang (unter anderem Hydraulik, Abwassertechnik) für die Abwasseranlage gemäß § 45 e WG enthalten. Eine Gesamtbetrachtung der Maßnahmen unter Gebührenaspekten wäre dem Aufwand und der Bedeutung daher nicht gerecht geworden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Landratsamt Heilbronn und Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig und begründet.

14

Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich die Anwendung der Ziff. 30.1.07 GebVerz streitig, also die Frage, ob die dem Kläger gemäß § 45 e Abs. 2 WG erteilte wasserrechtliche Genehmigung für die von ihm geplanten Abwasseranlagen die in §§ 76 und 78 WG für Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern bzw. für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten geregelten Genehmigungen umfasst oder ersetzt und deshalb zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben sind. Dies ist nicht der Fall, so dass die insoweit festgesetzten Gebühren in Höhe von 3.652 EUR rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben sind.

15

Der Beklagte stellt bei Auslegung der Ziff. 30.1.07 GebVerz im Grundsatz zutreffend darauf ab, ob das Prüfungsprogramm einer Genehmigungsvorschrift infolge einer gesetzlichen Konzentrationswirkung, wonach die Genehmigung zugleich eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung umfasst oder ersetzt, materiell auf das in den anderen Vorschriften zugrunde gelegte Prüfungsprogramm ausgeweitet wird. Dies ist etwa bei Entscheidungskonzentrationen der Fall, in denen eine Fachbehörde gleichzeitig über eine nach einem anderen Fachrecht erforderliche Gestattung entscheidet (vgl. etwa § 24 Abs. 3 NatSchG, § 98 Abs. 1 und 2 WG) oder die Behörde jedenfalls anderes Fachrecht bei ihrer Entscheidung zusätzlich mit berücksichtigen muss (vgl. etwa § 23 Abs. 1 NatSchG, § 75 Abs. 1 LVwVfG). In diesen Fällen ist wegen des zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwands eine Erhöhung der für die fachliche Genehmigung isoliert festgesetzten Gebühr sachgerecht und zulässig (vgl. für das Verhältnis von wasserrechtlicher Planfeststellung zu einer naturschutzrechtlichen Genehmigung OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.09.2005 - 13 LA 267/04 -, Juris).

16

Der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 45 e WG kommt dagegen im Verhältnis zu den §§ 76 und 78 WG keine umfassende oder ersetzende Wirkung zu. Gemäß § 45 e Abs. 5 WG richtet sich das Prüfprogramm nach den Grundsätzen des § 45 a Abs. 1 WG und darf deshalb das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt werden. Der Begriff des Allgemeinwohls ist insoweit mit demjenigen des § 6 Abs. 1 WHG identisch (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG, § 45 a RdNr. 9). Im Rahmen von § 6 Abs. 1 WHG ist zwar streitig, ob das Wohl der Allgemeinheit allein wasserwirtschaftlich zu verstehen ist, unstreitig ist jedoch, dass der Begriff jedenfalls alle wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte einschließt, die von einem Vorhaben berührt werden können (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 6 RdNrn. 9, 11). Das anlagenbezogene (Abwasserbehandlungsanlage) Genehmigungserfordernis des § 45 e Abs. 2 WG enthält deshalb als Prüfprogramm die Berücksichtigung aller wasserrechtlichen Gesichtspunkte und damit auch der Schutzzwecke, die in den §§ 76 und 78 WG unabhängig von der Art der geplanten Anlage festgelegt sind. Da sich das am Allgemeinwohl ausgerichtete Genehmigungserfordernis speziell für Abwasserbehandlungsanlagen schon aus § 45 e WG ergibt, bedarf es der am Schutzziel „Sicherung des Wasserabflusses“ ausgerichteten Genehmigungen nach § 76 oder § 78 WG nicht mehr. Diese eigentlich selbstverständliche Folge ist in §§ 76 Abs. 1 Satz 2 und 78 Satz 4 WG noch einmal ausdrücklich geregelt.

17

Aufgrund des sämtliche Belange des Wasserrechts erfassenden Prüfprogramms des § 45 e WG wird der gesamte Verwaltungsaufwand der Genehmigungsbehörde durch die für diese Genehmigung in Nr. 30.5.03.02 GebVerz geregelte besondere Gebühr berücksichtigt. Dem Anliegen des Beklagten, unterschiedlich großen Aufwand im Rahmen von Verfahren nach § 45 e WG bei den Gebühren stärker berücksichtigen zu können, kann nur durch eine weitere Differenzierung der Gebührenziffer 30.5.03.02 GebVerz Rechnung getragen werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VWGO besteht nicht.

20

Beschluss vom 30. Juli 2009

21

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung auch der Widerspruchsgebühr gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

EUR 3.902,00

festgesetzt.

Gründe

13

Die Klage ist zulässig und begründet.

14

Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich die Anwendung der Ziff. 30.1.07 GebVerz streitig, also die Frage, ob die dem Kläger gemäß § 45 e Abs. 2 WG erteilte wasserrechtliche Genehmigung für die von ihm geplanten Abwasseranlagen die in §§ 76 und 78 WG für Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern bzw. für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten geregelten Genehmigungen umfasst oder ersetzt und deshalb zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben sind. Dies ist nicht der Fall, so dass die insoweit festgesetzten Gebühren in Höhe von 3.652 EUR rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben sind.

15

Der Beklagte stellt bei Auslegung der Ziff. 30.1.07 GebVerz im Grundsatz zutreffend darauf ab, ob das Prüfungsprogramm einer Genehmigungsvorschrift infolge einer gesetzlichen Konzentrationswirkung, wonach die Genehmigung zugleich eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung umfasst oder ersetzt, materiell auf das in den anderen Vorschriften zugrunde gelegte Prüfungsprogramm ausgeweitet wird. Dies ist etwa bei Entscheidungskonzentrationen der Fall, in denen eine Fachbehörde gleichzeitig über eine nach einem anderen Fachrecht erforderliche Gestattung entscheidet (vgl. etwa § 24 Abs. 3 NatSchG, § 98 Abs. 1 und 2 WG) oder die Behörde jedenfalls anderes Fachrecht bei ihrer Entscheidung zusätzlich mit berücksichtigen muss (vgl. etwa § 23 Abs. 1 NatSchG, § 75 Abs. 1 LVwVfG). In diesen Fällen ist wegen des zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwands eine Erhöhung der für die fachliche Genehmigung isoliert festgesetzten Gebühr sachgerecht und zulässig (vgl. für das Verhältnis von wasserrechtlicher Planfeststellung zu einer naturschutzrechtlichen Genehmigung OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.09.2005 - 13 LA 267/04 -, Juris).

16

Der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 45 e WG kommt dagegen im Verhältnis zu den §§ 76 und 78 WG keine umfassende oder ersetzende Wirkung zu. Gemäß § 45 e Abs. 5 WG richtet sich das Prüfprogramm nach den Grundsätzen des § 45 a Abs. 1 WG und darf deshalb das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt werden. Der Begriff des Allgemeinwohls ist insoweit mit demjenigen des § 6 Abs. 1 WHG identisch (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG, § 45 a RdNr. 9). Im Rahmen von § 6 Abs. 1 WHG ist zwar streitig, ob das Wohl der Allgemeinheit allein wasserwirtschaftlich zu verstehen ist, unstreitig ist jedoch, dass der Begriff jedenfalls alle wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte einschließt, die von einem Vorhaben berührt werden können (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 6 RdNrn. 9, 11). Das anlagenbezogene (Abwasserbehandlungsanlage) Genehmigungserfordernis des § 45 e Abs. 2 WG enthält deshalb als Prüfprogramm die Berücksichtigung aller wasserrechtlichen Gesichtspunkte und damit auch der Schutzzwecke, die in den §§ 76 und 78 WG unabhängig von der Art der geplanten Anlage festgelegt sind. Da sich das am Allgemeinwohl ausgerichtete Genehmigungserfordernis speziell für Abwasserbehandlungsanlagen schon aus § 45 e WG ergibt, bedarf es der am Schutzziel „Sicherung des Wasserabflusses“ ausgerichteten Genehmigungen nach § 76 oder § 78 WG nicht mehr. Diese eigentlich selbstverständliche Folge ist in §§ 76 Abs. 1 Satz 2 und 78 Satz 4 WG noch einmal ausdrücklich geregelt.

17

Aufgrund des sämtliche Belange des Wasserrechts erfassenden Prüfprogramms des § 45 e WG wird der gesamte Verwaltungsaufwand der Genehmigungsbehörde durch die für diese Genehmigung in Nr. 30.5.03.02 GebVerz geregelte besondere Gebühr berücksichtigt. Dem Anliegen des Beklagten, unterschiedlich großen Aufwand im Rahmen von Verfahren nach § 45 e WG bei den Gebühren stärker berücksichtigen zu können, kann nur durch eine weitere Differenzierung der Gebührenziffer 30.5.03.02 GebVerz Rechnung getragen werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VWGO besteht nicht.

20

Beschluss vom 30. Juli 2009

21

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung auch der Widerspruchsgebühr gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf

EUR 3.902,00

festgesetzt.