Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 19.01.2010 – 4 K 4527/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin, ein Legehennenbetrieb, begehrt - sachdienlich ausgelegt - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Landratsamts L. vom 17.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2009. Mit dieser Verfügung wurde der Antragstellerin hinsichtlich ihres „unteren Stalls“ folgendes auferlegt:

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- ein Abgabeverbot der Eier , erlaubt blieb nur Verbringung der Eier unmittelbar zur Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, Verbringung als Eier der Klasse B und Verbringung zur unschädlichen Beseitigung

- eine Kennzeichnungspflicht der Eier

- Nachweispflichten über die Verbringung der Eier

- hinsichtlich der Hühner nur noch Verbringung zu diagnostischen Zwecken, unmittelbar zur Schlachtung oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung

- Nachweispflichten hinsichtlich der Hühner.

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In zeitlicher Hinsicht sollen diese Maßnahmen ab sofort und so lange gelten, bis die in § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Hühner-Salmonellen-Verordnung festgelegten Maßnahmen vollständig durchgeführt seien. Im Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 wurde zusätzlich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen angeordnet. Der dagegen gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und zulässig.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wesentliche Rolle spielen. Ferner ist die sofortige Vollziehung auch einer rechtmäßigen Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.

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Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich die angegriffenen Bescheide bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen.

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1. Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin auferlegten Maßregeln aller Voraussicht nach zu Recht erlassen. Die angeordneten Maßnahmen für den Legehennenbetrieb finden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) i.V.m. § 23 der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonellen-Infektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 06.04.2009 (BGBl. I S. 752). Nach § 1 Abs. 3 AGTierSG erlässt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchenrechts. Diese Vorschrift stellt die allgemeine tierseuchenrechtliche Eingriffsgrundlage in Baden-Württemberg dar. Spezieller wird in § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung geregelt, dass, wenn in einem Legehennenbetrieb aufgrund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden ist,

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1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur

a) zu diagnostischen Zwecken,

b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden dürfen und

2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur

a) unmittelbar zur Verarbeitung in einem nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,

b) als Eier der Klasse B nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder

c) zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden dürfen.

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Diese in § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung enthaltenen Maßregeln wurden der Antragstellerin mit der Verfügung vom 17.07.2009 auferlegt. Die dafür geltenden Voraussetzungen liegen vor: Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart (CVUA) führte am 26.03.2009 im Betrieb der Antragstellerin eine Untersuchung durch und entnahm Kotproben und Staubproben im unteren Stall. Aufgrund des Prüfberichts des Bundesinstituts für Risikobewertung (BvR) vom 23.04.2009 wurden in drei von fünf Kotproben und in allen vier Staubproben Stämme von Salmonella Enteritidis gefunden. Damit hatte eine amtliche Untersuchung stattgefunden, deren Ergebnis eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Hühner-Salmonellen-Verordnung) war. Somit galten die Maßregeln des § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung unmittelbar für den Betrieb der Antragstellerin (unterer Stall). Die erlassene Verfügung diente nur noch der Anordnung sich bereits aus dem geltenden Recht ergebender Pflichten gegenüber der Antragstellerin.

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2. a) Bedenken hiergegen ergeben sich zunächst nicht daraus, dass die Hühner-Salmonellen-Verordnung erst am 16.04.2009 in Kraft getreten ist, die Proben aber bereits am 26.03.2009 genommen wurden. Die amtliche Untersuchung war erst mit Übersendung des Prüfberichts an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart am 23.04.2009, mithin nach Inkrafttreten der Verordnung, abgeschlossen. Es kommt hinzu, dass die Hühner-Salmonellen-Verordnung lediglich das geltende EU-Recht wiederholt; die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23.10.2007, welche die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden änderte, ist gemäß ihrem Art. 4 spätestens ab 01. Januar 2009 in Kraft. Als EU-Verordnung bedarf sie keiner Umsetzung, sondern gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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b) Aus diesem Grund stellt es auch kein Problem dar, dass die Verordnung die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AGTierSG, welche Eingriffe grundsätzlich nur unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erlaubt, für ihren Geltungsbereich einschränkt und strikte Maßregeln vorsieht. Bei der Anordnung der Maßregeln hat damit die Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern sie hat die Maßregeln, welche aufgrund der festgestellten Infektion unmittelbar gelten, für den Fall gegenüber dem Besitzer der Herde durchzusetzen, dass dieser diese Maßregeln nicht von sich aus befolgt. Auch eine Dispensmöglichkeit sieht das EU-Recht nicht vor; eine solche ist damit auch nicht von Verfassungs wegen geboten.

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c) Schließlich geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, sie habe durch eigene Untersuchungen inzwischen die Salmonellenfreiheit ihrer Herde im unteren Stall nachgewiesen. Sie hat im Rahmen der Untersuchungen vom 11.05.2009 und vom 20.11.2009 beim Analytischen Institut B.l lediglich Eier- bzw. Kotproben untersuchen lassen. Staubproben waren bei dieser Untersuchung nicht genommen worden. Schon von daher ist ihr der Nachweis der Salmonellenfreiheit ihres Betriebs nicht gelungen. Zweifelhaft erscheint im Übrigen, ob dies für eine Aufhebung der Maßregeln ausreichend wäre: Gemäß § 24 Abs. 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung sind die Maßnahmen nach §§ 21 oder 23 nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 als erloschen, soweit

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1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und

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2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

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Die Antragstellerin hat eine solche Entfernung von Hühnern und Eiern sowie Desinfektion der Ställe bisher offenbar nicht durchgeführt. Für diesen Fall ist in der streitgegenständlichen Verfügung des Landratsamts L. auch die Aufhebung der Maßregeln angekündigt. Die Kammer kann offen lassen, ob diese Maßnahmen den einzigen Weg darstellen, um die Maßregeln aufzuheben, oder ob die in § 24 Abs. 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung gewählte Regelungstechnik „gilt als erloschen“ bedeutet, dass es auch noch andere Wege gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung gibt. Einen solchen anderen Weg könnte die in Anhang II Teil D Nr. 4 der Verordnung (EG) 2160/2003 beschriebene qualifizierte Untersuchung darstellen, die zu einer zweifelsfreien amtlichen Feststellung der Salmonellenfreiheit der Legehennenherde führt. Eine solche qualifizierte Untersuchung stellt die durch den Herdenbesitzer veranlasste Untersuchung nicht dar.

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3. Die Anordnung von Nachweispflichten hinsichtlich der Verbringung der Eier und der Hühner findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 AGTierSG. Sie stellt eine flankierende Maßnahme zu den geltenden Maßregeln für die Herde im unteren Stall dar. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich, denn die Nachweispflichten sind zur Überwachung erforderlich, geeignet und auch angemessen.

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4. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Stuttgart auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Salmonellenerkrankungen die Schutzmaßregeln des § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung alsbald nach Feststellung der Infektion ergriffen werden müssen und ein Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt die Einbußen, die die Antragstellerin aufgrund des Verkaufsverbots als Eier der Klasse A und aufgrund der eingeschränkten Verwertungsmöglichkeit der Hühner erleidet, auf diesen Betrag.