Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 19.07.2010 – 12 K 2441/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen und eine Nachprüfung durchzuführen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 23 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 24.07.2001 (GBl. S. 518), zuletzt geändert am 05.08.2007 (GBl. S. 386) - NGVO - kann an der mündlichen Abiturprüfung nur teilnehmen, wer zugelassen wurde. Dabei entscheidet nach § 23 Abs. 5 NGVO der Schulleiter über die Versagung der Zulassung; die Versagung gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Im vorliegenden Falle hat der Schulleiter des Gymnasiums ..., das der Antragsteller besucht hat, mit Verfügung vom 07.06.2010 dem Antragsteller zu Recht die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung 2010 versagt. Denn die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung regelt § 23 Abs. 2 NGVO. Hierzu gehört u.a., dass die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 NGVO unter Berücksichtigung der Kurse des 4. Schulhalbjahres nunmehr erfüllt sein müssen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 NGVO). Hierzu gehört u.a. die Einhaltung der für die Anrechnungen nach § 15 Abs. 1 NGVO und für die Prüfungsfächer nach § 19 NGVO geltenden Regelungen (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 NGVO). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 NGVO müssen im Block I der Gesamtqualifikation mindestens 40 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Sätze 5 bis 6 NGVO angerechnet werden; höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Bei ihm sind mehr als 20 Prozent der angerechneten Kurse mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet. Dies ist - bezogen auf den derzeitigen Stand der Wertungen - zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Antragsteller wendet sich allerdings gegen die Bewertung des Kurses in Informatik im 4. Schulhalbjahr mit zwei Punkten. Dies ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.1992 - 9 S 2272/92 -). Ein solches Vorgehen ist auch grundsätzlich geeignet, dem Antrag des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen. Denn er hätte einen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung, wenn - und dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig - dieser Kurs mit mindestens fünf Punkten bewertet würde. Der Antragsteller kann mit seinen Einwendungen aber nicht durchdringen.
Der Antragsteller macht zum einen Einwendungen gegen die am 29.04.2010 in Informatik geschriebene Klassenarbeit geltend. Er beruft sich insoweit darauf, es liege ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983 (K. u. U. S. 449), zuletzt geändert am 11.11.2009 (GBl. S. 693, 709) - NVO - vor. Nach dieser Vorschrift soll an einem Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. Am 29.04.2010 wurde aber neben der Klassenarbeit in Informatik auch in Chemie eine Klassenarbeit geschrieben.
Es kann vorliegend offen bleiben, ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorlag. Denn beim Vorliegen eines Verstoßes könnte der Antragsteller keine Neubewertung der am 29.04.2010 geschriebenen Klassenarbeit in Informatik erreichen. Denn die dort gezeigten Leistungen blieben unverändert. Der Antragsteller könnte bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift nur erreichen, dass er die Klassenarbeit nochmals schreiben kann und dass die neue Bewertung dann in die Bewertung des Kurses in Informatik einfließt (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Auflage [2000], Seite 518 Ziff. 27.52). Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zum anderen macht der Antragsteller Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Leistungen im Kurs Informatik im 4. Schulhalbjahr geltend. Diesen Einwendungen muss nicht im Einzelnen nachgegangen werden. Denn der Antragsteller könnte - ohne Wiederholung der Klassenarbeit - beim derzeitigen Stand auch dann nicht die erforderlichen 5 Punkte erreichen, wenn er für die mündlichen Leistungen den Höchstwert von 15 Punkten (vgl. § 5 NGVO) erhielte.
Der Fachlehrer hat für die Bildung der Gesamtnote des Kurses festgelegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO), für die Gesamtbewertung des Kurses die schriftliche Arbeit mit 3/4, die mündlichen Leistungen mit 1/4 zu gewichten. Dagegen hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Bei dieser Gewichtung kann der Antragsteller, solange eine mit 0 Punkten bewertete Klassenarbeit vorliegt, auch dann keine Gesamtbewertung des Kurses von 5 Punkten erreichen, wenn er für die mündlichen Leistungen 15 Punkte erhielte.
Diese Ausführungen gelten ebenso für den Vortrag des Antragstellers, es sei nicht zulässig gewesen, im Rahmen des Unterrichts mit einer veralteten Version der Software Delphi zu arbeiten.
Soweit sich der Antragsteller im Schriftsatz vom 15.07.2010 auf den Inhalt der vom Gymnasium ... an das Regierungspräsidium ... gefaxten Unterlagen und auf die Umstände des Faxens bezieht, ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dies auf die Bewertung seiner Leistungen haben soll. Es wird aber darauf hingewiesen, dass es durchaus üblich ist, dass Behörden Kopien von Akten(-teilen) fertigen, wenn sie die Originalakten an die Widerspruchsbehörde abgeben. Ebenso ist - aus Gründen der Beschleunigung - allgemein üblich, dass die Schulen die einschlägigen Unterlagen dem Regierungspräsidium ... als Prozessvertreter des Antragsgegners mit Fax zuleiten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.