Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 07.12.2010 – 4 K 3499/10
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 29.03.2010. In dieser Verfügung wurden dem Antragsteller Schornsteinfegerarbeiten, die er nach seinen Angaben im Auftrag der Schornsteinfegerbetriebe B., Riga/Lettland, und G., N./Österreich, durchführt, bis einschließlich 31.12.2012 untersagt. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 30.04.2010 eingeräumt (Nr. 2 der Verfügung). Mit Bescheid vom 09.08.2010 ordnete das Landratsamt Böblingen die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 29.03.2010 an (Nr. 1) und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass die in der Verfügung vom 29.03.2010 untersagte Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde, unmittelbaren Zwang in Form eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 EUR an (Nr. 2). Der Antragsteller begehrt - sachdienlich ausgelegt -, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.04.2010 gegen die Verfügung vom 29.03.2010 in der Gestalt der Verfügung vom 09.08.2010 wiederherzustellen. Gegen die Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 09.08.2010 wendet sich der Antragsteller ersichtlich nicht, denn er hat hiergegen keinen Widerspruch eingelegt. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der angegriffenen Verfügung keine Folge leisten zu müssen, und dem öffentlichen Interesse, diese zugleich vollziehen zu können, vorzunehmen. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche Bedeutung zu. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.03.2010 Erfolg haben könnte.
1. Nach dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhand-werk vom 26.11.2008 (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) oder nach dem Schornsteinfegergesetz, das gem. Art. 4 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens teilweise weitergilt, bietet sich keine Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten gegen ein Erbringen von Kehrleistungen unter Verstoß gegen die Kehrbezirke. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung sind auch nicht, wie das Landratsamt meint, §§ 1, 3 PolGBW. Zum Erlass einer derartigen Polizeiverfügung wäre nach § 66 Abs. 2 PolGBW die Ortspolizeibehörde, nicht das Landratsamt, zuständig. Es besteht hierfür jedoch auch eine speziellere Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des § 15 Abs. 2 GewO:
2. Nach dieser Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
a) Die Zuständigkeit für die Untersagung eines ohne Zulassung ausgeübten Betriebs ergibt sich aus § 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, worin die unteren Verwaltungsbehörden als zuständige Behörden zur Ausführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung bestimmt sind. Örtlich zuständig ist das Landratsamt Böblingen, da es für den Sitz des unerlaubten Betriebs auf den Ort ankommt, wo dieser betrieben wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG). Da der Antragsteller keine eigene Betriebseinrichtung besitzt, ist insoweit seine Wohnsitzadresse als maßgeblich anzusehen; diese befindet sich im Landkreis Böblingen.
b) Der Antragsteller handelt ohne die erforderliche Zulassung: Eine solche benötigt er nach § 2 Abs. 2 SchfHwG. Danach dürfen bis zum 31. Dezember 2012 die in Absatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfe-germeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.
Unstreitig ist der Antragsteller kein Bezirksschornsteinfegermeister. Die von ihm nach den Feststellungen des Landratsamts Böblingen in 37 Fällen in der Zeit vom 27.03.2009 bis 28.12.2009 durchgeführten Arbeiten sind vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten nach § 2 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Damit ist die Durchführung dieser Arbeiten im Hinblick auf deutsche Staatsangehörige den zum Bezirksschornsteinfegermeister Bestellten vorbehalten; nur diese haben die erforderliche Zulassung im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO.
c) Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, er werde für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich gemäß § 13 Abs. 3 (neuer Fassung) des Schornsteinfegergesetzes tätig und habe daher an der Privilegierung für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil. Hieran fehlt es bereits deshalb, weil die Vereinbarungen zur Gewährung von Aushilfe für die Betriebe B. und G., die der Antragsteller, datiert auf den 13.12.2008, der Behörde vorgelegt hat, nicht unterzeichnet sind. Auf der Basis dieser Vereinbarungen kann der Antragsteller daher nicht wirksam tätig werden und tätig geworden sein. Zusätzlich fehlt es im Hinblick auf das Tätigwerden für einen EU-Dienstleister an dem Merkmal des gelegentlichen Tätigwerdens. Der Betrieb B. jedenfalls, für den der Antragsteller tätig geworden sein will, war Auftraggeber von 20 Einsätzen des Antragstellers, wie das Landratsamt festgestellt hat, der Betrieb G. von mindestens 16 Einsätzen im fraglichen Zeitraum. Es kommt hinzu, dass auch in den vom Verwaltungsgericht Aachen (Beschl. v. 22.09.2009 - 3 L 241/09 -) entschiedenen Fällen der Betrieb B. tätig geworden ist, dieser sich somit offenbar laufend bundesweit betätigt.
Damit konnte das Tätigwerden des Antragstellers bis zur Änderung der Rechtslage am 31.12.2012 verhindert werden.
d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich: Die Untersagung ist geeignet und erforderlich, die nicht erlaubten Schornsteinfegertätigkeiten des Antragstellers zu unterbinden. Sie ist auch verhältnismäßig, denn das weitere Tätigwerden des Antragstellers verletzt die betroffenen Bezirksschornsteinfegermeister in ihren durch die Bezirkseinteilung und die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister verbürgten Rechten. Der Antragsteller und der ihn beschäftigende Arbeitgeber verschafft sich dadurch einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber den Wettbewerbern. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, da der Antragsteller deutlich gemacht hat, er wolle sich nicht an die Verfügung vom 29.03.2010 halten, wie ein weiterer Vorfall im August 2010 zeigt, der dem Landratsamt bekannt geworden ist.
e) Unter diesen Umständen besteht damit auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein besonderes Vollzugsinteresse, das die entgegenstehenden Interessen des Antragsstellers überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.