Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 17.11.2011 – 4 K 3651/11

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin, eine Tierarztpraxis, begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.05.2011. Mit dieser Verfügung wurde der Antragstellerin die Abgabe von Impfstoffen an die U. in N. untersagt (Ziffer 1), die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2) und der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Ziffer 3). Dieser Antrag ist statthaft und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

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Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine wesentliche Rolle spielen. Ferner ist die sofortige Vollziehung nach einer rechtmäßigen Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.

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Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der Verfügung vom 24.05.2011 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. Die Verfügung enthält unter V. eine derartige Begründung. Diese stellt darauf ab, dass es geboten sei, die Missachtung von Vorschriften zur Beendigung der tierseuchenwidrigen Zustände bis zum Abschluss eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht hinzunehmen. Das öffentliche Interesse an ordnungsgemäßer Seuchenvorbeugung habe einen höheren Stellenwert als das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung ihrer Praxis in der bisherigen Art und Weise. Diese Begründung ist zwar dürftig, lässt aber die maßgebliche Abwägung der Behörde erkennen, warum sie sich zur Anordnung der sofortigen Vollziehung entschlossen hat und genügt damit der Mindestanforderungen für die Begründung. Es kann daher offen bleiben, ob eine Ergänzung der Erwägungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich möglich ist.

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Rechtsgrundlage für die Verfügung des Landratsamts ist § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG). Danach erlässt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchenrechts. Nach dieser tierseuchenrechtlichen Generalklausel ist der Antragsgegner vorgegangen.

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Ein derartiger Verstoß gegen die Vorschriften des Tierseuchenrechts liegt bei summarischer Prüfung vor. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz - Tierimpfstoffverordnung - vom 24.10.2006 dürfen abweichend von § 43 dieser Verordnung Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, von einem gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halter eines Tieres oder einer von diesem beauftragten Person angewendet werden, soweit der Tierhalter oder die von diesem beauftragte Person das Mittel von einem Tierarzt bezogen hat und der Tierarzt

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1. den Tierhalter oder die von diesem beauftragte Person in der Anwendung des Mittels einschließlich der Überprüfung der Impfreaktionen unterwiesen, über die Risiken und möglichen Nebenwirkungen der Anwendung des Mittels sowie über die Verpflichtung nach Satz 3 unterrichtet hat,

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2. die Tiere des Bestandes, an denen das Mittel angewendet wird, regelmäßig nach Absatz 2 betreut,

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3. dem Tierhalter oder der von diesem beauftragten Person vor der erstmaligen Anwendung des Mittels einen Anwendungsplan ausgehändigt hat, aus dem mindestens Folgendes hervorgehen muss:

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a) die Bezeichnung des Mittels, das angewendet werden soll und des pharmazeutischen Unternehmers,

b) die Indikation,

c) der Anwendungszeitpunkt oder der Anwendungszeitraum

d) die Anzahl und die nähere Bezeichnung der Tiere, an denen das Mittel angewendet werden soll

e) die Lagerungs- und Anwendungshinweise für den Tierhalter einschließlich des Hinweises auf die einzuhaltende Wartezeit, soweit ein solcher Hinweis erforderlich ist,

f) der Zeitplan für die Kontrollen nach den Absätzen 3 und 4.

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Nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst die Betreuung des Bestandes nach Absatz 1 Nr. 2 zumindest

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1. die Beratung des Tierhalters oder der von diesem beauftragten Person mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten oder zu verbessern und

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2. die mindestens vierteljährliche Untersuchung der Tiere des Bestandes auf Anzeichen einer Tierseuche.

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Nach Absatz 4 der Vorschrift sind nach der Anwendung des Mittels durch den Tierhalter oder die von diesem beauftragte Person die Tiere durch den Tierarzt, der das Mittel abgegeben hat, zu den im Anwendungsplan vorgesehenen Zeitpunkten zu kontrollieren. Die Kontrolle umfasst eine klinische Bestandsuntersuchung auf Impfreaktionen, eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Tierhalters und, soweit erforderlich, eine Kontrolle des Anwendungserfolges.

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Diesen Vorschriften wird die Impfung durch die U. voraussichtlich nicht gerecht. Es fehlt an der regelmäßigen Betreuung der Tiere des Bestandes durch den Tierarzt nach der Impfung. Diese müsste nach der zitierten Vorschrift mindestens vierteljährlich erfolgen. Außerdem erfordert § 44 Abs. 4 Tierimpfstoffverordnung eine Kontrolle des Bestandes durch den Tierarzt nach der Impfung, die sich auf Impfreaktionen erstreckt. Dass die Antragstellerin letztere Kontrollen durchführt, hat sie zwar behauptet, aber nicht näher glaubhaft gemacht. Der vorgelegte Anwendungsplan sieht lediglich mindestens eine vierteljährliche Untersuchung gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 Tierimpfstoffverordnung vor. Der Antragstellerin ist es aber aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, eine derartige vierteljährliche Kontrolle bei dem Bestand der U. vorzunehmen. Dies liegt daran, dass der Tierbestand bei dieser Erzeugergemeinschaft nur für ganz wenige Tage (maximal sechs) besteht und danach wieder aufgelöst wird. Daher ist es nicht möglich, später auftretende Impfreaktionen oder gar die Kontrolle auf Anzeichen einer Tierseuche in diesem Bestand vorzunehmen, da der Bestand gar nicht mehr existiert. Das Fehlen dieser nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Tierimpfstoffverordnung notwendigen Voraussetzung für eine Abgabe der Impfstoffe an den Tierhalter U. macht die von der Antragstellerin verfolgte Praxis, die Tiere in Gänze bei der U. impfen zu lassen, rechtswidrig, so dass ein Verstoß gegen die Tierimpfstoffverordnung vorliegt. Diese geht davon aus, dass die Abgabe von Impfstoffen an einen Tierhalter zur Durchführung der Impfung durch ihn nur dann möglich ist, wenn es sich um einen länger zusammenbleibenden Tierbestand handelt, dessen engmaschige tierärztliche Kontrolle weiterhin möglich ist. Daran fehlt es bei der U.. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die U. in tierseuchenrechtlicher Hinsicht überhaupt als Halter anzusehen ist, obwohl die Ferkel sich nur ganz kurze Zeit bei ihr aufhalten.

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§ 44 Abs. 8 Tierimpfstoffverordnung regelt, dass die zuständige Behörde einem Tierarzt die Abgabe von Mitteln untersagen kann, wenn festgestellt wird, dass eine der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 nicht eingehalten worden ist. Eine derartige Verletzung von Bestimmungen stellte die Praxis der Antragstellerin, wie oben ausgeführt, dar. Der Antragsgegner durfte sonach die Antragstellerin als Adressatin für die Untersagung wählen.

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Das Landratsamt hat in der Verfügung vom 24.05.2011 erkannt, dass ihm Ermessen zusteht, und dieses ausgeübt. Zutreffend hat es dabei die Eignung der Maßnahme des Verbots der Abgabe an die U. bejaht. Ebenfalls zutreffend hat das Landratsamt eine weniger belastende Maßnahme für nicht ersichtlich gehalten. Insbesondere wäre nicht in Betracht gekommen, eine spätere Nachkontrolle der Tiere durch den Tierarzt anzuordnen, da dies nicht mehr möglich ist, nachdem die Ferkel an eine große Anzahl von Schweinezüchtern veräußert worden sind und zu deren Bestand gehören. Es kommt daher nur in Betracht, die Impfung in den Beständen der einzelnen Schweinezüchter durchzuführen.

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Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei vor Erlass der Maßnahme nicht angehört worden, trifft dies zwar zu; dieser Verstoß kann jedoch durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., RdNr. 23ff., 41ff. zu § 45).

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Auch die Rüge der Antragstellerin, den Ferkeln werde eine tiermedizinisch erforderliche Impfung vorenthalten, trifft nicht zu. Die Impfung der Tiere wird gerade nicht verboten, sondern nur die Abgabe der Impfstoffe an den Halter U. zur Impfung durch diesen. Dies bedeutet, dass die Impfung entweder vor oder nach dem kurzzeitigen Aufenthalt der Ferkel bei der U. in den jeweiligen Beständen erfolgen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Impfung gerade in der kurzen Zeit des Aufenthalts der Ferkel bei der U. vorgeschrieben wäre. Dass Art. 20a GG auch die Interessen des Tieres auf Impfschutz schützt, hält die Kammer für fernliegend.

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Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 2, 19, 20 und 23 LVwVG. Rügen hat die Antragstellerin insoweit nicht erhoben, ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 LVwVG ist nicht ersichtlich. Auch die Höhe des Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren zu setzende Auffangstreitwert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.