Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 3007/12
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin, die mit Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin ein Bowling-Zentrum betreibt, bei sachdienlicher Auslegung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin, vom 09.08.2012 durch die die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) angewiesen wurde, das Rauchen in den räumlich nicht abgeschlossenen Bereichen ihrer Gaststätte unverzüglich zu unterbinden, bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung begehrt, durch die ihr ein Zwangsgeld angedroht wurde, falls das Rauchen in den unter Ziffer 1 genannten Räumen nicht bis zum 27.08.2012 untersagt werde, ist zulässig (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG und § 80 Abs. 5 VwGO).
Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt im Falle einer behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
Die Anordnung des Sofortvollzugs hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit ein sofortiges Handeln erfordere, das dem gegenteiligen Interesse der Antragsgegnerin vorgehe.
Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Anweisung in Ziffer 1 der Verfügung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben (1.). Außerdem besteht materiell ein besonderes Vollzugsinteresse (2.). Auch der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung wird voraussichtlich erfolglos sein (3.).
1. Die Antragstellerin ist durch Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung angewiesen worden, das Rauchen in den räumlich nicht abgeschlossenen Bereichen - dem Thekenbereich mit den angrenzenden Sitzgruppen, dem Bowlingbereich sowie dem Billard- und Spielbereich - unverzüglich zu unterbinden. Diese Aufforderung ist bei summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei verfügt worden. Dabei kann offenbleiben, ob die Maßnahme zu Recht auf §§ 1, 3 PolG gestützt wurde, oder ob insoweit ein Vorrang von § 5 Abs. 1 GastG bestanden hat. Denn in beiden Fällen durfte die Antragsgegnerin als zuständige Behörde wegen Verstoßes gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben und Gesundheit einschreiten und die Maßnahme verhängen.
Die Antragsgegnerin geht zu Recht davon aus, dass der Betrieb der Gaststätte in der gegenwärtigen Form gegen § 7 LNRSchG verstößt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG ist in Gaststätten das Rauchen untersagt; das Bowling-Zentrum der Antragstellerin ist - wie in der Verfügung zutreffend ausgeführt - eine Gaststätte, welche die Antragstellerin mit Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 23.09.2002 betreibt.
Anders als die Antragstellerin annimmt, liegt auch kein Ausnahmefall vor. Insoweit kommt allenfalls § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist das Rauchen abweichend von Absatz 1 zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung darauf hin, dass diese Vorschrift hier schon deshalb unanwendbar ist, weil der Bereich, in dem die Antragstellerin nunmehr das Rauchen ermöglicht, den Bereich, in dem das Rauchen nicht statthaft ist, größenmäßig deutlich überwiegt, (250 m² gegenüber 100 m², lt. Angaben aus der Gaststättenerlaubnis vom 23.09.2002) und damit - sowie nach seiner funktionalen Bedeutung - kein Nebenraum ist. Unabhängig hiervon stünde dem von der Antragstellerin beabsichtigten und derzeit praktizierten Betrieb auch entgegen, dass selbst bei Annahme eines Raucher-Nebenraums die Belange des Nichtraucherschutzes im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG beeinträchtigt würden, weil ausweislich des bei den Akten befindlichen Plans zur Gestaltung der Gaststätte für die Gäste lediglich ein einziger Eingang besteht und Nichtraucher deshalb genötigt wären, zunächst einen Raucherbereich zu durchqueren, um anschließend in den Nichtraucherteil zu gelangen. Darauf, dass eine ausreichende Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich besteht - auf diesen Umstand hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Geschäftsbereich Gesundheit) in einer von der Antragstellerin angesprochenen Stellungnahme abgestellt - kommt es im vorliegenden Zusammenhang daher nicht an.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Landesnichtraucherschutzgesetz sei nicht hinreichend konkretisiert, vermag das Gericht diese pauschale Behauptung nicht nachzuvollziehen. Auch der von der Antragstellerin gezogene „Umkehrschluss“ aus der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LNRSchG, wonach das Rauchverbot nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten gilt, ist offenkundig unzulässig. Der Sache nach befürwortet die Antragstellerin vielmehr eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 LNRSchG. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmeregelung handelt, liegt eine erweiternde Auslegung oder gar Analogie schon aus methodischen Gründen fern. Darüber hinaus behauptet die Antragstellerin auch zu Unrecht, der Schutzzweck der Norm sei im vorliegenden Fall erfüllt und eine Vergleichbarkeit mit den Ausnahmefällen sei inhaltlich gegeben. Denn in den von § 7 Abs. 1 Satz 2 LNRSchG betroffenen Fällen ist der jeweilige Betrieb vor Ort nur vorübergehend und indiziert damit eine schon zeitlich wesentlich geringere Gesundheitsbelastung durch Rauch als in einem auf Dauer genehmigten Gaststättenbetrieb wie dem der Antragstellerin. Daran ändert nichts, dass die Antragstellerin auf eigene Initiative das Rauchen in den von ihr hierfür nunmehr vorgesehenen Bereichen nach eigenen Angaben erst ab 18 Uhr freigibt.
Hinweise auf Ermessensfehler ergeben sich nicht; die Zurückstellung wirtschaftlicher Interessen der Antragstellerin, die erhebliche wirtschaftliche Einbußen durch die ihr auferlegte Maßnahme vorträgt, gegenüber dem Schutz der Gesundheit von Besuchern und Gästen ist rechtlich einwandfrei.
2. Es liegt auch materiell ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme in Ziffer 1 der Verfügung vor, welches das entgegenstehende wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiegt; dies ergibt sich aus der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes und darüber hinaus auch aus dem Ziel einer effektiven Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Gaststätten, die den gesetzlichen Nichtraucherschutz umsetzen und dadurch für Raucher weniger attraktiv sind.
3. Unter den vorliegenden Umständen bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (vgl. § 2 Nr. 2, 19, 20 Abs. 2 und 23 LVwVG) keine rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht im Hinblick auf die für die Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 30.000,00 EUR aus, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.