Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 22.08.2013 – 7 K 2688/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter.
Die am … 2011 geborene Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der Antragstellerin ab dem 1.8.2013 ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindestagespflege im Umfang von acht Stunden täglich zur Verfügung zu stellen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund ist hier nicht glaubhaft gemacht. Die Eltern der Antragstellerin tragen vor, nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 12.8.2013 besuche die Antragstellerin an fünf Tagen in der Woche eine private Kindertagesstätte. Damit dürfte der notwendige Betreuungsbedarf der Antragstellerin vorläufig gedeckt sein. Irgendwelche Gründe, die den Wechsel in eine städtische Tageseinrichtung oder die eines freien Trägers bzw. in die Tagespflege erfordern, werden von den Eltern der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein vorläufiger Verbleib in der privaten Kindertagesstätte zugemutet werden kann, bis über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid entschieden ist.
Im Übrigen bestehen auch Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, soweit für die Antragstellerin frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich beansprucht wird. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung) hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach der Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen wird gefolgert, der Rechtsanspruch auf Förderung umfasse einen bedarfsunabhängigen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag (vgl. Rechtsgutachten des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht zum „Rechtsanspruch U3“ - DIJUF - vom 21.12.2012, S. 11, abrufbar unter www.dijuf.de). Begehren Erziehungsberechtigte für ihr Kind vom bedarfsunabhängigen Grundanspruch abweichende Betreuungszeiten, so fordert das Gesetz hierfür die Geltendmachung eines individuellen Bedarfs. Ein Rechtsanspruch dürfte danach in Bezug auf den Betreuungsumfang nicht bei jedem persönlichen Wunsch der Erziehungsberechtigten bestehen. Notwendig erscheint vielmehr, dass die Erziehungsberechtigten objektivierbare Gründe für abweichende Betreuungszeiten haben (etwa Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche u.a.), die aufgrund der Zielsetzung des Gesetzes anzuerkennen sind. Rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten an einem erweiterten Betreuungsumfang dürften demgegenüber nicht ausreichen, um einen den Grundanspruch erweiternden Bedarf anzuerkennen (vgl. Rechtsgutachten DIJuF a.a.O., S 9 f.). Die Eltern der Antragstellerin haben keine objektivierbare Gründe für einen Bedarf an einer täglich achtstündigen Betreuung dargelegt. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter der Antragstellerin nach ihren Angaben vom 1.7.2013 in Elternzeit befindet, spricht dafür, dass bei ihr kein gesteigerter individueller Betreuungsbedarf im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).