Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 07.06.2016 – A 2 K 2017/16

Tenor

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Abänderung der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über seinen Asylfolgeantrag. Für die Entscheidung darüber ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht zuständig.

2

Für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO primär das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung - die zu einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen führen würden - dürften nicht vorliegen. Der Kläger ist im Asylerstverfahren nach Ende seiner Verpflichtung, in einer Erstauf-nahmeeinrichtung zu wohnen, verpflichtet worden, seine Wohnung in einer bestimmten Unterkunft in Bad Urach, Landkreis Reutlingen, zu nehmen (§ 60 Abs. 1 AsylG; AS 25 der Akten des Bundesamts zum Asylerstverfahren). Eine identische Verpflichtung zur Wohnungsnahme in dieser Unterkunft findet sich zwar auch in der Bescheinigung über seine Duldung in der Akte seines Asylfolgeverfahrens (AS 17). Doch die Fortgeltungsregelung in § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG betrifft nur Aufenthaltsbeschränkungen, nicht Wohnungsauflagen (so Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand April 2016, § 71 Rn. 130) und die Fortgeltungsregelung in § 51 Abs. 6 AufenthG nur Aufenthaltstitel und Duldungen, nicht aber Aufenthaltsgestattungen (vgl. die Legaldefinition der Aufenthaltstitel in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Damit spricht Alles dafür, dass die Verpflichtung des Klägers bei Klageerhebung zur Wohnungsnahme in einer Unterkunft Bad Urachs nicht mehr auf Bestimmungen des Asylgesetzes beruht, sondern auf einer späteren Entscheidung der unteren Ausländerbehörde nach § 61 Abs. 1c, d oder e AufenthG (so auch Nr. 2.9.4 der inzwischen außer Kraft getretenen VwV Asyl-Rückführung).

3

In einem solchen Fall richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit über § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO nach § 52 Nr. 3 VwGO. Einschlägig sind insoweit Sätze 5 und 2 von Nr. 3 des § 52 VwGO, da der vom Kläger erstrebte Verwaltungsakt von einer Behörde - dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - erlassen wird, deren Zuständigkeit sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt. Wegen des realen Wohnsitzes des Klägers in Bad Urach ist auch dann das Verwaltungsgericht Sigmaringen zuständig.

4

Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen, das auch über die im Verfahren vor dem angegangenen Verwaltungsgericht Stuttgart angefallenen Kosten zu entscheiden haben wird (§ 17b Abs. 2 GVG entspr.).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).