Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 08.12.2017 – 11 K 13886/17
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 im Verfahren 11 K 904/17 ist gem. §§ 165, 151 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat unter I. für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu Recht eine 1,3fache Geschäftsgebühr gem. VV Nr. 2300 aus einem Streitwert von 3.750,- EUR angesetzt. Der dafür eingesetzte Betrag von 327,80 EUR ist zwar geringfügig zu hoch, denn aus den einschlägigen Kostentabellen ergibt sich für die 1,3fache Gebühr nur ein Betrag von 327,60 EUR. Der Prozessbevollmächtigte hatte auch nur die Festsetzung dieses Betrages beantragt. Das geht allerdings zu Gunsten der Erinnerungsführer und wirkt sich im Ergebnis auch nicht auf den festgesetzten Erstattungsbetrag aus (vgl. dazu sogleich unten).
2. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht die 1,3fache Geschäftsgebühr, welche für die Vertretung der Kläger im behördlichen Ausgangsverfahren angefallen ist, zur Hälfte (d.h. in Höhe von 0,65) auf die Gebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren angerechnet. Diese Anrechnung ergibt sich aus der Vorbemerkung Nr. 2.3 Abs. 4 zu VV 2300. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Aufwand der Vertretung im Widerspruchsverfahren für den Rechtsanwalt in aller Regel deutlich geringer ausfällt, wenn er die Mandanten schon im Ausgangsverfahren vertreten hat und sich nicht erst informieren muss. Dabei macht es keinen Unterschied, dass der Rechtsanwalt die Gebühr für das behördliche Ausgangsverfahren nicht im Kostenfestsetzungsverfahren bei Gericht geltend machen kann, sondern nur gegenüber den eigenen Mandanten oder gegenüber der Behörde, soweit ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht. Entscheidend für die Anrechnung ist allein, dass die Gebühr angefallen ist.
Der Anrechnungsbetrag wurde offensichtlich nach den gesetzlichen Vorschriften korrekt mit 163,80 EUR ermittelt und nicht etwa durch Halbierung der geringfügig zu hoch angesetzten Geschäftsgebühr für die Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren (s.o.). Die Zwischensumme nach Addition der Auslagenpauschale entspricht der Summe der jeweiligen gesetzlichen Gebühren. Der zugunsten der Erinnerungsführer geringfügig zu hohe Gebührenansatz (s.o.) ist an dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt, wirkt sich also nicht auf das rechnerische Ergebnis aus.
3. Unter II. hat die Urkundsbeamtin für das gerichtliche Verfahren beim Verwaltungsgericht eine 1,3fache Gebühr gem. VV Nr. 3100 aus einem Streitwert von 3.750,- EUR festgesetzt, was mit der Erinnerung nicht in Frage gestellt wird. Auch an dieser Stelle ist der angesetzte Betrag von 327,80 EUR zugunsten der Erinnerungsführer um 0,20 EUR höher als die gesetzliche Gebühr, was aber wiederum bei der Zwischensumme ausgeglichen wird. Denn diese ist zwar für die angesetzten Beträge rechnerisch falsch, entspricht aber der Summe der zutreffenden gesetzlichen Gebühren.
4. Die Anrechnung des Betrages von 163,80 EUR auf die Verfahrensgebühr ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Rechtsanwalt seine Mandanten bereits vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes vertreten hat und dafür eine Geschäftsgebühr etwa nach VV Nr. 2300 entstanden ist, ordnet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu VV Nr. 3100 in Satz 1 an, dass diese Gebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Sind vorgerichtlich mehrere Gebühren entstanden, ist nach Satz 3 die zuletzt entstandene Gebühr für die Anrechnung maßgebend. Den Erinnerungsführern ist zuzugeben, dass damit eindeutig eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren zu erfolgen hat, während der Anrechnungsbetrag im Kostenfestsetzungsbeschluss unter II. - wohl irrtümlich - als Gebühr für das behördliche Ausgangsverfahren bezeichnet wird. Die falsche Bezeichnung wirkt sich aber offensichtlich nicht auf das Ergebnis aus, weil beide Gebühren auf VV Nr. 2300 beruhen und im vorliegenden Fall auch beides 1,3fache Mittelgebühren aus demselben Streitwert von 3.750,- EUR sind.
Die Erinnerungsführer sind zwar der Ansicht, dass als Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nicht die 1,3fache Gebühr zur Hälfte angerechnet werden dürfe, sondern nur derjenige Betrag, der nach Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren auf die Gebühr für das Widerspruchsverfahren noch verbleibt. Das ist aber unzutreffend. Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss wird ausdrücklich auf die Beispielsrechnung von Mayer (in: Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 2300 Rn. 2b) verwiesen, aus der sich ergibt, dass in derartigen Fällen zweimal eine 0,65fache Gebühr anzurechnen sei. Diese Berechnung geht davon aus, dass bei der Anrechnung die volle entstandene Geschäftsgebühr vor der weiteren Anrechnung zuvor entstandener Gebühren zugrunde zu legen sei. Das ist zutreffend. Denn die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu VV Nr. 3100 ordnet die Anrechnung an, soweit für die vorgerichtliche Tätigkeit eine Gebühr entsteht (nicht: soweit sie nach Anrechnung anderer Gebühren auch tatsächlich abgerechnet werden kann). Dass die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren ihrerseits einer Anrechnung der Gebühr für das Ausgangsverfahren nach der Vorbemerkung Nr. 2.3 Abs. 4 zu VV 2300 unterliegt, bleibt deshalb bei der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr unberücksichtigt (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, zu Vorbem. 3 VV Rn. 320). Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften. Denn in aller Regel wird sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren gleichermaßen ein geringerer Informations- und Vorbereitungsaufwand anfallen, wenn der Rechtsanwalt die Mandanten in derselben Angelegenheit schon im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten hat und deshalb bereits mit dem Sachverhalt vertraut ist. Im gerichtlichen Verfahren kann in aller Regel auf die Schilderung des Sachverhalts und die Rechtsausführungen im Widerspruchsverfahren zurückgegriffen oder zumindest darauf aufgebaut werden.
Die Urkundsbeamtin hat deshalb - zumindest betragsmäßig - zu Recht eine volle 1,3fache Geschäftsgebühr zugrunde gelegt und diese hälftig in Höhe von 163,80 EUR auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführer sind deshalb im Ergebnis zu Recht mit 437,44 EUR festgesetzt worden.
5. Soweit die Erinnerungsführer schließlich noch beanstanden, dass die von ihnen verauslagten Gerichtskosten nicht festgesetzt worden seien, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) gelten zwar nach § 162 Abs. 1 VwGO als Kosten der Beteiligten, die im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können (jedenfalls insoweit, als die Gerichtskosten tatsächlich verauslagt wurden und die Gebühren von der Landesoberkasse nicht nach unstreitiger Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache zurückerstattet werden). Die Urkundsbeamtin ist aber an den Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführer gebunden und kann nichts gegen die Beklagte festsetzen, was nicht beantragt worden ist und wozu nicht Stellung genommen werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer hat im Kostenfestsetzungsantrag vom 27.03.2017 nur außergerichtliche Kosten für seine eigene Inanspruchnahme aufgeführt und es versäumt, die Gerichtskosten geltend zu machen. Im Erinnerungsverfahren kann das nicht nachgeholt werden.
6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).