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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 05.03.2025 – 11 K 2389/23

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0305.11K2389.23.00

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/10; im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, eine damit einhergehende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie ein gegen ihn verhängtes unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

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Der am 10.07.1964 in XXX auf S. (Italien) geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er wuchs zusammen mit seinen drei Schwestern als Zweitältester in der Geschwisterreihe bei den Eltern in seinem Geburtsort in Italien auf. Ab dem Jahr 1973, nach dem Tod der Mutter des Klägers im Alter von 32 Jahren, übernahm die Großmutter seine Erziehung und die seiner Geschwister. Etwa zwei Jahre später wurde der Kläger bis zu seinem 15. Lebensjahr in die Obhut des italienischen Staates genommen und lebte in einem Kinderheim. Anschließend kehrte der Kläger zu seinem Vater und seiner Großmutter zurück. Aus einer späteren Ehe des Vaters, der im Jahr 2019 im Alter von 76 Jahren verstarb, gingen noch zwei Halbbrüder des Klägers hervor, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflegte. Der Kläger beendete seine Schulausbildung nach der siebten Klasse. Er arbeitete zunächst als Gehilfe in einer Autowerkstatt, bevor er mit einer zweijährigen Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker begann, die er nach eigenen Angaben auch abschloss. 1980 zog er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter sowie den beiden jüngeren Schwestern nach Deutschland, wo der Vater im Baugewerbe arbeitete. Er selbst arbeitete zunächst als Gießereihilfsarbeiter. Anfang des Jahres 1981 zog er nach Giengen an der XXX und nahm eine Beschäftigung im Hoch- und Tiefbau auf. Im Mai 1982 kehrte der Kläger nach Italien zurück und heiratete dort am 14.08.1982 seine Ehefrau, mit der er Ende des Jahres 1983 gemeinsam nach Deutschland zurückkehrte. Er arbeitete zunächst in Augsburg für ein Entsorgungsunternehmen. Am 20.09.1983 erlitt er einen Arbeitsunfall, in dessen Folge er den rechten Unterschenkel verlor und mit dem Grad der Behinderung von 80 als Schwerbehinderter anerkannt worden ist. Nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit nahm der Kläger ab Februar 1987 wieder eine Arbeit auf. In den Jahren 1984 bis 1988 wurden die drei gemeinsamen Kinder des Klägers und seiner Ehefrau geboren (C. XXX am XXXXXXXXX, G. XXX am XXXXXX, G. XXX am XXXXXX). Im Jahr 1990 reiste er zusammen mit seiner Familie nach Italien aus. Er betrieb dort zunächst eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge sowie einen Handel mit Zweirädern. Nach fünf Jahren kehrte der Kläger mit seiner Familie wieder nach Deutschland zurück, da er der Ansicht war, die medizinische Versorgung hinsichtlich seiner Unterschenkelamputation sei in Deutschland besser. Nachdem er zunächst als Tankwart beschäftigt war, arbeitete er ab 01.02.1998 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2019 für ein Orthopädietechnik-Unternehmen; zuletzt verdiente er dort mit seiner Tätigkeit als Orthopädiemechaniker brutto etwa 2.700 EUR. Seine Invalidenrente (Erwerbsminderungsrente) in Folge seines Arbeitsunfalls betrug zu diesem Zeitpunkt etwa 750 EUR. Der Kläger erwarb 2006 zwei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke in XXX an der C, die er in Eigenleistung teilweise sanierte. Gegenüber einer Bank hatte er zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im Jahr 2019 Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 200.000 EUR. In Folge seiner Inhaftierung und der dadurch bedingten Kündigung seiner Immobilienkredite mussten die Immobilen verkauft werden.

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Im Bundesgebiet ist der Kläger strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

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Mit Urteil des Landgerichts XXX vom 23.12.2019 - 1 Ks 41 JS 10650/19 -, rechtskräftig seit dem 05.08.2020 -, wurde er wegen Mordes in zwei tatmehrheitlichen Fällen (Tat Ziffer 1 zum Nachteil des M. B. und Tat Ziffer 2 zum Nachteil des H. W.) und Computerbetrugs in zwölf tatmehrheitlichen Fällen (Taten Ziffern 3 bis 14 zum Nachteil des H. W.) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Urteil lagen im Wesentlichen die folgenden auszugsweise wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

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„[…] Tat Ziffer 1. (angeklagte Tat Ziffer 2.):

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Vorgeschichte:

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C. P., die Schwester der Angeklagten Gi. und Go. P., lernte im Jahr 2012 das spätere Tatopfer M. B. kennen. C. P. zog mit ihren Kindern und M. B. zusammen in eine Wohnung in N.. Die Beziehung zwischen C. P. und M. B. verlief zunächst harmonisch. Aufgrund einer schweren internistischen Erkrankung musste M. B. im Jahr 2013 einen längeren stationären Krankenhausaufenthalt im Klinikum M.-G. antreten. Aufgrund dessen erließ das Amtsgericht M. am 24.01.2013 einen Beschluss, wonach befristet bis 23.07.2013 die vorläufige Betreuung des M. B. angeordnet und C. P. zur vorläufigen Betreuerin bestellt wurde.

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Nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus verschlechterte sich die Beziehung zwischen M. B. und C. P., da M. B. gewalttätig gegenüber C. P. und deren Kinder wurde.

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So badete er die Kinder in kaltem Wasser. Dem jüngeren Sohn M. P. schlug er zwei Schneidezähne aus. Außerdem zwang er die Kinder auch dazu, sich mit Kot verschmierten Zahnbürsten die Zähne zu putzen. M. B. schlug auch C. P.. Am 14.10.2014 kam es zu einem Streit zwischen M. B. und C. P.. Aufgrund dessen kam es zu einem Polizeieinsatz und M. B. wurde aus der Wohnung entfernt. Nachdem M. B. am 17.10.2014 wieder in die Wohnung zurückkehrte, kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen ihm und C. P., weshalb M. B. am 20.10.2014 wieder auszog und erneut - wie schon zuvor - zu seinem Bruder A. B. ging.

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All dies war dem Angeklagten XXX P. bekannt.

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Eigentliches Tatgeschehen:

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Am Abend des 31.10.2014 war C. P. zusammen mit ihren Kindern bei ihren Eltern in XXX an der XXX, XXX-Straße 6, zum Essen eingeladen. Außerdem waren dort auch anwesend, der Angeklagte XXX P., dessen Ehefrau XXX, der Angeklagte Gi. P., der in einer eigenen Wohnung im Obergeschoss des Hauses XXX-Straße 6 in XXX wohnte, sowie der Angeklagte Go. P., der zuvor von seinem Vater in seiner damaligen Wohnung in XXX abgeholt worden war.

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Zu einem späteren Zeitpunkt kam auch der später getötete M. B. zu diesem Abendessen hinzu.

14

Aufgrund der Übergriffe des M. B. gegenüber C. P. und deren Kindern, wovon der Angeklagte XXX P. durch Erzählungen seiner Enkelkinder erfahren hatte, hatte der Angeklagte XXX P. schon längere Zeit beschlossen, dass M. B. getötet werden müsse. In diesen Plan hatte er auch seinen Sohn, den Angeklagten Gi. P. eingeweiht, der selbst auf diese Idee nicht gekommen wäre, jedoch aus Gehorsam gegenüber seinem Vater sich mit dessen Plan einverstanden zeigte und selbst auch empört über die körperlichen Übergriffe des M. B. zum Nachteil seiner Schwester C. P. und deren Kinder, was er ebenfalls aus Erzählungen der Kinder wusste, war.

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Nach Ankunft des M. B. war der Angeklagte XXX P. endgültig zur Tötung des M. B. entschlossen.

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Nach Ankunft des Angeklagten Go. P., der bis dahin weder von den Übergriffen des M. B. noch von den Tötungsplänen wusste, weihte der Angeklagte Gi. P. den Angeklagten Go. P. sowohl in die Übergriffe des M. B. als auch in das Tötungsvorhaben ein. Der Angeklagte Go. P. distanzierte sich zunächst von dem Tötungsvorhaben und teilte seinem Bruder mit, dass er so etwas nicht könne.

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Nach dem Abendessen, welches im Esszimmer des Gebäudes XXX-Straße 6 stattgefunden hatte, lockte der Angeklagte XXX P. den M. B. mit dem Ansinnen, gemeinsam einen Limoncello zu trinken, in die sogenannte „Backstube“, die sich in einem Raum neben der Garage des Hauses XXX-Straße 6 befindet.

18

Der Angeklagte Gi. P. und der Angeklagte Go. P., der nach erneuter Aufforderung durch den Angeklagten Gi. P. schließlich in die Tatbegehung einwilligte, begaben sich in die Garage und warteten darauf, bis der Angeklagte XXX P. zusammen mit M. B. in die Garage kamen, wobei sich der Angeklagte Gi. P. hinter der zwischen Garage und Backstube befindlichen Türe versteckt hielt.

19

Sodann betraten der Angeklagte XXX P. und M. B. von der Backstube kommend die Garage. Der Angeklagte Gi. P. trat sodann von hinten an M. B., der mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nicht rechnete, was die drei Angeklagten bewusst ausnutzten, heran, legte ein Seil um dessen Hals und zog zu. Die drei Angeklagten brachten M. B. sodann zu Boden. Der Angeklagte Go. P. hielt die Arme des M. B. fest und der Angeklagte XXX P. dessen Beine. Da M. B. Widerstand leistete, zog auch der Angeklagte XXX P. zusammen mit dem Angeklagten Gi. P. an dem um den Hals des M. B. gelegten Seil, um diesen zu erdrosseln. Der Angeklagte Go. P. hielt M. B. die gesamte Zeit von hinten umklammert. Um den Widerstand des M. B. zu brechen, schlug der Angeklagte XXX P. auch auf diesen ein. Die Luftzufuhr wurde bei M. B. solange abgeschnitten, bis er tot war, worauf es den Angeklagten XXX P. und Gi. P. ankam und der Angeklagte Go. P. dies zumindest billigend in Kauf nahm.

20

Der Angeklagte Go. P. ging nach Aufforderung durch XXX P. oder Gi. P. in die Wohnung und teilte seiner Mutter und seiner Schwester mit, dass es noch eine Weile dauere, bis die Männer zurückkämen.

21

Der Leichnam des M. B. wurde von den drei Angeklagten in eine große Mörtelwanne gelegt und anschließend im Kofferraum eines Pkw Opel Zafira zu der vom Angeklagten XXX P. auf dem Gelände S. W. in XXX/ XXX von H. W. angemieteten Garage gebracht.

22

Nachdem die drei Angeklagten anschließend wieder in die Wohnung des Angeklagten XXX P. zurückgekehrt waren, gab der Angeklagte XXX P. auf Nachfrage seiner Tochter C. P. nach dem Verbleib des M. B. an, dieser sei weggefahren und sie brauche sich jetzt keine Sorgen mehr zu machen.

23

Am nächsten Tag kaufte der Angeklagte XXX P. eine Gefriertruhe und brachte diese zunächst in die Garage im S. W.. Dort legten die Angeklagten XXX und Gi. P. den Leichnam des M. B. in die Gefriertruhe. Der Angeklagte Go. P. war daran nicht mehr beteiligt.

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Etwa eine Woche später brachten die Angeklagten XXX P. und Gi. P. die Gefriertruhe mit dem Leichnam des M. B. in die Garage in der XXX-Straße 6. Dort zerteilte der Angeklagte XXX P. den Leichnam des M. B. der Garage XXX-Straße 6 mit einer Elektrokettensäge in mehrere Teile. Der Angeklagte Gi. P. legte die Leichenteile in mehrere leere Plastikgefäße.

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Die Plastikgefäße wurden vom Angeklagten XXX P. mit Beton ausgegossen und jeweils mit einem Deckel verschlossen, den er mit Klebeband umwickelte und mit Silikon abdichtete.

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Die Angeklagten XXX P. und Gi. P. entsorgten die Plastikgefäße mit den einbetonierten Leichenteilen bei einem Urlaubsaufenthalt auf S. im Frühjahr 2015 in einem Waldstück zwischen V., dem Heimatort des Angeklagten XXX P., und P.A..

27

Nachdem C. P. nichts mehr von M. B. gehört hatte, erstattete sie am 08.11.2014 Vermisstenanzeige beim Polizeirevier Giengen.

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Da dort keine Hinweise für Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt werden konnten, wurde keine förmliche Vermisstenanzeige aufgenommen.

29

Mit Schreiben vom 11.11.2014 gegenüber dem Jobcenter XXX teilte C. P. mit, dass M. B. seit 31.10.2014 spurlos verschwunden sei. In dem Schreiben berichtete sie zusammengefasst von dem Polizeieinsatz vom 14.10.2014 wegen Streitigkeiten zwischen ihr und M. B., wonach die Polizei ihn mitgenommen habe, von den Schlägen des M. B. zum Nachteil der Kinder, von einer zwischenzeitlichen Rückkehr des M. B. in die gemeinsame Wohnung vom 17. bis 20.10.2014 und von einem Treffen am 31.10.2014. Anschließend habe sich M. B. nicht mehr gemeldet, weshalb sie am 08.11.2014 Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet habe.

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Der Leichnam des M. B. oder Teile hiervon wurden nicht gefunden.

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Tat Ziffer 2. (angeklagte Tat Ziffer 3.):

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Vorgeschichte:

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Der Angeklagte XXX P. hatte bereits im Jahr 2006 vom später getöteten H. W. eine Garage auf dem Grundstück S. W. 16, XXX/XXX, für eine monatliche Miete in Höhe von 100,00 € angemietet.

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Im April 2019 mietete der Angeklagte XXX P. von H. W. eine weitere, größere Garage auf dem Grundstück S. W. 16, XXX/XXX, an, wobei es zu Streitigkeiten über die Miethöhe kam.

35

Im weiteren Verlauf kam der Angeklagte XXX P. zu dem Entschluss, H. W. zu töten, um an das Grundstück S. W. 16 zu kommen. Der Angeklagte XXX P. weihte seinen Sohn Gi. P. in seinen Plan ein. Der Angeklagte Gi. P. war über das Vorhaben seines Vaters zunächst überrascht, übernahm dann aber dessen Plan und machte sich diesen ebenfalls zu eigen.

36

In Vorbereitung der Tatausführung bereiteten die Angeklagten XXX und Gi. P. verschiedene Schriftstücke vor, aus deren Inhalt sich ergibt, dass der Angeklagte XXX P. im Zeitraum von 2007 bis 2016 insgesamt 130.000,00 € in vier Raten in bar an H. W. zum Zwecke des Ankaufs des Grundstücks S. W. 16, XXX/XXX, bezahlt habe, wobei der Gesamtkaufpreis 150.000,00 € betrage und der Rest des Kaufpreises (20.000,00 €) bei Unterzeichnung des Kaufvertrags bei einem Notar entrichtet werde.

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Eigentliches Tatgeschehen:

38

In Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans baten die Angeklagten XXX und Gi. P. unter dem Vorwand, wegen laufender Umbaumaßnahmen seinen Rat einholen zu wollen, den H. W. darum, sich mit ihnen im Gebäude XXX-Straße 8 in XXX zu treffen.

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Am 11.05.2019 kam H. W. dieser Bitte nach und begab sich zu diesem Zweck zum Gebäude des Angeklagten XXX P..

40

Nachdem die Angeklagten XXX und Gi. P. dem H. W. das Gebäude zeigten und sie im Dachgeschoss angekommen waren, setzte der Angeklagte XXX P. endgültig den Plan, H. W. zu töten, um an dessen Grundstück S. W. 16 zu kommen, in die Tat um. Der Angeklagte XXX P. schlug daher - dem zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten Gi. P. gefassten Tatplan entsprechend - dem H. W., der mit keinem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete, was die Angeklagten bewusst ausnutzten, mit der Faust ins Gesicht. H. W. fiel infolge dessen zu Boden, woraufhin die Ange klagten XXX und Gi. P. H. W. auf einen bereits zuvor bereitgestellten Stuhl setzten und ihn mittels vorbereiteter Kabelbinder und schwarzem Klebeband an Armen und Beinen an den Stuhl fesselten. Außerdem legten sie H. W. ein Seil um den Hals und forderten ihn auf, die vorbereiteten Schriftstücke bzgl. der geleisteten Anzahlungen zu unterzeichnen.

41

Mit diesen Schriftstücken wollten die Angeklagten XXX und Gi. P. in der Folgezeit sodann der Wahrheit zuwider gegenüber den Erben des H. W. behaupten, über mehrere Jahre hinweg insgesamt 130.000,00 € als Anzahlungen auf den angeblich vereinbarten Verkauf des Grundstücks S. W. 16 in XXX/XXX von H. W. an den Angeklagten XXX P. erbracht zu haben.

42

H. W. unterzeichnete die Schriftstücke aufgrund der Bedrohungslage und auch deshalb, weil die Angeklagten XXX und Gi. P. ihrer Forderung dadurch Nachdruck verliehen hatten, dass das um den Hals gelegte Seil zugezogen wurde.

43

H. W. war nach dieser Behandlung noch am Leben, möglicherweise aber bewusstlos.

44

Anschließend begaben sich die Angeklagten XXX P. und Gi. P. in die auf dem Grundstück S. W. 16 in XXX/XXX gelegene Wohnung des H. W. und nahmen dort diverse Gegenstände an sich.

45

Außerdem verbrachten sie die in der von XXX P. angemieteten Garagen gelagerte Gefriertruhe von dort in die als Esszimmer bezeichnete Räumlichkeit in dem Gebäude XXX-Straße 8.

46

Anschließend begaben sie sich in das Dachgeschoss des Gebäudes, in dem sich weiterhin H. W. befand. Der Angeklagte XXX P. oder der Angeklagte Gi. P. zog H. W. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend eine Plastiktüte über den Kopf und klebte diese mit Klebeband um den Hals des H. W. herum zu, um ihn zu töten. Die Angeklagten XXX P. und Gi. P. wollten dadurch verhindern, dass H. W. die wahren Umstände bzgl. des Zustandekommens der ihm abgepressten Schriftstücke offenbart, und dadurch die Übertragung des Grundstücks unter Anrechnung der angeblich geleisteten Anzahlungen verhindert wird.

47

H. W. erstickte in der Folgezeit aufgrund mangelnder Sauerstoffzufuhr. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass H. W. zu dem Zeitpunkt, als ihm die Plastiktüte über den Kopf gezogen wurde, bereits bewusstlos war.

48

Bei der Tatbegehung kamen die Angeklagten XXX und Gi. P. auch auf nicht genau bekannte Weise in den Besitz von drei EC-Karten des H. W. für Konten bei der Kreissparkasse XXX sowie den zugehörigen PIN-Nummern.

49

Die Angeklagten XXX P. und Gi. P. trugen den Leichnam des H. W. auf dem Stuhl sitzend vom Dachgeschoss in das im Erdgeschoss befindliche Esszimmer im Gebäude XXX-Straße 8. Dort legten sie den Leichnam in die Gefriertruhe.

50

Etwa eine Woche später, zu einer Zeit, als sich die Ehefrau des Angeklagten XXX P. beim Einkaufen befand, nahmen die Angeklagten Gi. P. und XXX P. den tiefgefrorenen Leichnam des H. W. aus der Gefriertruhe.

51

Die beiden Angeklagten hatten den Raum mit Malervlies und Plastikfolie ausgekleidet und selbst Malerschutzanzüge, Handschuhe sowie Überzüge für Kopf und Schuhe angelegt, um Verschmutzungen in der Räumlichkeit und an sich selbst möglichst zu vermeiden.

52

Anschließend zersägte der Angeklagte XXX P. dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten Gi. P. entsprechend den Leichnam des H. W. mit einer Elektrokettensäge in mehrere Teile.

53

Der Angeklagte Gi. P. verpackte die Leichenteile in Tüten und legte diese wiederum in die Gefriertruhe.

54

Den Großteil der Leichenteile entsorgten die beiden Angeklagten in den folgenden Tagen in öffentlichen Müllbehältern von in der Umgebung befindlichen Autobahnrastanlagen.

55

Den abgetrennten Kopf, die abgetrennten Hände und die abgetrennten Füße des H. W. hingegen vergruben die Angeklagten XXX und Gi. P. im Garten des Grundstücks XXX-Straße 8, um für den Fall des Auffindens eine Identifikation der Leichenteile, welche auf den Rastanlagen abgelegt worden waren, zu verhindern.

56

Am 12.05.2019 verbrachten die Angeklagten XXX und Gi. P. das Firmenfahrzeug des H. W., einen Pkw der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen M-BM 2341, mit welchem dieser am 11.05.2019 zum Gebäude XXX-Straße 8, XXX, gekommen war, nach M. und stellten diesen dort in der Nähe der Arbeitsstelle des H. W. ab.

57

Am 14.05.2019 um 12:04 Uhr gab der Angeklagte Gi. P. dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten XXX P. entsprechend in der XXX-Filiale in XXX ein Päckchen an den Arbeitgeber des H. W. auf, in welchem sich der Fahrzeugschlüssel des Firmenfahrzeugs des H. W. sowie ein Schreiben mit folgendem Wortlaut befand:

58

„Sehr geehrter Kollegen,

59

ich schreiben diese kurze Brief, weil ich brauche mein Kündigung die Auto steht Ihn Parkplatz, ich werde die nächste tag die zweite Schlüssel schicken. Mein Grund ist ich gehe für immer nach XXX. Das Auto befindet sich bei Parkplatz XXX Hotel.“

60

Grund hierfür war, dass die Angeklagten XXX P. und Gi. P. den Eindruck erwecken wollten, H. W., der tatsächlich eine in XXX wohnhafte Partnerin hatte, sei für immer nach XXX ausgewandert, um dadurch einen nachvollziehbaren Grund für dessen Verschwinden aus Deutschland vorzuspiegeln.

61

[…]

62

Taten Ziffern 3. bis 14. (angeklagte Taten Ziffern 4. bis 15.):

63

Mit den an sich genommenen EC-Karten des H. W. zu dessen Konten mit den Nummern 1412381, 1412501 und 1400331 bei der Kreissparkasse XXX sowie den PIN-Nummern tätigte der Angeklagten Gi. P. absprachegemäß mit dem Angeklagten XXX P. in der Folgezeit unter jeweiliger Eingabe der PIN-Nummern an Geldausgabeautomaten eine Vielzahl an Abhebungen, um die Gelder sodann zu eigenen Zwecken, zu Gunsten beider, zu verwenden, wobei die Angeklagten wussten, dass sie zur Verwendung weder der EC-Karten noch der PIN-Nummern berechtigt waren. Ferner wussten sie, dass sie zulasten der Erben des H. W. die Erbmasse schmälern, nahmen dies aber um des eigenen Vorteils willen zumindest billigend in Kauf. […]

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Insgesamt erfolgten somit Abhebungen in Höhe von 15.500,00 €, wobei das Bargeld für die Restkaufpreiszahlung bezüglich des Grundstücks S. W. 16, XXX/XXX, vorgesehen war.

65

Das Bargeld konnte in einem Versteck in einem vom Angeklagten Gi. P. bewohnten Zimmer im Gebäude XXX-Straße 6 aufgefunden werden.“

66

Das Landgericht XXX ging aufgrund des gezeigten Leistungsverhaltens bei der jeweiligen Tatplanung und Tatdurchführung auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. W. vom 24.11.2019 von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Klägers aus. Es konnte keine Umstände erkennen, nach denen bei ihm die Einsichtsfähigkeit und die Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen wären. Nach dem psychiatrischen Gutachten habe keine überdauernde psychische Störung bei ihm festgestellt werden können, welche eine Zuordnung zu den entsprechenden juristischen Eingangsmerkmalen („krankhafte seelische Störung“, „Schwachsinn“, „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ oder „schwere andere seelische Abartigkeit“) rechtfertigen könnte. Insgesamt habe sich bei dem Kläger in psychopathologischer Hinsicht weitgehend ein unauffälliger psychischer Befund ergeben.

67

Im Rahmen der Strafzumessung erkannte das Landgericht XXX weder auf eine Milderung des Strafrahmens noch auf eine Ausnahme von der absoluten Strafandrohung im Hinblick auf die Taten Ziffern 1. und 2. Für die Taten Ziffern 3. bis 14. berücksichtigte das Landgericht XXX zugunsten des Klägers, dass er bis zu seiner Inhaftierung in geordneten sozialen Verhältnissen gelebt habe und mit seiner Behinderung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Kläger sei strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und habe die Taten eingeräumt. Die abgehobenen Gelder hätten sichergestellt werden können. Zu seinen Lasten spreche dagegen, die jeweilige Höhe der abgehobenen Beträge, die sich zwischen 140,00 € und 1.500,00 € bewege.

68

Das Landgericht XXX hat im Hinblick auf die Begehung der Tat Ziffer 2., nicht aber im Hinblick auf die Begehung der Tat Ziffer 1., die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

69

„[…] Tat Ziffer 2.:

70

Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren in sozial geordneten Verhältnissen lebte und trotz seiner Behinderung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und er hat die Begehung der Tat eingeräumt. Der Angeklagte ist aufgrund seiner Behinderung besonders haftempfindlich.

71

Zulasten des Angeklagten spricht, dass er drei Mordmerkmale verwirklicht hat, wobei durchaus berücksichtigt wurde, dass die Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichungsabsicht sich hier teilweise überdecken. Die Tatbegehung erfolgte kaltblütig sowie berechnend und wurde über einen längeren Zeitraum hinweg vorausgeplant. Der Tötungsprozess zog sich über längere Zeit hin. Schließlich wurde H. W. dadurch getötet, dass ihm eine Plastiktüte über den Kopf gezogen und diese mit Klebeband um den Hals verschlossen wurde, woran H. W. letztendlich erstickt ist, wobei berücksichtigt wurde, dass H. W. zu diesem Zeitpunkt bewusstlos war. Durch die Tatbegehung kommt das bedingungslose Durchsetzen eigener Interessen und damit hohe kriminelle Energie zum Ausdruck. Hinzu kommt das planvolle und grauenhafte Vorgehen bei der Leichenbeseitigung, indem der Leichnam des H. W. zunächst tiefgefroren und anschließend vom Angeklagten XXX P. mit einer Elektrokettensäge in mehrere Teile zersägt wurde, wonach die Leichenteile zunächst wieder in die Gefriertruhe gelegt und später dann in Müllcontainern auf naheliegenden Autobahnrastplätzen entsorgt wurden. Der Kopf, die Hände und die Füße des H. W. wurden dergestalt beseitigt, dass diese im Garten des Anwesens XXX-Straße 8 in XXX vergraben wurden, um beim Auffinden der Leichenteile auf den Autobahnraststätten eine Identifikation des H. W. zu verhindern.

72

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, des Gesamtbildes der Tat einschließlich der Persönlichkeit des Angeklagten und aller subjektiven Momente wiegt die Schuld daher hier so schwer, dass deren besondere Schwere gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festzustellen war. […]“

73

Das Landgericht XXX ordnete zudem die Sicherungsverwahrung an und führte insoweit zur Begründung aus:

74

„[…]

75

Zum Hang:

76

Die Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, dass beim Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorliegt.

77

Der psychiatrische Sachverständige führte hierzu aus, dass aus seiner gutachterlichen Sicht beim Angeklagten vom Vorliegen eines Hanges zur Begehung schwerster Gewaltstraftaten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ausgegangen werden müsse.

78

So sei den Taten ein signifikantes Missverhältnis zwischen Tatanstoß und gewalttätiger Reaktion gemeinsam. Der Angeklagte scheine bedenkenlos dazu bereit zu sein, subjektive Beweggründe über geltendes Recht zu stellen und hierbei unter Einsatz massiver Gewaltanwendung bis zum Äußersten zu gehen.

79

Die einzelnen Tatbegehungen seien weder aus persönlichen Notlagen heraus erfolgt, noch habe es sich um konflikthaft bedingte affektive Zusammenbrüche gehandelt. Stattdessen seien sämtliche Tathandlungen geplant und überdies zuvor mit weiteren Tatbeteiligten abgesprochen gewesen.

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Auffällig sei außerdem, dass die mutmaßlichen Tatmotive variierten.

81

Bei den Tötungsdelikten zum Nachteil des M. B. seien vor allem Erwägungen im Bereich von Selbstjustiz bzw. dem Wunsch, das Tatopfer für dessen vermeintliches Fehlverhalten gewaltsam zur Rechenschaft ziehen zu wollen, tatkonstellierend gewesen.

82

Bei der Tötung zum Nachteil des H. W. hätten dagegen offenbar hauptsächlich kriminelle Bereicherungsabsichten im Vordergrund gestanden. Es habe sich dabei nicht um ein Beziehungsdelikt gehandelt.

83

Ausgehend von den bekannt gewordenen äußeren Tatumständen schienen die Tötungsdelikte kaltblütig und berechnend durchgeführt worden zu sein. Besonders deutlich werde dies bei der Tat zum Nachteil des H. W., der über einen längeren Zeitraum planvoll zielgerichtete Tatvorbereitungshandlungen vorausgegangen seien.

84

Eine beträchtliche kriminelle Energie komme darüber hinaus auch in den Umständen der Leichenbeseitigung zum Ausdruck.

85

Betrachte man die Lebensverhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum, entstehe der Eindruck, dass er eine Art Doppelleben geführt habe — auf der einen Seite der biedere Arbeiter und Familienvater und auf der anderen Seite ein kaltblütig und bedenkenlos agierender Gewaltstraftäter.

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Zu diesem Eindruck eines Doppellebens komme noch hinzu, dass beim Angeklagten mehrere scharfe Schusswaffen sowie ein Depot mit 35.000,00 € Bargeld, welches außerdem mehrere fremde Ausweisdokumente enthalten habe, hätten sichergestellt werden können.

87

Vor dem Hintergrund, dass der Auftrag zur Begutachtung des Angeklagten XXX P. zu einem Zeitpunkt erfolgte, als dem Angeklagten mit der Anklageschrift - neben den beiden hier abgeurteilten Taten - auch das Tötungsdelikt zum Nachteil des M.S. zur Last gelegt wurde, und die Erstattung des Gutachtens In der Hauptverhandlung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Tat zum Nachteil des M.S. noch nicht abgetrennt war, hat die Schwurgerichtskammerden psychiatrischen Sachverständigen ausdrücklich dazu befragt, ob sich an dessen Einschätzungen etwas ändere, wenn die Tat zum Nachteil des M.S. nicht zur Aburteilung käme.

88

Der Sachverständige führte dazu aus, dass der Tatzeitraum zwar statt etwa 11 Jahre (vom 13.02.2008 bis 11.05.2019) dann lediglich etwa 4 ½ Jahre (vom 31.10.2014 bis 11.05.2019) betrage, dies aber an den oben dargelegten Einschätzungen nichts ändere. Er weise diesbezüglich insbesondere nochmals auf die variierenden Tatmotive sowie den Umstand hin, dass beide Taten nicht konflikthaft ausgelöst, sondern vielmehr kühl berechnend begangen worden seien. Beim Angeklagten sei eine völlige Abwesenheit von Opferempathie festzustellen.

89

Die Schwurgerichtskammer schließt sich dem Ergebnis des psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach eigener kritischer Überprüfung mit dem weiteren gesamten Beweisergebnis an. Dabei wurde durchaus berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Beim Angeklagten ist aufgrund des Gesamtbildes der Taten sowie seines Vorlebens ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zu erkennen, wonach als Problemlösungsstrategie in unterschiedlichen Konstellationen - zur Lösung von familiären Problemen wie bei der Tat zum Nachteil des M. B. sowie zum Erreichen finanzieller Vorteile wie bei der Tat zum Nachteil des H. W. - die Tötung von Menschen in kühl berechnender Art und Weise in Betracht kommt. Durch die Begehung der Taten wird der unbedingte Wille des Angeklagten, über andere bestimmen zu wollen, deutlich und auch der Wille dies rücksichtslos durchzusetzen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte XXX P. bei den Taten zum Nachteil des M. B. und zum Nachteil des H. W. als Haupttäter der beiden Taten angesehen werden muss und er seine beiden Söhne mit in die Tatbegehung (Gi. P. bei den Taten Ziffern 1 und 2.; Go. P. bei der Tat Ziffer 1.) verstrickt hat. Ohne die Initiative des Angeklagten XXX P. wären diese beiden Taten nicht begangen worden. Daraus wird der erhebliche Einfluss des Angeklagten XXX P. auf seine beiden erwachsenen Söhne deutlich, die seinem Willen zur Begehung schwerster Kapitalverbrechen Folge leisteten. In der Art und Weise der, insbesondere das Zerteilen des Leichnams mit einer Elektrokettensäge, kommt posthum die Verachtung der jeweiligen persönlichen Individualität der Opfer deutlich zum Ausdruck, wodurch diese zum reinen Objekt herabgestuft werden, auch wenn die Opfer zu diesem Zeitpunkt jeweils schon tot waren.

90

Zur Gefährlichkeitsprognose:

91

Die Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte infolge seines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB.

92

Der psychiatrische Sachverständige führte hierzu überzeugend und nachvollziehbar aus, dass psychiatrischerseits von einer überaus ungünstigen Gefährlichkeitsprognose ausgegangen werden müsse.

93

Die Art und Weise der Begehung der beiden Taten am 31.10.2014 sowie am 11.05.2019 stelle bereits für sich genommen ungewöhnlich gravierende Umstände für das Vorliegen einer ungünstigen Gefährlichkeitsprognose dar.

94

Es sei insbesondere nochmals auf die variierenden Tatmotive sowie das signifikante Missverhältnis zwischen Tatanstoß und gewalttätiger Reaktion hinzuweisen. Weiterhin seien die Tatbegehungen - wie bereits dargestellt - jeweils kaltblütig und berechnend erfolgt.

95

Das Auffinden des Koffers mit mehreren scharfen Schusswaffen, fremden Ausweispapieren und Bargeld in Höhe von 35.000,00 € passe in das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnene Bild, seinen Willen auch zukünftig rücksichtslos durchsetzen zu wollen. Eine tiefergehende Tataufarbeitung sei beim Angeklagten bisher ebenso wenig zu erkennen gewesen wie die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme. Der Angeklagte habe die Tatbegehungen zwar eingeräumt, hierbei jedoch v.a. die eigene Familie in den Mittelpunkt gestellt, was dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass sich der Angeklagte bei seinen Kindern für die Begehung der Taten entschuldigt habe. Ein Ausdruck ehrlichen Bedauerns für die Hinterbliebenen der Opfer sei nicht erkennbar gewesen, wodurch das Fehlen von Opferempathie beim Angeklagten deutlich hervortrete.

96

Die Verfestigung krimineller Neigungen sei beim Angeklagten hier so ungewöhnlich stark ausgeprägt, dass dieser im Vollzug unbedingt Unterstützung brauche. Zunächst sei eine Anbindung an den anstaltspsychologischen Dienst vorzunehmen. Erst dann könne geprüft werden, ob eine Sozialtherapie beim Angeklagten überhaupt sinnvoll sei.

97

Bei Fortschreiten des Lebensalters auch bis zum Ende der achten bzw. Beginn der neunten Lebensdekade sei zwar ein Nachlassen der kriminellen Energie allgemein wahrscheinlich, individuell allerdings sehr unterschiedlich ausgeprägt. Aus seiner 30-jährigen Erfahrung als Sachverständiger, insbesondere auch für Prognosegutachten im Sinne der §§ 57, 57a StGB, könne er berichten, dass auch hochbetagte Probanden durchaus noch gefährlich sein könnten.

98

Beim Angeklagten XXX P. gebe es derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich auch ein langjähriger Strafvollzug bis ins hohe Alter günstig auf dessen Gefährlichkeit auswirkt.

99

Die Schwurgerichtskammer schließt sich dem Ergebnis des psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach eigener kritischer Überprüfung mit dem weiteren gesamten Beweisergebnis an. Beim Angeklagten ist auch in ferner Zukunft nicht erkennbar, dass er seine kriminellen Verhaltensmuster ablegen wird. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass er seinen Sohn Go. ganz massiv körperlich züchtigte, als dieser 20 oder 21 Jahre alt war und von der Polizei nach Hause gebracht wurde.

100

Trotz des Geständnisses des Angeklagten und der körperlichen Einschränkung durch die Amputation des rechten Unterschenkels kann die Schwurgerichtskammer derzeit prognostisch keine konkreten Ansatzpunkte dafür erkennen, dass die fest eingewurzelte Neigung zur Begehung schwerer Straftaten beim Angeklagten zukünftig in relevanter Weise abnehmen wird. Dabei musste auch Berücksichtigung finden, dass es dem Angeklagten gelang, seine beiden Söhne (Gi. P. bei den Taten Ziffern 1. und 2., Go. P. bei der Tat Ziffer 1.) mit in die Tatbegehung einzubeziehen, diese sich seinem Willen unterordneten und an der Tatbegehung beteiligten.

101

[…].“

102

Mit einem weiteren Urteil des Landgerichts XXX vom 11.02.2020 - 2 Ks 41 Js 39/20 - wurde der Kläger wegen Totschlags (zum Nachteil des M. S.) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. In diese Entscheidung wurde das Urteil des Landgerichts XXX vom 23.12.2019 -1 Ks 41 Js 10650/19 - einbezogen. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit bezog sich das Landgericht XXX auf sein Urteil vom 23.12.2019. Gegenstand des Urteils war nach den Feststellungen des Landgerichts XXX im Wesentlichen Folgendes:

103

„Vorgeschichte:

104

C. P., die Tochter des Angeklagten, lernte während ihrer Ausbildung bei den Evangelischen Jugendheimen in XXX im Jahr 2004 den später getöteten M.S., geb. am 31.08.1985, kennen, der dort eine Ausbildung zum Schreiner absolvierte. Aus der Beziehung zwischen C. P. und M.S. ging der am 04.09.2005 geborene Sohn Can hervor.

105

Als der Angeklagte von der Schwangerschaft erfuhr, war er alles andere als glücklich, da seine Tochter aus seiner Sicht in jungen Jahren von einem Türken schwanger wurde, der noch nicht einmal eine abgeschlossene Berufsausbildung hatte. Er befürchtete von Anfang an, dass es aufgrund unterschiedlicher Religionen, unterschiedlicher Traditionen, unterschiedlicher Bräuche und unterschiedlicher Wertvorstellungen mit den beiden nicht einfach werden würde.

106

Der Angeklagte legte Wert darauf, dass sein erstes Enkelkind nicht unehelich geboren wird. Aufgrund dessen übte er massiven Druck auf seine Tochter C. sowie M.S. dahingehend aus, dass sie heiraten sollten, obwohl sie dies nicht - jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt - wollten. C. P. und M.S. beugten sich diesem Druck und schlossen am 13.05.2015 vor dem Standesamt XXX die Ehe.

107

Dem Angeklagten war es weiterhin ein wichtiges Anliegen, dass die Hochzeitsfeier nicht in einer Moschee, sondern in einer christlichen Kirche stattfindet, woraufhin er wiederum Druck auf M.S. und dessen Herkunftsfamilie ausübte.

108

Dies führte dazu, dass M.S. am 20.05.2005 einen Suizidversuch unternahm, indem er eine Flasche Feuerzeugbenzin trank. M.S. musste daraufhin vom 20.05.2005 bis 31.05.2005 stationär im Klinikum XXX aufgenommen werden.

109

Am 04.06.2005 fand die kirchliche Hochzeit der C. P. und des M.S. statt.

110

Der Angeklagte XXX P. und seine Ehefrau hatten bereits am 01.03.2005 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in XXX, Kleiststraße 4, zum Preis von 25.500,00 € gekauft. In diese Wohnung zogen in der Folgezeit C. P. und M.S. ein, wofür sie eine Miete in Höhe von 450,00 € an den Angeklagten XXX P. und seine Ehefrau zu bezahlen hatten.

111

Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und M.S. hatte sich nach der Eheschließung und im weiteren Verlauf - jedenfalls nach außen hin - deutlich gebessert.

112

M.S. war während der gesamten Zeit des Zusammenlebens mit C. P. arbeitstätig; zuletzt arbeitete er bei der Firma XXX in XXX als Umschüler zum Feinwerkmechaniker. M.S. konsumierte in dieser Zeit auch Marihuana und spielte an Geldspielautomaten, was gegen Ende hin zur Folge hatte, dass die finanziellen Verhältnisse seiner Familie immer beengter wurden und die Miete für die Wohnung zuletzt nicht mehr bezahlt werden konnte. Einmal kam es zu einem Vorfall, bei dem M.S. seine Ehefrau C. P. schlug.

113

Der Angeklagte XXX P. hatte Kenntnis von diesen Umständen.

114

Am 12.02.2008, einen Tag vor der Tat, waren C. P., M.S. und deren Kinder zu Gast beim Angeklagten XXX P. und seiner Ehefrau in der XXX-Str. 6 in XXX. Bei dieser Gelegenheit fragte M.S. seine Schwiegermutter, was es am nächsten Tag zum Mittagessen geben würde, woraufhin diese mitteilte, dass es Tomaten mit Mozzarella geben werde, und sie M.S. zum Mittagessen am 13.02.2008 einlud. M.S. nahm die Einladung an. In diesem Zusammenhang bot ihm der Angeklagte XXX P. an, dass er ihn um 12.00 Uhr bei der Firma XXX mit dem Auto abholen könne, was M.S. annahm.

115

Eigentliches Tatgeschehen:

116

M.S. fuhr am Morgen des 13.02.2008 von seiner Wohnung in XXX, XXXstraße 4, aus mit seinem Pkw zur Arbeit nach XXX zur Firma XXX, wo er sich um 6.57 Uhr mit seinem Betriebsausweis einloggte.

117

Der Angeklagte XXX P. hatte zwischenzeitlich den Entschluss gefasst, den M.S. zu töten: Motiv dafür war, dass er M... nicht mehr als geeigneten Partner für seine Tochter C. P. ansah, da dieser Drogen konsumierte, an Geldautomaten spielte und er auch übergriffig gegenüber seiner Tochter geworden war.

118

Der Angeklagte holte wie am Tag zuvor besprochen M.S. am 13.02.2008 um 12.00 Uhr mit dem Auto bei der Firma XXX ab und fuhr mit ihm zusammen zum Gebäude XXX-Str. 6, XXX.

119

In der Garage des Gebäudes legte der Angeklagte XXX P. dem M.S. ein Seil um den Hals und zog zu, bis M.S. tot war, worauf es dem Angeklagten ankam.

120

Der Angeklagte entsorgte den Leichnam des M.S. vermutlich am 14. oder 15.02.2008 in Italien.

121

Am 14.02.2008 meldete C. P. den M.S. beim Polizeirevier Giengen als vermisst. Dort wurde die Aufnahme einer förmlichen Vermisstenanzeige unter anderem deshalb abgelehnt, da C. P. auf Anweisung des Angeklagten XXX P. wahrheitswidrig angab, M.S. habe seinen Reisepass mitgenommen. Tatsächlich hatte C. P. den Reisepass des M.S. dem Angeklagten XXX P. auf dessen Anforderung hin ausgehändigt.

122

Mit Urteil des Amtsgerichts XXX vom 23.04.2009 wurde die Ehe der C. P. und des M.S. geschieden.

123

Der Leichnam des M.S. oder Teile hiervon konnten bisher nicht aufgefunden werden.

124

[…]

125

Bei der Durchsuchung des Gebäudes XXX-Str. 6 in XXX am 17.06.2019 wurde im zweiten Obergeschoss des Hauses im Bereich einer Küchenzeile in einem hinter einer Holzverschalung befindlichen Hohlraum ein dem Angeklagten XXX P. gehörender Aktenkoffer aufgefunden, der zusätzlich mit einer Kette und einem Vorhängeschloss gesichert war.

126

In dem Koffer befanden sich drei zu scharfen Schusswaffen umgebaute Schusswaffen. Es handelte sich dabei um eine Pistole der Marke Ceska, Modell CZ 75 B, Kaliber 9 mm Luger, Waffennummer: XXX, eine Pistole der Marke XXX, Modell RG 800, Kaliber 6,35 mm Browning und einen Revolver der Marke EM-GE, Modell EM-GE 39, Kaliber .38 Special Wadcutter, Waffennummer: XXX.

127

Weiterhin befand sich in dem Koffer ein zu der Pistole der Marke Ceska passender Schalldämpfer sowie 171 Zentralfeuerpatronen, die größtenteils zum Verfeuern aus den aufgefundenen Waffen geeignet waren.

128

Weiterhin befanden sich in dem Koffer vier Ausweisdokumente. Es handelte sich dabei um einen deutschen Personalausweis, ausgestellt für die Person XXX, geboren am XXX in XXX, gültig bis XXX.

129

Außerdem befanden sich drei italienische Ausweisdokumente in dem Koffer. Eines hiervon war ausgestellt auf XXX, geboren XXX in XXX (Italien), Ausstellungsdatum XXX. Ein weiteres Ausweisdokument war ausgestellt auf XXX, geboren am XXX in V. (Italien), Ausstellungsdatum XXX.

130

Das dritte italienische Ausweisdokument war ausgestellt auf XXX, geboren am XXX in XXX (Italien), Ausstellungsdatum: XXX.

131

Außerdem befanden sich in dem Koffer mehrere Briefumschläge, in welchen sich insgesamt 35.000,00 € in bar befanden. Auf den Briefumschlägen waren jeweils unterschiedliche Daten notiert.“

132

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit verwies das Landgericht XXX auf das im Urteil vom 23.12.2019 zitierte Gutachten von Dr. P. W. und führte zur Strafzumessung im Wesentlichen Folgendes aus:

133

„1.

134

Die Schwurgerichtskammer hat die Strafe für die Tat zum Nachteil des M.S. aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen.

135

Eine Milderung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Ein Eingangsmerkmal für die §§ 20, 21 StGB konnte nicht festgestellt werden.

136

Hierzu wird auf die Ausführungen zur Schuldfähigkeit unter Ziffer Ill. verwiesen.

137

Auch eine Milderung des Strafrahmens gemäß den §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte XXX P. keine relevante Aufklärungshilfe über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus dergestalt geleistet hat, dass durch seine Einlassung Umstände bekannt geworden sind, die zur Aufdeckung einer Tat nach § 100a Abs. 2 StPO wesentlich beigetragen haben.

2.

138

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 213 StGB oder ein besonders schwerer Fall gemäß § 212 Abs. 2 StGB gegeben ist, hat die Schwurgerichtskammer sämtliche zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte - insbesondere die nachfolgend dargestellten - berücksichtigt.

139

Zugunsten des Angeklagten sprechen insbesondere folgende Umstände:

140

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, er lebte bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren in sozial geordneten Verhältnissen und ging trotz seiner Behinderung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Der Angeklagte hat die Tat bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 29.05.2019 eingeräumt. Dieses Geständnis wiegt vorliegend erheblich zugunsten des Angeklagten, da andernfalls eine Verurteilung unwahrscheinlich gewesen wäre. Die Tat liegt zwischenzeitlich fast genau 12 Jahre zurück. Der Angeklagte ist aufgrund seiner Behinderung besonders haftempfindlich.

141

Zu Lasten des Angeklagten sprechen insbesondere folgende Umstände:

142

Die Tötungsmethode in Form des Erdrosselns mit einem Seil stellt im Vergleich zu anderen vorstellbaren Tötungsformen eine brutale Vorgehensweise dar. Die Tatmotivation des Angeklagten gründete auf radikaler Selbstjustiz, indem der nicht als passend empfundene Ehemann seiner Tochter beseitigt wurde, wenngleich die Schwurgerichtskammer nicht verkannt hat, dass M.S. getötet wurde, weil dem Angeklagten auch dessen Übergriffigkeit zum Nachteil seiner Tochter missfiel.

143

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte und des gesamten objektiven und subjektiven Tatbildes, des Gesamtbildes der Tat einschließlich der Persönlichkeit des Angeklagten und aller subjektiven Momente weicht die Tat vom Durchschnitt erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommender Fälle nicht derart ab, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB oder ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB vorliegt.

144

[…]“

145

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde im Wesentlichen inhaltsgleich zu dem Urteil des Landgerichts XXX vom 23.12.2019 begründet.

146

Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2020 - 1 StR 229/20 - das Urteil des Landgerichts XXX vom 11.02.2020 auf, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Insoweit wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht XXX zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet verworfen und das Urteil des Landegerichts XXX vom 11.02.2020 insoweit rechtskräftig.

147

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts XXX vom 20.01.2021 - 2 Ks 41 Js 39/20 (2) - wurde der Kläger wegen Totschlags (zum Nachteil des M. S.) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. In diese Entscheidung wurden die Urteile des Landgerichts XXX vom 23.12.2019 - 1 Ks 41 Js 10650/19 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - sowie vom 11.02.2020 - 2 Ks 41 Js 39/20 einbezogen. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Die im Urteil des Landgerichts XXX vom 23.12.2019 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 15.000 EUR als Gesamtschuldner mit dem Sohn des Klägers Gi. P. blieb aufrechterhalten.

148

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führte das Landgericht XXX im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens Folgendes aus:

149

„Bei Ausübung des Ermessens gem. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB hat die Schwurgerichtskammer besonderes Augenmerk darauf gelegt, ob die Anordnung der Maßregel trotz Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Urteil vom 23.12.2019 sowie der weiteren Freiheitsstrafe von 10 Jahren im hiesigen Urteil unerlässlich ist.

150

[…]

151

Die Schwurgerichtskammer kommt bei Vornahme der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass es zum Schutz der Allgemeinheit nach derzeitigem Stand unerlässlich ist, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.

152

Dabei wurde durchaus bedacht, dass der Angeklagte bereits 55 Jahre alt ist und er sich zum Zeitpunkt einer bewährungsweisen Entlassung gern. § 57a Abs. 1 StGB voraussichtlich bereits weit in der 8. oder evtl. sogar schon in der 9. Lebensdekade befinden wird. Gesehen wurde auch, dass es ein mit der fast schon nach Verdammnis klingenden Trias aus lebenslanger Freiheitsstrafe, besonderer Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung ausgestatteter Straftäter von vorneherein schwer haben wird, seine Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug umzusetzen (vgl. Kett-Straub, Praxiskommentar zu BGH NStZ 2019, 269 f.).

153

Andererseits musste berücksichtigt werden, dass beim Angeklagten eine tiefergehende Tataufarbeitung bisher nicht zu erkennen ist. Die Verfestigung der Neigung schwere Straftaten zu begehen ist beim Angeklagten so ungewöhnlich stark ausgeprägt, dass dieser im Vollzug unbedingt Unterstützung braucht.

154

Zunächst ist eine Anbindung an den anstaltspsychologischen Dienst vorzunehmen, erst danach kann geprüft werden, ob eine Sozialtherapie beim Angeklagten überhaupt sinnvoll ist. Dies zeigt, dass der Angeklagte durch die angeordnete Sicherungsverwahrung von den Möglichkeiten der intensiveren Betreuung gern. § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB profitieren wird, indem geprüft werden kann, ob eine Therapiebereitschaft beim Angeklagten überhaupt vorhanden ist und ggfs. in welchem Ausmaß oder ob erst versucht werden muss die Therapiebereitschaft zu wecken.

155

Im hohen Lebensalter ist zwar ein Nachlassen der kriminellen Energie allgemein wahrscheinlich, individuell allerdings sehr unterschiedlich ausgeprägt.

156

Beim Angeklagten XXX P. sind derzeit - auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der körperlichen Einschränkung des Angeklagten durch die Amputation des rechten Unterschenkels - keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich ein auch langjähriger Strafvollzug bis ins hohe Alter günstig auf dessen Gefährlichkeit auswirkt. So ist es ihm gelungen als Haupttäter der Tat zum Nachteil des M. B. seine beiden Söhne bzw. bei der Tat zum Nachteil des H. W. seinen Sohn Gi. in die Tatbegehung mit zu verstricken. Folglich ist prognostisch bei zukünftigen Taten in Betracht zu ziehen, dass eine auch altersbedingt mögliche zusätzliche körperliche Schwächung des Angeklagten durch die Beteiligung von Mittätern - wie bei den hier abgeurteilten Taten - kompensiert werden kann.

157

Insgesamt betrachtet kommt die Schwurgerichtskammer zu dem Ergebnis, dass die Unterbringung des Angeklagte in der Sicherungsverwahrung unerlässlich ist, auch weil bei einer bewährungsweisen Entlassung gern. § 57a Abs. 1 StGB und gleichzeitiger Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt und der Angeklagte dadurch auch nach der Entlassung aus dem Vollzug noch überwacht werden kann.“

158

Wegen der abgeurteilten Taten wurde der Kläger am 27.05.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts XXX vom 28.05.2019 - 8 Gs 49/19 - festgenommen und der Justizvollzugsanstalt XXX zur Untersuchungshaft zugeführt. Am 11.10.2020 wurde er zur Diagnose in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt XXX verlegt und von dort nach Beendigung der Diagnose am 30.11.2021 in die Justizvollzugsanstalt XXX.

159

Über die Diagnose berichtete die Justizvollzugsanstalt XXX am 15.11.2021 (Diagnostikbericht), dass der Kläger im Rahmen der integrativen Kriminalprognose zwar eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit aufweise, ebenso seien psychopathische Züge gemäß der Bewertung im PCR-R nur gering ausgeprägt. Demgegenüber sei aber auf Basis der beschriebenen klinisch-biografischen Einschätzung festzuhalten, dass er prognostisch ungünstig für drei Tötungsdelikte verurteilt worden sei und die Straftaten eher durch personale als situationale (enthemmende) Bedingungsfaktoren erklärt werden könnten. Bei der Begutachtung durch Herrn Dr. P. W. im Rahmen des Strafprozesses seien zwar keine Persönlichkeitsstörungen attestiert worden, es sei aber das Vorliegen eines Hangs zur Begehung schwerster Gewalt- und Straftaten gemäß § 66 Abs. 1 StGB positiv bewertet worden. Zentral erscheine hierbei die archaisch „sizilianische“ Persönlichkeitsstruktur mit dissozialer Persönlichkeitsakzentuierung, da der Kläger zwar eine Ehe sowie langjährige berufliche Beziehungen habe eingehen können und auch keine Vorstrafen aufweise, aber bei Verletzungen seiner von ihm aufgestellten Regeln impulsiv und aggressiv zu reagieren scheine und das Gegenüber emotions- und rücksichtslos den eigenen narzisstischen Bedürfnissen unterwerfe. Auffallend sei bei den verurteilten Delikten trotz der Variation der Tatmotive (Selbstjustiz und kriminelle Bereicherungsabsicht) auch die mit hoher krimineller Energie geplante und durchgeführte „Problemlösestrategie“ in Form der Tötung sowie „Zersägens des Opfers“, was dadurch nicht einen Mangel, sondern das Fehlen von Opferempathie widerspiegele. Ferner sei im Explorationskontakt kein Scham- oder Schuldgefühl bzw. Reue (mit Ausnahme der Konsequenzen auf das eigene Leben) bezüglich der Taten zu eruieren („moral insanity“) und auch eine authentische Infragestellung seiner Handlungen sei aufgrund der Tatleugnung bzw. Neutralisierung nicht ersichtlich.  Aufgrund der Berücksichtigung der schon im Gutachten von Herrn Dr. P. W. geschilderten manipulativen Fähigkeiten des Klägers (Söhne als „loyale“ bzw. „verstrickte“ Mittäter), welche dadurch auch eine altersbedingte körperliche Schwächung durch die Beteiligung von Mittätern kompensieren könnten, begründe dies in der Gesamtschau die Annahme einer hohen Gefahr für erneute (schwere) Gewalt Straftaten. Aufgrund dieser beschriebenen Risikofaktoren sei ein Therapiebedarf vorhanden. Der Kläger sei auch in der Lage, an therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen. Indes sehe er selbst keinen Behandlungsbedarf. Er sei bezüglich der ersten beiden Tötungsdelikte unschuldig und aufgrund des Messers des Kontrahenten bei dem dritten Tötungsdelikt sei sein Verhalten notwendig gewesen. Die Vertuschung der Tat sei aus Panik geschehen. Demnach sei ein Problembewusstsein aufgrund dieser Aussagen nicht ersichtlich, sodass von einer eher geringen Therapiemotivation ausgegangen werden könne. Aufgrund der komplexen Persönlichkeitsproblematik erscheine bei dem Kläger eine intensive höherfrequente einzelpsychotherapeutische Behandlung sowie die Teilnahme an dem Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter (BPG) in einem sozialtherapeutischen Setting zentral. Wichtig erscheine außerdem die Förderung sozialer Kompetenzen und des Empathievermögens. Hierzu empfehle sich die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe und die Teilnahme an den damit verbundenen milieutherapeutischen Angeboten. Die Teilnehmer der Diagnostik-Abschlusskonferenz vom 12.11.2021 seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger eine Sozialtherapie in der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg (STA) auf dem XXX indiziert sei. Dies sei aufgrund der Tatleugnung und der komplexen Persönlichkeitsstruktur als Therapieversuch zu werten.

160

Der Kläger befindet sich seit dem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt XXX am 30.11.2021 im geschlossenen Vollzug. Mit Beschluss vom 30.11.2022 - SV 152 StVK 137/22 - stellte die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts XXX fest, dass dem Kläger seither durchgängig psychologische Einzelgespräche angeboten würden, die zunächst darauf abzielten, eine Arbeitsbeziehung zu der behandelnden Psychologin aufzubauen und in denen auch die Anlasstat thematisiert worden sei. Dieses Vorgehen erweise sich als sachgerecht. Regelmäßige psychologische Einzelgespräche seien unabdingbar, um die - bislang nicht ausreichend vorhandene - Motivation des Klägers für die von den Vollzugsbehörden zu Recht als indiziert erachtete Sozialtherapie zu wecken und zu fördern. Im Hinblick auf die kurze Verweildauer in der Justizvollzugsanstalt XXX und die lange Haftdauer des Klägers sei es nicht zu beanstanden, dass der Kläger bislang noch nicht dem milieutherapeutischen Setting in der Justizvollzugsanstalt zugeführt worden sei und ihm bislang keine gruppentherapeutischen Angebote unterbreitet worden sein.

161

Das Regierungspräsidium XXX gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.02.2022 erstmals die Gelegenheit, zu einer möglichen Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und einer Abschiebung in seinen Heimatstaat Stellung zu nehmen. Er führte daraufhin mit Schreiben vom 30.06.2022 an, dass er gerne in Deutschland bleiben würde. Trotz seines schweren Arbeitsunfalles, bei welchem er einen Unterschenkel verloren habe, habe er sich beruflich umorientiert und immer durchgehend gearbeitet. Zudem würden seine Ehefrau und seine Kinder in Deutschland leben. Eine Rückkehr nach Italien sei für ihn aufgrund seines Alters sowie seiner Schwerbehinderung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.

162

Mit Schreiben vom 21.11.2022 gab das Regierungspräsidium XXX dem Kläger erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme und wies ihn darauf hin, dass es beabsichtige, ein unbefristetes Einreise-und Aufenthaltsverbots vorzusehen. Mit Schreiben vom 15.03.2023 teilt der Kläger mit, dass er von den italienischen Lebensverhältnissen entwurzelt sei und verwies zur Begründung auf seinen Lebenslauf. Aufgrund seiner langen Haftstrafe sowie seines zunehmenden Alters sei davon auszugehen, dass er sich während der Haftzeit mit seinen Taten auseinandersetzen werde. Sein Vollzugsverhalten sei seit nunmehr fünf Jahren beanstandungsfrei. Er sei bereit, seine Taten aufzuarbeiten. Zudem würde von seiner Therapiefähigkeit ausgegangen. Auch das Verhältnis zu seinen Kindern verbessere sich zunehmend und es sei ein Aufleben der familiären Bindungen erkennbar. Eine Verlustfeststellung sei daher unverhältnismäßig. Überdies lägen die nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit im Fall des Klägers nicht vor, da es sich bei den von ihm verwirklichten Straftaten nicht um Straftaten im Sinne des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG i.V.m.  Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV handele.

163

Mit Bescheid vom 23.03.2023, dem Kläger am 27.03.2023 zugestellt, stellte das Regierungspräsidium XXX den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fest (Ziff. 1). Es forderte ihn auf, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 2); für den Fall, dass er innerhalb dieser Frist nicht ausreist, wurde ihm die Abschiebung nach Italien auf seine Kosten angedroht, soweit die Entscheidung bis dahin unanfechtbar oder die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet worden ist (Ziff. 3). Ferner setzte das Regierungspräsidium XXX ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab der Ausreise oder Abschiebung beginnend fest (Ziff. 4). Das Regierungspräsidium XXX begründete im Einzelnen, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU i.V.m. Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG vorliegen und weshalb es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die auch verhältnismäßige Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet im Wege einer Ermessensentscheidung verfügt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

164

Hiergegen hat der Kläger am 27.04.2023 Klage erhoben.

165

Hinsichtlich der Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) hat das Regierungspräsidium Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids vom 23.03.2023 mit Schreiben vom 06.02.2025 dahingehend geändert, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird, der Kläger unbefristet weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich im Bundesgebiet aufhalten darf und die Frist mit der Ausreise oder Abschiebung beginnt.

166

Der Kläger ist nach Fortschreibung des Vollzugsplans vom 22.07.2024 in der Anstaltsküche der Justizvollzugsanstalt XXX zur Arbeit eingesetzt. Er nimmt nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt XXX alle offerierten Termine für die 14-tägig stattfindenden psychotherapeutischen Einzelgespräche pünktlich und zuverlässig wahr. Die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 22.07.2024 führt hierzu weiter aus:

167

„Highlight für Herrn P. im vergangenen Berichtszeitraum stellte seine erste Ausführung mit der Ehefrau in die Innenstadt dar. Hiervon berichtete er in den psychologischen Gesprächen einige Wochen lang, es war deutlich, dass ihm die Ausführung eine große Freude und einen emotionalen Aufschwung gegeben hatte. Die Beziehung zu und Bindung an seine Ehefrau war weiterführend ebenfalls Gesprächsgegenstand. Hinsichtlich der Straftaten ergibt sich weiterhin er gelegentlich im Rahmen der Gespräche eine erhöhte Bereitschaft von Herrn P., sich mit diesen auseinanderzusetzen. Es gelingt Herrn P. zudem langsam aber zunehmend einen Zugang zu seinen Emotionen zu erlauben. Insgesamt stellt sich dieser Prozess jedoch weiterhin recht kleinstrittig und langsam dar. Mittlerweile erklärt Herr P., eine Sozialtherapie absolvieren zu wollen. Für vorbereitende Angebote neben den psychologischen Gesprächen zeigte sich zunehmend offener, so meldete er sich für die im Juli 2024 beginnende Behandlungsgruppe „Ressourcenorientierung“ an. Ebenfalls wird eine mögliche Verlegung ins Haus fünf (Wohngruppenvollzug) derzeit geprüft.“

168

Vor dem Hintergrund der lebenslangen Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und der weitestgehenden Tatleugnung in Verbindung mit ausstehenden sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen kommen weitere vollzugsöffnende Maßnahmen nach der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 22.07.2024 nicht in Betracht. Eine Flucht- und Missbrauchsgefahr könne demnach bei unbegleiteten vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger führe monatliche Telefonate mit seinem ebenfalls inhaftierten Sohn Gi. P. In der Vergangenheit hätten bereits Besuchsüberstellungen stattgefunden; auch künftig seien solche geplant. Sein ebenfalls inhaftierter Sohn Go. P. wünsche keinen Kontakt zu dem Kläger; auch zu seiner Tochter habe er trotz mehrerer Initiativen von seiner Seite keinen Kontakt. Seine in Deutschland lebenden Schwestern sowie seine Ehefrau hätten eine Langzeitbesuchserlaubnis.

169

Mit Schreiben vom 03.02.2025 hat die Justizvollzugsanstalt XXX dem Regierungspräsidium XXX auf Anfrage zuletzt Folgendes mitgeteilt:

170

„[…] Herr P. verhält sich im Vollzugsalltag weiter beanstandungsfrei. Aus dem Unterkunftsbereich wird folgendes berichtet: ‚Der Gefangene zeigt sich stets freundlich. Er ist höflich im Ton und trägt Anliegen angemessen vor. Er ist immer pünktlich und geht regelmäßig arbeiten. Er hält sich an Ansprachen und ist nicht negativ in Erscheinung getreten. Der Gefangene macht einen gepflegten Eindruck. Sein Haftraum ist sauber und ordentlich. Er nimmt regelmäßig an der Kochgruppe der TheVA4 teil. Der Kontakt zu seiner Familie besteht.‘

171

Auch der TheVA-Koordinator spricht sich positiv über das Verhalten und die Teilnahme aus und dokumentierte folgendes:

172

‚Herr P. nimmt sporadisch an den angebotenen Maßnahmen der TheVA 4 teil, an der Kochgruppe weiterhin regelmäßig. Sein Verhalten ist stets beanstandungsfrei.‘

173

Der Küchenleiter ist mit der Arbeit des Gefangenen sehr zufrieden und verfasste folgenden Eintrag: ‚Der Gefangene P. hat sich mittlerweile gute Fachkenntnisse angeeignet. Er kommt gerne zur Arbeit, fühlt sich offensichtlich wohl, versteht sich gut mit den Mitgefangenen. Mittlerweile sieht der Gefangene seine Motivation auch in Bezug auf Lohn stufe und Prozente die aus Sicht der Küchenleitung ausreichend gewürdigt ist! Die erbrachte Leistung entspricht Lohnstufe 3 (Selbständige Arbeit in der Bäckerei) sowie der Leistungsprozente. Der Gefangene zeigt sich ständig zuvorkommend und versucht bei Bediensteten wie auch Gefangene seine eigenen Einflüsse wahrzunehmen bzw. auch zu vermitteln sollten Probleme auftreten. Durch seine lockere und humorige Art wirkt er im Team ausgleichend.‘

174

Seit seinem Eintritt in den Vollzug kam es zu keinerlei disziplinarischen Auffälligkeiten. Strafrechtlich sind keine weiteren Verfahren notiert. Allerdings berichtet er nach wie vor, dass er vom BGH bezüglich seines Falles noch keine Rückmeldung erhalten habe, genaueres ist hierzu nicht bekannt.

175

Die zuständige Psychologin sieht bei ihm eine beginnende Auseinandersetzung mit seinen Straftaten.

176

‚Hinsichtlich der Straftaten ergibt sich weiterhin eher gelegentlich im Rahmen der Gespräche eine erhöhte Bereitschaft von Herrn P., sich mit diesen auseinanderzusetzen. Herausgearbeitet werden konnte, dass Herr P. laut eigener Angaben bei der 3. abgeurteilten Straftat (welche weiterhin die einzige ist, die er einräumt) einen Kontrollverlust bei sich selbst erlebt habe - was mit seinem abgeklärten und stets kontrollierten Selbstbild inkongruent und daher extrem aversiv erlebt und bewertet werde. Herr P. konnte erkennen, dass (auch) das aversive Erleben dieses Kontrollverlustes ihn daran hindert, sich offen und transparent mit den Straftaten auseinanderzusetzen. Er befürchte einen erneuten Kontrollverlust (scheinbar vor allem auf emotionaler Ebene) - vermutlich verstärkt durch seine (teilweise) Verantwortungsübernahme für die Straftat und deren Auswirkungen auf seine gesamte Familie ("wäre das nur nicht passiert [Kontrollverlust] wäre heute alles anders - wir hatten alles"). Auf dieser Ebene gelingt es Herrn P. zudem langsam aber zunehmend einen Zugang zu seinen Emotionen zu erlauben. Insgesamt stellt sich dieser Prozess jedoch weiterhin recht kleinschrittig und langsam dar. Mittlerweile erklärt Herr P., eine Sozialtherapie absolvieren zu wollen. Für vorbereitende Angebote neben den psychologischen Gesprächen zeigt er sich zunehmend offener, so meldete er sich für die im Juli 2024 beginnende Behandlungsgruppe "Ressourcenorientierung" an.‘

177

Eine positive Sozialprognose kann Herrn P. zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht attestiert werden. Bei Herrn P. ist eine Sozialtherapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg (STA) auf dem XXX indiziert. Diese ist jedoch laut Diagnostikbericht vom 15.11.2021 aufgrund der komplexen Persönlichkeitsstruktur und der Tatleugnung als Therapieversuch zu werten. Bislang hat noch keine Aufarbeitung seiner Straffälligkeit stattgefunden. Allein ein positiver Vollzugsverlauf erlaubt noch keine günstige Sozialprognose. Auch erscheint es so, dass seine nach den begangenen Taten zerrüttete Familie, Kontaktabbruch zu einem seiner Söhne und Mittäter sowie inzwischen auch zu seiner Tochter, sich ungünstig auf sein bis dato stabiles soziales Umfeld auswirken.“

178

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für den Erlass einer Verlustfeststellung lägen nicht vor. Ihm komme das höchste Schutzniveau nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu. Durch die Inhaftierung im Mai 2019 sei es nicht zu einer „integrationsvernichtenden Entfremdung“ gekommen. Danach erforderliche zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, die den Erlass der Verlustfeststellung rechtfertigten, bestünden vorliegend nicht. Zumindest begründe sein persönliches Verhalten keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit. Zudem sei die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums XXX fehlerhaft zu seinen Lasten. Das Regierungspräsidium übersehe, dass er sich zum Tatzeitpunkt der zeitlich ersten Straftat bereits mehr als zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ausweislich der Urteilsgründe sei die Verurteilung wegen einer am 13.02.2008 begangenen Tat erfolgt. Er sei jedoch bereits im Jahr 1995/1996 in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe sich zum genannten Tatzeitpunkt bereits mehr als zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne in einem solchen Fall allein der Umstand, dass er hier im Bundesgebiet in Haft genommen worden sei, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres die zuvor im Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu unterbrechen. Der Hinweis des Regierungspräsidiums auf die seit Mai 2019 bestehende Inhaftierung gehe insoweit fehl. In diesem Zusammenhang werde auch den Ausführungen des Regierungspräsidiums, bei ihm habe „eine nachhaltige soziale und gesellschaftliche Integration“ nicht stattgefunden, entgegengetreten. Dass der Kläger danach bis heute Schwierigkeiten mit der (gemeint wohl: deutschen) Sprache habe, werde von ihm in Abrede gestellt; ebenso, dass es ihm angeblich schwerfalle, Dinge zu verstehen und dass er nicht schreiben könne. Es werde insoweit daran erinnert, dass er bis zu seiner Inhaftierung mehr als dreißig Jahre im Bundesgebiet gelebt und fast ebenso lange Erwerbstätigkeiten verrichtet habe. Zudem lebten im Bundesgebiet neben seiner Ehefrau auch seine drei Kinder, die allesamt im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen seien und selbst Erwerbstätigkeiten verrichtet hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich hieraus keine nachhaltige Integration ergeben solle. Der Hinweis des Regierungspräsidiums auf angeblich „archaische Moralvorstellungen“ sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Selbst wenn dies so sein sollte, ändere eine solche Einstellung nichts daran, dass er eine unauffällige Erwerbs- und Sozialbiografie aufweise und bis zu seiner Inhaftierung in geordneten Verhältnissen gelebt habe. Gerade diese Punkte seien aber der Maßstab für die Frage einer nachhaltigen Integration. Das Regierungspräsidium indes gebe zu erkennen, dass es die Bewertung einer Gesinnung vornehme, was regelmäßig die Gefahr berge, eigene Moralvorstellungen als Maßstab zu nehmen. Insgesamt habe er bis zu seiner Inhaftierung sehr feste Integrationsbindungen im Bundesgebiet aufgebaut. Je fester diese Integrationsbande seien, umso geringer sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande führe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich in der Haft tadellos führe. Er halte weiterhin familiäre Kontakte und werde besucht. Nach alledem könne er sich auf den Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen.

179

Hiervon ausgehend, fehle es an den erforderlichen zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit für eine Verlustfeststellung, denn seine vorliegenden Verurteilungen seien nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit zu beeinträchtigen. Bei der Verurteilung wegen Straftaten kämen nur solche Delikte in Betracht, die der Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität, des Terrorismus sowie der anderen in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen dienten. Die seitens des Regierungspräsidiums insoweit ins Feld geführten Tötungsdelikte fänden sich indes nicht in diesen Alternativen. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums könne dieser Katalog auch nicht erweitert werden. Der Katalog des Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV könne nicht durch (unbenannte oder vermeintlich vergleichbare) weitere Deliktsarten erweitert werden, sondern begrenze die Auslegung. Dies gelte umso mehr, wenn die in Rede stehenden Delikte keinerlei Bezug zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt hätten und auch sonst keinen Bezug zu den im Katalog genannten Kriminalitätsbereichen aufwiesen. Soweit sich das Regierungspräsidium auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen berufe, handele es sich um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung.

180

Selbst wenn jedoch zwingende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU angenommen würden, bedürfe es durch sein persönliches Verhalten einer gegenwärtigen, tatsächlich und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die danach erforderliche Gefahrenprognose müsse zu einer erheblichen Gefahr für die betroffenen Schutzgüter führen. Dies sei hier nicht der Fall. Aus dem Diagnostikbericht der Justizvollzugsanstalt XXX vom 15.11.2021 ergebe sich ein geringes Risiko für einen Rückfall. Das Rückfallrisiko werde insoweit vollkommen anders als durch den psychiatrischen Gutachter beim Landgericht XXX beurteilt, dessen Gutachten im Oktober 2019 erstattet worden sei. Das Regierungspräsidium habe sich indes nicht sachverständig beraten lassen oder seine Entwicklung seit Oktober 2019 berücksichtigt.

181

Das Regierungspräsidium habe zudem das ihm eingeräumte Ermessen nicht erkannt. Soweit der Begriff der Verhältnismäßigkeit verwendet werde, sei dieser nicht identisch mit dem Begriff des Ermessens. Den Ausführungen des Regierungspräsidiums könne nicht entnommen werden, dass dieses sich bewusst war, zu einer Verlustfeststellung nicht verpflichtet zu sein. Weiterhin habe das Regierungspräsidium in Bezug auf seine beabsichtigte Rückführung nach Italien nicht in den Blick genommen, dass er frühestens in 15 Jahren zurückgeführt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt befände er sich in seiner achten Lebensdekade und damit offensichtlich in einer anderen Situation als gegenwärtig. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der erneute Aufbau einer Existenz in Italien gelinge. Das Regierungspräsidium habe nicht in Abwägung eingestellt, dass er zu einem Zeitpunkt nach Italien zurückkehren müsse, zu dem seine Erwerbsbiografie bereits abgeschlossen sein würde. Er sei zudem von seinem Heimatland entwurzelt. Nach alledem sei die Prognose des Regierungspräsidiums für die Rückkehrsituation insgesamt fehlerhaft. Das Regierungspräsidium habe zudem nicht berücksichtigt, in welcher Weise eine Haftstrafe und etwaige Sicherungsverwahrung in Italien durchgeführt werden könne, wann er dort entlassen würde und unter welchen Bedingungen. Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums erweise sich damit zu seinen Lasten als fehlerhaft.

182

Schließlich sei auch das unbefristet verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Die gesetzlichen Regelungen stellten gerade darauf ab, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen sei. Ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sei unzulässig. Soweit das Regierungspräsidium auch an diesem Punkt die fortdauernde Gefährlichkeit seiner Person anführe, hätte es berücksichtigen müssen, dass er erst in ferner Zukunft nach Italien zurückgeführt werden könne und mithin erst in einem sehr hohen Lebensalter nach Deutschland zurückkehren könne. Sei offenkundig, dass ein Ansteigen des Lebensalters sich auf die vom Regierungspräsidium angenommene Gefährlichkeit auswirke und die Situation verändere. Das Regierungspräsidium habe nicht erörtert, wann eine Rückführung nach Italien möglich oder zu erwarten sei. Schließlich sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die gesamte engere Familie des Klägers im Bundesgebiet lebe und weiterhin eine Verbindung zu diesen bestehe. Das vom Regierungspräsidium verfügte unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot führe zu einer dauerhaften Isolierung des Klägers von seiner Familie. Schließlich sei auch insoweit zu berücksichtigen, dass er von seinem Heimatland entwurzelt sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei damit auf null Monate zu befristen.

183

Der Kläger beantragt,

184

den Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 23. Februar 2023 in der Fassung vom 6. Februar 2025 aufzuheben.

185

Der Beklagte beantragt,

186

die Klage abzuweisen.

187

Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen der Auffassung des Klägers bilde nicht der Zeitpunkt der Überstellung des Klägers nach Italien den Ausgangspunkt der Ermessenserwägungen, sondern maßgebend sei allein der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Abschiebung liege beim Regierungspräsidium XXX; eine Festlegung des konkreten Zeitpunkts der Abschiebung durch das Regierungspräsidium XXX könne daher bereits mangels Zuständigkeit nicht erfolgen. Im Übrigen habe das Regierungspräsidium auch auf eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO keinen Einfluss.

188

Der Beklagte verkenne nicht, dass beim Kläger eine beginnende Auseinandersetzung mit einer der drei abgeurteilten Straftaten festzustellen sei und er sich inzwischen therapiebereit zeige. Dennoch sei nicht zu erkennen, dass er Verantwortung für die beiden Straftaten zum Nachteil des M. S. und des M. B. übernehme. Eine Auseinandersetzung mit diesen Taten sei daher nicht festzustellen. Eine Sozialtherapie sei zwar indiziert, könne aber weiterhin aufgrund der komplexen Persönlichkeitsstruktur des Klägers in der Tatleugnung nur als Therapieversuch gewertet werden.

189

In der für den 20.02.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung erschien der Kläger nicht, weil es zu Missverständnissen zwischen der Ausgangsjustizvollzugsanstalt XXX und der Zieljustizvollzugsanstalt XXX bei seiner Verschubung kam. Auf den Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung für den 05.03.2025 bestimmt. Der Kläger erschien zu diesem Termin, machte aber in der Sache keine eigenen Angaben. Der Prozessbevollmächtigte wiederholte und vertiefte die bereits schriftlich vorgebrachten Gründe der Klage. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2025 Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 23.03.2023 in der Fassung vom 06.02.2025 aufgehoben. Im Anschluss erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, soweit der Beklagte Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 23.03.2023 in der Fassung vom 06.02.2025 aufgehoben hat.

190

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums XXX, die Ausländerakten des Landratsamts XXX sowie auf die vom Gericht ebenfalls beigezogenen Strafvollstreckungsakten der Staatsanwaltschaft XXX sowie die Gefangenenpersonalakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

191

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache - nämlich in Bezug auf die Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 23. März 2023 in der Fassung vom 6. Februar 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

192

II. Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat weder mit seinem Anfechtungsbegehren gegen die Verlustfeststellung (hierzu 1.) noch mit dem gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (hierzu 2.).

193

1. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 23.03.2023 in der Fassung vom 06.02.2025 verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

194

Ermächtigungsgrundlage für die Verlustfeststellung ist § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 FreizügG/EU. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art. 45 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 AEUV festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU genügt hierfür die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht (Satz 1). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Satz 2). Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Satz 3). Über den Grundtatbestand des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU hinaus sieht § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU bei fortschreitender Integration des Unionsbürgers im Rahmen eines dreistufigen Schutzsystems jeweils höhere Eingriffsschwellen für die Verlustfeststellung vor (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 16.01.2014 - C-400/12 -, Rn. 30 f., und vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 104). Eine Verlustfeststellung darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts im Sinne des § 4a FreizügG/EU gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden; bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen darf sie nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Die tatbestandlichen Anforderungen an die Verlustfeststellung in § 6 FreizügG/EU sind dabei jeweils unionsrechtlich auszulegen, weil sie der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 77).

195

Die angefochtene Verlustfeststellung genügt den genannten Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsnorm. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei, ob der Kläger sich über den erhöhten Schutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU hinausgehend auch auf das höchste Schutzniveau des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen kann. Denn auch bei Zugrundelegung dieses höchsten Schutzniveaus liegen die dann geforderten zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit für die Verlustfeststellung vor (hierzu a)). Auch geht von dem persönlichen Verhalten des Klägers eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU aus (hierzu b)). Schließlich lässt die von dem Beklagten im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU vorgenommene Ermessensausübung einen verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Rechtsfehler nicht erkennen (hierzu c)).

196

a) Die Verlustfeststellung durfte im Falle des Klägers - selbst bei Annahme des höchsten Schutzniveaus - gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. In der hier gegebenen ersten Variante des § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU (rechtskräftige Verurteilung von fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung) ist die Verurteilung zu einer der dort genannten Strafen notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für den Erlass einer Verlustfeststellung. Da die nationale Regelung allein auf das Strafmaß, nicht hingegen auf die Qualität des strafrechtlichen Handelns abstellt, bedarf sie mit Blick auf Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG der fallbezogenen unionsrechtskonformen Auslegung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 110, und Beschlüsse vom 02.03.2021 - 12 S 3587/20 -, juris Rn. 11, und vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 5 f.; Kurzidem in: Kluth/Heusch, AuslR, § 6 FreizügG/EU Rn. 27 f ).

197

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine spezifisch unionsrechtliche Bedeutung und ist daher trotz der Wortgleichheit nicht mit dem im nationalen Gefahrenabwehrrecht enthaltenen Merkmal gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 111 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 78). Er umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die innere Sicherheit kann insbesondere durch eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt sein; einbezogen sind auch das Funktionieren der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Bekämpfung der in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche (vgl. EuGH, Urteile vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 91, vom 02.05.2018 - C-331/16 -, Rn. 42, und vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 39, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 111).

198

Im Falle einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU muss der Grund der öffentlichen Sicherheit darüber hinaus ein zwingender sein. In Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG setzt dies voraus, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Verlustfeststellung ist hier - im Einklang mit dem 24. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG - auf außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 40 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 113). Zwingende Gründe in diesem Sinne werden nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG im Ausgangspunkt von den Mitgliedstaaten festgelegt; diese unterliegen hierbei jedoch der unionsrechtlichen Kontrolle (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 22 f.). Im Falle der Verurteilung wegen Straftaten ist Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten - nämlich Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität - als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können (vgl. EuGH, Urteile vom 22.05.2012 - C348/09 -, Rn. 33 f.; und vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 56). Eine Verlustfeststellung kann bei der Verwirklichung solcher Straftaten gerechtfertigt werden, wenn die Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. In diesem Zusammenhang ist bei der gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09, Rn. 49 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 115).

199

Ausgehend hiervon liegen im Falle des Klägers zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, die eine Verlustfeststellung rechtfertigen, vor. Die abgeurteilten Straftaten überschreiten jedenfalls die in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderte Mindestschwere (hierzu aa)). Sie sind auch nach originär unionsrechtlichen Maßstäben bei einer abstrakten Betrachtung unter das Tatbestandsmerkmal der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit zu subsumieren (hierzu bb)). Auch die konkret vom Kläger begangenen Taten weisen unter Würdigung der gesamten Umstände ihrer Begehung einen besonders hohen Schweregrad auf und erlauben die Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit (hierzu cc)).

200

aa) Die mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts XXX vom 20.01.2021 wegen Mordes in zwei tatmehrheitlichen Fällen und wegen Computerbetrugs in zwölf tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Totschlags gebildete lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts XXX vom 23.12.2019 sowie vom 11.02.2020 überschreitet das in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderte Mindestmaß deutlich. Allein die im nationalen Recht tatbestandlich vorausgesetzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren genügt jedoch nicht für das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit. Vielmehr handelt es sich bei dem in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderten Strafmaß - wie oben bereits ausgeführt - um ein Mindestkriterium für die Schwere der Tat. Strafrechtliche Verurteilungen unter fünf Jahren können nach der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers in keinem Fall zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit darstellen. Bei Straftaten, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren geführt haben, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob vom Betroffenen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im gemeinschaftsrechtlichen Sinn ausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 4 f.; Kurzidem in: Kluth/Heusch, AuslR, § 6 FreizügG/EU Rn. 27 ).

201

bb) Mit den vom Kläger begangenen beiden Morddelikten und dem weiteren vorsätzlichen Tötungsdelikt liegen zwar keine Taten im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV vor, auf die der Gerichtshof der Europäischen Union für die Anwendung des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG in erster Linie abstellt. Die zwei begangenen Verbrechen sind jedoch abstrakt mit den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannten Taten aufgrund ihrer Schwere und der Folgen für die geschützten Interessen, auch unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Schutzzwecks, vergleichbar und erfüllen insoweit das Merkmal insofern ebenfalls unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit zu fassen.

202

Die Kammer verweist zur Begründung insoweit auf ihr Urteil vom 20.02.2025 - 11 K 1692/23 -, für die Veröffentlichung in juris vorgesehen, in dem sie unter anderem Folgendes ausführt:

203

„Bei den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannten Straftaten handelt es sich um besonders schwerwiegende Rechtsverstöße, die der organisierten Kriminalität (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel und illegaler Waffenhandel, Geldwäsche) zuzurechnen sind und/oder die Einrichtungen und Funktionsfähigkeit des Staates gefährden (Terrorismus, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln und Computerkriminalität). Häufig haben diese Straftaten auch grenzüberschreitenden Bezug (vgl. OVG des Saarlands, Urteil vom 30.04.2015 - 2 A 265/14 -, BeckRS 2015, 53103 Rn. 29). Die vom Kläger begangenen Straftaten haben demgegenüber weder eine grenzüberschreitende Bedeutung oder einen Bezug zur organisierten Kriminalität noch eine unmittelbar die staatlichen Einrichtungen gefährdende Wirkung. Aus der Bezugnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV kann indes nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof per se nur potentiell grenzüberschreitende oder dem Spektrum der organisierten Kriminalität zuzuordnende Straftaten unter den Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG fassen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.03.2021 - 12 S 3587/20 -, juris Rn. 12, und vom 27.04.2016 - 11 S 2081/15 -, juris Rn. 27). So weist auch der dem Gerichtshof in seinem Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - unterbreitete Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug oder eine sonstige über den Nahbereich des Straftäters hinauswirkende Gefährlichkeit auf. Der Hinweis auf Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV ist vielmehr so zu verstehen, dass den von der dortigen Aufzählung umfassten strafrechtlich geschützten Rechtsgütern ein auch unionsrechtlich anerkanntes hohes Gewicht beizumessen ist, ohne damit andere schwerwiegende Straftaten aus dem unionsrechtlichen Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit herauszunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 - 12 S 3587/20 -, juris Rn. 12; OVG des Saarlands, Urteil vom 30.04.2015 - 2 A 265/14 -, BeckRS 2015, 53103 Rn. 29; VG Sigmaringen, Urteil vom 06.07.2022 - 8 K 1689/20 -, juris Rn. 65). Auch wenn Mord in dieser Vorschrift also nicht genannt ist, gehört dieses Delikt gleichwohl zum Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes überhaupt, der in allen europäischen Staaten gleichermaßen anerkannt ist. Das Leben ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, das sowohl in der nationalen Verfassungsordnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch im Unionsrecht (Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GRCh sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 EUV in Verbindung mit Art. 2 EMRK) einen besonderen Schutz erfährt. Zudem schützt auch die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der sich auch die Europäische Union in besonderer Weise verpflichtet hat (Art. 2 Satz 1 EUV, Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 1 GRCh; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14.10.2004 - C-36/02 -, Rn. 34 ff.), einen Kern körperlicher und geistiger Integrität. Vor diesem Hintergrund stellt der Schutz des Lebens ein grundlegendes gesellschaftliches Interesse dar, dessen Verletzung einen besonders hohen Schweregrad aufweist und geeignet ist, die Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zu bedrohen. Tötungsdelikte sind insofern mit den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannten Straftaten in ihrem deliktischen Gewicht und ihren Wirkungen für die Gesellschaft bei der gebotenen wertenden Betrachtung vergleichbar und im Allgemeinen geeignet, eine Verlustfeststellung im Rahmen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zu legitimieren (vgl. OVG des Saarlands, Urteil vom 30.04.2015 - 2 A 265/14 -, BeckRS 2015, 53103 Rn. 29; VG Sigmaringen, Urteil vom 06.07.2022 - 8 K 1689/20 -, juris Rn. 65; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 - 12 S 3587/20 -, juris Rn. 12, wobei hier aufgrund schwerwiegender Misshandlungen eines Mitgefangenen auch das Funktionieren des Strafvollzugs als Einrichtung des Staats betroffen war, sowie Beschluss vom 27.04.2016 - 11 S 2081/15 -, juris Rn. 27; als ausreichend erachtet werden selbst gewerbsmäßige Betrugstaten ohne Bezug zur organisierten oder grenzüberschreitenden Kriminalität: VG Ansbach, Urteil vom 08.08.2013 - AN 5 K 13.00626 -, juris Rn. 48 ff.).“

204

cc) Die vom Kläger begangenen Taten erfüllen auch bei Betrachtung der konkreten, einzelfallbezogenen Umstände das Tatbestandsmerkmal der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit. Sie sind bei einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der Art und Weise der Tatbegehung, des Grades seiner Beteiligung an der kriminellen Aktivität und des eingetretenen Schadens sowie der daran geknüpften Strafe durch außergewöhnliche Merkmale geprägt, aufgrund derer eine Verlustfeststellung auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU und des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gerechtfertigt ist.

205

So hat der Kläger innerhalb von elf Jahren drei vollendete Tötungsdelikte begangen. Bei dem Mord zum Nachteil des M. B. verwirklichte er das Mordmerkmal der Heimtücke, bei dem Mord zum Nachteil des H. W. erfüllte er drei Mordmerkmale, nämlich Heimtücke, Habgier und Ermöglichung einer anderen Straftat. Bereits hierdurch kommt jeweils eine besonders verwerfliche, vom Strafgesetz als unrechtserhöhend und strafschärfend gekennzeichnete Begehungsweise und Motivation für die Tat zum Ausdruck. Darüber hinaus sind die Taten einschließlich des Totschlags zum Nachteil des M. S. durch eine hohe Gewaltbereitschaft und äußerste Brutalität (Strangulation bzw. Ersticken des Opfers über mehrere Minuten) als Ausdruck besonderer Verrohung sowie Emotions- und Empathielosigkeit gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die anschließende Behandlung und Beseitigung der Leichen, die zunächst eingefroren und sodann mit einer Elektrokettensäge zerstückelt sowie in einem Fall in Kunststoffgefäßen einbetoniert bei der nächsten Urlaubsreise nach Italien im Wald abgelegt und im anderen Fall größtenteils in öffentlichen Müllbehältern von Autobahnrastanlagen entsorgt wurden. Die abgeurteilten Straftaten lassen mithin ein sehr hohes Maß an krimineller Energie sowie ein rationales, zielgerichtetes und planvolles Vorgehen bei der Tötung anderer Menschen erkennen, wobei der Kläger auch im Rahmen der mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikte als Haupttäter anzusehen ist. Die Taten erregten zudem gerade aufgrund der Art ihrer Begehung und der dahinterstehenden verwerflichen Motivation in der Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit; sie sind daher in besonderer - über gewöhnliche Tötungsdelikte hinausgehender - Weise geeignet, das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zu berühren und die Ruhe in der Bevölkerung unmittelbar zu beeinträchtigen.

206

b) Von dem Kläger geht nach seinem persönlichen Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU aus. Diese Feststellung erfordert - auch bei Vorliegen zwingender Gründe nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU - eine im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 102 f., 116, 118, und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 -, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11).

207

§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert - korrespondierend mit der in Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 RL 2004/38/EG vorausgesetzten „erhebliche[n] Gefahr“ - eine hinreichend schwere Gefahr. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Der Begriff der erheblichen Gefahr ist dabei im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift (vgl. EuGH, Urteile vom 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 -, Rn. 157, vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 29, 32, und vom 04.04.2017 - C-544/15 -, juris Rn. 40). Es gelten - wie im Ausweisungsrecht nach § 53 Abs. 1 AufenthG - differenzierende, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkte Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 7). Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen jedoch an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88). Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte und potenzielle Möglichkeit eines Schadenseintritts eine hinreichend schwere und erhebliche Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 123).

208

Gemessen daran besteht beim Kläger die gefahrenabwehrrechtliche Legitimation für die Aufrechterhaltung der Verlustfeststellung in dem für die Gefahrenprognose maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Bei Würdigung aller Umstände ist nach Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in absehbarer Zeit weitere - erhebliche - Straftaten im Bundesgebiet begehen wird. Die Kammer vermochte diese Überzeugung namentlich aus der Gesamtschau der gegen ihn bislang ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen und der diesen zugrundeliegenden Feststellungen und der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten zu gewinnen.

209

Die Kammer berücksichtigt bei der Gefährlichkeitsprognose zugunsten des Klägers, dass er vor Begehung der Tötungsdelikte nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er durch die Amputation des rechten Unterschenkels körperlichen Einschränkungen unterliegt und sich bereits fortgeschrittenen Lebensalter befindet. Auch die Tatsache, dass erstmals eine Freiheitsstrafe gegen den Kläger vollstreckt wird, er in der Haft ein beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten an den Tag legt und er nunmehr signalisiert hat, an einer Sozialtherapie teilnehmen zu wollen, und insoweit bereits an vorbereitenden Behandlungsgruppen teilnimmt.

210

Für eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, insbesondere schwerwiegender Gewaltstraftaten, streitet indes die Art und Weise der Tatbegehung und die den drei Tötungsdelikten zugrundeliegende Motivation. Diese lassen sowohl beim Tötungsakt selbst als auch - soweit bekannt - bei dem nachfolgenden Umgang mit den Leichen - wie bereits dargelegt und worauf auch der Diagnostikbericht der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt XXX vom 15.11.2021 ausdrücklich hinweist - ein besonders hohes Maß an krimineller Energie, Gewaltbereitschaft sowie das völlige Fehlen von Angst und Opferempathie und Reue erkennen. Die Begehung des (zeitlich) ersten Tötungsdelikts zum Nachteil des M.S., die sich der Kläger durch einen Kontrollverlust erklärt, führte bei ihm nicht etwa zu einem Schuld- oder Reuegefühl oder zu einem Zurückschrecken vor der eigenen Tat. Vielmehr begeht er in Ausübung einer radikalen Selbstjustiz weitere Tötungsdelikte bei wechselnden Motiven; wobei die Begehung der Straftaten nach den Feststellungen des Landgerichts XXX (Urteil vom 20.01.2021) weder aus persönlichen Notlagen heraus erfolgten noch lagen konflikthaft bedingte affektive Zusammenbrüche zugrunde. Dabei ordnet er seine Söhne emotions- und rücksichtlos seinen narzisstischen Bedürfnissen unter und setzt diese manipulativ bei der Tat sowie bei der Leichenbeseitigung ein. Manipulativ war auch das Vorgehen bei den Taten zum Nachteil des H.W., indem er das Opfer „Vertragsdokumente“ unterschreiben ließ oder dessen EC-Karte verwendete. Die im Rahmen der Ermittlungen gefundenen Schusswaffen mit Schalldämpfer spiegeln zudem ein „archaisches Männlichkeitsbild“ und ein entsprechendes kriminelles Potential mit der „Problemlösungsstrategie“ in Form des Tötens. Aufgrund der demnach bereits in der Vergangenheit an den Tag gelegten Bereitschaft, zur Verfolgung eigener oder fremder Ziele anderen Menschen das Leben zu nehmen, sind weitere gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten zu besorgen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass angesichts der herausgehobenen Bedeutung des betroffenen Schutzguts und der Folgen für dieses nach dem gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch im Lichte des Unionsrechts keine allzu strengen Anforderungen an eine Rückfallgefahr zu stellen sind.

211

Die Gefahr, die vom Kläger im Hinblick auf seine manipulativen Fähigkeiten gerade im familiären Bereich ausgeht, setzt sich trotzt dessen Inhaftierung fort. Denn zwischen ihm und seinem Sohn Gi. findet ausweislich der Gefangenenpersonalakte und Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt weiterhin regelmäßiger Kontakt in Form von Besuchszusammenführungen und Videotelefonaten über Skype statt (vgl. hierzu auch das den Sohn Gi. betreffende Urteil der Kammer vom 20.02.2025 - 11 K 1692/23 -, für die Veröffentlichung in juris vorgesehen). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass auch eine altersbedingte körperliche Schwächung durch die manipulative Beteiligung von Mittätern - nicht ausschließlich im familiären Bereich - kompensiert und dadurch eine hohe spezifische Gefährlichkeit des Klägers auch noch in fortgeschrittenem Lebensalter begründet wird.

212

Für die Gefahrenprognose ist weiter in Rechnung zu stellen, dass bei dem Kläger bislang noch keine Aufarbeitung seiner Straffälligkeit stattgefunden hat (vgl. zuletzt Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt XXX vom 03.02.2025). Solange bei Gewaltstraftaten eine für erforderlich erachtete (Sozial-)Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen ist und der Ausländer sich nicht für eine gewisse Zeit unter den Bedingungen des alltäglichen Lebens in Freiheit bewährt hat, kann regelmäßig nicht von der Beseitigung der Gefahr weiterer - insbesondere gleichartiger - Straftaten ausgegangen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 24.03.2020 - 10 ZB 20.138 -, juris Rn. 10, und vom 12.07.2017 - 10 ZB 17.730 -, juris Rn. 18). Der Sachverständige Dr. P. W. hat in seinem Gutachten vom 24.11.2019 noch offen gelassen, ob eine Sozialtherapie überhaupt indiziert sein könnte. Therapeutische Interventionen seien grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn auf Seiten des Betroffenen eine eigene Motivation zu einer tief greifenden Auseinandersetzung mit problematischen Verhaltensweisen vorhanden sei. Dass dies eine entschiedene innere Abwendung von kriminellen Verhaltensmustern voraussetze, dürfte auf der Hand liegen. Der Kläger, bei dem die Verfestigung krimineller Neigungen so ungewöhnlich stark ausgeprägt seien, sei zunächst an den anstaltspsychologischen Dienst anzubinden, um dann zu prüfen, ob eine Sozialtherapie überhaupt sinnvoll sei. Der Diagnostikbericht der Justizvollzugsanstalt XXX vom 15.11.2021 kommt zu dem Schluss, dass sich der Kläger bezüglich der verurteilten Strafzeiten verneinend bzw. schuldexternalisierend zeige und eine Verantwortungsübernahme oder eine Opferempathie daher nicht feststellbar sei. Er habe zwar angegeben, eine Therapie absolvieren zu wollen, zugleich aber deutlich gemacht, dass er weiß sich eigentlich keinen Behandlungsbedarf sehe. Er sei bezüglich der ersten beiden Tötungsdelikte (zum Nachteil des M. S. Und zum Nachteil des M. B.) unschuldig, bei dem dritten Tötungsakt (zum Nachteil des H. W.) sei es Notwehr gewesen. Bei dem Kläger sei eine Sozialtherapie in der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg auf dem XXX indiziert. Dies sei jedoch aufgrund der komplexen Persönlichkeitsstruktur und der Tatleugnung als Therapieversuch zu werten. Bislang habe jedoch noch keine Aufarbeitung der Straffälligkeit stattgefunden.

213

Schließlich ist bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, dass bei seiner Haftentlassung ein gesicherter sozialer Empfangsraum, der die Lebensverhältnisse des Klägers stabilisieren und der Begehung weiterer Straftaten vorbeugen könnte, nicht zu erwarten ist. Insoweit gibt die Justizvollzugsanstalt XXX in ihrem Führungsbericht vom 03.02.2025 an, auch erscheine es so, dass die nach den begangenen Taten zerrüttete Familie, der Kontaktabbruch zu einem seiner Söhne und Mittäter sowie inzwischen auch zu seiner Tochter, sich ungünstig auf das bis dahin stabile soziale Umfeld des Klägers auswirke. Im Übrigen haben die familiären Bindungen ihn in keiner Weise von Straftaten abgehalten; vielmehr wurden diese gerade im Zusammenwirken mit anderen Familienmitgliedern sowie im familiären Kreis oder im engeren sozialen Umfeld der Familie begangen.

214

Die aus den vorstehenden Erwägungen gewonnene Überzeugung der Kammer, dass im Falle des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten auszugehen ist, deckt sich mit den Einschätzungen der im Strafvollzug mit dem Kläger befassten Sozialtherapeutischen Einrichtungen. Der Diagnostikbericht der Justizvollzugsanstalt XXX vom 15.11.2021 kommt im Rahmen der integrativen Kriminalprognose zu der „Annahme einer hohen Gefahr für erneut (schwere) Gewaltstraftaten.“ Dem steht nicht entgegen, dass die nomothetische Risikobeurteilung im Diagnostikbericht ein niedriges Risiko erneuter Straffälligkeit mit Gewaltdelikten ergibt. Bei der nomothetischen Beurteilung kommen standardisierte aktuarische und klinische Prognoseinstrumente zum Einsatz. Dieser Ansatz liefert also auf gruppenstatistischen Erkenntnissen basierende Einschätzungen. Bei der Risikobeurteilung und Gefährdungsprognose im forensischen Bereich - und damit auch für Straf- und Verwaltungsprozesse - ist hingegen eine streng auf den Einzelfall bezogene prognostische Einschätzung erforderlich, die im Wesentlichen die idiographische Methodik zu leisten vermag (vgl. Hausam/Lehmann/Dahle, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2023, S. 395 ff.; vgl. zum - auf die Verlustfeststellung insoweit übertragbaren - Ausweisungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 80, und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 46; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 53 f.). In der forensischen Praxis - so auch im Diagnostikbericht vom 15.11.2021 - werden die Einschätzungen des Rückfallrisikos auf Grundlage der beiden Methoden in einer sogenannten integrativen Kriminalprognose zusammengeführt.

215

Die Überzeugung der Kammer, dass im Falle des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten auszugehen ist steht schließlich in Einklang mit der Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung durch Urteil des Landesgerichts XXX vom 20.01.2021 aufgrund des Hangs des Klägers zu erheblichen Straftaten, namentlich solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Das Landgericht XXX geht von der Gefährlichkeit des Klägers auch noch in dessen achten oder neunten Lebensdekade aus und begründet dies unter anderem mit der bereits vorstehend von der Kammer gewürdigten manipulativen Fähigkeiten, andere Beteiligte in seine Straftaten zu verstricken. Demnach konnte das Landgericht XXX keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, dass sich auch ein langjähriger Strafvollzug bis ins hohe Alter günstig auf die Gefährlichkeit des Klägers auswirkt.

216

c) Auch die der Verlustfeststellung zugrundeliegende Ermessensausübung hält verwaltungsgerichtlicher Überprüfung stand. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlustfeststellung - wie hier - erfüllt, hat die Ausländerbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 48, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 19, 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 124, und Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 -, juris Rn. 18). Soweit eine Behörde ermächtigt ist, nach Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt beziehungsweise seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei der Ausübung des Ermessens sind gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der ihm nach der RL 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 62, und vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 34). Dabei trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verlustfeststellung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 49, und vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris Rn. 20).

217

Diesen Maßgaben werden die Ermessenserwägungen des Beklagten gerecht, die - vorbehaltlich der erst nach Bescheiderlass eingetretenen Entwicklungen und Erkenntnisse - aus den die Verhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung betreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid (vgl. dort S. 42 ff., insbesondere S. 43) hervorgehen und im Übrigen vom Regierungspräsidium im Rahmen des Verwaltungsprozesses aktualisiert wurden. Ein Ermessensnichtgebrauch, wie ihn der Kläger moniert, liegt demnach nicht vor. Die angefochtene Verlustfeststellung beruht auf einer nicht zu beanstandenden und von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehenden Abwägung des öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Sicherheit mit dem privaten und insbesondere von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Ab. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Interesse des Klägers an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet, bei der das Regierungspräsidium die nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU maßgeblichen aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt hat.

218

Die auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gerichtete Verlustfeststellung steht in Einklang mit dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK - ebenso wie von Art. 2 Abs. 1 GG - gewährleisteten Schutz des Privat- und Familienlebens. Im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Ausnahmen kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden. Vielmehr bedarf es auch hier einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. Entscheidend ist - neben der Art und Schwere der begangenen Straftat(en) und der familiären Beziehungen im Inland - insbesondere, inwieweit dem Ausländer eine soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse gelungen ist und er noch über Bindungen in sein Heimatland verfügt (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen: EGMR, Urteile vom 18.10.2006 <Üner> - 46410/99 -, Rn. 57 ff., und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 18.04.2024 - 2 BvR 29/24 -, juris Rn. 25 ff., und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 32 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.03.2025 - 19 ZB 23.1081 -, juris Rn. 31 ff.). Die Herleitung eines Aufenthaltsrechts unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ erfordert ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es - als kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen - einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24, und vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 -, juris Rn. 45 ff., und vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris Rn. 14).

219

Ausgehend hiervon steht der Eingriff in die konventionsrechtliche Gewährleistung des Klägers in Einklang mit Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Regierungspräsidium hat sich bei seinen Ermessenserwägungen von dem korrekten rechtlichen Maßstab leiten lassen, dass für den Grad der Verwurzelung insbesondere die Dauer des Aufenthalts, der Stand der familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration sowie das Fehlen von Straftaten entscheidend ist, dass es für den Grad der Entwurzelung vor allem darauf ankommt, inwieweit Kenntnisse der im Land der Staatszugehörigkeit gebräuchlichen Sprache bestehen, der Unionsbürger mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und er dort bei der Wiedereingliederung mit der Hilfestellung Verwandter und Dritter rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte, und dass diese Belange einzelfallbezogen abzuwägen sind. Es hat sodann für die Frage der Verwurzelung zugunsten des Klägers in Rechnung gestellt, dass er bereits 1980 erstmals in die Bundesrepublik eingereist ist, abgesehen von einem 5-jährigen Aufenthaltes in den Jahren 1990 bis 1995 in Italien, zwischenzeitlich seit seiner erneuten Einreise im Jahr 1995 (bis zum Erlass des Bescheids) seit knapp 28 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, dass er die deutsche Sprache spricht, dass er - ausgenommen die Krankheitszeiten nach seinem Arbeitsunfall - bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2019 durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau bis zu seiner Inhaftierung in dem gemeinsamen Haus in XXX/XXX gewohnt hat sowie bis dahin zu seinen drei erwachsenden Kindern und zu seinen in Deutschland lebenden Schwestern regelmäßigen Kontakt hatte.

220

In nicht zu beanstandender Weise hat das Regierungspräsidium nach dem aktualisierten Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung den Vorrang vor den persönlichen Bleibeinteressen des Klägers eingeräumt und hierbei insbesondere auf die Schwere der von ihm begangenen Verbrechen sowie die hohe Gefahr weiterer vergleichbarer Straftaten abgestellt, die auch bei Betrachtung der familiären Bindungen und des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht hinzunehmen ist, wobei namentlich das Fehlen einer Tataufarbeitung und einer (abgeschlossenen) Sozialtherapie sowie der in den begangenen Taten zum Ausdruck kommende Mangel an sozialer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse und an Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus weist das Regierungspräsidium zu Recht darauf hin, dass dem Kläger bei seinem kriminellen Handeln bewusst gewesen sein musste, die Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet und damit die Einschränkung des Kontakts zu den hier lebenden Familienangehörigen zu riskieren.

221

Weiter ist das Regierungspräsidium zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit bei Würdigung aller Umstände möglich und zumutbar ist. Ohne Ermessensfehler hat es zugrunde gelegt, dass der Kläger bis zu seinem 16. Lebensjahr in Italien gelebt hat, mithin dort aufgewachsen ist und dort die Schule absolviert hat, die italienische Sprache spricht und mit der italienischen Kultur und den Gepflogenheiten des Landes vertraut ist. Dabei hat das Regierungspräsidium zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger 1990 auf eigenen Wunsch das Bundesgebiet verlassen hat und sich erfolgreich eine neue Existenz in Italien aufgebaut hat. In der Sache zutreffend sind auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums, dass der Kläger mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet - soweit ein solcher überhaupt noch besteht und diese nicht ohnehin auch nach Italien ausreisen - über Fernkommunikationsmittel Kontakt halten kann. Auch die Annahme des Regierungspräsidiums, dass der Kläger im Hinblick auf seine Schwerbehinderung in seinem Heimatland eine hinreichende medizinische Versorgung in Anspruch nehmen kann, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Regierungspräsidium auch davon aus, dass der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 28 ff.) und damit im Alter von 60 Jahren - in der Lage sein wird, sich (erneut) eine Existenz in Italien aufzubauen. Der Kläger war bis zu seiner Inhaftierung sowohl in Italien als auch im Bundesgebiet durchgehend berufstätig und ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt beschäftigt. Die dadurch erlernten Fähigkeiten und Berufserfahrungen ermöglichen ihm in Kombination mit seinen Sprachkenntnissen sich wirtschaftlich in Italien zu integrieren. Er hat in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, neue Existenzen auch unter schwierigen Bedingungen aufzubauen. Der Einwand des Klägers, für die Rückkehrprognose sei auf einen deutlich späteren Zeitpunkt abzustellen, weil er aufgrund seiner Strafhaft sowie der angeordneten Sicherungsverwahrung derzeit gar nicht ausreisen könne, überzeugt nicht. Angesichts der Regelung in § 456a Abs. 1 StPO erscheint es nicht ausgeschlossen, dass trotz der verhängten Freiheitsstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung eine Aufenthaltsbeendigung vorzeitig in Betracht kommt.

222

Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums ist auch mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern ein Recht darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 59/20 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 22). Dem ist mit der Abwägung der oben genannten familienbezogenen Belange vom Beklagten hinreichend Rechnung getragen worden.

223

2. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Aufforderung, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, sowie die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids verletzen den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, die im vorliegenden Fall rechtmäßig angewandt wurde. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Dies ist beim Kläger aufgrund der in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Verlustfeststellung der Fall. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU soll in dem Bescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden, die - außer in dringenden Fällen - mindestens einen Monat betragen muss. Das Regierungspräsidium drohte dem Kläger dementsprechend in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise die Abschiebung nach Italien an, falls er nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht ausgereist und soweit diese Entscheidung bis dahin unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist. Die gesetzte Frist ist auch nach den individuellen Verhältnissen des Klägers nicht unverhältnismäßig. Unschädlich ist, dass die Frist aller Voraussicht nach noch während der Haftdauer ablaufen und dem Kläger damit faktisch keine Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 184, und Beschluss vom 14.11.1991 - 13 S 2481/91 -, juris Rn. 14).

224

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 161 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Aufhebungsbegehren in Bezug auf Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids vom 23.03.2023 in der Fassung vom 06.02.2025 dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Beklagte insoweit durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat und damit zugleich auf die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer in der mündlichen Verhandlung reagiert hat, wonach die Klage insoweit zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der Aufhebung der Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids - voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU, wonach ein Verbot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 FreizügG/EU von Amts wegen zu befristen ist. Dahinstehen kann, ob die Entscheidung über die Dauer der Befristung gerichtlich voll kontrollierbar ist, weil der Behörde insoweit kein Ermessen eingeräumt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 188 m.w.N.), oder ob der Behörde nicht doch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zusteht, denn vorliegend wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot ausdrücklich unbefristet angeordnet. § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU sieht aber zwingend eine Befristung vor. Dem steht nicht entgegen, dass das FreizügG/EU für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU keine Höchstfrist vorsieht und bei fortbestehender Rückfall- beziehungsweise Gefährdungsprognose demnach auch ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 189). Es kann auch offenbleiben, ob unionsrechtlich ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich zulässig wäre, weil die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU insoweit der Vorgabe, dass die Sperrfrist nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf, genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 190 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 7 FreizügG/EU, Rn. 49 m.w.N.).

225

Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, nachdem er mit seinem Begehren insoweit unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

226

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

227

Soweit das Verfahren eingestellt und hinsichtlich des eingestellten Teils über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar. Im Übrigen gilt folgende

228

Beschluss vom 5. März 2025

229

Der Streitwert wird auf

230

5.000,- EUR

231

festgesetzt.

232

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Bei einer Klage gegen eine Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ist, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden (anderweitigen) Anhaltspunkte bietet, der Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2017 - 1 B 102.17 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 131, und vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 209). Eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot haben, wenn sie - wie hier - nicht isoliert, sondern als Annex zu den sie bedingenden Grundmaßnahmen angegriffen werden, keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertfestsetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 VR 2.19 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 209, und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 104).