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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 05.02.2026 – 6 K 868/26
ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0205.6K868.26.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 3 des Tenors der Verfügung des Antragsgegners vom 23.01.2026 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist eine Umweltvereinigung und wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen vom Antragsgegner erlassene und für sofort vollziehbar erklärte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für die letale Entnahme eines Wolfes und damit zusammenhängende Maßnahmen.
Der Wolf GW 2672m ist einer von vier nachgewiesenermaßen im Gebiet des Antragsgegners residenten, freilebenden Wölfen. Nachdem seit Anfang 2024 mehr als 180 Sichtungen des Wolfs gemeldet worden waren, der im Mai 2024 auch Menschen mit Hunden über eine Strecke von mehreren Kilometern verfolgt sowie im Juni 2024 erstmalig territoriales Verhalten gegenüber Hunden gezeigt hatte, unternahm die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) zunächst Fangversuche. Der Wolf GW 2672m sollte dabei mit einem Sender versehen und anschließend durch Vergrämung zu einer Verhaltensänderung gebracht werden, was jedoch keinen Erfolg zeigte.
Mit Erlass vom 23.01.2026 zog das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (im Folgenden: Umweltministerium) des Antragsgegners die Zuständigkeit für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für die letale Entnahme des Wolfs GW 2672m an sich und erließ am selben Tag eine Verfügung. Nach Nr. 1 deren Tenors wird im Interesse der Gesundheit des Menschen und im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (im Folgenden: BNatschG) zum Nachstellen und Töten des Wolfs GW2672m zugelassen. Vorsorglich wird eine weitere Ausnahme von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes zur Verletzung und Tötung von Exemplaren besonders geschützter Tierarten sowie zur erheblichen Störung von Exemplaren streng geschützter Tierarten oder europäischer Vogelarten im Zusammenhang mit dem Nachstellen und Töten des Wolfs GW2672m zugelassen (Nr. 2). Ferner wird die Verwendung von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, und die Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern sowie die Benutzung von Kraftfahrzeugen mit dem Ziel der Tötung des Wolfs GW2672m zugelassen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Entscheidungen in Nrn. 1 bis 3 des Tenors wurde angeordnet (Nr. 4). Die Entscheidung erging unter Nebenbestimmungen, insbesondere wurde ihre Wirkung bis zum 10.03.2026 befristet.
Zur Begründung führte der Antragsgegner unter anderem aus, im Wolfsmanagement des Landes liege der Fokus darauf, der Entwicklung von auffälligem Verhalten bei Wölfen vorzubeugen und eine beobachtete Entwicklung solcher Verhaltensweisen frühestmöglich zu unterbrechen. Nach dem „Managementplan Wolf – Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg“ (im Folgenden: Managementplan) liege bei dem Wolf GW2672m ein Verhalten vor, das in Stufe 4 des Plans einzuordnen sei. Bei ausbleibendem Erfolg einer Vergrämung empfehle der Plan dann die Entnahme des Tieres. Aufgrund möglicher Konditionierung und Habituierung seien Verletzungen des Menschen nicht ausgeschlossen. Das Verhalten des Wolfs könne nicht geduldet werden. Zumutbare Alternativen bestünden nicht. Es handle sich um eine aktuelle und konkrete Gefahrensituation, die ein rasches Handeln erfordere, da anderenfalls der Schutz der menschlichen Gesundheit und die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet seien.
Am 29.01.2026 hat der Antragsteller Klage beim VG Stuttgart erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Ferner hat er den Erlass einer gerichtlichen Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hänge- und Schiebebeschlusses beantragt.
Zur Begründung trägt er vor, er sei als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung antragsbefugt. Die Entscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig, insbesondere verstoße sie gegen § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Von dem Wolf gehe keine Gefahr aus, was schon eigene Veröffentlichungen des Antragsgegners belegten. Auch nach dessen Managementplan sei noch nicht der Grad unerwünschten oder gefährlichen Verhaltens erreicht, der eine Entnahme des Tiers indiziere. Darüber hinaus beeinträchtige die Tötung des Wolfs den Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation. Ferner verstoße die Entscheidung gegen die §§ 33, 34 BNatSchG, da ihre FFH-Verträglichkeit nicht geprüft worden sei.
Der Antragsteller beantragt – sachdienlich ausgelegt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29.01.2026 gegen die artenschutzrechtlichen Ausnahmen in der Verfügung des Antragsgegners vom 23.01.2026 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, seine Verfügung sei rechtmäßig. Er könne sich für die Einschätzung, ob eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen vorliege, auf den Managementplan und seine Empfehlungen berufen. Das kritische Verhalten des Wolfs GW2672m, insbesondere mit Annäherungen an Menschen auf eine Distanz unter 30 Meter– mehrfach sogar auf eine Distanz von weniger als 6 Metern – habe in den letzten Monaten und gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten deutlich zugenommen. Insbesondere die als „kritisch“ eingestuften Begegnungen nähmen deutlich zu, auch ohne Hund. Damit verbleibe jedenfalls ein erhebliches Restrisiko, dass es zu einer – auch plötzlichen – Verhaltenssteigerung des Wolfs und damit zu einem Angriff auf Menschen komme. Dieses müsse, insbesondere mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter, nicht toleriert werden. Das gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich die Entnahme in dem schwer zugänglichen Gebiet hinziehen könne, Begegnungen des Wolfs mit Menschen aber aufgrund der hohen Besucherzahlen stets wahrscheinlich seien. Der Wolf GW2672m habe gelernt, dass der Mensch keine Gefahr darstelle und zeige ein sehr ungewöhnliches Verhalten, das zu einer nicht kalkulierbaren Gefährdungslage führe. Das liege daran, dass spontanes menschliches Verhalten jederzeit zu einem Kippen der Situation führen könne. Hinzu komme, dass sich die Wölfe derzeit in der Paarungszeit befänden, die in Mitteleuropa von Januar bis März reiche, mit einem Höhepunkt im Februar. Versuche zur Vergrämung des Wolfs seien fehlgeschlagen, zudem sei auch nicht nachgewiesen, dass die Vergrämung in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt erfolgversprechend sein könne.
Der Erhaltungszustand der Populationen des Wolfs verschlechtere sich durch die Zulassung der Ausnahme nicht. Zwar könnten Ausnahmen auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand zugelassen werden, die hier relevante Population befinde sich aber sogar in einem günstigen Erhaltungszustand. Die Population in Baden-Württemberg sei für sich genommen ohnehin nicht erhaltungsfähig, da sie ausschließlich aus Rüden bestehe – die Maßnahme wirke daher neutral. Aufgrund der hohen Mobilität der Art und der bereits wiederholt erfolgreichen Ansiedlung von Einzelwölfen im Schwarzwald sei davon auszugehen, dass auch bei Verlust eines Individuums die zukünftige Wiederbesiedlung des Schwarzwalds durch Wölfe nicht dauerhaft behindert werde. Auch eine besondere Dringlichkeit liege vor, wie die jüngst zunehmenden problematischen Interaktionen zeigten, zumal die Ausnahme befristet sei.
Die Kammer hat mit Zwischenentscheidung vom 30.01.2026 die aufschiebende Wirkung der Klage einstweilen bis zum Ergehen der vorliegenden Entscheidung wiederhergestellt.
II.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29.01.2026 gegen die vom Antragsgegner am 23.01.2026 erteilten Ausnahmegenehmigungen wiederherzustellen, hat lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Er ist zwar zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich für die Entscheidung über ihn zuständig (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 3 u. Nr. 5 VwGO). Da Antrag ist weiter statthaft, da die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung angeordnet hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antragsteller ist als – durch die Bescheide des Umweltbundesamts vom xxx und xxx – bundesrechtlich anerkannte Naturschutzvereinigung antragsbefugt. Das folgt jedenfalls aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach der gebotenen weiten unionsrechtskonformen Auslegung dem Begriff des umweltbezogenen Vorhabens unterfällt (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.2019 - 14 BV 17.1278 - juris Rn. 29).
Der zulässige Antrag dringt aber in der Sache überwiegend nicht durch. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen erfolgte formell korrekt (dazu 1.). Daher hat das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich im Wesentlichen daran zu orientieren hat, ob das öffentliche Vollzugsinteresse oder das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, was sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache richtet (dazu 2.) und ob ein hinreichendes Interesse am Sofortvollzug besteht (dazu 3.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2025 - 6 VR 4/24 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2021 - 10 S 3427/20 - juris Rn. 23).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist formell rechtmäßig.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall bezogene, schlüssige, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Funktion der Begründungspflicht besteht darin, einerseits den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten. Zugleich wird die Behörde selbst angehalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung klar zu machen (BVerwG, Beschl. v. 08.07.2025 - 2 VR 14.25 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11. 2025 - 13 S 1530/25 - juris Rn. 6). Der Begründungspflicht ist daher nur dann Genüge getan, wenn die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts auf den konkreten Fall bezogen darlegt. Wenn das Erlass- und Vollzugsinteresse schon aufgrund der zu regelnden Materie zusammenfällt, erlaubt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwar keinen Verzicht auf die Begründung, allerdings sind Erleichterungen der Behörde anzuerkennen und ausreichend, dass das allgemeine Erlassinteresse und das spezifische Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts aufgezeigt werden (Schoch, in: Schoch/Scheider, VwGO, 2025, § 80 Rn. 248).
Nach diesen Maßgaben genügt die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass eine „aktuelle und konkrete Gefahrensituation“ vorliege, die ein rasches Handeln erfordere. Grund sei das Verhalten des Wolfs GW2672m, sodass eine zeitnahe Reaktion erforderlich sei, die in der Tötung des Wolfs bestehen müsse. Sofern die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs abgewartet werden müsste, könnten der Schutz der menschlichen Gesundheit und die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet werden. Diese Aussagen lassen erkennen, dass der Antragsgegner sich mit den Auswirkungen der Anordnung des Sofortvollzugs, insbesondere auf Rechtsschutzmöglichkeiten, auseinandergesetzt und in Abwägung mit diesen entschieden hat, dass das Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges überwiege.
2. Die Verfügung vom 23.01.2026 erweist sich bei summarischer Prüfung insgesamt als formell (dazu a) und überwiegend auch als materiell rechtmäßig (dazu b).
a) Die Verfügung ist voraussichtlich formell rechtmäßig.
aa) Das Umweltministerium des Antragsgegners war nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 58 Abs. 6 Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) zuständig für die Erteilung der Ausnahme.
Es hat auf der Grundlage der letztgenannten Norm die Zuständigkeit als nächsthöhere Naturschutzbehörde gegenüber der nach § 58 Abs. 3 Nr. 9 lit. d regelmäßig zuständigen höheren Naturschutzbehörde mit Erlass vom 23.01.2026 (Az. UM7-8852-19) an sich gezogen. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 NatSchG, wonach die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fallen und die Übertragung der Zuständigkeit für den einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig sein muss, liegen vor. Das Wolfsrevier erstreckt sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Naturschutzbehörden, ein einheitlicher Vollzug ist daher für den Erfolg der Maßnahme erforderlich.
bb) Der Bescheid ist mit einer hinreichenden, den Anforderungen des § 39 LVwVfG genügenden Begründung versehen.
Etwaige weitergehende unionsrechtliche Begründungsanforderungen, auf die der Antragsteller verweist, sind ebenfalls gewahrt. Auch insoweit ist nicht gefordert, dass alle Gründe und Datengrundlagen im Verwaltungsakte enthalten, sondern nur, dass eine „genaue und angemessene Begründung“ gegeben wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.09.2024 - C-23/23 - juris Rn. 69). Das ist der Fall, immerhin umfasst die Begründung der Verfügung – ohne den Sofortvollzug – siebzehn Seiten und geht auf zahlreiche Aspekte ein.
cc) Die nach § 34 BNatSchG erforderliche FFH-Vorprüfung hat der Antragsgegner, anders als vom Antragsteller mit einem wohl aus einem anderen Verfahren stammenden Schriftsatzmuster behauptet, durchgeführt (s. ausdrücklich Nr. II.9. des Bescheids vom 23.01.2026).
Die Vorprüfung kommt zu dem rechtlich insbesondere bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandendem Ergebnis, dass die Schutz- und Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete (das Vogelschutzgebiet „Nordschwarzwald" und die FFH-Gebiete „Wälder und Wiesen um Baden-Baden", „Talschwarzwald zwischen Bühlertal und Forbach" und „Wilder See - Hornisgrinde und Oberes Murgtal“) durch die Genehmigung nicht beeinträchtigt werden. Das überzeugt, weil die Art canis lupus in keinem der Erhaltungsziele der Gebiete auftaucht (vgl. Anlage 1 der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung v. 12.10.2018).
b) Nrn. 1 und 2 des Tenors der Verfügung sind voraussichtlich materiell rechtmäßig.
Bezüglich der in Nr. 1 erteilten Ausnahmegenehmigung liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG nach Aktenlage vor (dazu aa) und der Antragsgegner hat sein Ermessen nach derzeitigem Prüfungsstand rechtmäßig ausgeübt (dazu bb). Das gilt auch für die in Nr. 2 erteilte weitere vorsorgliche Ausnahmegenehmigung (dazu cc). Die Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 4 Satz 1 Nr. 9 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) unter Nr. 3 der Verfügung ist dagegen nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig (dazu dd), was aber im Ergebnis keine Auswirkungen haben dürfte.
aa) Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG für die in Nr. 1 des Bescheids erteilte Ausnahmegenehmigung liegen vor.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist insbesondere die Tötung oder die sonstige Entnahme aus der Natur von wild lebenden Tieren der streng geschützten Arten verboten. Der Wolf ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a) BNatSchG eine besonders geschützte Art und nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. a BNatSchG eine streng geschützte Art. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt zugelassen werden.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind restriktiv zu handhaben (VG München, Beschl. v. 21.01.2022 - M 19 S 22.306 - juris Rn. 24). Das gilt – mangels Umsetzung in das nationale Recht – grundsätzlich auch nach der erfolgten Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von „streng geschützt“ zu (einfach) „geschützt“ durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (vgl. für die Alternativenprüfung OVG Nds., Beschl. v. 09.12.2025 - 4 ME 84/25 - juris Rn. 19). Die Ausnahmevoraussetzungen sind gerichtlich voll überprüfbar; bleiben Zweifel, trägt die Behörde insoweit die Beweislast (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 - juris Rn. 30, Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: Jan. 2026, BNatschG, § 45 Rn. 54).
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG aller Voraussicht nach vor. Die Erteilung der Ausnahme steht im Interesse der Gesundheit des Menschen [dazu (1)], zumutbare Alternativen sind nicht gegeben [dazu (2)] und der der Erhaltungszustand der Populationen der Art canis lupus wird durch die Zulassung der Ausnahme nicht verschlechtert [dazu (3)].
(1) Die Erteilung der Ausnahme steht im Interesse der Gesundheit des Menschen.
Bei einer Ausnahmenerteilung im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sind keine Sachzwänge erforderlich, denen niemand ausweichen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob erst menschliches Verhalten den hier betroffenen Wolf zu gefährlichem Verhalten konditioniert hat (was eine noch stärkere Aufklärung aller Naturbesucher nahelegt). Auch muss sich eine Gefährdung nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben, der sicherheitsrechtlich zu begegnen wäre. Der Antragsteller geht dagegen zu Unrecht davon aus, dass sich die Gefahr erst realisieren müsse, bevor gehandelt werden dürfe. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausnahme unter Berücksichtigung eines durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handelns erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - juris Rn. 39, VG München, Beschl. v. 21.01.2022 - M 19 S 22.306 - juris Rn. 25).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das folgt zunächst aus dem vom Antragsgegner erarbeiteten „Managementplan Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg“ (https://www.fva-bw.de/fileadmin/user_upload/Abteilungen/FVA-Wildtierinstitut/Luchs_und_Wolf/2022_Managementplan-Wolf-BW_barrierefrei.pdf, abgerufen am 02.02.2026, im Folgenden: Managementplan). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob derartige vom Antragsgegner oder anderen Stellen erarbeiteten Praxisleitfäden und Managementpläne den Rang von antizipierten Sachverständigengutachten haben (so für Leitfäden des Freistaats Bayern und der Umweltministerkonferenz VG München, Beschl. v. 21.01.2022 - M 19 S 22.306 - juris Rn. 26). Der hier maßgebliche Plan ist jedenfalls als Selbstbindung des Antragsgegners sowie aufgrund der seiner Erarbeitung zugrundeliegenden Expertise für die rechtliche Einordnung der Genehmigungserteilung von Relevanz (vgl. auch zum Praxisleitfaden der Umweltministerkonferenz OVG Nds., Beschl. v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 - juris Rn. 19).
Nach diesem Managementplan kann auffälliges Verhalten von Wölfen verschiedenen Kategorien zugeordnet werden, für die der Plan sodann gestufte Handlungsempfehlungen gibt (unter Verweis auf „Konzept im Umgang mit Wölfen, die sich Menschen gegenüber auffällig verhalten – Empfehlungen der DBBW“, BfN-Skripten 502, 2018). Demnach bestehe Handlungsbedarf frühestens dann, wenn ein Wolf über mehrere Tage in einer Entfernung von weniger als 30 m von bewohnten Häusern gesehen werde, da dann möglicherweise eine Habituierung oder positive Konditionierung vorliegen könne. Sobald der Wolf mehrfach die Annäherung von Menschen auf unter 30 m toleriere oder sich mehrfach Menschen auf unter 30 m annähere, verlange das Verhalten Aufmerksamkeit, da Anzeichen für eine starke Habituierung und positive Konditionierung vorliegen könnten. Insbesondere, wenn der Wolf sich Menschen mehrfach auf unter 30 m nähere, seien Verletzungen nicht ausgeschlossen. Das Tier müsse dann möglichst frühzeitig mit einem Sender versehen und vergrämt werden; bei ausbleibendem Erfolg dieser Maßnahmen sei die Entnahme angezeigt.
Nach diesen Maßgaben liegt ein problematisches Verhalten vor. Der Antragsgegner hat substantiiert und unter Verweis auf eine breite Datengrundlage dargelegt, dass der Wolf GW2672m wiederholt und – insbesondere im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten auch immer häufiger – nicht nur die Annäherung von Menschen auf unter 30 m toleriert, sondern sich diesen auch selbst bis auf wenige Meter genähert hat.
Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, der Wolf habe sich bei den zahlreichen Begegnungen mit Menschen nicht aggressiv verhalten, sodass kein problematisches Verhalten vorliege, folgt daraus nichts anderes. Der Antragsteller bestreitet schon nicht substantiiert, dass der Wolf GW2672m sich mehrfach und in letzter Zeit häufig Menschen bis auf Vergleichsweise kurze Distanzen, die unter der üblichen Fluchtdistanz liegen, genährt hat. Soweit er vorträgt, die meldenden Personen hätten die jeweiligen Distanzen „nicht nachgemessen“, überspannt er merkwürdiger Weise die Anforderungen an menschliche Verhaltensweisen sowie an die Datengrundlage und übersieht, dass es auf Abweichungen von wenigen Metern nicht ankommt. Der Antragsteller zieht aus diesem Befund vielmehr seine eigenen Schlussfolgerungen, weil er das Verhalten des Wolfs nicht als problematisch erachtet und ihn allgemein – ohne Verweis auf Studien, Erfahrungen oder sonstige Anhaltspunkte, außer wertenden Presseberichterstattungen – als „friedfertig“ qualifiziert. Argumente oder Belege für diese Annahme führt er aber nicht an und ist damit dem substantiierten Vorbringen des Antragsgegners bereits nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die Annahme des Antragstellers vermag auch für sich genommen nicht zu überzeugen, da eine starke Gewöhnung eines wild lebenden Raubtiers an den Menschen und die häufige Unterschreitung der Fluchtdistanz durch dieses ersichtlich kein von vorneherein unproblematisches Verhalten darstellen.
Für das damit vorliegende problematische Verhalten empfiehlt der Managementplan, wie dargestellt, den Wolf zunächst mit einem Sender zu versehen und zu vergrämen. Dieser Empfehlung ist der Antragsgegner von Juli 2024 an bis zum Erlass der Verfügung gefolgt. Für den Fall, dass diese Maßnahmen keinen Erfolg zeigen, empfiehlt der Managementplan die Entnahme, also in der Regel die Tötung des Wolfs. Diese Voraussetzung des Managementplans liegt ebenfalls vor, da die Fang- und Vergrämungsversuche erfolglos waren, wie vom Antragsgegner ausführlich dargelegt [vgl. insofern auch die Ausführungen zur Alternativenprüfung sogleich unter (3)].
Selbst wenn der gerichtlichen Entscheidung nicht allein der Managementplan des Antragsgegners zugrundgelegt wird, liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung im Interesse der menschlichen Gesundheit vor.
Maßgeblich für die Erteilung einer Ausnahme im Interesse der menschlichen Gesundheit ist, ob die Ausnahme unter Berücksichtigung eines durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handelns erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - juris Rn. 39, VG München, Beschl. v. 21.01.2022 - M 19 S 22.306 - juris Rn. 25). Das ist vorliegend nach dem plausiblen Vortrag des Antragsgegners der Fall. Der Wolf GW2672m gewöhnt sich zunehmend an den Menschen und interagiert mit ihm, wie die jeweils im Vergleich zu den Vorjahresmonaten durchgängig steigende Zahl von Wolfssichtungen zeigt, bei denen der Wolf GW2672m sich Menschen bis auf eine (teilweise sehr) geringe Distanz annäherte, eine Annäherung tolerierte oder ein sonst auffälliges Verhalten zeigte. Wann der Wolf zu einem aggressiven Verhalten gegenüber Menschen übergeht, lässt sich dabei nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht prognostizieren. Ein aggressives Verhalten des Wolfs gegenüber Menschen mit Verletzungs- oder schwereren Folgen ist jedenfalls möglich und wird, wie die steigende Zahl auffälliger bis problematischer Interaktionen zeigt, zunehmend wahrscheinlicher. Auch eine vom Antragsgegner vorgelegte wissenschaftliche Studie gibt an, dass die Gewöhnung an den Menschen weltweit einer der Hauptgründe für Wolfangriffe mit schweren Folgen ist (Linnell/Kovtun/Rouart, Wolf attacks on humans, 2020, S. 28, abrufbar unter: https://d1jyxxz9imt9yb.cloudfront.net/resource/882/attachment/original/Linnell_NINA_RAP_1944_Wolf_attack_update.pdf, abgerufen am 03.02.2026). Da in Mitteleuropa die Tollwut nicht mehr vorkommt, stelle die sogenannte Habituierung dort sogar den Hauptgrund für schwerwiegende Wolfangriffe dar. Bei verhaltensauffälligen Wölfen sei, so die Studie weiter, nach erfolgloser Vergrämung daher die Tötung im Einzelfall in aller Regel sachgerecht (Linnell/Kovtun/Rouart, Wolf attacks on humans, 2020, S. 31).Zwar dürfte die vom Antragsgegner betonte hohe Bedeutung des Rechtsguts der menschlichen Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GRCh) nicht von entscheidender Relevanz sein, weil ihr vom Gesetzgeber gerade durch die Schaffung der Ausnahmemöglichkeit in § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG bereits Rechnung getragen wurde und mögliche Gesundheitsverletzungen daher den Tatbestand der Norm erfüllen, darüber hinaus aber nur bedingte Aussagekraft haben. Der Antragsgegner führt jedoch zutreffend aus, dass es weder sachgerecht sein dürfte noch von §§ 44, 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG gefordert ist, auf einen glimpflichen Ausgang zukünftiger Begegnungen des Wolfs GW2672m mit Menschen zu hoffen. Auf eine bloße, weder durch wissenschaftliche Erkenntnisse noch Praxiserfahrungen mit vergleichbarem Wolfsverhalten gestützte Hoffnung läuft aber der Vortrag des Antragstellers hinaus, dass bisher ja noch nichts passiert sei und der Wolf sich weiterhin nicht aggressiv Menschen gegenüber verhalten werde. Soweit er als Beleg seiner Annahme ein Flugblatt des Antragsgegners vorgelegt hat, laut dem „das bislang dokumentierte Verhalten des Wolfes GW2672m“ kein erhöhtes Risiko für Menschen darstelle, folgt daraus nichts anderes. Auch der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass das bisherige Verhalten des Wolfs gefährlich gewesen sei, sondern hat es als auffällig oder problematisch eingeordnet. Gefährlich – und auch dies rechtlich gesehen nicht zwingend im Sinne einer sicherheitsrechtlichen Gefahr – kann nur ein zukünftiges Verhalten des Wolfs sein, das wiederum unter anderem vom Verhalten der ihm begegnenden Menschen abhängt.
Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Wolf sich in einem von Menschen unter anderem zu Erholungszwecken stark frequentierten Gebiet aufhält, sodass jedenfalls häufige Begegnungen aller Art mit Menschen sehr wahrscheinlich bleiben. Jedenfalls bis einschließlich März ist zudem die Wahrscheinlichkeit problematischer Interaktionen aufgrund der Paarungszeit der Wölfe erhöht, wie die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen aus den Vorjahren mit einer Häufung dieser Interaktionen in der Zeit jeweils von Januar bis März zeigen. Zudem kann nicht prognostiziert werden, dass die Tötung des Wolfs in dem teilweise unwegsamen Gelände des Schwarzwalds zeitnah gelingen würde, sofern ein noch problematischeres Verhalten – beispielsweise die Verletzung von Hunden oder Menschen – aufträte, das der Antragsteller wohl abwarten wollte. Ein Indiz hierfür ist auch die Auflistung der zahlreichen erfolglosen Fang- und Vergrämungsversuche durch den Antragsgegner, bei denen bereits das Aufspüren des Wolfs eine große Herausforderung darstellte. Dass eine zeitnahe Reaktion jedenfalls bei direkten Angriffen des Wolfs unabdingbar wäre, stellt aber selbst der Antragsteller nicht in Frage, die allein auf das aus seiner Sicht unproblematische bisherige Verhalten verweist. (2) Der Erhaltungszustand der Populationen der Art canis lupus verschlechtert sich durch die Zulassung der Ausnahme, wie von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gefordert, nicht.
Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustandes der betroffenen Art ist nicht allein auf die jeweilige örtliche Population abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2010 - 9 A 3.06 - juris Rn. 249). Selbst der vollständige Verlust eines lokalen Reviers ist nicht gleichbedeutend mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - juris Rn. 10). Die Auswirkungen auf die jeweilige örtliche Population sind jedoch auf einer ersten Prüfungsstufe relevant (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 57). Bleibt der Erhaltungszustand der lokalen Population günstig, so steht damit fest, dass zugleich auch keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet entstehen werden (vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 45 Rn. 55 unter Verweis auf den EU-Leitfaden zum strengen Schutzsystem im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Rn. 49 ff.). Für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen genügt es, wenn sich diese für den Erhaltungszustand also als neutral erweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 - juris Rn. 29 m.w.N.). Maßgeblich sind die langfristigen Auswirkungen auf die Populationsdynamik und -stabilität der betreffenden Art (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 54). Auch im Fall eines ungünstigen Erhaltungszustandes können Ausnahmen erteilt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den Erhaltungszustand der Populationen zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern, wenn sie sich also als neutral erweisen (EuGH, Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 - juris Rn. 29 m.w.N., BVerwG, Urt. v. 17.04.2010 - 9 B 5.10 - juris Rn. 8).
Nach diesen Maßgaben verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen der hier betroffenen Art – unabhängig von der Frage ihres derzeitigen Erhaltungszustands, die damit offen blieben kann – nicht. In Baden-Württemberg leben derzeit, wie aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen hervorgeht und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, vier männliche Wölfe. Eine bestehende (positive) Populationsdynamik durch Etablierung eines Rudels und dessen Fortpflanzung ist insoweit nicht feststellbar, da eine solche bei einer rein männlichen Population ohne Zuwanderung weiterer Individuen ausgeschlossen ist. Wie der Antragsgegner darüber hinaus überzeugend und ohne substantiierte Erwiderung durch den Antragsteller darlegt, ist eine langfristig positive Dynamik der lokalen Population daher allein dann feststellbar, wenn die Zuwanderung weiterer Wölfe einbezogen wird, die in den letzten Jahren seit 2015 erfolgt ist und – angesichts einer überwiegend positiven Entwicklung der übrigen mitteleuropäischen Wolfspopulationen und der hohen Mobilität der Art (vgl. dazu Managementplan, S. 49) – wohl auch weiterhin erfolgen wird.
Auf diese durch Zuwanderung begründete Dynamik ist die Tötung eines einzelnen residenten Wolfs ohne Einfluss; sie wird sich unabhängig davon weiter fortsetzen. Insbesondere ist auch weder dargelegt, noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass die Zuwanderung von der Größe einer bestehenden lokalen Population abhinge. Die Erteilung der Ausnahme ist insoweit neutral.
Auch unter dem weiteren Gesichtspunkt der langfristigen Erhaltung der lokalen Populationsstabilität der Art (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 54) ist die Entnahme des Wolfs neutral, weil die rein männliche baden-württembergische Population unabhängig davon nicht überlebensfähig ist, ob sie aus drei oder vier Individuen besteht. Die bloße Chance auf eine zukünftige autochthon positive Populationsdynamik ist rechtlich dagegen nicht relevant. Das gilt auch nach den Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs, der allein auf die vorliegende Dynamik abstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 53 ff.). Damit ist auch unbeachtlich, dass die – rein hypothetische – Chance auf Verpartnerung im Fall der Zuwanderung weiblicher Wölfe durch die vorherige Entnahme eines einzelnen männlichen Wolfs sinken könnte.
Die vorstehenden Erwägungen gelten ungeachtet dessen, dass die Ausnahmegenehmigungen vom 23.01.2026 im Ergebnis – je nach Ablauf – auch die Tötung von mehreren Individuen zulassen. Diese Problematik ergibt sich daraus, dass der Wolf, wie – wohl – auch die übrigen in Baden-Württemberg ansässigen Wölfe, nicht mit einem Sender versehen und auch anhand äußerlicher Merkmale allenfalls bedingt identifizierbar ist. Die Nebenbestimmungen zu den Ausnahmegenehmigungen verhindern insoweit nur, dass nach der Tötung und Identifizierung des Wolfs GW2672m weitere Individuen erlegt werden. Wird umgekehrt zunächst ein anderer Wolf getötet, darf GW2672m aber weiter nachgestellt werden. Praktisch kann dies von den in Baden-Württemberg etablierten Wölfen nach den der Kammer vorliegenden Daten nur den Wolf GW852m betreffen, da sich nur dessen Revier mit dem des Wolfs GW2672m überschneidet (vgl. https://www.fva-bw.de/top-meta-navigation/fachabteilungen/fva-wildtierinstitut/luchs-wolf/wolf/monitoring-wolf, abgerufen am 03.02.2026). Die Tötung durchwandernder Wölfe ist allenfalls theoretisch möglich und wäre darüber hinaus ohne Auswirkungen auf die lokale Population, da sie kein Teil von ihr sind.
Die – damit schlimmstenfalls denkbare – Tötung eines weiteren Wolfs hätte keine abweichenden Auswirkungen auf die lokale Population. Auch sie wäre auf die – nicht mögliche – langfristige Erhaltung durch Fortpflanzung ohne Auswirkungen, da auch GW852m ein männliches Tier ist und würde die langfristige Dynamik durch Zuwanderung nicht beeinträchtigen. Nichts anderes würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn man annähme, dass auch die beiden anderen in Baden-Württemberg ansässigen Wölfe infolge besonders weit ausgreifender Wanderungsbewegungen schlimmstenfalls zum Ziel der Maßnahme werden könnten. Auch dies hätte auf die rechtlich allein maßgebliche Dynamik der Populationen keinen Einfluss.
(3) Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme darüber hinaus nur dann zugelassen werden, wenn keine zumutbaren Alternativen gegeben sind; solche fehlen hier.
Die behördliche Alternativprüfung ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Stand Jan. 2026, BNatschG, § 45 Rn. 54). Es ist zumindest erforderlich, dass sich die Behörde nachvollziehbar an dem Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf – beschlossen durch die Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 (im Folgenden: Praxisleitfaden) – orientiert, soweit dieser einschlägig ist (OVG Nd., Beschl. v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 - juris Rn. 19).
Voraussetzung einer alternativen Handlungsoption ist, dass die verfolgten Ziele, gegebenenfalls mit Abstrichen, auch auf dem alternativen Weg erreicht werden können, ohne dass sich die Behörde jedoch auf die Realisierung eines gänzlich anderen Vorhabens verweisen lassen muss (Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: Jan. 2026, BNatschG, § 45 Rn. 54). Hierbei muss die Behörde nachweisen, dass unter Zugrundelegung der Umstände des konkreten Falls sowie der Heranziehung wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse keine Handlungsalternative besteht (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 - juris Rn. 47 ff.). Zumutbar ist eine solche, wenn deren Vorteil für die Belange des Artenschutzes nicht außer Verhältnis zu dem Nachteil, der durch die Ausnahme entsteht, steht (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 08/2025, BNatSchG, § 45 Rn. 29 m.w.N.). Auch finanzielle Gründe können zur Unzumutbarkeit der Alternative führen, sofern sie jedenfalls nicht ausschlaggebend für die Erteilung der Ausnahme sind (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 82; vgl. zum Ganzen auch Praxisleitfaden, S. 23).
Vorliegend hat der Antragsgegner über mehrere Monate hinweg erfolglose Vergrämungs- und Fangversuche unternommen. Bereits im Februar 2024 installierte er Funkkameras und versuchte, den Wolf mittels Fußfallen zu fangen. Zumindest bis Ende Januar 2025 wurden nach den substantiierten Darlegungen des Antragsgegners weitere Fußfallen eingesetzt. Ferner versuchte der Antragsgegner bis zuletzt (d.h. Januar 2026), den Wolf mittels eines Narkosegewehrs zu fangen und zu besendern, oder ihn zumindest durch Schüsse aus einem Paintballmarkierer zu vergrämen, wobei sich die Schützen dem Wolf allerdings nicht ausreichend nähern konnten. Zwar versucht der Antragsteller insoweit einen Widerspruch zu dem Verhalten des Wolfs aufzuzeigen, der sich Menschen ja häufig auf geringe Distanzen genähert habe und nimmt daher an, dass die Versuche nicht fachgerecht unternommen worden seien. Diese pauschalen Annahmen überzeugen jedoch nicht. Begegnungen des Wolfs mit Spaziergängern sind allein aufgrund der Zahl der Erholungssuchenden so vielfach wahrscheinlicher, dass sich jeder Rückschluss verbietet. Auch ist nicht sicher, dass der Wolf als unberechenbares Wildtier die Annäherung des Menschen in jedem Fall duldet.
Ergänzend ist möglicherweise in Rechnung zu stellen, dass nach dem plausiblen Vortrag des Antragsgegners schon grundsätzlich in Frage steht, ob die Vergrämung eines Wolfs überhaupt erfolgversprechend durchgeführt werden könnte, da bisher lediglich der Erfolg der Vergrämung von einem bestimmten Ort, nicht aber die – vorliegend bezweckte – Wiederherstellung der Fluchtdistanz zum Menschen wissenschaftlich belegt ist (vgl. auch für Nutztierrisse Praxisleitfaden, S. 24). Ob die Vergrämung damit grundsätzlich keine zumutbare Alternative darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls weitere Vergrämungsversuche vorliegend nicht erfolgversprechend sind.
Weitere zumutbare Handlungsalternativen bestehen nicht. Ein generelles menschliches Betretungsverbot für das Revier des Wolfs GW2672m wäre angesichts von dessen Größe und teilweise unzugänglicher Lage nicht durchsetzbar und damit weitgehend wirkungslos (insbesondere gegenüber den besonders gefährdeten, vom Antragsteller sogenannten „Wolfstouristen“, von denen eine freiwillige Befolgung nicht zu erwarten ist). Noch wirkungsloser wären Maßnahmen wie eine Leinenpflicht für Hunde oder weitere Informationstätigkeiten des Antragsgegners, da der Wolf sich in der Vergangenheit auch gerade angeleinten Hunden genähert hat und bloße Warnungen viele Menschen voraussichtlich nicht vom Betreten des Gebiets abhalten werden. Im Übrigen ist bei allen Handlungsalternativen, die Entnahme des Wolfs durch seine Tötung/Gefangennahme aus der Natur ausschließen, zu beachten, dass in der Forschung angenommen wird, dass die Gewöhnung an den Menschen und damit einhergehende Gefährdung an weitere Individuen, auch zuwandernde Wölfe, weitergegeben werden kann (vgl. Linnell/Kovtun/Rouart, Wolf attacks on humans, 2020, S. 31).
bb) Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler des Antragsgegners sind nicht feststellbar.
Maßstab für die Nachprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen im gerichtlichen Verfahren ist § 114 Satz 1 VwGO. Demnach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, ob also Ermessensfehler vorliegen. Dabei muss die Behörde einerseits entscheidungserhebliche Belange ermessensgerecht berücksichtigen und würdigen, andererseits darf sie keine sachfremden Erwägungen anstellen und muss bei ihrer Ermessensentscheidung das höherrangige Recht wahren, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner hat in seiner Abwägung den Interessen der Gesundheit der Menschen und der öffentlichen Sicherheit den Vorrang vor dem Schutz des Wolfs GW2672m eingeräumt. Er hat insoweit dringenden Handlungsbedarf gesehen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil aus dem Managementplan und den vorstehenden Erwägungen jedenfalls ein bestehender Handlungsbedarf hervorgeht.
Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Ausnahme erteilt hat, obwohl die bisherigen Begegnungen mit dem Wolf für sich genommen nicht gefährlich waren und zukünftige gefährliche Situationen vor allem durch das individuelle Verhalten einzelner Menschen entstehen dürften. Wie bereits dargelegt, lässt sich aus dem bisherigen Verhalten des Wolfs nur ableiten, dass dieser sich zunehmend an den Menschen gewöhnt und lässt sich das zukünftige Verhalten des Wildtiers nicht vorhersagen. Zugleich ist die Gewöhnung an den Menschen aber nach den vorliegenden Erkenntnissen der Wissenschaft ein wichtiger Faktor bei Wolfsangriffen. Eine zukünftige Gefährdung ist daher jedenfalls möglich, wohl sogar wahrscheinlich. Diese Überlegungen hat auch der Antragsgegner jedenfalls in seiner Antragserwiderung vom 02.02.2026 angestellt und zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt daher in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Soweit individuelles Verhalten – beispielsweise das Anlocken des Wolfs oder unbedachte Bewegungen – gefahrerhöhend wirkt, ist es aus rechtlicher Sicht nicht geboten, dem Schutz des Wolfs deshalb einen absoluten Vorrang einzuräumen, zumal, gerade bei unbedachten Bewegungen oder dem Handeln von Kindern, nicht stets ein bewusstes Handeln vorläge, aufgrund dessen der Mensch als allein verantwortlich für einen Angriff angesehen werden könnte.
Auch hat der Antragsgegner nicht etwa rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass sich die erteilte Ausnahmegenehmigung auf mehrere Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und Teilgebiete des Nationalparks Schwarzwald erstreckt. Die Auswirkungen auf die FFH-Gebiete sind in einer gesonderten FFH-(Vor-)Prüfung aufzuarbeiten und nicht Teil des Ausnahmeermessens. Die Ausweisung des Nationalparks Schwarzwald bezweckt dagegen zwar, das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die Dynamik der Lebensgemeinschaften weitestgehend frei von Eingriffen durch den Menschen zu gewährleisten und die natürlichen und naturnahen Ökosysteme sowie die besondere Eigenart und landschaftliche Schönheit des Nationalparkgebiets zu schützen und den artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten und zu entwickeln (§ 3 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald v. 03.12.2013, GBl. S. 449 in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.11.2025, GBl. 2025 Nr. 116, NLPG). Diese Zwecke bedeuten aber, genau wie die Ausweisung des Gebiets als Nationalpark an sich, keinen absoluten Vorrang der „Natur“ vor dem Menschen. Sie sind einer Abwägung zugänglich, wie sie vorliegend im Interesse der Gesundheit des Menschen erfolgt ist. Das ergibt sich schon aus den §§ 8 ff. NLPG, die unter anderem ein generelles Betretungsrecht enthalten.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist auch verhältnismäßig, da insbesondere mildere Mittel nicht ersichtlich sind, weil zumutbare Alternativen nicht bestehen (s.o.). Für die Akzeptanz der Wiederherstellung oder Erhaltung der Artenvielfalt, hier also die Wiederbesiedelung durch den Wolf, dürfte es sogar wesentlich günstiger sein, dass die zuständigen Behörden gegen problematische Exemplare einschreiten und nicht dem Zufall zu überlassen.
cc) Die in Nr. 2 des Bescheids vom 23.01.2026 erteilte weitere Ausnahmegenehmigung für die mögliche Verletzung oder Tötung anderer im Territorium des Wolfes GW2672m residenter Wölfe oder anderer Exemplare besonders geschützter Arten sowie für eine mögliche erhebliche Störung anderer Exemplare streng geschützter Arten oder europäischer Vogelarten im Zusammenhang mit dem Nachstellen, Töten, Nachsuchen und der Bergung des Wolfs GW2672m ist bei summarischer Prüfung ebenfalls tatbestandsmäßig und ermessensgerecht erteilt worden.
Der Antragsgegner hat plausibel dargelegt, dass bei der durch Nr. 1 des Bescheids vom 23.01.2026 zugelassen Tötung des Wolfs GW2672m die Verwirklichung der in Nr. 2 benannten Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden kann, da zum einen der Wolf GW2672m optisch nicht mit absoluter Sicherheit von den übrigen residenten Wölfen unterschieden und zum anderen die Störung oder sonstige Beeinträchtigung anderer geschützter Arten nicht auszuschließen ist. Dem ist der Antragsteller weder entgegengetreten noch ist ersichtlich, dass diese Prognose nicht zuträfe. Damit liegen aber nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vor, weil auch insoweit die Erteilung der Ausnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen geboten ist und zumutbare Alternativen nicht bestehen. Auch der Erhaltungszustand der Populationen möglicherweise betroffener Arten wird durch die Zulassung dieser Ausnahme nicht verschlechtert, weil sie lediglich vorsorglich erteilt wird und durch die Nebenbestimmungen Nrn. 3-8 und 10 des Bescheids vom 23.01.2026 hinreichend sichergestellt ist, dass weitere Störungen und Tötungen auf ein Mindestmaß begrenzt sind. So dürfen die Maßnahmen insbesondere nur durch individualisiertes Fachpersonal erfolgen (Nebenbestimmung Nr. 3), sind Vorsorgemaßnahmen für die mögliche Verletzung anderer Tiere zu treffen (Nr. 6) und Störungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen (Nr. 7); die Maßnahmen sind mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen (Nr. 8) und ein getöteter Wolf ist zu untersuchen, bevor GW2672m weiter nachgestellt werden darf (Nr. 10).
Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die rein vorsorgliche Zulassung der weiteren Ausnahmen, da die Behörde absehbare Rechtsverstöße nicht „sehenden Auges“ in Kauf nehmen muss. Die Zulassung ist auch verhältnismäßig, da zumutbare Alternativen und damit mildere Mittel nicht ersichtlich sind.
dd) Die Tatbestandvoraussetzungen für die in Nr. 3 der Verfügung erteilte weitere Ausnahme von einzelnen Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV für das Verwenden bestimmter jagdlicher Hilfsmittelliegen dagegen nicht vor [dazu (1)]. § 4 Abs. 3 BArtSchV ist auch weder erweiternd noch analog auf den Fall anzuwenden [dazu (2)]. Allerdings dürfte – worauf es nicht entscheidungserheblich ankommt – vorliegend bereits der Anwendungsbereich der Verbote in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 BArtSchV nicht eröffnet und damit die Verwendung der Hilfsmittel möglich sein [dazu (3)].
(1) Als Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 BArtSchV zur Verwendung von halbautomatischen oder automatischen Waffen und zur Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern sowie zur Benutzung von Kraftfahrzeugen kommt allein § 4 Abs. 3 BArtSchV in Betracht.
§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG stellt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahme von Verboten der Bundesartenschutzverordnung dar, da er sich ausdrücklich nur auf die Verbote des § 44 BNatSchG bezieht, über die § 4 Abs. 1 BArtSchV noch hinausgeht (vgl. dazu Müller-Walter, in: Lorz, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2014, § 4 BArtSchV Rn. 2). Der Wolf ist eine besonders geschützte Art i.S.d. BArtSchV i.V.m. § 7 Nr. 13 a BNatSchG und Anhang A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV können für solche Arten unter den in § 4 Abs. 2, Abs. 3 BArtSchV aufgeführten Voraussetzungen erteilt werden. Der Antragsgegner macht schon nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Die Ausnahme soll vorliegend weder zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden noch zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke erteilt werden.
(2) Auch die vom Antragsgegner angenommene verfassungs- und unionsrechtskonforme erweiternde Auslegung scheidet angesichts des Wortlauts der § 4 Abs. 2, Abs. 3 BArtSchV, der keinerlei Andeutung von Belangen des Gesundheitsschutzes enthält und der dort enumerativ aufgezählten Ausnahmevoraussetzungen aus (offen gelassen noch durch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.04.2024 - K 2882/21 - juris Rn. 34 ff. und VGH Hessen, Beschl. v. 18.10.2018 - 2 B 1250/18 - juris Rn. 7), zumal der erweiternden Auslegung von Ausnahmebestimmungen schon rechtssystematisch enge Grenzen gesetzt sind.
Die Norm ist auch nicht analog auf die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG anzuwenden. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die BArtSchV ist in ihrer ersten Fassung zum 01.01.1987 in Kraft getreten. Der damalige § 13 Abs 3 a.F. BArtSchV ist mit dem heutigen Ausnahmetatbestand in § 4 Abs. 3 BArtSchV überwiegend identisch. Schon damals konnte eine Ausnahme ausschließlich aufgrund der drei heute in § 4 Abs. 3 BArtSchV enthaltenen Gründe zugelassen werden. Dass der Verordnungsgeber zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme des Belangs des Gesundheitsschutzes in den Ausnahmenkatalog schlicht übersehen hat, kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden. Allerdings wurde die BArtSchV im Jahr 2005 neugefasst, wobei in § 4 Abs. 3 BArtSchV unter anderem ein Verweis auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates aufgenommen wurde. Diese Norm eröffnet den Mitgliedstaaten die grundsätzliche Möglichkeit, unter anderem aus Gründen der Volksgesundheit abweichende Regelungen zu Bestimmungen in Art. 12 ff. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu treffen. Von dieser Ermächtigung, die ihm ausweislich des ausdrücklichen Verweises bekannt gewesen sein muss, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 BArtSchV aber gerade keinen Gebrauch gemacht. Der Verordnungsgeber kannte also die Möglichkeit, den Belang des Gesundheitsschutzes als Ausnahmegrund aufzunehmen, sah aber gleichwohl davon ab.
(3) Die Kammer weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass wohl einiges für die Annahme sprechen dürfte, dass schon die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 BArtSchV bei Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG nicht greifen dürften und daher die Hilfsmittel eingesetzt werden können.
Der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 BArtSchV dürfte insoweit wohl geltungserhaltend zu reduzieren sein, da ein Verbot bestimmter Mittel, die eine selektive und rasche Tötung ermöglichen, wie Nachtsichtgeräte, Visiervorrichtungen und ggfs. auch Kraftfahrzeuge jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden unverhältnismäßig und nicht mehr vom Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 BArtSchV gedeckt sein dürfte. Dieser beruht auf dem heutigen § 54 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (§ 52 Abs. 6 BNatSchG a.F.), wonach „die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten“ beschränkt oder verboten werden können. Eine wahllose oder in großen Mengen erfolgende Tötung ist in Fällen wie dem vorliegenden aber bereits durch die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG und die inhaltliche Bestimmtheit der erteilten Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen. Insoweit ist eine Rechtfertigung der weitergehenden Verbote in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und 9 BArtSchV nicht ersichtlich, da alle artenschutzrechtlichen Belange, insbesondere auch diejenigen unionsrechtlicher Natur, bereits im Rahmen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft worden sind.
3. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausnahmegenehmigung liegt vor, soweit diese bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist; es folgt aus dem nahenden Ende der sogenannten Ranzzeit, in der Begegnungen des Wolfs mit Menschen – wie die vom Antragsgegner vorgelegten Daten zeigen – wahrscheinlicher sind. In dieser Zeit sind daher zum einen die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Habituierung des Tiers und das Risiko möglicher Angriffe auf Menschen erhöht; zum anderen verspricht auch die Entnahme des Wolfs deutlich mehr Erfolg.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung vom 30.01.2026 findet als bloße Zwischenentscheidung bei der Kostenquote keine Berücksichtigung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids vom 23.01.2026 stellt ein Unterliegen des Antragsgegners zu einem geringen Teil im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dar.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nrn. 1.2.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dabei geht die Kammer von einer unterdurchschnittlichen bis mittleren Bedeutung der Sache für die von vom Antragsteller vertretenen Interessen und damit einem Hauptsachestreitwert von 30.000 € aus, der nicht zu halbieren ist, weil die Vorwegnahme der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen zumindest wahrscheinlich ist.