Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Entscheidung vom 28.09.2004 – 2 K 649/04.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2004:0928.2K649.04.TR.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin einen von ihr produzierten Qualitätswein einer im Etikett angegebenen Rebsorte mit einer bestimmten Etikettierung versehen darf.
Seit dem Jahre 2001 vertreibt die Klägerin eine eigens entwickelte Produktlinie von Rebsortenweinen. Auf den Vorderetiketten ist unter der Angabe „Pinot“ jeweils entweder die Angabe „Grauer Burgunder“ und „trocken“, „Weißer Burgunder“ und „trocken“ oder „Spätburgunder“ und „trocken“ aufgeführt. Das Rückenetikett enthält auf die im Vorderetikett jeweils angegebene Rebsorte bezogen den Hinweis: „Pinot- Der Graue Burgunder, in Frankreich Pinot Gris, in Italien Pinot Grigio genannt, gehört zur Familie der Pinot-Rebsorten. Ihre Reben bevorzugen ein trocken-warmes Klima mit tiefgründigen, kräftigen Böden in guten Lagen. Man findet den Grauen Burgunder vorzugsweise in den rheinischen Anbaugebieten. Gut gekühlt begleitet dieser Weißwein leichte Gerichte.“
Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 beanstandete der Beklagte die Verwendung der Angabe „Pinot“ unter Berücksichtigung alten Bezeichnungsrechts. Nach Inkrafttreten des neuen Weinbezeichnungsrechts wurde die Klägerin von der Weinüberwachungsbehörde in einem Gespräch vom 10. Dezember 2003 erneut auf die Vorschriftwidrigkeit der Angabe „Pinot“ hingewiesen. Demgegenüber machte die Klägerin die Zulässigkeit der Bezeichnung „Pinot“ nach europäischem Weinbezeichnungsrecht geltend. Daraufhin erwiderte die ADD mit Schreiben vom 04. Januar 2004, dass die Angaben „Pinot“ in Alleinstellung, „Pinot in Verbindung mit einem Markenkennzeichen“ und „Pinot by ...“ allesamt zur Irreführung geeignet seien bzw. eine Verwechselungsgefahr in sich bergen würden.
Die Klägerin hat am 04. Mai 2004 Klage erhoben.
Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass die angestrebte Etikettierung entweder eine zulässige Marke i.S.v. Anhang VII, Abschnitt F, Nr. 1 VO (EG) Nr. 1493/1999 -im Folgenden: Weinmarktordnung- oder eine zulässige so genannte freie Angabe i.S.v. Anhang VII, Abschnitt B, Nr. 3 Weinmarktordnung darstelle. Denn die Angabe sei nicht geeignet, eine Irreführung i.S.v. Art. 48 Weinmarktordnung bzw. Art. 6 VO (EG) Nr. 753/2002 hervorzurufen. Eine Irreführungseignung sei ausgeschlossen. Der Verbraucher könne der Etikettierung unmissverständlich entnehmen, dass es sich um einen Wein entweder der Rebsorte „Grauer Burgunder“, „Weißer Burgunder“ oder „Spätburgunder“ handele. Daher bestehen hinsichtlich der Rebsorte kein Zweifel. Insoweit sei auch auf den Gesamteindruck des Etiketts abzustellen. Der Verbraucher werde auch den Markencharakter der Angabe „Pinot“ erkennen, da sie auf dem Etikett, wie bei Weinmarken üblich, von den übrigen Weinbezeichnungen abgesetzt sei. Die Angabe „Pinot“ sei objektiv wahrheitsgemäß. In anderen Ländern existierten Rebsortenangaben, welche den Wortbestandteil enthielten. Diese fremdsprachlichen Begriffe entsprächen den deutschen Rebsortenangaben. Der Wortbestandteil „Pinot“ stelle den internationalen Oberbegriff für Rebsorten der Pinot-Familie dar. Nach dem deutschen Sprachgebrauch werde er der sogenannten Burgunderfamilie zugeordnet. Man dürfe unterstellen, dass der kritische Verbraucher die Wortbedeutung des Begriffes „Pinot“ kenne. Sollte der Verbraucher die Bedeutung der Angabe „Pinot“ nicht kennen oder verstehen, stelle sie sich als nichts sagende Phantasiebezeichnung dar und führe deshalb nicht in die Irre. Vorsorglich werde beantragt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Verbraucher werde die Angabe „Pinot“ nicht als Rebsortenangabe, sondern als Marke verstehen. Auch dazu sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zumindest sei die Irreführungseignung ausgeschlossen, weil auf dem Rückenetikett wahrheitsgemäß über die Bedeutung der Angabe „Pinot“ aufgeklärt werde. Die Markenangabe „Pinot“ entspreche auch den Anforderungen des Art. 49 Abs. 5 WeinVO. Auch stehe der Zulässigkeit der Angabe „Pinot“ Art. 19 VO (EG) Nr. 753/2002 nicht entgegen, denn diese Bestimmung sei aus vielen Gründen nicht anwendbar. Die Angabe „Pinot“ in Alleinstellung sei weder eine Rebsortenangabe noch ein Synonym i.S.v. Art. 19 Weinmarktordnung, weil sie nicht in der amtlichen Rebsortenliste genannt sei. Deshalb sei Art. 19 VO (EG) Nr. 753/2002 hier nicht anwendbar. Des Weiteren bezeichne die Angabe „Pinot“ keine alternative Rebsorte, sondern weise auf die Zugehörigkeit der angegebenen Rebsorte zur Pinot-Rebsortenfamilie hin. Von daher komme es auf die Frage nicht an, ob aus Art. 19 VO (EG) Nr. 753/2002 folge, dass die gleichzeitige Angabe einer Rebsorte und ihres Synonyms nicht erlaubt sei. Ferner lasse sich aus Art. 46 VO (EG) Nr. 753/2002 nichts für die Unzulässigkeit der gewünschten Etikettierung herleiten. Die Vorschrift enthalte eine Sonderregelung, die nur für Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsschaumwein maßgeblich sei. Gesetzessystematisch sei die Vorschrift überflüssig, weil bei der Schaumweinbezeichnung immer schon das sogenannte Missbrauchsprinzip Geltung gehabt habe. Die Regelung rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, aus der Zulassung der Angabe „Pinot“ für Schaumwein ergebe sich zwingend, dass diese Angabe bei Stillwein verboten sei. Ein solches Verbot hätte ausdrücklich im Weinbezeichnungsrecht geregelt werden müssen. Aus der Sonderregelung für Schaumwein folge, dass nach Ansicht des Verordnungsgebers eine Irreführungseignung der Angabe „Pinot“ nicht bestehe. Ferner könne nach der Vorschrift bei Schaumwein die Angabe „Pinot“ die Rebsortenangabe ersetzen. Hier solle aber die Marke „Pinot“ die Rebsorte nicht ersetzen, sondern die Rebsortenangabe in der Etikettierung ergänzen. Bei Stillwein bestehe im Übrigen bezüglich der Angabe „Pinot“ kein Regelungsbedarf, weil das neue Weinbezeichnungsrecht auch sogenannte freie Angaben erlaube. Es handele sich hier auch um eine sogenannte andere Angabe i.S.v. Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 Weinmarktordnung. Die Verwendung ergänzender Angaben sei dem Vermarkter freigestellt. Einzige Grenze sei das generelle Irreführungsverbot. Dies bedeute, dass grundsätzlich eine Rebsortenangabe durch andere Angaben ergänzt werden könne. Um eine solche Ergänzung handele es sich hier, weil neben der speziellen deutschen Rebsortenangabe durch die Kurzangabe „Pinot“ der Hinweis angebracht werde, dass diese Rebsorte der Familie der so genannten Pinot-Rebsorten angehöre. Da dieser Hinweis der Wahrheit entspreche, sei er nicht irreführend und damit zulässig. Da ferner nunmehr auf der Grundlage des neuen Bezeichnungsrechts fremdsprachige, international gebräuchliche Synonyme zulässig seien, sei dieser Rechtsentwicklung auch hier Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, ihr- der Klägerin - zu verbieten, neben der zutreffenden deutschen Rebsortenangabe die zutreffende Angabe deren Zugehörigkeit zur Pinot-Rebsortenfamilie zum Ausdruck zu bringen. Keineswegs erwecke die Angabe den irrigen Eindruck, es handele sich um eine gesetzlich geregelte Angabe oder die Verwendung der Marke „Pinot“ führe zu einer Erosion der normierten Angaben, denn die Rebsortenangabe sei zutreffend und auf dem Etikett nicht zu übersehen. Da die Beklagte die streitige Etikettierung fast zwei Jahre lang geduldet habe und sie – die Klägerin- im vergangenen Jahr mit der Pinot-Serie ca. 500.000,00 € umgesetzt habe, verhalte die Beklagte sich treuwidrig, wenn sie nunmehr davon ausgehe, der Wein sei nicht verkehrsfähig. Die gesetzlich geregelten Verschnittanteile würden eingehalten.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie berechtigt ist, deutschen Qualitätswein mit der dem Klageantrag beigefügten abgebildeten Ausstattung (Vorder- und Rückenetikett) in den Verkehr zu bringen,
hilfsweise,
festzustellen, dass sie berechtigt ist, in der Etikettierung von deutschem Qualitätswein b.A. zusammen mit der Rebsortenangabe „Grauer Burgunder“, „Weißer Burgunder“ oder „Spätburgunder“ die Angabe „Pinot“ zu verwenden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, es sei irrelevant, ob die umstrittene Angabe als Marke oder freie Angabe nach den europarechtlichen Bestimmungen bewertet werde, da sie jedenfalls das Irreführungsverbot missachte. Zwar könne unterstellt werden, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher die deutsche Rebsortenbezeichnung als solche kenne. Für den hier maßgeblichen Verbraucher sei aber nicht ergründbar, was sich hinter der Angabe „Pinot“ verbergen solle. Der Begriff „Pinot“ komme im Namen unzähliger Rebsorten vor, die nicht unbedingt miteinander verwandt sein müssten. Die Aussage der Klägerin im Rückenetikett treffe nicht zu, dass man den Spätburgunder vorzugsweise in den rheinischen Anbaugebieten anträfe, und sei damit unzulässig. Gleiches gelte im Übrigen für die beiden anderen Burgunderrebsorten, die keineswegs in erster Linie in rheinischen Anbaugebieten zu finden, sondern über ganz Europa verbreitet seien. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei die Angabe „Pinot“ nicht der internationale Oberbegriff für Rebsorten der Burgunderfamilie. Dies zeigten die Rebsorten Pinot Chardonnay und Pinot Auxerrois sowie Pinot de la Loire u.s.w.. Daraus werde deutlich, dass der Bedeutungsinhalt der Angabe „Pinot“ nicht greifbar sei. Dies gelte uneingeschränkt für Stillwein, da im Stillweinbezeichnungsrecht keine dem Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entsprechende Ausnahmeregelung existiere. Letztlich sei die Behauptung der Klägerin falsch, die Angabe „Pinot“ sei objektiv wahrheitsgemäß. Die Angabe „Pinot“ sei im Rahmen einer Weinetikettierung zur Verwechselung mit einer Rebsorte geeignet. Soweit die Klägerin beabsichtige, auf die Zugehörigkeit zur „Pinot-Rebsortenfamile“ hinzuweisen, solle die Angabe als Gattungsbegriff verwendet werden. Im Weinbezeichnungsrecht gebe es aber keine Regelung, welche die Angabe einer Rebsortenfamilie anstelle oder in Ergänzung mit der tatsächlich enthaltenen Rebsorte vorsehe. Als fakultative Angaben kämen allein die zugelassenen Rebsortennamen und deren Synonyme in Betracht. Die Rebsortenangaben als fakultative, geregelte Angaben seien gesetzlich definiert und ausgestaltet in Art. 19 und Anhang VII Buchst. B Nr. 1 b Weinmarktordnung sowie in Art. 19 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 753/2002. Nationale und landesrechtliche Vorschriften dazu fänden sich in §§ 8 c Abs. 1 und 17 Abs. 4 WeinG sowie in § 4 a i.V.m. Anlage 1 der Weinrechtsdurchführungsverordnung Rheinland-Pfalz. In dem Bereich der fakultativ geregelten Angaben überwiege das Interesse des Verbrauchers an den wenigen, eindeutigen und klar definierten Begriffen zur Bezeichnung des Produkts das Interesse des Herstellers bzw. Vertreibers an der Verwendung werbender, einprägsamer Bezeichnungen. Es bestehe kein Raum für Variationen, die zu einer Erosion der normierten Angaben führen könnten. Hierzu sei auch auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2002- 7 A 10731/01.OVG - zu definierten, fakultativen Geschmacksangaben hinzuweisen. Mit der in der Wortbedeutung nicht greifbaren Angabe „Pinot“ werde das Interesse des Verbrauchers an einer zutreffenden Verwendung der Rebsortenangaben unterlaufen. Schließlich sei die Angabe als unvollständige Rebsortenangabe sogar falsch. Damit sei angesichts der Irreführungseignung sowie der Falschheit der Angabe Art. 48, 2. Spiegelstrich Weinmarktordnung einschlägig. Zwar seien im Bereich der definierten, fakultativen Rebsortenangaben „andere Angaben“ ergänzender oder ersetzender Art möglich. „Andere Angaben“ i.S.d. Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 Weinmarktordnung, welche Wortbestandteile gesetzlich geregelter Begriffe enthielten, seien jedoch unzulässig. Sie erweckten fälschlich den Eindruck, ebenfalls gesetzlich definierte Angaben zu seien. Normierte Angaben dürften grundsätzlich nicht in ihrer Schreibweise abgeändert werden. Hierzu sei auch auf Fachpresse und einschlägige Kommentierung zu verweisen. Der Vortrag der Klägerin, die Angabe „Pinot“ sei eine nichts sagende Phantasiebezeichnung, wenn der Verbraucher die Bedeutung weder kenne noch verstehe, sei in sich widersprüchlich. Phantasiebezeichnungen seien dem Markenbegriff zuzuordnen, so dass auch hier das Irreführungsverbot Anwendung finde. Irreführende Angaben auf dem Hauptetikett könnten nicht durch kleingedruckte Hinweise auf dem Rückenetikett behoben werden. Außerdem seien die auf dem Rückenetikett getroffenen Aussagen nicht zutreffend. Die Rechtsauffassung der Klägerin zu Art. 46 der VO (EG) Nr. 753/2002 sei ebenfalls unzutreffend. Die Vorschrift enthalte die Ausnahmeregelung, dass die Namen der Rebsorten „Pinot Blanc“, „Pinot Noir“ und „Pinot Gris“, nur bei Schaumwein, Qualitätsschaumwein und Qualitätsschaumwein mit geografischer Angabe durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden dürften. Gesetzessystematisch sei die Vorschrift auch nicht überflüssig. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift sollten die Grundsätze zur Rebsortenangabe gemäß Anhang VIII, Buchst. E Ziff. 2 Weinmarktordnung nicht ausgehebelt werden. Auch gelte die Vorschrift nur für die Sorten „Pinot Blanc“, „Pinot Noir“ und „Pinot Gris“. Allein die Tatsache, dass bei Übergang vom Verbots- zum Missbrauchsprinzip im Stillweinbezeichnungsrecht eine Sonderregelung im Schaumweinbezeichnungsrecht für die einschlägige Problematik in Art. 46 der VO (EG) Nr. 753/2002 weiter existiere, nicht jedoch für Stillwein aufgenommen worden sei, zeige, dass eine analoge Anwendung auf das Stillweinbezeichnungsrecht nicht gewollt sei. Ferner sei die klägerische Auslegung des Art. 19 der VO (EG) Nr. 753/2002 falsch. Nicht zulässig sei die gleichzeitige Angabe einer Rebsorte oder deren Synonyme, es sei denn, die Synonym-Angabe sei im Rahmen eines ergänzenden Fließtextes eindeutig als Übersetzungshilfe erkennbar. Diese Sicht werde von verschiedenen Expertenkommissionen gestützt. Die Verwendung mehrerer Rebsortennamen bzw. zugelassener Synonyme sei nach Art. 19 der bezeichneten Verordnung bereits unzulässig. Erst recht sei die Verwendung unzulässiger Synonyme bzw. Gattungsbegriffe bzw. unzulässige Abwandlungen von definierten fakultativen Angaben i.V.m. weiteren Rebsortensynonymen abzulehnen. Ergänzend werde auf die Irreführungsgefahr hingewiesen, die sich aus dem Rückenetikett ergebe. Schließlich folge aus dem Kontrollbericht des Landesuntersuchungsamtes vom 09. Juni 2004, dass bei einem der mit „Pinot“ ausgestatteten Weine die Rebsorte Chardonnay, welche nicht zu den Burgunderrebsorten gehöre, mit einem Verschnittanteil von 86,2 % Verwendung gefunden habe. Damit liege unbestreitbar eine Irreführung der Verbraucher vor. Hinzu kämen irreführende Verschnittanteile bei der überwiegenden Mehrheit der mit „Pinot“ bezeichnenden Erzeugnisse, die nicht tatsächlich zu 100 % aus Burgundertrauben bestünden. Eine Irreführung ergebe sich aus der Angabe „Pinot“, welche Rebsortenreinheit bezüglich Burgunderrebsorten suggeriere.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und den Verwaltungsakten des Beklagten, die vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere liegt das vorauszusetzende Feststellungsinteresse vor, da sich die gesetzlichen Vertreter der Klägerin bei Anwendung der in Rede stehenden Weinetiketten im Falle des Inverkehrbringens des Weines der angegebenen Rebsorten mit den gesetzlich geregelten Verschnittanteilen möglicherweise nach §§ 48, 49 WeinG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten.
Die demnach zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
Gemäß § 27 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der EG, dem Weingesetz oder den aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden, sofern nicht eine durch Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 2 WeinG zugelassene Ausnahme vorliegt.
Die Angabe „Pinot“ auf dem Etikett eines Qualitätsweines verstößt gegen Art. 48 und Art. 49 Weinmarktordnung. Die Bezeichnung und Aufmachung der unter die Weinmarktordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sei, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen (Art. 48 Weinmarktordnung). Die Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften der Weinmarktordnung oder den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen entspricht, dürfen in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Weinmarktordnung).
Die Angabe „Pinot“ ist auch in Verbindung mit einer der benannten Burgunderrebsorten bereits bezeichnungsrechtlich unzulässig, was einer isolierten Betrachtung unterfällt und auch der vorgenommenen optischen Abgrenzung entspricht, und deshalb ist vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Wertung ferner davon auszugehen, dass sie auch unter Berücksichtigung der Gesamtausstattung (vgl. Koch, Weinrecht, Irreführungsverbot, Rn 5.3.2) zur Irreführung geeignet ist. Dem Vortrag der Klägerin zufolge soll einerseits „die Angabe `Pinot` keine alternative Rebsorte“ bezeichnen, „sondern auf die Zugehörigkeit der angegebenen Rebsorte zur Pinot-Rebsortenfamilie“ hinweisen. Damit bringt die Klägerin selbst zum Ausdruck, dass die Angabe jeweils die Verbindung zu der im Weiteren bezeichneten Burgunderrebsorte und den Erklärungen im Rückenetikett herstellen soll. Dies ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Bezeichnung einer Rebsorte im Vorder- und Rückenetikett so zu sehen. Das entspricht im Übrigen der mutmaßlichen Aufnahme eines normal informierten und hinreichend aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers in Deutschland (vgl. Koch, Weinrecht, Irreführungsverbot, Rn. 5), der bereits bei der isolierten Angabe „Pinot“ und verstärkt durch die weitere Bezeichnung einer Burgunderrebsorte davon ausgehen wird, es handele sich um einen (weiteren) Hinweis auf die Rebsorte. Dies gilt auch unter der Maßgabe, worauf die Klägerin im Weiteren hinzielt, dass der Verbraucher die Angabe als Phantasiebezeichnung bzw. als Marke oder als freie Angabe wahrnimmt. Hiervon kann im Übrigen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgegangen werden.
Bei den Rebsortenangaben handelt es sich um fakultative, geregelte Angaben, welche gesetzlich definiert sind. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Weinmarktordnung erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrer Klassifizierung die Rebsorten aufführen, die zur Erzeugung der einzelnen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b.A. geeignet sind. Nach Anhang VII Buchst. B Nr. 1b Weinmarktordnung kann die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse für Qualitätswein b.A. u.a. durch die Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten ergänzt werden. Die national und landesrechtlich auf dieser Grundlage zugelassenen Rebsortenbezeichnungen ergeben sich aus §§ 8 c Abs. 1, 17 Abs. 4 WeinG i.V.m. § 4a und der dazu ergangenen Anlage 1 Weinrechtsdurchführungsverordnung. Es dürfen nur die dort erschöpfend aufgezählten Namen um der Klarheit willen verwendet werden, deren Schreibweise bindend festgelegt ist. Statt des Namens einer Rebsorte dürfen auch ihre Synonyme verwendet werden. Ausnahmsweise (zur Erläuterung eines weniger bekannten Rebsortennamens) ist auch die gleichzeitige Angabe von Name und Synonym zulässig (vgl. Koch, Weinrecht, Rebsortenangabe, Rn 3.1.1). Nach Maßgabe der Vorschriften ist zwar unstreitig die in den Vorderetiketten aufgeführte Rebsortenangabe Weißer Burgunder (oder Pinot blanc als Synonym) und des weiteren sind die synonymen Bezeichnungen Spätburgunder (oder Pinot noir) und Grauer Burgunder (oder Pinot gris) zulässig. Die Angabe „Pinot“ als Wortbestandteil der zulässigen Synonyme, die damit weder eine Rebsortenangabe noch ein Synonym darstellt, aber ebenfalls die Rebsorte in Bezug nehmen soll und tatsächlich für den maßgeblichen Verbraucher auch ungeachtet, ob über den Markenbegriff oder über die freie Angaben nimmt, ist jedenfalls isoliert, worauf es unter bezeichnungsrechtlicher Betrachtung ankommt, danach angesichts der abschließend genannten Rebsortenangaben bzw. Synonyme bereits unzulässig.
Die Angabe „Pinot“ stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine zulässige andere Angabe dar. Zwar kann nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 Weinmarktordnung bei Tafelwein und Qualitätswein b.A. die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden. Die „andere Angabe“ muss wahr und nicht irreführend sein. Es handelt sich um schriftliche Aussagen tatsächlicher Art in Worten oder Wortzusammensetzungen über einzelne (besonders wertbestimmende oder sonst zur Unterrichtung des Käufers bestimmte oder geeignete) Umstände, für ihn nützliche Informationen. Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen, dass ein bezeichnungsrechtlicher, durch „andere Angaben“ ausfüllbarer Freiraum neben den bereits im EG-Bezeichnungsrecht genannten (vorgeschriebenen oder wie hier wahlweisen) Angaben besteht. Die Existenz einer Sachbereichs-Regelung hindert nicht grundsätzlich die Benutzung von „anderen Angaben“, die ebenfalls diesen Sachbereich betreffen. Abzustellen ist in der Regel vielmehr nur auf die aus anderen Gründen zu erwägende Vereinbarkeit bereits bestimmter mit nicht normierten, vom Vermarkter auserwählten Angaben. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn erkennbar eine abschließende Regelung bereits besteht. Die sonach anzustellende Einzelfallprüfung, bestehend aus dem Vergleich einer normierten (auch wahlweise benutzbaren) Angabe mit der „anderen Angabe“, hat darauf abzustellen, ob die (wahlweise) normierte Angabe durch die – prinzipiell daneben zulässige- „andere Angabe“ ersetzt, verdrängt, verändert, abgewandelt oder eben ergänzt wird. Daraus folgt, dass „andere Angaben“, die z.B. normierte Angaben einbeziehen oder sie als Wortbestandteil enthalten, unzulässig sind (vgl. Koch, Weinrecht, Bezeichnungsrecht, Rn. 4.2.2.2).
So liegt der Fall hier. Zum einen enthält die Angabe „Pinot“ keine für den Verbraucher irgendwie nützliche Zusatzinformation. Des Weiteren steht der Zulässigkeit die abschließende Regelung der Rebsortenangaben bzw. deren Synonymen entgegen, auf die die Angabe „Pinot“ wie oben ausgeführt zweifelsohne Bezug nimmt. Schließlich stellt sie Wortbestandteil von Synonymen von Rebsortenangaben dar und ist von daher bereits unzulässig.
Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass mit der Angabe „Pinot“ nur die Rebsortenfamilie in Bezug genommen werde, mit der Folge, dass die bezeichnungsrechtlichen Bestimmungen zur Rebsortenangabe nicht entscheidungserheblich wären. Für den maßgeblichen Verbraucher wird wie oben dargestellt letztlich eine Rebsortenangabe und keine Rebsortenfamilie in Bezug genommen. Nichts anderes folgt auch unter Berücksichtigung der Hinweise in den jeweiligen Rückenetiketten. Diesbezüglich ist jedenfalls festzustellen, dass die Existenz einer einheitlichen Familie der Burgunderrebsorten jedenfalls fraglich ist und dies dem maßgeblichen Verbraucher auch bekannt ist.
Danach ist die Angabe „Pinot“ bereits bezeichnungsrechtlich unzulässig, insbesondere keine zulässige freie Angabe.
Eine andere Entscheidung ergibt sich nicht unter Beachtung des Hinweises der Klägerin, die Angabe „Pinot“ werde als Marke bzw als gesetzeskonforme Phantasiebezeichnung vom Verbraucher wahrgenommen. Die so genannten Phantasiebezeichnungen sind dem Markenbegriff zuzuordnen (Koch, Weinrecht, Marke, Rn. 4.2.2). Eine Marke darf nicht unbeschränkt benutzt werden. Beschränkungen ergeben sich zum einen aus den für die jeweilige Weingruppe (Tafelwein, Qualitätswein b.A.) bestehenden gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Bezeichnungsvorschriften (Koch, Weinrecht, Marke, Rn. 5.2), so dass sich hier nach obigen Ausführungen die Unzulässigkeit bereits unter bezeichnungsrechtlicher Sicht ergibt. Denn für den maßgeblichen Verbraucher wird auch unter dem Aspekt der Markenangabe der Bezug zur Rebsorte hergestellt.
Anhang VII Abschnitt F, Anhang VIII Abschnitt H Weinmarktordnung bestimmt für Marken bezeichnungsrechtliche Vorgaben in Gestalt allgemeiner und spezielle Irreführungsverbote. Insbesondere dürfen Marken u.a. keine Worte und Wortteile enthalten, die geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne des Art. 48 Weinmarktordnung hervorzurufen (Anhang VII, Abschnitt F Nr. 1 Buchstabe a Weinmarktordnung). Ist eine Angabe, wie hier „Pinot“, nicht klar umrissen, kann eine Irreführungseignung daraus abgeleitet werden, dass sie geeignet ist, die normierten Angaben zu relativieren und das von der Weinmarktordnung geschützte Interesse des Verbrauchers an einer zutreffenden Verwendung dieser Begriffe zu unterlaufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2002- 7 A 10731/01.OVG- zu Geschmacksangaben). Davon ist hier auszugehen, weil die Angabe „Pinot“ sich ungeachtet ob über den Markenbegriff oder über die freie Angabe für den maßgeblichen Verbraucher an die Rebsortenangaben anlehnt und einen Wortbestandteil eines Synonyms übernimmt, was vor dem Hintergrund der oben zitierten auch zum Bezeichnungsrecht zu zählenden Vorschriften (Anhang VII Abschnitt F, Anhang VIII Abschnitt H Weinmarktordnung) einer isolierten Betrachtung unterliegt. Von daher besteht die Gefahr der Verwechslung mit einem gesetzlich geregelten Begriff und die Gefahr der Erosion dieser eingeführten abschließend geregelten Begriffe. Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg mit der Aussage entgegen treten, dies seien „starke Worte für eine harmlose Weinbezeichnung“. Eine andere Entscheidung ergibt sich zudem nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1995 zur Angabe „Erben- Spätlese“. Ungeachtet der Geltung anderer rechtlicher Bestimmungen ist der Begriff „Spätlese“ jedenfalls im Gegensatz zur Angabe „Pinot“, die eine Rebsorte zwar in Bezug nimmt, die aber dennoch nicht klar umrissen ist, für den maßgeblichen Verbraucher im Bedeutungsinhalt eindeutig.
Schließlich lässt sich die Unzulässigkeit der Angabe „Pinot“ auch aus Art. 46 der Verordnung EG Nr. 753/2002 ableiten. Bei einem Qualitätsschaumwein b.A. oder einem Qualitätsschaumwein mit geografischer Angabe dürfen die Namen der Sorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“ und „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden. Es handelt sich insoweit um eine bezeichnungsrechtliche Ausnahmevorschrift (Koch, Weinrecht, Schaumwein, Rn. 6.6.3.2). Das lässt den Schluss zu, dass eine Ersetzung im Bezeichnungsrecht bezüglich Stillwein nicht zur Geltung kommen soll und den Rebsortenangaben bzw. deren Synonymen im Interesse des Verbrauchers ein besonderer Schutz zukommen soll. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, die Vorschrift sei überflüssig, weil im Schaumweinrecht immer schon das Missbrauchsprinzip Geltung gehabt habe. Der Gesetzgeber hat sich hier gerade für eine ausdrückliche Regelung mit Ausnahmecharakter entschieden.
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, 54290 Trier, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- € festgesetzt (§ 13 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.