Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 20.10.2004 – 5 K 615/04.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2004:1020.5K615.04.TR.0A
Tenor
1. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm vom 13. September 2004 wird der Beklagte verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag der Klägerin hinsichtlich ihres Bauvorhabens in der Gemarkung ..., Flur 4, Parzelle 48 zu entscheiden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung einer Windkraftanlagen um eine sonnenstandsnachgeführte Photovoltaikanlage zur Herstellung einer WKA - dominierten Hybridenenergieerzeugungsanlage. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bauantrag vom 04. Juli 2002, bei dem Beklagten am 19. September 2002 eingegangen, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für jeweils einen Photovoltaikmodulträger SPT SK-30-WKA an zwei Südwind S70R85 1,5 MW. 1-achsig 45° nachgeführt, jeweilige installierte Leistung = 33,99 kWp, auf den Grundstücken in der Gemarkung ..., Flur 4, Parzelle 49/1 und 48.
Mit Bescheid vom 17. November 2003 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, bei dem Vorhaben handele es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Als solches beeinträchtige es öffentliche Belange. Zum einen verstoße es gegen die Festsetzungen des maßgeblichen Flächennutzungsplanes, der in diesem Bereich ein Eignungsgebiet für Windkraft vorsehe. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Auch habe die Ortsgemeinde das erforderliche Einvernehmen versagt, da sie Bedenken hinsichtlich der Blend- und Geräuschimmissionen des Vorhabens habe.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 21. November 2003 Widerspruch erhoben.
Mit Bescheid vom 02. September 2004 stellte die Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD - Nord gemäß § 15 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG - fest, dass die Änderungen der Anlagen keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, diese habe keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung. Zum einen seien die Bauantragsunterlagen unvollständig im Sinne des § 63 Abs. 2 Landesbauordnung – LBauO -. Darüber hinaus sei das Vorhaben zutreffend als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich eingestuft worden. Als solches beeinträchtigte es öffentliche Belange. Insbesondere sei zu beachten, dass die Träger wegen ihrer Ausmaße die der Größe eines Hochhauses entsprächen, ein gänzlich neues störendes Element darstellten. Einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die WKA dominierte Hybridenenergieerzeugungsanlage anders zu beurteilen sei, bedürfe es nicht, da eine solche nach den eingereichten Bauantragsunterlagen nicht geplant sei.
Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 26. April 2004 Untätigkeitsklage erhoben. Sie legt umfassend dar, dass es sich bei dem beantragten sonnenstandsnachgeführten Photovoltaikmodulträger (PV) um eine Erweiterung der bestehenden Windkraftanlage handelte. Diese PV nutze die Netzanschlüsse der Windkraftanlage. Daher sei kein eigenständiger PV-Trafo beantragt und auch nicht erforderlich. Darüber hinaus diene diese Anlage der WKA, da diese WKA - dominierte Hybridenenergieerzeugungsanlage über die Leistungsdifferenz hinaus auch über die Anlagensteuerung eine pro WKA festgelegte Master-Slave-Konfiguration darstelle. Die PV diene, stütze und sichere den Betrieb der WKA und diene der Entwicklung und Forschung dieser Anlage. Insgesamt sei die Anlage daher als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB einzustufen. Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen. Insbesondere sei zu beachten, dass sich das Vorhaben in dem als Eignungsfläche für die Windkraft ausgewiesenen maßgeblichen Bereich des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bitburg-Land befinde. In diesem Flächennutzungsplan seien keine Aussagen hinsichtlich des beabsichtigten Vorhabens getroffen worden, die eine Ausschlusswirkung erkennen lassen könnten. Auch verunstalte das Vorhaben nicht das Landschaftsbild. Letztlich könnten die seitens der Beigeladenen angegeben Bedenken wegen etwaiger Geräusch- bzw. Blendimmissionen ausgeschlossen werden. Ein Immissionsschutzverfahren sei aufgrund des Bescheides der SGD Nord vom 02. September 2004 nicht durchzuführen. Darüber hinaus stünden auch bauordnungsrechtliche Fragen dem Vorhaben nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm vom 13. September 2004 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Bauantrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise beantragt er,
die Erteilung der beantragten Baugenehmigung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Verwaltungsgebühren abhängig zu machen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und legt darüber hinaus umfassend dar, warum die beantragten Modulträger bei isolierter Betrachtung kein privilegiertes Vorhaben darstellten. Einem solchen, nicht privilegierten Vorhaben, stünden öffentliche Belange entgegen. Letztlich sei zu beachten, dass nach wie vor die Bauantragsunterlagen nicht vollständig seien.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2004 (5 L 616/04.TR) hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin, der darauf gerichtet war, die beantragte Baugenehmigung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu erteilen, abgelehnt.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Bauantrag bezüglich ihres Vorhabens in der Gemarkung ..., Flur 4, Parzelle 49/1 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich dieses Vorhabens abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 1543/04.TR registriert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die insgesamt beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikmodulanlage zum Bau einer sonnenstandsgeführten Photovoltaikanlage zur Herstellung einer WKA - dominierten Hybridenenergieerzeugungsanlage an der Südwind S70R85 Windkraftanlage auf dem Flurstück Gemarkung ..., Flur 4, Parzellen 48. Der insoweit rechtswidrige und die Klägerin in ihren Rechten verletzende Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2003 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm vom 13. September 2004 waren daher aufzuheben. Bei dem von der Klägerin beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch – BauGB -, dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Daneben war die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung auch nicht im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens durchzuführen. Jedoch bedürfen die im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten bauordnungsrechtlichen Fragen noch einer Lösung, weshalb lediglich die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht kam (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Gemäß § 70 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO – vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend stehen der Errichtung der geplanten Anlage zunächst keine bauplanungsrechtlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches entgegen. Aufgrund der Tatsache, das in dem vorliegenden Verfahren das Baugenehmigungsverfahren bereits vor dem 23. September 2004 förmlich eingeleitet wurde, ist somit entsprechend der Vorschrift des § 233 Abs. 1 des BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) das BauGB i.d.F. vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) weiterhin anzuwenden.
Da die beabsichtigte Anlage unstreitig im Außenbereich errichtet werden soll, beurteilt sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass es sich bei dem beabsichtigten Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind bei der Beurteilung des Vorhabens nicht isoliert die Angaben im Formular zur Antragstellung vom 04. Juli 2002 (Bl. 1 bis 3 der Verwaltungsakte II), wonach ausdrücklich die Errichtung jeweils eines Photovoltaikmodulträgers beantragt wurde, zu berücksichtigen. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts auf das beabsichtigte Gesamtvorhaben, welches durch Auslegung des Bauantrages unter Zuhilfenahme der weiteren Anlagen zu ermitteln ist, abzustellen. Dass der Kläger insgesamt die Errichtung einer sonnenstandsnachgeführten Photovoltaikanlage zur Herstellung einer WKA - dominierten Hybridenenergieerzeugungsanlage beabsichtigt, ist dabei eindeutig den mit dem Bauantrag eingereichten Anlagen Bl. 7 bis 26 (hier insbesondere Bl. 21 und 22) der Verwaltungsakte II zu entnehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei der seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, er beabsichtige ganz konkret das Vorhaben mit einer Höhe von 19,365 m und mit einer Breite von 15,54 m zu errichten, nicht um eine wesentliche Abweichung im Sinne eines Aliuds im Verhältnis zum ursprünglichen Bauantrages. Vielmehr stellt dies nach Auffassung des Gerichts eine in der Dispositionsbefugnis des Bauherrn stehenden Konkretisierung des Vorhabens dar und ist zudem lediglich eine Reduzierung zu den in den Bauunterlagen angegebenen Dimensionierungen (vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte).
Das daher in seiner Gesamtheit zu betrachtende Vorhaben der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer als privilegiertes Vorhaben im oben bezeichneten Sinne zu qualifizieren. Das ergibt sich aus den seitens der Klägerin umfassend dargelegten Nachweisen und Ausführungen, die in der Folge lediglich auszugsweise angeführt werden. Zu beachten sind insoweit zunächst die Angaben in der Ausschreibung hinsichtlich der Teilnahme am Innovationswettbewerb Rheinland-Pfalz 2002 des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz. Bezüglich der Produkt/Verfahrensbezeichnung ist hier ausgeführt, dass es sich bei dem Vorhaben um eine sensorische sonnenstandsnachgeführte, WKA - adaptierte Photovoltaikanlage handelt. Die Kurzbeschreibung des Produktes lautet dabei wie folgt: “Bei der Entwicklung handelt es sich um eine mit WKA - Steuerung vernetzte, fernüberwachte und steuerbare PV-Anlage, welche ohne zusätzlichen Flächenverbrauch pro Tag netzparallel und auch antizyklisch zur WKA Strom produziert. Eigene Sensorik führt die PV-Module der Sonne nach und steigert so den Wirkungskreis gegenüber starr aufgeständerten PV-Modulen gleicher Bauart um 30 %“. Der in dem Bewerberprofil dargestellte Hauptfortschritt der durch die Innovation gegenüber bestehenden Entwicklungen erzielt wird liegt in einer Wirkungsgradsteigerung von 30 %, der Produktionskapazitätsdichte auf vorhandenen Standorten ohne erhöhten Flächenverbrauch sowie in der Erweiterung der Produktionszeiten bestehender WKA - Standorte (PV arbeitet bei Flaute) (vgl. Bl. 181, 182 der Gerichtsakte).
Darüber hinaus ist das Schreiben der ... GmbH, B... allee 63 in 42697 Solingen vom 28. Juli 2003 (Bl. 376 f. der Gerichtsakte) anzuführen, in dem die seitens der Klägerin geschilderten hohen technischen Innovationspotenziale der beabsichtigten Anlage vollumfänglich bestätigt werden und darüber hinaus dargelegt wird, dass die Weiterentwicklung der Windkrafttechnologie von großem Nutzen sei. Dies betreffe auch schon existente WKA - Standorte mit problematischer Netzcharakteristik in Deutschland. Weiter ist dort ausgeführt, dass sich die ausgewählte Anlagetechnik der Südwind S70 1,5 MW und deren bauähnliche Muster wegen der hohen Marktanteile besonders als Forschungsbasis eigneten. Des Weiteren habe der Forschungs- und Entwicklungsauftrag in ... vor dem Hintergrund der Netzproblematik höchste Priorität. Aus diesen Gründen wurde der Klägerin eine Vergütung ihrer Forschungsarbeiten in Höhe von 7.248.000,-- € zugebilligt. In einem weiteren Schreiben der ... GmbH (vgl. Bl. 378 der Gerichtsakte) wird erkennbar, warum die Klägerin nicht die Gesamtanlage in einem Genehmigungsverfahren beantragt hat. Insoweit geht aus dem Schreiben vom 14. August 2003 hervor, es sei nicht sinnvoll, die geplante Klein - WKA in der ersten Phase mit zu errichten, weil zu deren optimaler Integration in die Hybridanlage noch keine verifizierbaren Strömungs- bzw. Turbulenzdaten vorlägen. Es sei vielmehr sinnvoll, genaue Messdaten in dem bislang einzigartigen Strömungsfeld der zu realisierenden Hybridanlage zu gewinnen. Denn nur so sei die Grundlage für eine perfekte Planung, Herstellung und anschließende Adaption der Klein - WKA an den PV-Modulträger zu schaffen. Des Weiteren begründet insbesondere die Auswertung der Prüfung des Vorhabens Staffelstein seitens der ABA Elektrotechnik Kamen durch Herrn Dipl.-Ing. der FH Dortmund, Fachbereich Elektrische Energietechnik Friedrich L... vom 05. Juli 2004 (S. 511 f. der Gerichtsakte) nach Auffassung der Kammer die Annahme, dass es sich bei dem insgesamt beabsichtigten Vorhaben um ein Entwicklungs- bzw. Forschungsobjekt handelt, welches der Windkraft dient.
So führt Herr L... in seiner Auswertung an, bei der baurechtlich beantragten Auslegung des Vorhabens handele es sich um eine Hybridanlage, bei welcher die höhere Anlagenleistung die Windkraftanlage dominiere. Die Komponenten der Photovoltaikanlagen seien untergeordnet und der Windkraftanlage untergliedert. Die Photovoltaikanlage und deren Komponenten wären ohne die bereits vorhandene Windkraftanlage nicht funktionsfähig. Diese Erweiterung der Windkraftanlage um die Komponente der Photovoltaik diene der Windkraft-Technik/Netzeinspeisung. Durch die Komponente der Photovoltaikanlage könne der Oberwellengehalt, der insbesondere bei Schwachwind durch die Windkraftanlage erzeugt werde, gesenkt werden. In der Folge verbessere sich dadurch die Netzqualität. Die Belastung von elektronischen Bauteilen in der Windkraftanlage werde reduziert, die Lebensdauer von elektronischen Bauteilen in der Windkraftanlage gesteigert und die Verfügbarkeit und Betriebssicherheit werde erhöht. Dabei würden auch extern angeschlossene Verbraucher wie Telefonanlagen, Computer und deren Netzwerkverbindungen durch die Reduzierung der Oberwellen geschützt. Insgesamt erhöhe sich der Wirkungsgrad der Windkraftanlage. Dies wiederum erhöhe den Wirkungsgrad bzw. den Auslastungsgrad der Netze, wobei der Bedarf der Regelenergie wie z.B. der der Kompensationsanlagen innerhalb der Stromversorgungsnetze reduziert werde. Zusammenfassend handele es sich nach der Auffassung von Herrn L. bei dem Forschungsvorhaben um ein Projekt zur Schaffung einer Hybridanlage. Die Umsetzung diene der vorhandenen Windkraftanlage und bringe den vorhandenen Stromnetzen erhebliche Vorteile. Das Projekt diene der verbesserten Integration und Windkraftanlagen in bestehende Netze.
Insbesondere aufgrund dieser Ausführungen ist die Kammer der Auffassung, dass das beabsichtigte Gesamtvorhaben der Klägerin zu einer Steigerung der Netzstabilität und daher zu einer Wirkungsgraderhöhung der vorhandenen Windkraftanlagen führen kann. Da insgesamt eindeutig die Windenergie im Vordergrund steht, handelt es der um ein Vorhaben, welches der Erforschung und Entwicklung der Windkraft dient.
Als somit privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich zulässig, da ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Entsprechend § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB stehen öffentliche Belange dann nicht entgegen, soweit diese bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne der §§ 8 oder 9 Raumordnungsgesetz abgewogen worden sind. Dies ist im Vorliegenden der Fall. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung stehen die streitigen Anlagen in einem Vorranggebiet für die Windkraft in der am 05. Dezember 2003 von der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft der Region Trier beschlossenen und am 13. Mai 2004 genehmigten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Region Trier, Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie, welche am 07. Juni 2004 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz S. 717, verbindlich geworden ist. Darüber hinaus liegen die beabsichtigten Standorte der Bauvorhaben in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land als Eignungsfläche für die Windenergie dargestellt ist. Da weder in dem zuvor beschriebenen regionalen Raumordnungsplan noch im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land Einschränkungen hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung der Windkraftnutzung vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der beabsichtigten Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen, mit der Folge, dass die Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sind.
Des Weiteren ist die Kammer der Auffassung, dass in Bezug auf die beantragten Vorhaben das Genehmigungsverfahren nicht nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu führen ist. Zwar ist entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C 9./03 - davon auszugehen, dass wegen der sich in der Nähe befindlichen weiteren Windkraftanlagen von einer Windfarm auszugehen ist und daher auch bei einer Änderung einer solchen grundsätzlich die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes anzuwenden sind. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die SGD Nord als die zur Entgegennahme einer Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 und 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImschG – zuständige Behörde (vgl. Nr. 1.1.6 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes – ImSchZuVO - vom 14. Juni 2002, GVBl. S. 280) mit Bescheid vom 02. September 2004 (vgl. Bl. 897 f. der Gerichtsakte) festgestellt hat, dass die Änderungen der Anlagen keiner Genehmigung nach § 16 BImschG bedürfen. Aufgrund dieser Freistellungserklärung ist die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit für die angezeigten Änderungen verbindlich geklärt. Dieser Freistellungserklärung kommt zwar insbesondere keine Konzentrationswirkung i. S. d. § 13 BImSchG zu, jedoch hat diese bestandskräftige Erklärung hinsichtlich der Frage, ob ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchzuführen ist oder nicht, bindenden Charakter (vgl. insoweit Hans D. Jarras, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 15 Rdnrn. 30 und 31 m.w.N.). Aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung dieser Freistellungserklärung ist die Durchführung des im vorliegenden Verfahren notwendigen Baugenehmigungsverfahren weiterhin erforderlich (vgl. auch insoweit Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, 42. Ergänzungslieferung, Stand: April 2004, BImSchG § 15 Rdnr. 51 m.w.N.).
Sind die streitigen Vorhaben daher bauplanungsrechtlich zulässig und steht darüber hinaus fest, dass ein immissionsrechtliches Verfahren nicht durchzuführen ist, kam gleichwohl eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung derzeit nicht in Betracht, da die im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erörterten bauordnungsrechtlichen Probleme seitens des Beklagten noch zu prüfen sind. Insoweit ist die Sache nicht als spruchreif anzusehen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt und das Gericht in solchen Fällen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Gründe selbst zu klären hat. Jedoch ist in Ausnahmefällen, bei denen es sich wie im vorliegenden Verfahren um komplexe technische Sachverhalte handelt, seitens des Tatsachengerichtes davon abzusehen, die Sache spruchreif zu machen, da es nicht Aufgabe des Gerichtes sein kann ein „stecken gebliebenes Genehmigungsverfahren“ in allen Einzelheiten durchzuführen (vgl. Eyermann, VwGO-Komm., 11. Aufl. 2000 § 113 Rdnr. 39 m.w.N.). Darüber hinaus gilt die für die weitere Sachaufklärung in Absatz 3 des § 113 VwGO enthaltene Regelung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur für Anfechtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1998 – 9 C 45.97 -, in NVwZ 1999, 65 ff.; m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Aufgrund dessen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass entsprechend dem Antrag der Klägerin über ihren Bauantrag erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden ist.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Aufgrund dessen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Hilfsantrag des Beklagten. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 – 8 A 12977/94.OVG -).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- € festgesetzt (§ 13 GKG). Insoweit berücksichtigt die Kammer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3/01 – in NVwZ 2002, S. 1112) hinsichtlich der Erteilung einer Baugenehmigung einer WKA mit 10 % der Herstellungskosten. Die Herstellungskosten der zunächst im Streit stehenden Modulträger hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf 10.000,-- € geschätzt.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.