Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 09.12.2004 – 1 K 1341/04.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2004:1209.1K1341.04.TR.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung ihrer Tochter ... nach der Petö-Methode.
Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz und ist die Mutter des am 27.05.2000 geborenen Kindes ..., das infolge einer infantilen Zerebralparese an zentralen Koordinationsstörungen leidet.
Zur Linderung dieser Gesundheitsstörungen entschloss sich die Klägerin im Jahre 2003, ihre Tochter einer Heilbehandlung nach der Petö-Methode zu unterziehen. Die Heilbehandlung war in der Kinderklinik ... in der Zeit vom 23.06. bis 18.07.2003 auf ärztliche Anordnung durchgeführt worden. Weitere Behandlungsabschnitte schlossen sich in der Zeit vom 15.09. bis 10.10.2003 und in der Zeit vom 05. bis 30.07.2004 an. Weitere derartige Behandlungen sind vorgesehen.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Beihilfe zu den Kosten dieser als „konduktive Therapie“ bezeichneten Maßnahmen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2003 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, bei der Petö-Methode handele es sich um ein pädagogisch-erzieherisch orientiertes Verfahren, das keine Heilbehandlung darstelle.
Der von der Klägerin rechtzeitig eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. In den Gründen des ablehnenden Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 heißt es im Wesentlichen, nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung sei die Beihilfefähigkeit ausdrücklich davon abhängig, dass die Heilbehandlung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Diplompsychologen, Krankengymnasten, Logopäden, Masseuren, medizinischen Bademeistern oder Physiotherapeuten erbracht worden sei. Zu den hier enumerativ aufgeführten Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe gehörten die Konduktorinnen, die die Behandlung im vorliegenden Fall durchgeführten hatten, nicht.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie und ihr Lebensgefährte unternähmen alles, um das behinderte Kind für das Leben fit zu machen. Sie habe einen Anspruch auf Förderung des Kindes nach der Petö-Methode. Es könne nicht fraglich sein, dass es sich dabei um eine Heilbehandlung handele. Die Petö-Methode sei eine medizinische Maßnahme zur Heilung, Besserung oder Linderung von Leiden, die im Anschluss an eine von einem Humanmediziner gestellte Diagnose nach ärztlicher Verordnung selbstständig von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe durchgeführt werde. Es sei auch nicht zutreffend, wenn unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung bereits der Begriff des Konduktors Anlass gebe, die Methode Petö von der Beihilfefähigkeit auszugrenzen. Während sonst in der Behandlungshilfe die Aufgaben in den einzelnen Förderbereichen einer Vielzahl von Spezialisten, zu denen Pädagogen, Krankengymnasten, Psychologen, Beschäftigungstherapeuten, Logopäden, Schwestern, Pfleger und Ärzte gehörten, obliege, vereinten die Konduktoren aus diesem Spektrum während ihrer Ausbildung und ihrer Arbeit jene fachliche, soziale und persönliche Kompetenz, die zur Verwirklichung einer konduktiven Förderung erforderlich sei.
Sofern nach dem Wortlaut der Beihilfenverordnung tatsächlich eine Behandlung nach Petö von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sein sollte, müsse das Gericht überprüfen, ob die Landesverordnung der gesetzlichen Ermächtigung entspreche, wenn sie ohne inneren Grund eine Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausschließe. Das Beihilferecht sei kein Gnadenrecht. Es habe sich nach Kriterien zu vollziehen, die nachvollziehbar seien. Als Rechtsverordnung habe sich das Beihilferecht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und der höherrangigen Rechtsprinzipien zu bewegen. Dabei habe es sich am Sozialstaatsprinzip und am Gleichheitsgrundsatz zu orientieren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2003 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 zu verpflichten, die Kosten für die Heilbehandlung ihrer Tochter nach der Petö-Methode als beihilfefähig anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, in § 4 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 der Beihilfenverordnung sei eine abschließende Auflistung der beihilferechtlich in Frage kommenden Behandler enthalten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich dabei nicht um eine enumerative Auflistung handele, so sei der Vorschrift unschwer zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber darauf abgestellt habe, ausschließlich Angehörige von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen einzubeziehen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten der Behandlung ihrer Tochter nach der Petö-Methode als beihilfefähig anerkannt werden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Kosten der Behandlung nach Petö ist vorliegend § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung vom 31. März 1958 – BVO -, wonach grundsätzlich die Aufwendungen für vom Arzt zuvor schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig sind. Ergänzend dazu bestimmt aber § 4 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 BVO, dass die Heilbehandlung von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Diplompsychologen, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur, Masseur und medizinischem Bademeister oder Physiotherapeuten durchgeführt werden muss.
Bei dieser Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 BVO handelt es sich um eine schon dem Wortlaut nach leistungsbegrenzende Regelung: Wenn dort ausgeführt wird, dass die Heilbehandlung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen durchgeführt werden muss, kann dies nur so verstanden werden, dass Aufwendungen für Leistungen anderer Berufsgruppen nicht beihilfefähig sein sollen. Diese Auslegung ergibt sich im Übrigen aber auch aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 8 BVO, der darin besteht, Beihilfeleistungen auf medizinische Heilbehandlungen zu begrenzen. So waren schon in der Beihilfeverordnung in der Fassung der 11. Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 04. August 1988 (vgl. MinBl. 88, 427 ff.) „... überwiegend pädagogische Maßnahmen ..“ als nicht beihilfefähig bezeichnet worden. Dass dieses Ziel auch mit Einführung des § 4 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 in der nunmehr geltenden Fassung durch die 12. Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 01. März 1993 (GVBl. S. 145) weiterverfolgt wurde, lässt sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 19. April 1993 (MinBl. 93, 292) ersehen, wo unter anderem ausgeführt wird:
„Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von sonstigen Atemlehrern, Sprechlehrern, Stimmlehrern, von Beschäftigungstherapeuten und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplompädagogen, Eurythmielehrern, Euthoniepädagogen und –therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern erbracht werden ..“.
Da die im Falle der Tochter der Klägerin tätig gewordenen Konduktoren bzw. Konduktorinnen nach Petö unter den Behandlern des § 4 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 BVO nicht aufgeführt sind, sind die dafür anfallenden Kosten somit nicht beihilfefähig.
Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass es sich bei den unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 BVO aufgeführten Berufen nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, sondern auch andere den dort genannten Berufen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Bereich der medizinischen Heilbehandlung gleich zu achtende Berufsgruppen hinzugerechnet werden müssen. Bei der dann notwendigen Beurteilung der Vergleichbarkeit der Konduktoren/Konduktorinnen mit der in der Beihilfeverordnung genannten Berufsgruppen muss nämlich vorrangig berücksichtigt werden, dass es dem Verordnungsgeber gerade darum ging, Beihilfe nur für eine medizinische Heilbehandlung zu bewilligen und die Kosten pädagogischer Maßnahmen davon auszuschließen. Nach den vorliegend von der Klägerin selbst eingereichten Stellungnahmen und nach dem Inhalt der Stellungnahme der Gesellschaft für Neuropädiatrie ist aber davon auszugehen, dass die konduktive Förderung nach Petö eine pädagogisch geprägte umfassende Methode zur Entwicklung zur Förderung von Kindern mit vorwiegend motorischen Störungen oder Behinderungen ist, deren Konzepte sich am besten in einer Gruppenarbeit z.B. in Sonderschulkindergärten oder Sonderschulen verwirklichen lassen. Bei der Tätigkeit der Konduktoren nach Petö handelt es sich damit unabhängig von der Bezeichnung dieses Berufes der Sache nach nicht um eine medizinische Heilbehandlung, sondern um eine sonstige, überwiegend pädagogische Maßnahme (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.1997 – 10 A 672/97.OVG -).
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf beihilferechtliche Anerkennung der Kosten für die Behandlung ihrer Tochter durch Konduktorinnen und Konduktoren nach der Petö-Methode ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Entgegen den Überlegungen der Klägerin gebietet es nämlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen. Demgemäß können die Beihilfevorschriften Art und Umfang der Fürsorgepflicht am Maßstab durchschnittlicher Verhältnisse losgelöst vom Einzelfall pauschalierend festlegen, während umgekehrt der Beamte in Anbetracht der nur ergänzenden Funktion der Beihilfeleistungen mit Blick auf die ihm daneben obliegende Eigenvorsorge Härten und Nachteile hinnehmen muss, die sich aus dieser pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwGE 60, 212, 219). Diese Konkretisierung ist hier – wie vorliegen dargestellt – derart erfolgt, dass eine medizinische Heilbehandlung nur dann als beihilfefähig anerkannt wird, wenn sie durch einen der in der Verordnung genannten Heilhilfsberufler durchgeführt wird. Dies ist generell nicht zu beanstanden, weil, wie oben ausgeführt, die Abgrenzung zu dem Bereich der nicht der Beihilfe unterfallenden pädagogischen Maßnahmen durchaus sachgerecht ist und die Kosten einer schulmedizinischen Behandlung der Tochter der Klägerin zweifelsfrei beihilfefähig sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 996,14 € festgesetzt (§ 13 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.