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Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 24.05.2005 – 2 K 226/05.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2005:0524.2K226.05.TR.0A

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden.

Tatbestand

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Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ein Kraftfahrzeug auf ihn zuzulassen ohne die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von seinem Konto bei einem Geldinstitut.

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Der Kläger, der ein Girokonto unterhält, beantragte am 13. August 2004 die Zulassung eines Personenkraftwagens auf seinen Namen. Die geforderte Vorlage einer Einzugsermächtigung zugunsten des Finanzamtes zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verweigerte er und erhob gegen die Ablehnung der Zulassung Widerspruch mit der Begründung, die Forderung nach der Einrichtung eines Girokontos und der Erteilung einer Einzugsermächtigung verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. Diesen Zwang mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu verbinden, wolle er nicht hinnehmen.

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Mit Bescheid vom 24. Februar 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück, weil der Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b Kraftfahrzeugsteuergesetz i.V.m. der Landesverordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, an die der Rechtsausschuss mangels Verwerfungskompetenz gebunden sei, zur Erteilung der geforderten Einzugsermächtigung verpflichtet sei und die in den genannten Vorschriften enthaltenen Ausnahmen nicht erfülle.

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Hiergegen hat der Kläger am 2. März 2005 unter Wiederholung seines Vorbringens Klage erhoben und beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, sein Kraftfahrzeug ohne die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Zulassung zu recht davon abhängig gemacht, dass der Kläger die geforderte Ermächtigung erteilt.

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§ 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wie auch der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) –KraftStG- ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung u.a. die Zulassung von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut abhängig zu machen. Von dieser bereits in der Fassung der Vorschrift vom 28. August 2002 (BGBl. I S. 3818) in ähnlicher Weise enthaltenen, auf die Aushändigung des Fahrzeugscheins abstellenden, Verordnungsermächtigung hat das Land mit der Landesverordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 2. März 2004 (GVBl. S. 237) - im folgenden: LVO- Gebrauch gemacht und die Aushändigung des Fahrzeugscheins in § 1 Nr. 1 a LVO vom Nachweis einer entsprechenden Einzugsermächtigung abhängig gemacht.

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Die Zulassung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 StVG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 d StVG und § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 StVZO durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens, wobei der Fahrzeugschein Nachweis der Zulassung und beim Fahren mitzuführen ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.A., § 24 StVZO Rz. 8). In diesem mehraktigen Zulassungsverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erlangung eines amtlichen Kennzeichens, wenn die Erteilung eines Fahrzeugscheins ausgeschlossen ist. Die somit ausgesprochene „Ablehnung der Zulassung“ ist daher zunächst nicht unter dem Blickwinkel zu beanstanden, nur die Aushändigung des Fahrzeugscheins dürfe verweigert werden, zumal das KraftStG in der derzeit geltenden Fassung die Zulassung insgesamt vom Nachweis der Einzugsermächtigung abhängig zu machen erlaubt.

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Da der Kläger ein Girokonto unterhält und unstreitig keine der Ausnahmen des § 13 Abs. 1 KraftStG, § 1 LVO vorliegt, käme eine nachweisfreie Zulassung nur in frage, wenn die gesetzliche Regelung verfassungswidrig wäre, das heißt gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte, hier allein in Betracht zu ziehende allgemeine Handlungsfreiheit verstieße. Einen solchen Verstoß vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen.

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Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist, ist die allgemeine Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-) Ordnung. Stützt sich ein die Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so kann unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Nachprüfung gestellt werden, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, das heißt formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht.

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In materieller Hinsicht bietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Maßstab, nach dem die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf. Sofern eine bestehende Befugnis nachträglich beseitigt wird, muss der nach dem Rechtsstaatsgrundsatz gebotene Vertrauensschutz gewahrt bleiben (BVerfG, Beschluss v. 6.06.1989 -1BvR 921/85- NJW 1989, 2525 m.w.N.).

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Im Einzelnen folgt daraus, dass die Beeinträchtigung geeignet sein, also in sachlichem Zusammenhang mit dem verfolgten Zweck stehen muss, ferner erforderlich ist und schließlich bei Abwägung der betroffenen Interessen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht.

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Hier liegt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor, weil der Kläger zu einer Einzugsermächtigung verpflichtet wird, sofern er die Zulassung eines Kraftfahrzeuges erreichen will. Dies ist aber durch Bundesgesetz und die ausführende Landesverordnung, an deren formeller Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, gedeckt. Die Normen sind auch materiell verhältnismäßig.

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Hintergrund der Regelung waren erhebliche Steuerrückstände bei der den Ländern allein zustehenden Kraftfahrzeugsteuer, deren Beitreibung zudem vom Kosteneinsatz ein unangemessenes Verhältnis zur Höhe der Forderung im Einzelfall erreichte. Zwar sah der Gesetzgeber die Risiken, dass eine Zahlung durch den Widerruf der Einzugsermächtigung oder eine Unterdeckung des Kontos immer noch gefährdet sein könne, hegte aber die – seinem prognostischen Ermessen unterfallende - Erwartung, dass die Maßnahme in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zum Begleichen der Steuerforderung und zur Vermeidung des Aufbaus von Rückständen geeignet und erforderlich sei (vgl. BT-Drucksache 14/7466 S. 6).

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Im Land Rheinland-Pfalz beliefen sich die Steuerrückstände in den Jahren 2002 und 2003 auf ca 43 Millionen Euro bei deutlich über 200.000 Fällen, im Jahre 2004 ist ein Rückgang auf 34 Millionen Euro und etwa 170.000 Fälle zu verzeichnen (Antwort des MdF auf eine kleine Anfrage, LT-Drucksache 14/3794).

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Dies zeigt, dass die Steuerrückstände eine erhebliche, nicht hinzunehmende Höhe bei einer großen Zahl von Fällen erreicht haben und augenscheinlich die eingeführte Koppelung der Zulassung an die Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer bereits im Jahre 2004 gegriffen haben dürfte. Zudem wird von Januar 2005 an zusätzlich die Zulassung von der Tilgung rückständiger Steuer abhängig gemacht, um die Vermeidung von Ausfällen zu effektivieren.

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Angesichts dessen ist der Eingriff, der mit dem Abverlangen einer Einzugsermächtigung verbunden ist, nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch noch angemessen angesichts des verfolgten Zweckes. Die Eingriffsintensität ist relativ gering, die Regelung sieht ferner Ausnahmen in Härtefällen vor und zwingt nicht zur Anlegung eines Girokontos, sondern spricht vom (bestehenden) Konto des Fahrzeughalters.

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Damit ist nicht die generelle Unbedenklichkeit der Koppelung staatlicher Gewährungen an Einzugsermächtigungen des Bürgers bei steuerrechtlich relevanten Sachverhalten ausgesprochen, vielmehr ist in jeder Fallgruppe der verfassungsrechtliche Rahmen zu prüfen.

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Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.

Sonstiger Langtext

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG).

28

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.