Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 09.06.2005 – 5 K 441/05.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2005:0609.5K441.05.TR.0A
Tenor
Der Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Aussetzungsantrag des Beklagten, über den gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Berichterstatter zu entscheiden hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Nach §§ 68 ff. VwGO ist vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Verwaltungsvorverfahren durchzuführen; auf den Widerspruch des Betroffenen hat zunächst die Behörde den Fall nochmals zu prüfen und einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage ausnahmsweise auch ohne vorangegangenen Widerspruchsbescheid zulässig. Sie kann dann aber gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Trotz des auf die Klageerhebung abstellenden Wortlauts der Vorschriften ist die Durchführung des Verwaltungsvorverfahrens nicht eine notwendige Voraussetzung für das gerichtliche Tätigwerden schlechthin, sondern eine "Prozessvoraussetzung" im Sinne einer "Sachentscheidungsvoraussetzung". Es genügt deshalb, wenn diese Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der für die gerichtliche Sachentscheidung maßgeblichen mündlichen Verhandlung erfüllt ist. Das entspricht dem Sinn des Verwaltungsvorverfahrens, zunächst der Verwaltungsbehörde nochmals Gelegenheit zur gründlicheren Prüfung und weiteren Aufklärung des Falles zu geben und dadurch das Gericht bezüglich seiner Sachentscheidung zu entlasten. Mängel des Vorverfahrens sind deshalb regelmäßig noch während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar.
Nichts anderes gilt für die in § 75 Satz 2 VwGO bestimmte Klagefrist von regelmäßig drei Monaten. Auch ihre Einhaltung ist eine "Prozessvoraussetzung" im Sinne einer "Sachentscheidungsvoraussetzung". Sie soll, wie allgemein das Verwaltungsvorverfahren, der Behörde ausreichende Zeit zur nochmaligen Sachprüfung und zum Erlass einer Verwaltungsentscheidung einräumen und damit das Gericht bezüglich der Sachentscheidung entlasten. Ist die Klage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist verfrüht erhoben worden, so ist deshalb auch dieser Mangel durch den Ablauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar.
Gemäß § 75 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist ein Klageverfahren auszusetzen, wenn in den Fällen der Nichtbescheidung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder Nichtbescheidung eines Widerspruchs Klage erhoben wurde, für die Nichtbescheidung aber ein zureichender Grund vorliegt.
In den Fällen des § 75 Satz 2 VwGO, d.h. bei einer Klageerhebung vor Ablauf von drei Monaten seit der Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung und dem Fehlen besonderer Umstände, die ein Unterschreiten der Dreimonatsfrist geboten erscheinen lassen, gilt die vorgenannte Aussetzungsbestimmung nicht unmittelbar. Allerdings sprechen auch bei einer verfrühten Klageerhebung prozessökonomische Gründe für eine entsprechende Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO, um eine ansonsten gebotenen Klageabweisung als unzulässig zu vermeiden, die letztlich keinem der Verfahrensbeteiligten dienlich wäre, und der Behörde einen ausreichenden Entscheidungszeitraum einzuräumen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1966 – I C 24.63 –, BVerwGE 23, S. 135/139, und vom 23. März 1973 – IV C 2.82 –, BVerwGE 42, S. 108 ff.).
Vorliegend hat die Klägerin bei ihrer Klageerhebung die Frist des § 75 Satz 2 VwGO nicht gewahrt, ohne dass besondere Umstände erkennbar wären, die eine kürzere Frist als drei Monate geboten erscheinen ließen, so dass grundsätzlich eine Verfahrensaussetzung in Betracht käme.
Gleichwohl sieht die Kammer vorliegend keine Veranlassung, das Klageverfahren auszusetzen. Wie der Beklagte ausgeführt hat, hat der Kreisrechtsausschuss am 13. April 2005 im schriftlichen Verfahren über den Widerspruch der Klägerin entschieden und diesen zurückgewiesen. Nun wird zwar das Widerspruchsverfahren gemäß § 73 Abs. 3 VwGO erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. Da aber vorliegend die Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO mit Ablauf des 24. Juni 2005 endet, sachliche Gründe, warum bis zu diesem Zeitpunkt kein Widerspruchsbescheid zugestellt worden sein sollte, nicht erkennbar sind und Termin zur mündlichen Verhandlung im Klageverfahren auf den 20. Juli 2005 – nach Ablauf der Dreimonatsfrist – bestimmt ist, besteht kein Anlass, das Verfahren förmlich auszusetzen, da dem Beklagten auch ohne eine Aussetzungsentscheidung des Gerichts ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um das Widerspruchsverfahren förmlich zum Abschluss zu bringen, so dass das Klageverfahren durch den Kläger anschließend entweder unter Einbeziehung der Widerspruchsentscheidung fortgeführt oder für erledigt erklärt werden kann.