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Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 23.05.2006 – 5 K 163/06.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2006:0523.5K163.06.TR.0A

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 10. April 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

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Die Kläger stellten am 19. September 2003 den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 StAG. Sie sind türkische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) und 2) reisten am 28. Dezember 1988 als Asylbewerber mit den beiden ältesten Kindern in die Bundesrepublik ein. Die übrigen Kinder wurden im Inland geboren.

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Der Einbürgerungsantrag wurde mit Bescheid vom 29. August 2005 abgelehnt. Der Kläger zu 1) sei nicht in der Lage, mit seinen Einkünften dauerhaft den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten. Hierfür spreche auch, dass die Kläger seit dem 01. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2005 Wohngeld in ständig ansteigender Höhe erhalten hätten. Zwar sei kein neuer Antrag auf Wohngeldzahlung gestellt worden. Aufgrund einer ausbleibenden positiven Veränderung der finanziellen Lage müsse aber davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft noch ein Anspruch auf Wohngeld bestehe. Daraus gehe hervor, dass der Kläger zu 1) also weiterhin nicht in der Lage sein werde, selbständig seine Familie dauerhaft zu unterhalten. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1) 1995 mehrfach als Ordner, Fahnenträger oder Organisator an Veranstaltungen der ENRK teilgenommen, der 1993 als Untergruppe der PKK in Deutschland jegliche Tätigkeit untersagt wurde. Da der Kläger zu 1) nicht nur als politischer Mitläufer, sondern in einer gehobenen Position an den Veranstaltungen mitgewirkt habe, lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine extremistische Gesinnung vor. Aus diesen Gründen sei eine Einbürgerung zu versagen.

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Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 08. September 2005 Widerspruch ein. Aufgrund der Tatsache, dass seine Familie schon seit August 2005 ohne Wohngeld auskomme, sei erwiesen, dass der Kläger zu 1) zur Erwirtschaftung eines ausreichenden Lebensunterhalts in der Lage sei. Seine Tätigkeiten für die ENRK lägen mittlerweile schon zehn Jahre zurück. Er habe sich von seiner politischen Vergangenheit distanziert und sich im Laufe seines Aufenthalts im Inland zunehmend mit den deutschen Grundwerten identifiziert und seine Kinder danach erzogen. Daher seien die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Kläger gegeben.

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Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Einbürgerung, da schon die Tatbestandsvoraussetzungen von § 8 StAG nicht erfüllt seien. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG bestehe für eine Einbürgerung das Erfordernis, dass der Bewerber in der Lage sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Dabei dürfe er nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen sein. Die finanzielle Situation des Klägers zu 1) erfülle diese Voraussetzung nicht. Wie bereits erwähnt habe die Familie seit Jahren Wohngeld in zunehmender Höhe bezogen und auch wenn bisher kein neuer Antrag gestellt worden sei, habe sich das Einkommen nicht verbessert und folglich bestünde auch weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Es könne also keine positive Prognose erstellt werden, dass der Kläger zu 1) in Zukunft dauerhaft imstande sei, den Lebensunterhalt für seine Familie zu sichern. Darüber hinaus spreche auch die Tätigkeit des Klägers zu 1) für die ENRK gemäß § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegen eine Einbürgerung. Aufgrund seiner organisatorischen Mithilfe bei verschiedenen Veranstaltungen sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) sich mit den Zielen dieser Gruppierung identifiziert habe. Zwar seien seine Aktivitäten mittlerweile zehn Jahre her, doch habe der Kläger zu 1) keine überzeugenden Argumente und Hinweise vorgebracht, dass er seine politischen Ansichten den deutschen Grundwerten entsprechend geändert habe. Für die Versagung der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG sei es gerade nicht erforderlich, dass der Bewerber aktuell ein Sicherheitsrisiko darstelle. Die Distanzierung von derartigen extremistischen Aktivitäten stelle zwar einen inneren Entscheidungsprozess dar, der einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Die einfache Behauptung, sich von diesen politischen Ansichten abgewandt zu haben, reiche jedoch nicht aus. Es bedürfe objektiv nachprüfbarer Tatsachen, um eine Änderung der Einstellung glaubhaft zu machen. Diese habe der Kläger zu 1) nicht erbracht. Daher stehe der Einbürgerung auch § 11 S. 1 Nr. 2 StAG entgegen.

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Am 17. Februar 2006 wurde Klage erhoben.

II.

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Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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Ungeachtet der Tatsache, dass gemäß § 11 S. 1 Nr. 2 StAG auch zu den extremistischen Tätigkeiten des Klägers zu 1) in der Vergangenheit noch Klärungsbedarf besteht, so sind zumindest die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt. In Nr. 8.1.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangerhörigkeitsrecht wird in Einklang mit der vorgenannten Bestimmung gefordert, dass eine Einbürgerung nur dann erfolgen darf, wenn der Bewerber in der Lage ist, seiner Familie dauerhaft eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen (Gemeinschaftskommentar zum Staatsangerhörigkeitsrecht, § 8, Rn 88f). Dem Kläger zu 1) wird dies mit einem monatlichen Einkommen von 1.000 – 1.700 € nicht möglich sein.

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Bei der Bewertung der finanziellen Situation eines Einbürgerungsbewerbers kommt es auf die Verhältnisse am Niederlassungsort an (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 8, Rn 37). Auch wenn der Kläger zu 1) als Hauseigentümer keine Miete mehr aufbringen muss, so sind die übrigen Lebenshaltungskosten in Deutschland eher hoch. Hierzu gehören sowohl Lebensmittelpreise, als auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit etc. Zur Ernährung einer achtköpfigen Familie würde das Einkommen des Klägers zu 1) nicht ausreichen.

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Hierfür spricht zunächst, dass die Kläger seit dem 01. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2005 Wohngeld in fast ständig ansteigender Höhe erhalten haben. Wenn ein Einbürgerungsbewerber aber Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erfüllt er nicht die Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG. Der Bezug von Wohngeld ist dabei als eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung dem Familieneinkommen nicht zuzurechnen (Hailbronner/ Renner, a.a.O.).

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Zwar beziehen die Kläger seit August 2005 kein Wohngeld mehr. Der Anspruch hierauf wäre aufgrund der unveränderten finanziellen Situation aber weiterhin gegeben. In einem solchen Fall, in dem nur ein Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln gegeben ist, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich und seine Familie ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten (Gemeinschaftskommentar zum Staatsangerhörigkeitsrecht, a.a.O., Rn 104). Dabei wird kein bestimmtes Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Als untere Grenze der Unterhaltsfähigkeit werden zur Orientierung jedoch die Regelsätze in der Sozialhilfe angesetzt, vgl. § 28 SGB XII i. V. m. § 1 Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch.

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Diese betragen in Rheinland-Pfalz für:

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A. 345 €

B. 345 €

C. 276 €

D. 276 €

E. 276 €

F. 276 €

G. 207 €

H. 207 €

Die Summe beläuft sich auf: 2.208 €

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Folglich könnte der Kläger zu 1) auch mit dem höchstmöglichen Monatseinkommen von 1.700 € den als erforderlich angesehenen Lebensunterhalt für seine Familie nicht aufbringen. Im Falle eines monatlichen Einkommens von 1.000 € würde der Familie sogar weniger als die Hälfte der Regelsatzbeträge der Sozialhilfe zur Verfügung stehen. Eine ausreichende Absicherung wäre also nicht gegeben.

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Fehlt die Unterhaltsfähigkeit des Bewerbers, so ist die Einbürgerung zwingend zu versagen (Gemeinschaftskommentar zum Staatsangerhörigkeitsrecht, a.a.O., Rn 89).

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Darüber hinaus ist als Indiz für eine fehlende finanzielle Grundlage für eine Einbürgerung auch zu sehen, dass der Kläger zu 1) einerseits behauptet, er könne seiner Familie einen ausreichenden Lebensunterhalt sichern, andererseits jedoch nicht in der Lage sei, die Kosten für den Prozess aufzubringen. Auch der Antrag auf Einstellung der Beitreibungsmaßnahmen aus der Gerichtskostenrechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 08. März 2006 stützt diesen Eindruck.

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Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG wären also in diesem Fall nicht gegeben. Die Erfüllung des Tatbestandes dieser Norm ist jedoch zwingende Voraussetzung, damit das Ermessen der Behörde, abschließend über die Einbürgerung zu entscheiden, überhaupt eröffnet würde. Dieser Punkt wird vorliegend mangels Tatbestandserfüllung jedoch gar nicht mehr erreicht. Infolgedessen besteht für die Klage auf Einbürgerung keine ausreichende Erfolgsaussicht, so dass Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.