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Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 25.10.2006 – 5 K 462/06.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2006:1025.5K462.06.TR.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung und wegen einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung.

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Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

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Zwischen der Klägerin und der ..., die ein ...-Center in ..., Gemarkung ..., betreibt, besteht ein Pachtverhältnis. Die Klägerin ist nach dem Pachtvertrag berechtigt, auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes in ... drei Plakattafeln zu Werbezwecken zu errichten.

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Der Einkaufsmarkt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes BU 11 "Östliche ..." - 2. Änderung. Der Bebauungsplan setzt diesen Bereich als Sondergebiet SO 1 fest. In dem Sondergebiet SO 1 sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Klägerin veranlasste die Errichtung von drei Plakattafeln auf dem Parkplatz des ...-Centers.

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Unter dem 09.07.2004 begehrte sie die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der bereits aufgestellten drei Plakattafeln. Mit Bescheid vom 21.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes BU 11 "Östlich ..." - 2. Änderung widerspreche. Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin unter dem 30.07.2004 Widerspruch.

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Mit Bescheid vom 18.04.2006 wies der Stadtrechtsausschuss den zulässigen Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes könne auch nicht nach § 31 II BauGB befreit werden, weil durch die Zulassung einer Abweichung Grundzüge der Planung berührt würden und dies städtebaulich nicht vertretbar sei.

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Unter dem 26.10.2004 erließ die Beklagte nach erfolgter Anhörung zudem eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung bezüglich der bereits errichteten drei Plakattafeln. Zur Begründung der Anordnung führte die Beklagte an, die Errichtung der Werbeanlagen sei formell und materiell rechtswidrig. Auch gegen die Beseitigungsanordnung legte die Klägerin am 03.11.2004 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die ergangene Entscheidung rechtswidrig sei. Möglicherweise sei bei Erlass der Beseitigungsverfügung übersehen worden, dass die Anordnung gegen das Übermaßverbot verstoße und nicht verhältnismäßig sei, weil die Werbeanlagen materiell baurechtlich zulässig seien.

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Mit oben genannten Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006 wies der Stadtrechtsausschuss auch diesen Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die streitige Werbeanlage verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Plakattafeln erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Werbeanlage an der Stätte der Leistung und seien illegal aufgestellt. Rechtmäßige Zustände seien auch durch das nachträgliche Genehmigungsverfahren aufgrund der materiellen Rechtslage nicht herzustellen. Für eine Abweichung nach § 31 II BauGB bestehe aus bereits genannten Gründen kein Raum.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 19.05.2006 Klage erhoben.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend dazu vor, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 14 GG, verstießen.

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Die Klägerin beantragt:

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1. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21.07.2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, ihr die Genehmigung zur Errichtung von drei Plakattafeln auf dem Gelände des ..., entsprechend ihrem Antrag vom 09.07.2004 zu erteilen.

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2. Die Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 26.10.2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2006 werden aufgehoben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006. Ergänzend trägt sie hierzu vor, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handele, welches gewerbsmäßig Werbeflächen zur Verfügung stelle und somit nicht die Werbung an der Stätte der Leistung beabsichtige, sondern vielmehr die Werbung zum Zwecke der Gewinnerzielung losgelöst von der Stätte bezwecke.

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Mit Beschluss vom 22.08.2006 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Die Kammer hat Beweis erhoben und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gefertigte Terminsprotokoll verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Die Widerspruchs- und Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.

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Der Ablehnungsbescheid vom 21.07.2004 und die Beseitigungsanordnung vom 26.10.2004 der Beklagten sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 18.04.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von drei Plakattafeln auf dem Grundstück Gemarkung ....

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Nach § 70 I LBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

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Dem Vorhaben stehen jedoch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans BU 11 "Östlich ..." - 2. Änderung entgegen, weil Werbeanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur an der Stätte der Leistung zulässig sind.

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Als Stätte der Leistung ist der Bereich zu beurteilen, in dem ein Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt, angeboten, gelagert oder verwaltet wird. Die Werbeanlage muss dabei einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stätte der Leistung wahren. Zudem ist einzuschränken, dass es sich um eine eigene Leistung handeln muss, also desjenigen, der die Waren an dieser Stätte zum Verkauf anbietet (herstellt, lagert oder verwaltet). Dem Gewerbetreibenden soll damit die Möglichkeit gegeben werden, werbend nach außen auf die Existenz seines Betriebes oder Ladens hinzuweisen und auf seine Angebote aufmerksam machen zu können (OVG NW, BRS 39 Nr. 137). Es ist einer Werbeanlage grundsätzlich nichts entgegen zu setzen, die für Produkte wirbt, die in einem nahe gelegenen Einkaufsmarkt zum Verkauf angeboten werden, sofern es sich erkennbar um eine eigene Leistung der Verkaufsstätte handelt. Der Inhalt der Werbung muss sich nicht auf Eigenwerbung beschränken. Sie kann auch Waren benennen, die an der Stätte der Leistung angeboten werden, und deren Hersteller sich an einem anderen Ort befindet. Keine Werbung an der Stätte der Leistung ist allgemein die Werbung für Fremdprodukte, selbst wenn diese in der jeweiligen Verkaufsstätte mit verkauft werden (LBauO Rh.-Pf./Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar, Band 1, § 52 Rn.34).

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Zwar besteht unproblematisch der räumliche Zusammenhang zwischen dem ...-Einkaufsmarkt und den drei Plakattafeln auf dem dazugehörigen Parkplatz. Jedoch handelt es sich bei den Werbeanlagen im vorliegenden Fall nicht um eine eigene Leistung des ...-Centers. Die Neukauf GmbH macht durch die Verpachtung von Standorten für Plakattafeln auf ihrem Betriebsgelände an ein gewerbsmäßiges Außenwerbungsunternehmen gerade nicht von der Möglichkeit Gebrauch, werbend nach Außen auf ihre eigenen Angebote aufmerksam zu machen. Die Werbeflächen der drei Plakattafeln werden hier zum Zwecke der Gewinnerzielung von der Klägerin an Unternehmen vermietet. Die Vermietung von Werbeflächen für Produkte und Dienstleistungen im turnusmäßigen Wechsel durch die Klägerin wird vollständig losgelöst und unabhängig von der Verkaufsstätte ...-Center betrieben. Ein Zusammenhang zum ...-Einkaufsmarkt besteht - wie zu den weiteren Verkaufsstätten, insbesondere Aldi und DM - lediglich dahingehend, dass sich die Hersteller der auf den Plakattafeln beworbenen Produkte Absatzsteigerungen erhoffen. Diese Fremdwerbung steht im Widerspruch zu Werbung an der Stätte der Leistung. Werbung in Form einer eigenen Leistung der Verkaufsstätte befindet sich dagegen nur, wie das Gericht durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit festgestellt hat, an der Außenwand vor dem Eingangsbereich des ...-Centers, wie die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat. Dort wird auf mehreren kleineren Plakattafeln auf die regelmäßig wechselnden Produktangebote speziell des Einkaufsmarktes in ... hingewiesen. Die Plakate sind auch gestalterisch auf das ...-Center ausgerichtet, selbst wenn inhaltlich Fremdprodukte mit aufgeführt sind.

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Zusätzlich ist zu sehen, dass die Klägerin auch Werbung für Produkte oder Institutionen betreibt, die mit dem ...-Geschäft nichts zu tun haben. Auch dies hat die Beweisaufnahme ergeben.

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Ein Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans BU 11 "Östlich ..." - 2. Änderung nach § 31 II BauGB scheitert an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 II Nr. 1, 2 oder 3 BauGB, so dass eine Überprüfung der behördlichen Entscheidung nach den Grundsätzen des § 114 VwGO, insbesondere eine Ermessensreduzierung auf Null, unterbleiben kann.

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Eine Befreiung nach § 31 II Nr. 2 BauGB kann nicht erfolgen, da bereits die Grundzüge der Planung durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans berührt werden. Ob die Plakattafeln städtebaulich vertretbar sind kann dahinstehen.

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Welche Festsetzungen eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung bestimmen oder jedenfalls zur Planungskonzeption beitragen, lässt sich nicht allgemein beantworten.

31

Die Grundzüge der Planung sind berührt, wenn entweder von einer für die planerische Entscheidung des Gemeinderats maßgeblichen Einzelfallfestsetzung abgewichen werden soll oder aber dieselbe städtebauliche Situation bei allen oder jedenfalls einer großen Zahl von Grundstücken gegeben ist, so dass bei diesen mit derselben Berechtigung eine Befreiung erfolgen könnte. Das BverwG stellt darauf ab, ob für eine Abweichung vom Bebauungsplan eine Planänderung erforderlich ist. Je tiefer eine Abweichung von den Festsetzungen in das Interessengeflecht des Plans eingreift, desto näher liegt es, dass die Grundzüge der Planung berührt werden (BverwG, 09.06.1978, E 56, 71) Als Faustregel kann jedenfalls gelten, dass eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt, wenn sich das betreffende Vorhaben bei einer Beurteilung nach § 34 I BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, weil es selbst oder durch etwaige Folgewirkungen bodenrechtliche Spannungen in die Umgebung hineintragen oder solche Spannungen erhöhen würde. Ein Vorhaben mit solchen Auswirkungen kann nicht durch eine Befreiung, sondern allenfalls durch eine Änderung des Bebauungsplans ermöglicht werden (Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, § 31 Rn.18, 7. Auflage) Es kommt auf die Bedeutung der Abweichung für den konkreten Bebauungsplan an.

32

Im hier vorliegenden Fall sind die Grundzüge der Planung berührt, weil ein Aufstellen von großflächigen Plakattafeln sowohl das der Planung zugrunde liegende Leitbild verändert als auch zum Verlust des planerischen Grundgedankens führt. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans BU 11 sollen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes durch eine Massierung großflächiger Werbeanlagen vermieden werden. Die Erteilung einer Befreiung würde zwangsläufig gleich gelagerte Fälle nach sich ziehen. Dies hätte eine störende Häufung von Werbeanlagen in dem Sondergebiet SO 1 zur Folge, da dort weitere Gewerbetreibende ansässig sind und die zugehörigen Parkplätze auch für andere Unternehmen als Standorte für Werbeanlagen von Interesse sein könnten. Das Verunstaltungsverbot wäre dann durch eine Konzentration von großflächigen Werbeanlagen in dem Plangebiet nicht mehr gewahrt. Zwar ist das Abstellen der Beklagten im Rahmen der planerischen Konzeption des geänderten Bebauungsplans auf das noch eher länglich geprägte Umfeld aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eines bereits stark bebauten und noch längst nicht fertig gestellten Neubaugebiets in sich widersprüchlich, da das ehemals bestandene ländliche Umfeld durch die immer weiter fortschreitende Bebauung faktisch immer weiter verdrängt wurde. In der näheren Umgebung befindet sich lediglich noch ein landwirtschaftlicher Betrieb mit dazugehörigen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die von der heranrückenden Bebauung immer weiter von allen Seiten eingenommen werden. Der Beklagten stand aber bei der Konzeption des Bebauungsplans im Plangebiet insgesamt Planungshoheit zu und die Freihaltung der Landschaft und der Schutz vor das Ortsbild beeinträchtigender Werbeanlagen gehört jedenfalls zur Planungskonzeption des Bebauungsplans BU 11 - 2. Änderung. Die drei Plakattafeln auf dem Gelände des ...-Centers fügen sich zwar durchaus in die unmittelbarste Umgebung der Einkaufsstätte selbst ein und sind an sich weder allzu auffällig platziert noch in einer exponierten, den Straßenverkehr beeinträchtigen Lage zur Kohlenstrasse hin, aufgestellt, sowie durch die Baumbepflanzung von dem Straßenbereich etwas abgeschirmt. Aber die Folgewirkungen die eine Befreiung hätte - nämlich die von der Planungskonzeption gerade zu vermeidende Häufung großflächiger Werbeanlagen in dem Gebiet - würde nicht nur bodenrechtliche Spannungen in der Umgebung erzeugen, sondern den planerischen Grundgedanken des Bebauungsplan BU 11 2. Änderung regelrecht aushöhlen und gegenstandslos machen.

33

Der Bebauungsplan BU 11 "Östlich ..." - 2. Änderung ist auch nicht rechtswidrig. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen sowohl formell als auch materiell mit höherrangigem Recht im Einklang.

34

§§ 1 III, 2 I S.1 BauGB ermächtigen die Gemeinde zum Aufstellen von Bebauungsplänen. Der ordnungsgemäß zustande gekommene Bebauungsplan BU 11 2. Änderung ist materiell rechtmäßig.

35

Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung waren für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebiets erforderlich. Diesbezüglich hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Planungshoheit einen Ermessenspielraum zur Verfügung. Die Planungsfreiheit der Beklagten wird im konkreten Fall nicht durch den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG eingeschränkt, obgleich die Beschränkung von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung ein Eingriff in Art. 14 GG darstellt. Im Rahmen der Gewährleistung des Schutzes des Eigentums gemäß Art. 14 GG kann grundsätzlich die Nutzung eines Grundstückes zu Werbezwecken eingeschränkt werden. Dieser durch das im Bauordnungsrecht in § 52 LBauO zum Ausdruck kommende Eingriff in Art. 14 GG ist mit dem geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs vereinbar (BverwG, Urteil v. 24.02.1978, NJW 1979, 440). Inwieweit die Klägerin als Pächterin sich überhaupt auf den Schutz des Art. 14 GG berufen kann, kann offen bleiben.

36

Die richtige Ausübung des Ermessens der Beklagten kann nur gemäß den für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen nach § 114 VwGO gerichtlich nachgeprüft werden.

37

Der Baugenehmigungsbehörde sind im vorliegenden Fall keine Abwägungsfehler im Sinne des § 1 VI, VII BauGB unterlaufen.

38

Das behördliche Ermessen ist nicht aus dem die Planungsfreiheit einschränkenden Gebot der sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander überschritten. Es sind ersichtlich keine Tatsachen unberücksichtigt geblieben, die berücksichtigt werden mussten. Die Bedeutung der betroffenen wirtschaftlichen Belange der Gewerbetreibenden in dem Sondergebiet an Werbung wurde nicht verkannt, da Werbeanlagen im Plangebiet zumindest an der Stätte der Leistung zulässig sind. Die Abwägung zwischen der von der Planung berührten öffentlichen Belange Werbeanlagen aus den bereits genannten Gründen zu beschränken erfolgte in einer Weise, die zur objektiven Gewichtung der Interessen der Gewerbetreibenden und der Grundstückseigentümer nicht außer Verhältnis steht. Die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke sind zu Werbezwecken lediglich eingeschränkt, jedoch nicht ausgeschlossen.

39

Dem Antrag zu 2) kann ebenfalls nicht stattgegeben werden.

40

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das bauaufsichtliche Eingreifen nach § 81 LBauO lagen vor.

41

Eine rechtmäßige Beseitigungsverfügung setzt grundsätzlich sowohl formelle als auch materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens voraus. Entscheidend aufgrund des durch Art. 14 GG gesicherten Bestandsschutzes ist die materielle und nicht die formelle Rechtslage, die formelle Rechtswidrigkeit allein kann eine materielle Rechtmäßigkeit eines Vorhabens nicht überdecken. Ausnahmsweise kann auf das gleichzeitige Vorliegen von formeller und materieller Rechtswidrigkeit bei Anlagen verzichtet werden, wenn die formellen Recht widersprechenden Anlagen ohne wesentliche Substanzverlust beseitigt werden können. Dabei handelt es sich regelmäßig um die Beseitigung u.a. von Werbeanlagen (Kommentar, LBauO Rh.-Pf./Lang, Band 1, § 81 Rn.21, 22). Die drei Plakattafeln errichtete die Klägerin ohne Baugenehmigung und mithin formell rechtswidrig. Rechtmäßige Zustände konnten auch mittels Durchführung eines nachträglichen Genehmigungsverfahrens nicht hergestellt werden, weil die Werbeanlagen nicht den baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgrund der oben dargestellten materiellen Rechtslage entsprechen.

42

Die Beseitigungsanordnung ist ermessensfehlerfrei ergangen. Eine Entscheidung über den Erlass der Anordnung stand im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann die Behörde die in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen verfügen. Dabei hat sie entsprechend dem Zweck der Ermächtigung in § 81 LBauO und innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu handeln, § 114 VwGO. Ohne dass weitere Umstände hinzukommen müssten, rechtfertigt aber regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 LBauO den Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung (BverwG, Beschluss v. 28.08.1980, BRS 36 Nr. 93).

43

Die Beseitigungsanordnung ist auch verhältnismäßig, weil sie erst ergangen ist nachdem festgestellt wurde, dass auf andere Weise - durch ein nachträgliches Baugenehmigungsverfahren - keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden konnten. Auch hat die Bauaufsichtbehörde von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen und somit der Klägerin über einen längeren Zeitraum faktisch die Nutzungsmöglichkeit der drei Plakattafeln zu Werbezwecken trotz Unzulässigkeit belassen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.

45

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen erkennbar nicht vor.

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

49

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.