Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 08.11.2006 – 5 K 563/06.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2006:1108.5K563.06.TR.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zum Abbau von Lavasand im Bereich des Naturdenkmales "Scharteberg".
Die Klägerin betreibt den Lavasand-Tagebau "..." in der Verbandsgemeinde Daun. Rechtsgrundlage für den Lavasand-Tagebau bilden die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes vom 27. November 1996 des Bergamtes Rheinland-Pfalz, die Zulassung des Hauptbetriebsplanes des Bergamtes Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2000 sowie die hierzu ergangene Verlängerungsentscheidung vom 08. Oktober 2004. In der Zulassungsentscheidung des Rahmenbetriebsplanes vom 30. November 1999 ist in Ziffer VII.3. vermerkt:
"Die Fläche des Rahmenbetriebsplanes, die in das Naturdenkmal "Scharteberg" hineinragt, darf erst nach Erteilung der öffentlich-rechtlichen Befreiung von der Schutzgebietsverordnung in den Tagebau einbezogen werden."
Am 21. Juni 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Ausnahmegenehmigung für den Rohstoffabbau im Bereich des Naturdenkmales "Scharteberg". Zur Begründung führte sie aus, der Eingriff auf einer Teilfläche von 8% der Gesamtfläche des Naturdenkmales stelle sich als ausgleichbar dar und führe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung. Der Abbau liege im öffentlichen Interesse. Zum einen liege die Versorgung des Marktes und der öffentlichen Hand in öffentlichem Interesse, zum anderen bezögen die die Grundstücke besitzenden Gemeinden ... und ... Einnahmen aus dem Abbau.
Mit Bescheid vom 16. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der beabsichtigte Abbau von Lavasand erstrecke sich in das durch Rechtsverordnung geschützte Naturdenkmal "Scharteberg", das einem besonderen Schutz unterliege. Innerhalb dieses geschützten Gebietes seien jegliche Veränderungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes ausgeschlossen. Eine Ausnahmegenehmigung setze u.a. voraus, dass das Wohl der Allgemeinheit den Abbau von Rohstoffen gerade im Bereich des Lavasand-Tagebaus "..." in das Naturdenkmal "Scharteberg" zwingend erfordere und die Standortgebundenheit des Rohstoffvorkommens den Vorrang des Abbaus vor den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege begründe. Dies sei nicht der Fall, da bereits 1948 der Vorrang des Naturschutzes durch die Ausweisung des Naturdenkmales festgesetzt worden sei. Weiterhin sei dieser Landschaftsteil im Raumordnungsplan der Region Trier nicht als Vorrangfläche für den Abbau von Rohstoffen vorgesehen. Ein Vorrang des Abbaus sei nicht zu erkennen, denn obwohl der Lavasand-Tagebau der Versorgung der Bevölkerung und der Baustoffindustrie diene, könne die Versorgung des Marktes mit Lavasand-Produkten auch anderweitig gesichert werden. Im Bereich des Naturdenkmales seien die bergbaulichen Interessen nachrangig. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Befreiung nach den Landes- und Bundesvorschriften nicht begründet.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, trotz der Rechtsverordnungen von 1937 bzw. von 1948 habe der Beklagte einen Sendemast in zentraler Lage des Naturdenkmales errichtet. Die in der Schutzverordnung festgelegte Abbauhöhenlinie von 640 m sei nicht akzeptabel. Auch Prof. ... habe in seinem Gutachten vom Dezember 2005 aus geo-wissenschaftlicher Sicht nichts gegen einen Abbau im Randbereich einzuwenden gehabt. Für die Ausweisung eines Naturdenkmales sei außerdem die "Einmaligkeit" Voraussetzung. Der "Scharteberg" sei jedoch nicht einmalig, da eine Reihe von Gesteinsformationen der vorliegenden Art vorhanden sei. Nach dem neuen Landespflegegesetz solle im Übrigen die Größe von Naturdenkmälern auf 5 ha begrenzt werden. Die beantragte Ausnahmegenehmigung beziehe sich auf eine Fläche von nur 10% des 30 ha großen Naturdenkmales, und zwar am Rande des Naturdenkmals.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe bisher keine Gründe vorgetragen, die eine Befreiung rechtfertigten. Alleine der Vortrag, dass der Abbau und die Versorgung des Marktes sowie die Einnahmeerzielung der Gemeinden ... und ... im öffentlichen Interesse stünden, lasse die Erteilung einer Befreiung nicht zu. Soweit die Klägerin den Inhalt der Rechtsverordnungen aus den Jahren 1937 und 1948 und deren Anwendung in Zweifel ziehe, sei es nicht Aufgabe des Kreisrechtsausschusses, sich über diese Rechtsverordnungen hinwegzusetzen oder diese abzuändern. Der Widerspruchsgegner habe in seinem Ablehnungsbescheid eine umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen, der sich der Kreisrechtsausschuss anschließe. Gründe, die eine nicht beabsichtigte Härte oder eine Erforderlichkeit i.S. des Wohls der Allgemeinheit begründeten, seien nicht gegeben. Auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Rechtsverordnung von 1938 käme nicht in Betracht. Zunächst lasse die Benennung der Höhenlinie 640 m auf den unzweifelhaften Willen der verordnenden Behörde schließen, den Landschaftsraum oberhalb dieser Linie dem Schutz als Naturdenkmal zu unterstellen. Es sei auch unerheblich, ob es sich um den Hauptgipfel des "Scharteberges" oder den Nebengipfel handele. Der Bereich um den "Scharteberg" sei durch das Landesnaturschutzgesetz zum NATURA-2000-Gebiet erklärt worden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei bislang unterblieben. Im gültigen Raumordnungsplan für die Region Trier sei der "Scharteberg" nicht als Vorrangfläche für den Abbau von Lavasand ausgewiesen, sondern lediglich als Reservefläche vorgesehen. Im Raumordnungsplan werde auch auf schützenswerte Funktionen wie z.B. Naturdenkmale besonders hingewiesen. Unter Berücksichtigung dieser bindenden Ziele lägen keine besonderen Gründe für eine Befreiung nach der Naturdenkmal-Verordnung vor. Ein darüber hinausgehender Vorrang des Abbaus sei nicht zu erkennen. Die Versorgung der Bevölkerung und der Baustoffindustrie mit Lavasand könne auch außerhalb von Reserveflächen gesichert werden.
Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 30. Mai 2006 hat die Klägerin am 26. Juni 2006 Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Grenzziehung für das Naturdenkmal "Scharteberg" sei mit der Höhenlinie 640 m willkürlich erfolgt. Die von der Beklagten vorgenommene räumliche Grenzziehung des Naturdenkmals sei fehlerhaft und nicht mit der Festschreibung des eigentlichen Naturdenkmales in der Verordnung vom 21. Januar 1948 vereinbar, das sich auf den Gipfel des "Scharteberges". beschränke. Eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf andere Gipfel, z.B. des "... Köpfchen" oder eine Einbeziehung von "Nebengipfeln" sei nicht gewollt gewesen. Der Bundesgesetzgeber habe mittlerweile eine Flächenobergrenze von 5 ha für Naturdenkmale eingeführt. Diese 5-ha-Grenze sei auch im vorliegenden Fall jedenfalls als Leitlinie heranzuziehen und stelle die Obergrenze der unter Schutz zu stellenden Flächen dar. An diese Regelung sei der Landesgesetzgeber gebunden. Eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf eine Fläche von ca. 39 ha sei nicht möglich. Nur im Gipfelbereich des "Scharteberges" befänden sich im Übrigen die tatsächlich schützenswerten Gesteins- und Felsformationen. Von der Verordnung seien im Übrigen Ausnahmen aus sachlichen Gründen möglich. Die Kreisverwaltung habe selbst in ihrem Ausgangsbescheid ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen bestehe. Auch Prof. ... habe in seinem Gutachten vom Dezember 2005 aus geo-wissenschaftlicher Sicht nichts gegen einen Abbau einzuwenden gehabt. Auch könnten die Gemeinden ... und ..., die Eigentümer der Flächen seien, durch den Abbau Einnahmen erzielen und seien ansonsten "notleidend". Ferner müsse im Rahmen der Abwägung die Vorbelastung des Gebietes Berücksichtigung finden. 1954 sei auf dem "Scharteberg" eine Sendeanlage mit Sendemast und Sendehaus errichtet worden, 1990 sei ein weiteres Gebäude hinzugekommen. Diese fortgesetzten Eingriffe in das Herz des Naturdenkmales hätten deutlich erkennbare Eingriffe in den Kernbereich der Denkmale verursacht. Wenn aber in den letzten 50 Jahren derartige Eingriffe in die Naturdenkmale möglich gewesen seien, sei es nicht nachvollziehbar, warum in einer Entfernung von 500 m der Abbau von Lavasand nicht möglich sein solle. Die Einbeziehung des Tagebaus ... in ein FFH-Gebiet sei irrtümlich erfolgt. Die Einbeziehung beruhe jedenfalls nicht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren. Die materiellen Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Bereiches seien daher nicht gegeben. Eine naturschutzfachliche Prüfung sei nicht erfolgt. Inzwischen liege eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 zu verpflichten, ihr die Ausnahmegenehmigung für den Abbau von Lavasand im Naturdenkmal "Scharteberg" zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zunächst auf seinen Ablehnungsbescheid vom 16. September 2005 und seinen Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006. Ergänzend führt er aus, die Abgrenzung des Naturdenkmal-Gebietes sei sprachlich und technisch einwandfrei und ziele darauf ab, den Landschaftsraum oberhalb von 640 m effektiv zu schützen. Bei den Naturdenkmal-Verordnungen handele es sich um vorkonstitutionelles Recht, das nicht an den heutigen Maßstäben und Verfahrensregelungen gemessen werden könne. Dafür seien die Regelungen in den alten Verordnungen zum Inhalt und zur Abgrenzung des Naturdenkmales bemerkenswert eindeutig. Das Erweiterungsgebiet liege auch eindeutig innerhalb des geschützten FFH-Gebietes. Des Weiteren stünden nach wie vor die Belange der Raumordnung und der Landespflege gegen das geplante Projekt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses D. vom 24. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Befreiung ist § 48 Abs. 1 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur- und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG - vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387). Nach dieser Bestimmung kann von den Bestimmungen des LNatSchG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - wobei gemäß § 53 Abs. 2 LNatSchG auch die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfasst werden - ist von der zuständigen Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landespflege zu vereinbaren ist oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Die Erteilung einer Befreiung ist hier grundsätzlich erforderlich, weil die Beseitigung eines Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten sind (§ 22 Abs. 2 LNatSchG). Nach Überzeugung der Kammer liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung im vorliegenden Fall nicht vor. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verordnung zum Schutz des Naturdenkmales "Scharteberg" vom 16. April 1938 in Gestalt der 4. Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948 (Amtsblatt Nr. 5/6 der Regierung zu Trier vom 15. März 1948) wirksam. In dieser Verordnung heißt es, dass der Gipfel des Scharteberges oberhalb der Höhenlinie 640 m geschützt wird, Abbau im Gipfel, Entfernen oder Zerkleinern der Blöcke werden untersagt, forst- oder landwirtschaftliche Nutzung wird gestattet. Ausweislich der klaren Höhenangaben von 640 Höhenmetern ist die Festsetzung der Reichweite des Naturdenkmals ausreichend bestimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung eines Naturdenkmales nach den Bestimmungen des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 nicht vorgelegen haben. Der Hinweis der Klägerin auf die Bestimmung von § 22 Abs. 1 LNatSchG, wonach Naturdenkmale nur eine Fläche von bis zu 5 ha einnehmen können, verfängt nicht, denn Maßstab für die Überprüfung der vorliegenden Verordnungen aus der Zeit vor Erlass des Grundgesetzes kann allein das frühere Reichsnaturschutzgesetz sein, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Ein Verstoß gegen das damalige vorkonstitutionelle Recht wird indessen von der Klägerin nicht dargetan und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 48 Abs. 1 LNatSchG liegen nicht vor. Die Durchführung der Bestimmungen der Naturschutzverordnung führt insbesondere nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte. Eine nicht beabsichtigte Härte liegt dann vor, wenn der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und der Betroffene mit dem den Sachverhalt betreffenden naturschutzrechtlichen Verbot unzumutbar benachteiligt wird. Im vorliegenden Fall hat der Normgeber die "Härte" gerade beabsichtigt, denn ihm war bekannt, dass sich hier Rohstoffvorkommen befinden. Ausdrücklich wird daher in der Naturschutzverordnung der "Abbau im Gipfel" untersagt. Eine atypische Sondersituation, die allein eine unbeabsichtigte Härte rechtfertigen könnte, liegt daher nicht vor.
Auch Gründe des Wohles der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Hier stehen wirtschaftliche Interessen der Klägerin im Vordergrund. Zwar mag auch die öffentliche Hand ein Interesse an der zuverlässigen Belieferung mit Baustoffen haben, es ist jedoch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass die Versorgung mit Baustoffen ohne das Vorhaben der Klägerin nicht mehr gewährleistet werden könnte. Der Hinweis der Klägerin auf die Einnahmeausfälle der Gemeinden ... und ... geht ebenfalls fehl. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche konkreten Aufgaben die Gemeinden bei Wegfall des Vorhabens der Klägerin nicht verwirklichen könnten. Die Einkommenserzielung der öffentlichen Hand fällt im Übrigen nicht unter den Begriff des "Wohles der Allgemeinheit". Anderenfalls müsste für jedes wirtschaftlich bedeutsame Investitionsvorhaben eine Befreiung erteilt werden, da die Ansiedlung eines Unternehmens stets mit einer Einnahmeerhöhung der örtlichen Gemeinde einhergehen dürfte. Auch der in der mündlichen Verhandlung - erstmals - erfolgte Hinweis auf den Wegfall von Arbeitsplätzen in ... und ... führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargetan, dass gerade der Abbau innerhalb der Naturdenkmalzone erforderlich ist, um ihre Betriebsgröße zu erhalten. Sie hat des Weiteren ausgeführt, dass der Abbau - ohne Inanspruchnahme der Naturdenkmalzone - in acht Jahren beendet wäre. Es ist der Klägerin zuzumuten, bis zu dieser Zeit andernorts im Gebiet der Vulkaneifel Abbaugebiete zu erschließen und ihre Arbeitnehmer dort zu beschäftigen.
Von daher liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 LNatSchG für eine Befreiung nicht vor.
Im Übrigen hat der Beklagte auch das ihm in der vorgenannten Bestimmung eingeräumte Ermessen (eine Befreiung "kann" bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erteilt werden) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat in seinen Bescheiden ausgeführt, dass die Versorgung des Marktes mit Lavasand-Produkten anderweitig gesichert sei. Auch werde die geplante Abbaufläche im Raumordnungsplan der Region Trier lediglich als Reservefläche bezeichnet. Dort sei auch auf das Naturdenkmal besonders hingewiesen worden. Der Bereich des "Scharteberges" liege zusätzlich innerhalb eines FFH-Gebietes. Auch könne der Bedarf an Lavasand-Produkten anderweitig gedeckt werden. Diese Ermessenserwägungen des Beklagten sind nach Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden. Ermessensfehler können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte dem Südwestfunk am 07. Februar 1985 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 300 m hohen Sendemastes erteilt hat. Soweit in diesem Zusammenhang eine Befreiung erteilt worden ist, ist dies zum Wohl der Allgemeinheit zu Gunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geschehen. Darüber hinaus hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass durch die Anlage nicht nur eine Hörfunkversorgung der Eifeler Bevölkerung erfolgt ist, sondern der Sendemast seit dieser Zeit für den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, das Rote Kreuz und andere Notdienste genutzt wird. Es bedarf somit keiner weiteren Vertiefung, dass die Anlage dem öffentlichen Interesse dient und sich daher maßgeblich von dem privaten Vorhaben der Klägerin unterscheidet. Eine Fehlgewichtung im Rahmen der Ermessensausübung liegt somit nicht vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreise D. vom 16. April 1938. Insoweit nimmt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 sowie auf die soeben angestellten Ausführungen Bezug.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.