Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 13.02.2007 – 5 K 392/06.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2007:0213.5K392.06.TR.0A

Tenor

Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am 12. Februar 2007 wirksam zurückgenommen, denn die Rücknahme bedurfte nicht der Zustimmung der übrigen Beteiligten, da noch kein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 133 Rdnr. 20). Von daher ist das Verfahren entsprechend § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO einzustellen und eine auf § 155 Abs. 2 VwGO beruhende Kostenentscheidung zu treffen. Zuständig für diese Entscheidungen ist der Einzelrichter des beschließenden Gerichts, da noch keine Entscheidung über die Abhilfe im Sinne der §§ 135, 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergangen und der Vorgang noch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden ist, zumal nach Rücknahme der Beschwerde entsprechend § 140 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch keine Entscheidung über eine Abhilfe mehr getroffen werden kann (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 8 B 97.31734 -, juris).

2

Der Beschluss ist gemäß § 339 Abs. 1 LAG unanfechtbar.