Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 08.03.2007 – 2 L 187/07.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2007:0308.2L187.07.TR.0A

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die bei sinngemäßer Würdigung des Vorbringens der Antragsteller dahingehend auszulegenden Anträge, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Genossenschaftsversammlung am 15. März 2007 nicht durchzuführen und unter Einhaltung der in § 5 Abs. 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft *** vom 18. Oktober 2001 vorgeschriebenen Formalitäten eine neue Versammlung ohne Vorgaben zu den Vollmachten einzuberufen sowie festzustellen, dass alle bisher erteilten und vom Vollmachtgeber nicht widerrufenen Vollmachten Gültigkeit beanspruchen, führen nicht zum Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erfolg eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von der Glaubhaftmachung eines Anordnungs- bzw. Regelungsanspruchs sowie eines Anordnungs- bzw. Regelungsgrunds abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich eine überschlägige Überprüfung vorgenommen wird. Wird mit der begehrten einstweiligen Anordnung keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der in der Hauptsache zu erstrebenden Entscheidung begehrt, wie es bei dem auf Untersagung der bereits einberufenen Versammlung gerichteten Antrag vorliegend der Fall ist, sind besondere Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache zu stellen. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn nämlich etwa das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhaltes erkennbar Erfolg haben wird (vgl. so schon BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 -, Buchholz § 123 Nr. 15 m.w.N.).

3

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führen die auf Untersagung der Genossenschaftsversammlung und Einberufung einer neuen Versammlung gerichteten Anträge nicht zum Erfolg, weil ein überwiegendes Obsiegen der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist. Als Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJG -) sind die Antragsteller prinzipiell berechtigt, ihre genossenschaftlichen Rechte im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Zu den Rechten der Jagdgenossen gehört es u.a. auch, an den gesetzlich vorgesehenen Genossenschaftsversammlungen teilzunehmen und mitzuwirken. Unerlässliche Voraussetzung für eine wirkungsvolle Wahrnehmung dieses Rechtes ist die ordnungsgemäße Einberufung zu einer solchen Versammlung, wobei § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz § 9 Ziffer 9 b) vorsieht, dass alle Versammlungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen sind, wie es vorliegend geschehen ist. Außerhalb des Ortes der Bekanntmachung wohnende Jagdgenossen sind in einer Weise zu benachrichtigen, dass auch sie - ohne von sich aus allgemeine oder besondere Erkundigungen einholen zu müssen - rechtzeitig von der Versammlung Kenntnis erlangen. Um die vorgenannten Teilnahme- und Mitwirkungsrechte effektiv wahrnehmen zu können, muss ein Jagdgenosse damit grundsätzlich auch die Möglichkeit haben, eine nicht ordnungsgemäß einberufene Versammlung gerichtlich rügen und auf eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung bestehen zu können. Da die ordnungsgemäße Einberufung der Jagdversammlung aber lediglich dem Zwecke dient, die Jagdgenossen von der Versammlung und der anstehenden Tagesordnung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, damit sie ihre Teilnahme bzw. ggf. die ihres Bevollmächtigten in Erwägung ziehen können, gehört die von den Antragstellern beanstandete Passage über die zu erteilende Vertretungsmacht nicht zu den unerlässlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Einberufung, aus denen das Recht abgeleitet werden könnte, die Durchführung der bereits einberufenen Versammlung zu verhindern. Das Recht der Antragsteller auf Teilnahme und Mitwirkung an der Versammlung, entweder persönlich oder in Vertretung, ist durch die beanstandete Passage nicht unmittelbar betroffen. Sofern die Antragsteller eine der Einladung zur Versammlung vom 15. März 2007 entsprechende Vollmacht nicht erteilen wollen, weil sie eine solche für rechtlich unzulässig halten, obliegt es ihnen, die für die Teilnahme eines Bevollmächtigten geforderten Voraussetzungen entweder zu schaffen oder aber anderenfalls gegen in der Versammlung gefasste Beschlüsse/Abstimmungen rechtlich vorzugehen. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Verhinderung der einberufenen Versammlung lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten. Dies liegt im Rechtsgedanken des § 44 a VwGO begründet, der darauf beruht, die Gerichte nicht mit Streitfällen zu befassen, obwohl das entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert und in ihren Rechten betroffen sein werden (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage § 44 a, Rdnr. 1). So verhält es sich auch vorliegend. Ob und inwieweit in der Versammlung vom 15. März 2007 erfolgte Abstimmungsergebnisse mit der Begründung fehlerhafter Bevollmächtigungen angreifbar sein werden, ist im Vorfeld nicht abschließend zu entscheiden. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass in der Versammlung gefasste Beschlüsse in aller Regel nur erfolgreich angefochten werden können, wenn die geltend gemachten Fehler das Beschlussergebnis tatsächlich beeinflusst haben. Entsprechendes gilt für eine evtl. Anfechtung der Wahl des Jagdvorstandes. Auch hier ist erforderlich, dass sich die Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben (vgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, § 9 Ziffer 7 i und 8 c), sodass die Möglichkeit besteht, dass die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage auf die in der Versammlung getroffenen Entscheidungen evtl. keinen entscheidenden Einfluss hat. Lediglich wenn bereits absehbar ist, dass ein gravierender Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften zu befürchten ist und der Verweis auf eine spätere Rüge die Rechte der betroffenen Jagdgenossen verhindern würde, kommt ein vorgezogener Rechtsanspruch in Betracht. So liegt es hier aber nicht, weil es in Anbetracht der nicht bestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Vorkommnissen bei den beiden vergangenen Genossenschaftsversammlungen rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte, die Vorlage neuer bzw. konkretisierter Vollmachten zu verlangen. Soweit die Antragsteller auf die Vorschriften der §§ 170, 172 BGB verweisen, ist zunächst zu sehen, dass diese keine unmittelbare Geltung beanspruchen können. Vielmehr können sie nur insoweit zur Anwendung gelangen, als sie allgemein gültige, für das Körperschaftsrecht verwendbare Rechtssätze enthalten. Zwar bestehen keine generellen Bedenken dagegen, den in den Vorschriften zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass eine einmal wirksam erteilte Vollmacht solange fortbesteht, bis sie vom Vollmachtgeber widerrufen wird, auch im Körperschaftsrecht anzuwenden, wenn es um die Beurteilung rechtsgeschäftlichen Handelns geht. Die Bedeutung der §§ 170 bis 173 BGB besteht darin, im rechtsgeschäftlichen Verkehr den Geschäftsgegner, der auf den Bestand einer in Wahrheit nicht mehr bestehenden Vollmacht vertraut hat, zu schützen. Die Vorschriften normieren damit eine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 173, Rdnr. 1). Dieser Gedanke der genannten Vorschriften ist ins Körperschaftsrecht jedoch nicht gleichermaßen übertragbar, wenn es um die Entscheidungsfindung und Mitwirkung innerhalb der Genossenschaftsversammlung geht. Vielmehr muss hier den körperschaftsimmanenten Anforderungen an eine möglichst reibungslose und wirksame Entscheidungsfindung genüge getan werden. Ein Fortbestand der Vollmacht aus Gründen der Rechtscheinhaftung ist in diesem Bereich nicht erforderlich. Kommt es - wie vorliegend - innerhalb der Körperschaft im Bereich der erteilten Vollmachten zu Auffälligkeiten, die die wirksame Herbeiführung von Beschlüssen/Wahlen in Frage stellen können, kann der den §§ 170 ff. BGB innewohnende Rechtsgedanke dem Erfordernis neuer, unzweifelhafter Vollmachten demnach nicht entgegengehalten werden.

4

Soweit die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass alle bisher erteilten und vom Vollmachtgeber nicht widerrufenen Vollmachten Gültigkeit beanspruchen, führt der Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Wegen des grundsätzlichen Erfordernisses der Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen ist der Antrag ohnehin nur insoweit zulässig, als von den Antragstellern erteilte Vollmachten betroffen sind. Das den Antragstellern nach § 7 der Satzung zustehende Recht, sich in der Genossenschaftsversammlung durch bestimmte Personen vertreten zu lassen bzw. andere zu vertreten, wird durch die umstrittene Passage aber auch nicht unmittelbar beeinträchtigt. Insbesondere trifft es entgegen der Darstellung der Antragsteller nicht zu, dass nur die von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Vollmachtsvordrucke bzw. wortidentische Vollmachten Gültigkeit beanspruchen können. Gefordert wird lediglich eine ausdrücklich auf die Versammlung am 15. März 2007 bezogene Vollmacht. Letztlich bleibt es- wie oben ausgeführt - den Antragstellern überlassen, bei vermuteter Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung, diese gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, wobei Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Fehler das Beschluss- bzw. Wahlergebnis beeinflusst hat oder beeinflusst haben könnte, es also bei richtigem Verfahren zu einem anderem Ergebnis gekommen wäre.

5

Nach alledem sind die Anträge mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

6

Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG bemessen.