Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 29.11.2007 – 6 K 420/07.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2007:1129.6K420.07.TR.0A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, welche ein Viehhandelsunternehmen betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag zur Tierseuchenkasse.

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§ 1 Abs. 1 der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz vom 30. November 2005 (im Folgenden: Satzung) sieht vor, dass der Tierseuchenkassenbeitrag nach Maßgabe der Anlage 1 zu entrichten ist. Bei privaten und genossenschaftlichen Viehhandlungen und -verwertungen ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der eigene Tierbestand bei der Beitragsberechnung getrennt von den umgesetzten Tieren (Handelsbestand) zu behandeln. Eine Beitragspflicht besteht, sofern das Gewerbe einer Viehhandlung in Rheinland-Pfalz angemeldet ist oder sich Stallungen, Sammelplätze oder andere stationäre Einrichtungen einer Viehhandlung in Rheinland-Pfalz befinden, unbeschadet des Hauptsitzes der Viehhandlung in einem anderen Bundesland. Für die Berechnung der für den Handelsbestand zu zahlenden Beiträge sind 4 v. H. der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere maßgebend. Als Grundlage zur Berechnung der umgesetzten Tiere dienen die gemäß § 20 der Viehverkehrsordnung - ViehVerkV - in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Kontrollbücher, die der Tierseuchenkasse auf Verlangen vorzulegen sind sowie das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere - HIT - .

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Mit Schreiben vom 09. Februar 2006 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Erhebungsbogen der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz zur Tierbestandsmeldung 2006.

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Die Klägerin führte mit Schreiben vom 30. Juni 2006 gegenüber der Beklagten aus, dass ihr Unternehmen über keine Bestandstiere verfüge.

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Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 setzte die Beklagte den Tierseuchenkassenbeitrag für das Jahr 2006 bezüglich der Klägerin auf insgesamt 6.069,05 € fest. Darin enthalten war ein Beitrag für Rinder in Höhe von 715,-- € und ein solcher für Schweine in Höhe von 5.354,05 €. Soweit die Klägerin keine Angaben zum Handelsbestand bei Rindern gemacht habe, lägen dem Bescheid die Angaben der Rindermeldungen des Jahres 2005 aus dem HIT zugrunde.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 zurückwies.

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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie handele europaweit mit Rindern und Schweinen. Im Zuge ihrer Handelstätigkeit exportiere sie Rinder und Schweine aus sämtlichen deutschen Bundesländern in das EU-Ausland. Von dort importiere sie die Tiere nach Deutschland. An ihrem Geschäftssitz in ... betreibe sie eine Viehsammelstelle, die sie anderen Viehhändlern für Tiertransporte ins EU-Ausland zur Verfügung stelle. Außerdem betreibe sie dort eine genehmigte Viehtränkestation, die von anderen Viehhandelsunternehmen für Viehtransporte über weite Entfernungen genutzt werde. Sowohl der Beitragsbescheid, als auch der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig. Der Inhalt der Beitragssatzung der Beklagten widerspreche den Vorgaben des Landestierseuchengesetzes. Er sei auch nicht von der Satzungsermächtigung gedeckt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LTierSG werde der Tierseuchenkassenbeitrag für bestimmte, im Einzelnen genannte Tierarten erhoben, die im Bereich der Tierseuchenkasse gehalten würden. Beitragspflichtig seien die Tierbesitzer (§ 12 Abs. 1 S. 3 LTierSG). Nach § 1 Abs. 2 der Satzung werde die Beitragspflicht für Viehhandlungen allein davon abhängig gemacht, dass das Gewerbe der Tierhandlung in Rheinland-Pfalz angemeldet sei oder dass sich die Stallungen, Sammelplätze oder andere stationäre Einrichtungen einer Tierhandlung in Rheinland-Pfalz befänden. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, werde der gesamte Handelsbestand einer Viehhandlung der Beitragspflicht unterworfen. Nach der Beitragssatzung habe sie daher auch Beiträge für Tiere zu entrichten, die zu keinem Zeitpunkt in den Geltungsbereich des Landestierseuchengesetzes gelangten. Ein weiterer Verstoß gegen das Landestierseuchengesetz sei darin zu sehen, dass nach § 12 Abs. 5 S. 2 LTierSG Viehhändler den Nachweis über die Anzahl der umgesetzten Tiere nur anhand der vorgeschriebenen Kontrollbücher zu führen hätten. § 1 Abs. 2 S. 5 der Beitragssatzung gehe über diese Ermächtigung hinaus, indem dort festgelegt sei, dass Grundlage zur Berechnung der umgesetzten Tiere neben den vorgeschriebenen Kontrollbüchern auch das HIT sein solle. Zum HIT aber melde sie sämtliche Tiere, die sie handele. Darunter fielen auch die Tiere, die nicht in ihren Besitz gelangten, wie etwa das Vieh, das mit Transporten anderer Viehhändler die von ihr eingerichtete Tränkestelle sowie die Sammelstelle für Export passiere. Die Regelung stelle zugleich einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot dar, denn der Beklagten sei die Möglichkeit eröffnet, nach eigenem Belieben unterschiedliche Datenbestände zur Ermittlung der umgesetzten Tiere heranzuziehen. Darüber hinaus lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht nicht vor. Der Beitragsbescheid stütze die Beitragspflicht allein auf § 12 Abs. 5 LTierSG i.V.m. § 1 S. 2 der Beitragssatzung. § 12 Abs. 5 LTierSG begründe jedoch für sich betrachtet noch keine Beitragspflicht von Viehhändlern. Die Vorschrift regele lediglich, wie der Beitrag im Falle der Heranziehung von Viehhändlern zu bemessen sei. Die Voraussetzungen, unter denen Viehhändler Beiträge zu entrichten hätten, bestimmten sich allein nach § 12 Abs. 1 S. 2 und 3 LTierSG. Hiernach sei beitragspflichtig derjenige, der Tierbesitzer sei (§ 12 Abs. 1 S. 4 LTierSG), wobei der Tierseuchenkassenbeitrag nur für vom Tierbesitzer gehaltene Tiere bestimmter Tierarten zu entrichten sei (§ 12 Abs. 1 S. 3 LTierSG). Sie trete bei sämtlichen Umschlagsformen nicht als Besitzerin von Tieren auf. Auch halte sie keine Tiere im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 LTierSG.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es sei zwar richtig, dass § 12 Abs. 5 Satz 2 LTierSG regele, dass der Nachweis über die Anzahl der umgesetzten Tiere anhand der vorgeschriebenen Kontrollbücher zu führen sei, während die Satzung in § 1 Abs. 2 S. 5 zusätzlich das HIT für maßgebend erkläre. Diese Regelung sei in die Satzung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zum Vorteil der Beitragspflichtigen im Vergleich zu der im Landestierseuchengesetz vorgesehenen Regelung aufgenommen worden. Die Tierzahlerhebung über das HIT sei in der konkreten Anwendung für die Adressaten günstiger als die Erhebung aus den Kontrollbüchern. Grundlage für den Inhalt der Kontrollbücher sei nämlich § 20 ViehVerkV. Danach müssten neben den im Besitz befindlichen Tiere auch die gehandelten, transportierten oder vermittelten Tiere dokumentiert werden. Im HIT seien gemäß § 24 g ViehVerkV jedoch nur Veränderungen des Tierbestandes zu melden. Dem Umstand, dass Viehhändler auch Tiere in ihrem Handelsbestand hätten, die zu keinem Zeitpunkt in den Geltungsbereich des Landestierseuchengesetzes gelangten, sei durch die Vierprozentregelung in § 12 Abs. 5 S.1 LTierSG Rechnung getragen worden. Da die Klägerin ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei sie - die Beklagte - gezwungen gewesen, den maßgeblichen Handelsbestand selbst zu ermitteln. Die Rinder betreffend sei dies durch die Heranziehung des HIT erfolgt. Die Anzahl der umgesetzten Schweine sei durch Nachfrage bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde, die Einsicht in die Kontrollbücher nehmen könne, ermittelt worden, da das HIT bei Schweinen derzeit keine taugliche Grundlage biete. Soweit die Klägerin vortrage, sie begründe keinen Besitz an den von ihr gehandelten Tieren, sei anzumerken, dass sie bezüglich eines gewissen Anteils ihres Handelsbestandes zumindest Fremdbesitzerin sei. Der Tatsache, dass vielfach Tiere nie in die tatsächliche Gewalt der Viehhändler gelangten, trage ebenfalls die Vierprozentpauschalierung Rechnung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil es ihnen an einer hinreichenden satzungsmäßigen Grundlage mangelt.

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Gemäß § 12 Abs. 1 Landestierseuchengesetz - LTiersG - kann die Tierseuchenkasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Bildung und Erhaltung der notwendigen Rücklagen für jedes Kalenderjahr einen Beitrag erheben. Dieser wird für alle im Bereich der Tierseuchenkasse gehaltenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Bienenvölker, Hühner, Forellen und Karpfen nach Maßgabe der Beitragssatzung erhoben. Beitragspflichtig sind die Tierbesitzer.

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Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch Erlass ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Tierseuchenkasse vom 30. November 2005 (im Folgenden: Satzung) fehlerhaft Gebrauch gemacht.

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Nach § 12 Abs. 5 LTiersG ist hinsichtlich der Berechnung des Beitrags bei Viehhändlern, soweit es ihren Handelsbestand betrifft, die Zahl von 4 v.H. der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tier maßgebend. Den Nachweis über die Anzahl der umgesetzten Tiere haben die Viehhändler anhand der vorgeschriebenen Kontrollbücher zu führen. § 1 Abs. 2 der Satzung hingegen bestimmt, dass bei privaten und genossenschaftlichen Viehhandlungen als Grundlage zur Berechnung der umgesetzten Tiere die gemäß § 20 der Viehverkehrsverordnung vorgeschriebenen Kontrollbücher sowie das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) dienen. Mit der zusätzlichen Heranziehung des HIT als Berechnungsgrundlage hat sich die Satzung über die gesetzliche Ermächtigung hinweggesetzt. Zugleich liegt ein Verstoß gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) beruhende und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und den Grundsatz der Bestimmtheit vor (vgl. z. B. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 08. März 2005 - 12 C 12098/04.OVG -), denn es ist für den Beitragspflichtigen nicht ersichtlich, ob und in welchen Fällen von der Beklagten als Berechnungsgrundlage das HIT oder die Kontrollbücher herangezogen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass es sich bei dem HIT und den Kontrollbüchern durchaus um unterschiedliche Auskunftsquellen handelt, die auch inhaltlich voneinander abweichen können, wie auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bekundet haben. Gemäß § 20 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV - hat, wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch zu führen. Das Viehkontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden. Das HIT hingegen ist ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und geht hinsichtlich der Rinder auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/1997 des Rates zurück. Auf nationaler Ebene enthalten die Vorschriften der §§ 24 d bis 24 i der Viehverkehrsverordnung nähere Regelungen zur Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Rindern durch den Tierhalter, die nicht mit § 20 ViehVerkV identisch sind. Die Rinder werden in einer elektronischen Datenbank zentral registriert. Daneben verfügt das HIT u.a. über eine zentrale Schweinedatenbank für Schweinehalter.

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Enthält die Satzung der Beklagten nach alledem keine gültige Regelung der Beitragsberechnung, kann eine Beitragserhebung hierauf nicht gestützt werden. Ohne eine gültige Ermächtigungsnorm ist der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben.

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Keiner näheren Klärung bedurfte daher die weitere Frage, ob die Berücksichtigung von Tieren, die die Klägerin außerhalb des Bereichs der Tierseuchenkasse handelt, bei der Berechnung des Beitrags auf einer weiteren fehlerhaften Satzungsbestimmung beruht oder es sich hierbei um einen Anwendungsfehler handelt. Zur Klarstellung wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: § 12 Abs. 1 LTiersG regelt, dass der Tierseuchenkassenbeitrag für alle im Bereich der Tierseuchenkasse gehaltenen Tiere erhoben wird. Beitragspflichtig sind die Tierbesitzer. Gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Berechnung des Beitrags die Anzahl der Tiere und Bienenvölker zu Grunde zu legen, die der Tierbesitzer an einem Stichtag besitzt. Bei Viehhändlern ist nach Abs. 5 der Regelung, soweit es ihren Handelsbestand betrifft, abweichend von Abs. 3 die Zahl von 4 v.H. der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 5 stellt demnach lediglich eine Abweichung von Abs. 3 dar und lässt Abs. 1 unberührt. Es handelt sich bei Abs. 5 um eine spezielle Regelung der Beitragsberechnung gerade für Viehhändler. Nicht geregelt wird durch die Vorschrift hingegen, dass alle umgesetzten Tiere, gleichgültig ob sie im Bereich der Tierseuchenkasse gehalten werden, bei der Beitragsermittlung berücksichtigt werden. Vielmehr ist auch bei Viehhändlern § 12 Abs. 1 LTiersG maßgeblich, der darauf abstellt, dass die Tiere im Bereich der Tierseuchenkasse gehalten werden. Dies ist bei den von dem Kläger außerhalb der Landesgrenzen von Rheinland-Pfalz gehandelten Tieren gerade nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Klägerin hält die Kammer § 1 Abs. 2 der Satzung insoweit allerdings nicht ohne weiteres für fehlerhaft. Die Satzungsbestimmung dürfte nämlich lediglich eine nähere Regelung des § 12 Abs. 5 LTiersG beinhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass § 12 Abs. 1 LTiersG durch die Satzung eine Änderung erfahren sollte. Daher spricht vieles dafür, dass die Berücksichtigung von außerhalb des Bereichs der Tierseuchenkasse gehaltenen Tieren bei der Klägerin lediglich einen Anwendungsfehler durch die Beklagte darstellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4; 124 a Abs. 1 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.069,05 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.