Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 21.01.2008 – 3 K 1024/07.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2008:0121.3K1024.07.TR.0A

Tenor

Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.

Die Verfügung des Klägers vom 08. Januar 2008 wird für gegenstandslos erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Nachdem der Beklagte zum 31. Dezember 2007 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, war das Disziplinarverfahren nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 LDG vom 02. März 1998 (GVBl. S. 29, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 - GVBl. S. 56) - LDG - einzustellen. Hiernach ist ein Disziplinarverfahren dann einzustellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 LDG vorliegt. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung stellt einen Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 LDG dar.

2

Der verfahrensrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht nicht der Umstand entgegen, dass bereits der Kläger unter dem 08. Januar 2008 die Einstellung des Disziplinarverfahrens unmittelbar auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 Nr. 2 LDG verfügt hat. Vielmehr war diese Entscheidung für gegenstandslos zu erklären, da dem Dienstherrn mit Erhebung der Disziplinarklage eine derartige Entscheidungskompetenz nicht mehr zusteht.

3

Unter Berücksichtigung der Systematik des Landesdisziplinargesetzes und einer vergleichenden Betrachtung der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung im Bundesdisziplinargesetz hat der Landesgesetzgeber durch die Regelung der Entscheidungsvariante des § 68 Abs. 1 LDG eine klare Kompetenzregelung geschaffen. Während die Einstellungsmöglichkeit durch den Dienstherrn unter dem 3. Abschnitt "Abschlussentscheidung" für den Fall der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung eine Regelung gefunden hat, regelt Abschnitt 2 "Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht - und hier die §§ 68 und 69 LDG - die Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichts durch Beschluss oder durch Urteil. Wenn hier § 68 Abs. 1 LDG für den Fall des Vorliegens eines Einstellungsgrundes nach § 38 Abs. 2 LDG eine Einstellung des Disziplinarverfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vorsieht, so muss diese Regelung nach dem in der Systematik zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers und zum Zwecke der Vermeidung einer Doppelzuständigkeit sowohl des Dienstvorgesetzten einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits dahingehend ausgelegt werden, dass mit Erhebung der Disziplinarklage die für den vorliegenden Fall in § 38 Abs. 2 Nr. 2 LDG geregelte Einstellungsverpflichtung durch den Dienstvorgesetzten erlischt und auf das Verwaltungsgericht übergeht. Das Bundesdisziplinargesetz sieht in der dem § 68 LDG entsprechenden Regelung des § 59 BDG eine derartige Einstellungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts nicht vor. Dies mit der Folge, dass sich in den nach dem Bundesdisziplinargesetz geregelten Verfahren sich einerseits das Problem einer Doppelzuständigkeit bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht stellt. Andererseits sieht das Bundesdisziplinarrecht in prozessrechtlicher Hinsicht für derartige Konstellationen eine Klageabweisung nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDG vor und im vorbereitenden Verfahren eine Beendigung durch Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 Nr. 2 BDG (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Komm., § 59, Rdnr. 14; § 46 Rdnr. 8). Infolge der Regelung im Landesdisziplinargesetz war die Verfügung des Klägers vom 08. Januar 2008 für gegenstandslos zu erklären und durch einen Gerichtsbeschluss zu ersetzen.

4

Ist das Disziplinarverfahren damit nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 LDG einzustellen, so ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Hierzu sieht § 99 Abs. 2 LDG vor, dass im Falle einer Einstellung des Disziplinarverfahrens die Kosten grundsätzlich dem Dienstherrn auferlegt werden. Nach Maßgabe des Satzes 2 dieser Vorschrift gilt anderes jedoch dann, wenn die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erfolgt; in diesem Fall können die Kosten entweder dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht. Zu einer derartigen Billigkeitsentscheidung sieht sich das erkennende Gericht vorliegend veranlasst, da bereits nach der zum Zeitpunkt der Einstellung nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage vom Vorliegen eines Dienstvergehens auszugehen ist.

5

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Klageschrift sind nach Durchführung der Ermittlungen gegen den Beklagten hinreichende Tatsachen bekannt, die das Vorliegen eines nicht unerheblichen Dienstvergehens indizieren. Der Beklagte ist diesen Feststellungen weder im Klageverfahren noch im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren substantiiert entgegengetreten. Damit ist für die vorliegende Kostenentscheidung davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund eines am 28. Februar 2006 abgeschlossenen, bis zum 19. März 2007 befristeten Arbeitsvertrages vom 20. März 2006 bis 31. Juli 2006 als teilzeitbeschäftigter Arzt mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Dienst des ... bei dem ... in ... beschäftigt war. Während der Beschäftigungszeit war der Beamte an 6 bis 13 Tagen monatlich zwischen 3 und 9 Stunden täglich dort tätig. Diese Zeiten lagen größtenteils in der festgesetzten Kernarbeitszeit. Während der Beschäftigungszeit erhielt der Beklagte vom ... Bruttovergütungen von rund 670 € (März 2006) bis rund 870 € (Juli 2006). Darüber hinaus war er vom 01. Juli bis 31. Juli 2006 im Rahmen des organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes als freier Mitarbeiter ohne Beschäftigungsverhältnis bei der ... tätig. Diese Tätigkeit übte er an ca. 2 bis 3 Tagen im Monat mit einer regelmäßigen täglichen Beschäftigungszeit von 12 bis 13 Stunden aus.

6

Für beide Tätigkeiten war vom Kläger weder eine Nebentätigkeitsgenehmigung nach §§ 73, 74 LBG beantragt noch genehmigt worden. Neben dem Verstoß gegen die formelle Genehmigungspflicht waren diese Tätigkeiten auch offenkundig nicht genehmigungsfähig, da zumindest die Tätigkeit beim ... nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 LBG zu werten war.

7

In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen; der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm - umgekehrt - eine angemessene Alimentation schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesen Belangen dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit. Da der Beklagte diese Interessenlage missachtet hat, hat er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht.

8

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung des § 99 Abs. 2 S. 2 LDG ist zu berücksichtigen, dass dieses Dienstvergehen voraussichtlich bei Fortführung des Disziplinarverfahrens mit der vom Kläger beantragten Disziplinarmaßnahme zu ahnden gewesen wäre Die schuldhafte Missachtung der durch Anzeige- oder Genehmigungspflicht geschützten Interessen ist disziplinarrechtlich in aller Regel von erheblicher Bedeutung. Eine dienstliche Bagatelle mit dem Rang einer disziplinaren Ordnungswidrigkeit ist die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die vorgeschriebene Genehmigung jedenfalls dann nicht, wenn sie - wie hier - nicht auf einen ganz kurzen Zeitraum und geringe Intensität beschränkt war. Angesichts dessen, dass der Beamte vorliegend seine Tätigkeit beim ... über mehrere Monate regelmäßig in nicht unerheblicher Stundenzahl und auch für ein nicht unerhebliches Entgelt ausgeübt hat, war die Verhängung einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme auf jeden Fall angezeigt. Zu Lasten des Beklagten ist weiterhin nach Aktenlage zu berücksichtigen, dass er darüber hinaus noch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei der ... eingegangen ist, welches ihn ebenfalls regelmäßig in Anspruch nahm. Ins Gewicht fällt darüber hinaus, dass der Beamte seiner Nebentätigkeit über Monate hinweg auch während der vom Dienststellenleiter festgesetzten Kernarbeitszeit nachgegangen ist. Nimmt man all diese Umstände, aber auch diejenigen in den Blick, die zu Gunsten des Beklagten sprechen, wäre bei Fortführung des Disziplinarverfahrens ohne das die Einstellung auslösende Ereignis nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 LDG voraussichtlich auf die beantragte Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Eingangsamt der Laufbahn des Beamten zu erkennen gewesen.

9

Diese Erwägungen und darüber hinaus der Umstand, dass der Beklagte der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren durch die Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuvorgekommen ist und damit für das vorliegende Verfahren das "erledigende Ereignis" herbeigeführt hat, lassen es dem Gericht aus Billigkeitsgesichtspunkten geboten erscheinen, dem Beklagten die Kosten des Disziplinarverfahrens aufzuerlegen.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 3 LDG).