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Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 16.09.2008 – 1 K 422/08.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2008:0916.1K422.08.TR.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen seine Umsetzung zu einer anderen Dienststelle.

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Der im Jahre 1951 geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Daneben ist er Ortsbürgermeister der Gemeinde .... Er erlitt im Jahre 2005 einen Dienstunfall und war in der Folgezeit mit kurzen Unterbrechungen langfristig dienstunfähig erkrankt. Nach einer Reihe privatärztlicher und amtsärztlicher Untersuchungen, die hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers zu divergierenden Ergebnissen gelangten, stellte letztlich das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung ... mit Gutachten vom 18. April 2007 fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine leistungsrelevanten krankheitsbezogenen Fähigkeitsstörungen vorlägen, die eine von der Zentralmedizinischen Untersuchungsstelle vorgeschlagene Wiederaufnahme des Dienstes im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung (Polizeiinnendienst in Früh- und Spätschicht) nicht ermöglichen würden. Es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass der Kläger als Träger einer Schusswaffe nicht geeignet sei.

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Im April 2007 forderte das Polizeipräsidium ... den Kläger daraufhin auf, sich am 19. April 2007 zur Wiederaufnahme seines Dienstes bei der Polizeiinspektion ... einzufinden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das anschließende Klageverfahren führte zum Erfolg. Mit Urteil vom 17. Dezember 2007 hob die erkennende Kammer den Widerspruchsbescheid auf und stellte fest, dass die an den Kläger gerichtete Aufforderung zum Dienstantritt rechtswidrig war (1 K 524/07.TR). Der Beklagte habe den Kläger nicht auffordern dürfen, Innendienst mit Waffe zu leisten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Kläger keine Waffe führen dürfe. Dieser habe bei der Begutachtung in besonderer Art und Weise überreagiert und eine "Affektinkontinenz" gezeigt. Der Kläger sei nach seiner Persönlichkeit sehr schnell anrührbar. Er sei in der Lage, sich weit in affektgebundene Themen zu steigern. Sein Ärger über seine ungerechte Behandlung durch den Dienstherrn spiele dabei eine Rolle.

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Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 (2 A 10187/08.OVG) wurde der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das zitierte Urteil zuzulassen, abgelehnt. Der Kläger habe der Weisung zum Dienstantritt mit Dienstwaffe keine Folge leisten müssen. Diese sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dienst als Polizeibeamter in der Polizeiinspektion ... zu verrichten. Der Gutachter habe festgestellt, dass der Kläger am 19. April 2007 und in der Folge nicht für den vollen Umfang des polizeilichen Innendienstes verwendbar gewesen sei. Danach hätte sich wegen der erhöhten affektiven Ansprechbarkeit des Klägers insbesondere das Tragen der Dienstwaffe und Publikumsverkehr verboten.

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Noch im laufenden Zulassungsverfahren wurde der Kläger am 31. März 2008 mit sofortiger Wirkung von der Polizeidirektion .../Polizeiinspektion ... zur Kriminaldirektion ... in den Sachbereich Abrechnungsbetrug umgesetzt. Er wurde aufgefordert, sich am 01. April 2008 zum Dienst einzufinden. Der Beklagte begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger nach dem Gutachten des Facharztes ... in der Lage sei, polizeilichen Innendienst im Tagdienst ohne Dienstwaffe zu verrichten. Des Weiteren solle ihm kein Publikumsverkehr zugemutet werden.

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Am 01. April 2008 erschien der Kläger zur Dienstaufnahme. Er beschwerte sich energisch über die Umsetzung. Er sei nicht arbeitsfähig, weil er starke Kopfschmerzen und am Morgen erbrochen habe. Der Kläger gab an, er sei lediglich gekommen, damit nicht der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Raum stehe. Am gleichen Tag legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Privatarztes vor.

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Am 09. April 2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung. Er sei zu der Maßnahme nicht angehört worden. Hätte man ihn angehört, hätte sich herausgestellt, dass die beabsichtigte Maßnahme im Hinblick auf die Vorschrift des § 18 a der Gemeindeordnung nicht rechtmäßig sei. Er sei Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde .... Ihm hätte von daher ein Aufgabenbereich innerhalb der PI ... zugewiesen werden müssen, der die medizinischen Konditionen erfülle. Außerdem sei seine Behinderung (GdB 60 v.H.) nicht berücksichtigt worden.

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Im laufenden Widerspruchsverfahren wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt des Landkreises ... kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger dienstfähig für den derzeitigen Tätigkeitsbereich (polizeilicher Innendienst im Tagdienst ohne Dienstwaffe) sei. Hierauf forderte der Beklagte den Kläger auf, sich am 23. April 2008 zum Dienstantritt einzufinden. Dem kam der Kläger nach.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Umsetzung zurück. Der Gesamtpersonalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Die fehlende Anhörung sei unschädlich. Die Umsetzung sei auch sachlich gerechtfertigt. Hinsichtlich der Umsetzung eines Beamten stehe dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu. Auch stünden gemeinderechtliche Vorschriften nicht entgegen. Dem Dienstherrn sei es aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen, den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. Dies deshalb, weil auf der Grundlage der Erläuterungen des gerichtlichen Gutachters in dem Verfahren 1 K 524/07.TR ein Einsatz des Klägers weder bei seiner bisherigen Dienststelle noch im übrigen Bereich der Polizeidirektion ... möglich sei. Er sei nur im Innendienst, ohne Waffe, ohne Publikumsverkehr und ohne Berührung mit Gewaltdelikten einzusetzen. Er, der Dienstherr, habe sorgfältig geprüft, ob eine andere, für den Kläger günstigere Möglichkeit der Verwendung bestehe. Das sei aber nicht der Fall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schwerbehinderung des Klägers. Diese sei erst im laufenden Verfahren bekannt geworden. Gerade die gesundheitlichen Einschränkungen hätten vorliegend zu der Umsetzung geführt, da dem Kläger ein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden sollte, um der Tatsache seiner Schwerbehinderung ausreichend Rechnung zu tragen. Insgesamt sei dem Kläger die Umsetzung auch zuzumuten.

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Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei nur eingeschränkt dienstfähig. Es sei unrichtig, dass eine weitere Verwendung bei der PI ... nicht mehr möglich sei. Die PI ... verfüge über eine Gesamtdienststärke von 45 Bediensteten. Im reinen Innendienst seien drei Beamte (Sachbereich Technik, Sachbereich 13 und Jugendverkehrsschule, Sachbereich Einsatz) tätig. Im Sachbereich Einsatz wäre eine Dienstverrichtung für ihn durchaus möglich. Er könne die Fehlzeiten der insoweit eingesetzten Beamten ausgleichen. Auch könne er von ... aus etwa die Verkehrsunfallstatistik auswerten. Eine Prüfung, ob eine Einsatzmöglichkeit für ihn im Bereich der PI ... bestehe, habe nicht stattgefunden. Konsequenz sei, dass er nunmehr zwanzig Kilometer mehr zur Dienststelle zurücklegen müsse. Zudem existiere der angebliche Dienstposten bei der Kriminaldirektion ... nicht. Ihm sei kein Arbeitsplatz eingerichtet worden. In formaler Hinsichtlich liege eine völlige Außerachtlassung der "Anwendungsleitlinien zur Integration und Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes" vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2008 zu verurteilen, ihn wieder bei der Polizeidirektion .../Polizeiinspektion ... einzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Umsetzung des Klägers sei aus dienstlichen Gründen notwendig gewesen. Der Dienstherr habe im Rahmen seines weiten Organisationsermessens die Möglichkeit, jederzeit den Aufgabenbereich eines Beamten im Wege der Umsetzung zu verändern. Die Maßnahme müsse von sachlichen Gründen getragen sein. Hier lägen solche Gründe vor. Die gemeinderechtlichen Vorschriften führten zu keinem anderen Ergebnis, weil nach den Erläuterungen des gerichtlichen Gutachters im vorangegangenen Gerichtsverfahren ein Einsatz des Klägers weder bei seiner bisherigen Dienststelle noch im übrigen Bereich der Polizeidirektion ... möglich sei. Die Angelegenheit sei in einer Direktionsleiterbesprechung diskutiert worden. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht bestanden. Eine Verwendung bei der PI ... komme nicht in Betracht, da es auch im Innendienst zu Kontakten mit Betroffenen einer Gewalttat kommen könne, was bei dem Kläger nicht passieren dürfe. Eine Tätigkeit bei der Jugendverkehrsschule scheide aus, weil alle Beamten der Jugendverkehrsschule in Uniform Außendienst verrichteten und schon von daher gefahrgeneigte Einsätze nicht vermieden werden könnten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schwerbehinderung des Klägers. Der Wechsel des Arbeitsplatzes diene gerade dazu, dem Kläger erstmalig einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, da er einen solchen zuvor nicht innegehabt habe. Im Sachgebiet Abrechnungsbetrug bestehe zur Zeit erheblicher Personalbedarf und in diesem Zusammenhang sei die Möglichkeit gegeben gewesen, einen entsprechenden Arbeitsplatz einzurichten, bei dem der Kläger statusgemäß und entsprechend seinen Befähigungen eingesetzt werden könne. Die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter im Sachbereich Abrechnungsbetrug habe zunächst eine Einarbeitung erfordert. Diese sei durch zwei Polizeibeamte erfolgt. Während dieser Zeit habe der Kläger wechselnde Arbeitsplätze von Kollegen nutzen können, die sich in Urlaub befunden hätten, bis für ihn ein vollwertiger eigener Arbeitsplatz eingerichtet worden sei. Ihm sei auch zuzumuten, 35 Kilometer zu seiner neuen Dienststelle zu fahren.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Ausgehend von § 4 Laufbahnverordnung für den Polizeidienst - LbVOPol -, wonach Polizeibeamte in allen Bereichen des Polizeidienstes bei den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen verwendet werden können, steht hier nicht die Verleihung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne und damit eine Versetzung im Sinne des § 33 Landesbeamtengesetz - LBG - in Rede. Bei der von dem Kläger angefochtenen Anordnung handelt es sich um eine Umsetzung. Eine Umsetzung ist kein Verwaltungsakt, denn es handelt sich hierbei um eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 - NJW 1981, S.67 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 2 B 12416/99.OVG -). Hier wurde der Kläger innerhalb des Polizeipräsidiums ... mit einem anderen Dienstposten betraut. Die Klage ist nach alledem als Leistungsklage zulässig.

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In der Sache führt die Klage nicht zum Erfolg. Die Umsetzung erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger ist in seinen Rechten nicht verletzt. Zwar hat der Beamte grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, er hat jedoch kein Recht darauf, dass er unverändert und ungeschmälert das ihm übertragene konkrete Amt im funktionellen Sinne weiter ausüben darf. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Sofern der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes entspricht, kann die Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung nur auf Ermessensfehler überprüft werden, sofern sonstige Vorschriften, etwa die des Personalvertretungsrechts und des Schwerbehindertenrechts beachtet worden sind. Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn sehr weite Grenzen gesetzt. Die Ermessensentscheidung kann im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Von einem Ermessensmissbrauch in diesem Sinne ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Umsetzung nicht von sachlichen Gründen getragen ist, was dann der Fall sein kann, wenn die Gründe des Dienstherrn nicht seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen, wenn sie etwa nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwG, a.a.0.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.0.).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Umsetzung des Klägers rechtmäßig. Sie beruht auf einem sachlichen Grund. Der Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht auf seinem bisherigen Arbeitsplatz habe belassen werden können, weil dieser nach den in dem Verfahren 1 K 524/07.TR ergangenen Entscheidungen nur im Innendienst, ohne Waffe, ohne Publikumsverkehr und ohne Berührung mit Gewaltdelikten eingesetzt werden könne. Von daher scheide eine weitere Verwendung bei der PI ... aber auch in der Polizeidirektion ... aus, weil dort diesen Anforderungen an einen für den Kläger in Betracht kommenden Dienstposten nicht Rechnung zu tragen sei. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 29. Juli 2008 ausgeführt, dass der Kläger der Weisung zum Dienstantritt mit Dienstwaffe keine Folge leisten musste, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seinen Dienst als Polizeibeamter in der Polizeiinspektion ... zu verrichten. Genau an diesem Ergebnis, das der Kläger im Vorverfahren erstritten hat, muss er sich nunmehr festhalten lassen. Es steht auch in der Sache nicht in Frage. Soweit der Kläger verschiedene andere Verwendungsmöglichkeiten bei der Polizeiinspektion ... angesprochen hat, ist der Beklagte dem unter Hinweis darauf, dass dort jederzeit zumindest ein Kontakt zu Gewaltdelikten zu befürchten bzw. das Tragen einer vollständigen Polizeiausrüstung erforderlich sei, mit sachlich nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Demnach kann den Anforderungen an einen dem Kläger gerecht werdenden Dienstposten bei der Polizeiinspektion ... keine Rechnung getragen werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er könne in ... gewisse Aufgaben über die vernetzte EDV wahrnehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Organisation der dienstlichen Aufgaben dem Dienstherrn vorbehalten bleiben muss. Der Beklagte hat überdies schlüssig vorgetragen, dass eine Bearbeitung aus der Ferne schon wegen des regelmäßig bei der Sachbearbeitung bestehenden Besprechungsbedarfs nicht in Betracht komme.

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Der Beklagte hat dargelegt, dass die Umsetzung des Klägers Gegenstand einer Direktionsleiterbesprechung war. Dabei wurden alle Möglichkeiten angesprochen. Eine wohnortnähere Einsatzmöglichkeit des Klägers hat sich dabei nicht ergeben. Die Übertragung des neuen Dienstpostens ist überdies von dem sachlichen Grund, dass im Bereich Abrechnungsbetrug erhöhter Personalbedarf besteht, getragen. Sofern der Kläger rügt, dass ihm kein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nachvollziehbar zunächst einer gewissen Einarbeitung bedurfte und dass er nunmehr einen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz erhalten hat. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der mit dem neuen Dienstposten übertragenen Aufgaben muss im Übrigen dem weiteren Verlauf der Dinge vorbehalten bleiben und gegebenenfalls in anderen Verfahren abschließend geklärt werden. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung wird hierdurch schon im Ansatz nicht in Frage gestellt. Die mit der Umsetzung einhergehende Belastung durch die etwas weitere Anfahrt zum Dienst ist dem Kläger zumutbar und aus den in seiner Person liegenden Gründen im Übrigen auch nicht vermeidbar.

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Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung trägt die Umsetzungsverfügung auch den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts Rechnung. Der Schwerbehindertenvertreter wurde nach Maßgabe des § 95 Abs. 2 SGB IX angehört. Der Kläger wird auch nicht im Sinne des § 81 Abs. 2 SGB IX wegen seiner Behinderung benachteiligt. Hier erfolgte die Umsetzung gerade um seinen gesundheitlichen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Dass der Beklagte nicht gänzlich auf die Dienste des Klägers verzichten kann, versteht sich von selbst. Gleichzeitig wird auf diesem Wege auch dem sich aus § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX ergebenden Anspruch auf Beschäftigung Rechnung getragen. Soweit die "Anwendungsleitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz" unter Ziffer 5.4.1 vorsehen, dass in der Geschäftsverteilung besondere Regelungen über die einem Schwerbehinderten zu übertragenen Aufgaben - auch besondere nach Art und Umfang dem Leistungsvermögen angepasste Dienstposten - erforderlich sein können, ist dies eine Frage, wie letztlich der neue Dienstposten ausgestaltet wird. Die übertragenen Aufgaben als solche stellen die Umsetzungsentscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht im Ansatz in Frage. Dass den genannten Anforderungen auf dem neuen Dienstposten keine Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich.

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Soweit die Anwendungsleitlinien unter Ziffer 5.4.6 vorsehen, dass Schwerbehinderte nur umgesetzt werden sollen, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen, Entwicklungsmöglichkeiten oder Aufstiegschancen geboten werden, berührt auch dies die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsentscheidung nicht. Die Anwendungsleitlinien untersagen eine Umsetzung nicht. Vorliegend waren dem Beklagten quasi "die Hände gebunden". Im Vorprozess wurde entschieden, dass er bei der Polizeiinspektion ... keinen Dienst (so der Beschluss des OVG wörtlich), zumindest jedoch nicht mit Dienstwaffe und Kontakt zu Gewaltdelikten, verrichten kann. Eine andere, den gesundheitlichen Anforderungen des Klägers entsprechende Verwendungsmöglichkeit ist nachvollziehbar nicht gegeben. Von daher steht die genannte Soll-Vorschrift der Umsetzung des Klägers ebenfalls nicht entgegen.

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Gleiches gilt für die gemeinderechtlichen Vorschriften. Gemäß § 18 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz - GemO - können ehrenamtliche Bürgermeister nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, dass ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass den Mandatsträgern durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit ein Einkommensverlust entsteht, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit für das Gemeinwohl ihre berufliche Position nicht mehr wie vor Übernahme des Ehrenamtes ausfüllen können. Das Direktionsrecht des Dienstherrn ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Der Dienstnehmer ist für die Ausübung des Ehrenamtes beweispflichtig während der Dienstherr die zwingenden betrieblichen Gründe, die eine Umsetzung erfordern, zu beweisen hat (Gabler u.a., Komm. z. GemO § 18 a Ziff. 2.3).

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Hiernach steht der Umsetzungsverfügung auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger Ortsbürgermeister der Gemeinde ... ist. Der Beklagte hat nachgewiesen, dass der Kläger aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben konnte. Genau das hat der Kläger in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren erstritten. Danach kann er bei der Polizeiinspektion ... nicht mehr eingesetzt werden, weshalb eine Verletzung des Benachteiligungsverbots von ehrenamtlichen Bürgermeistern nicht festzustellen ist. Die Belassung auf der bisherigen Dienststelle konnte dem Kläger nicht zugemutet werden. Andererseits widerspräche es den Pflichten des Beklagten, wenn er völlig auf die Dienste des Klägers verzichten würde. Da eine weniger belastende Verwendung des Klägers nicht möglich ist, steht nach alledem die Rechtmäßigkeit der Umsetzung außer Zweifel.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

27

Die Berufung ist von der Kammer nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Gründe hierfür liegen nicht vor.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

30

Die Beschwerde wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

31

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.