Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 04.11.2008 – 3 K 485/08.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2008:1104.3K485.08.TR.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Disziplinarverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 300 € festgesetzt wird.
Der am ... September 1961 in Koblenz geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Der Beamte trat am 01. August 1979 in den Polizeidienst ein und ist seit dem 13. März 1995 als Diensthundeführer bei der Polizeidirektion M., Polizeiinspektion Bad Ems, eingesetzt. Die Ernennung zum Polizeikommissar erfolgte am 18. Mai 2005 im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs. Die letzte Beurteilung am 01. Dezember 2004 schloss mit der Gesamtnote "A" ab.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 leitete der Dienstvorgesetzte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts einer nicht folgerichtigen polizeilichen Bewältigung eines Einsatzes anlässlich des Rheinland-Pfalz Tages am 12. Juni 2005 in Bad Ems im Bereich der "Big-FM-Bühne", wo es zu einer Massenschlägerei zwischen einer größeren Gruppe von Russland-Deutschen und Security-Personal gekommen war. Der Polizeieinsatz habe sowohl in der Planungsphase, vor allem aber in der anschließenden Einsatzbewältigung gravierende Mängel gezeigt, die teils in einer Verkettung schwach ausgebildeter Wahrnehmung von verantwortlicher Tätigkeit bis zu einem mit allen Nachteilen behafteten unkontrollierten Einsatzgeschehens reichten. Dem Kläger sei ein Verstoß gegen seine Hingabe-, Achtungs- und Gehorsamspflichten bzw. die besonderen Pflichten für Polizeibeamte vorzuwerfen.
Nach Zeugenvernehmung unmittelbar nach dem Rheinland-Pfalz Tag in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch - zunächst gegen Unbekannt - (Az.: 2020 Js 37526/05) leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem Aktenzeichen 2020 Js 042814/06 gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung im Amt und der unterlassenen Hilfeleistung ein. Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 wurde das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nach Abschluss des Strafverfahrens und Durchführung von Ermittlungen im Disziplinarverfahren wurde dem Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2007 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend zu äußern. Von Letzterem machte der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 20. August 2007 Gebrauch.
Mit Disziplinarverfügung vom 09. Oktober 2007 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 300 € verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2006 anlässlich einer gemeldeten Massenschlägerei im Bereich der "Big-FM-Bühne", in dessen Verlauf mehrere Personen, u.a. Mitarbeiter der Security-Firma, teilweise schwer verletzt worden seien, zur Dienstverrichtung bei der PI Bad Ems eingesetzt gewesen. Er habe somit der örtlichen Einsatzleitung, die von der PI Bad Ems, Herrn POK R. A., als Einsatzleiter vorgenommen worden sei, unterstanden. Durch die Wache seien drei Streifenwagen zu der genannten Örtlichkeit entsendet worden. Am Einsatzort angetroffen, hätten der Kläger und seine Kollegin ein abwartendes Verhalten gezeigt. So habe weder er noch seine Kollegin darauf reagiert, als in ca. 10 m Entfernung eine Schlägerei stattgefunden habe, in deren Verlauf vier Männer einen jungen Mann bewusstlos geschlagen hätten. Selbst auf Zuruf von unbeteiligten Besuchern habe der Kläger nicht reagiert, um helfend einzugreifen, bzw. der Täter habhaft zu werden. Er und seine Kollegin hätten auf die Hilferufe, obwohl sie die Schlägerei hätten sehen bzw. bemerken müssen, nicht reagiert. Sie seien sodann in die entgegengesetzte Richtung davon gegangen. Als der Kläger an der "Big-FM-Bühne" angekommen sei, sei die Massenschlägerei noch im Gange gewesen. Er habe nach Zeugenaussagen einen jungen Mann daran gehindert, mit einer Flasche als Schlagwerkzeug gegen die Security-Bediensteten loszugehen. Er habe geschrien "So, jetzt alle zurück". Dabei sei er ein bis zwei Schritte auf die Angreifer zugegangen. Letztendlich hätten alle Zeugen von einer gewissen Untätigkeit im Hinblick auf die Erfordernisse von Täterfeststellungen gesprochen, da keinerlei Aktionen erfolgt seien. Der Kläger habe selbst in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2005 angegeben, eine zivile männliche Person angehalten und an Kollegen übergeben zu haben. Hiervon habe er jedoch angeblich nichts mehr wissen wollen, als er später seinem Wachhabenden, Herrn POK W., gemeldet habe, dass er weder Täter noch Geschädigte habe feststellen können. Der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, den geschilderten strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzunehmen, nicht gerecht geworden. Nicht einmal die Personalien der Geschädigten seien festgehalten worden, um gegebenenfalls später auch eine Anzeige vorlegen zu können. Trotz Diensthund hätte er zumindest seine Kolleginnen bzw. Kollegen auffordern können, Personalien von Geschädigten festzustellen bzw. Straftaten aufzuklären. Die Untätigkeit hinsichtlich der Schlägerei zeige auf, dass der Kläger nicht gewillt gewesen sei, seinen Dienstpflichten zur Erforschung von Straftaten nachzukommen. Dies wiege insbesondere schwer, da der Einsatzabschnitt "Veranstaltungsraum" u.a. den Auftrag gehabt habe: "Beweissichere Festnahme von Störern". Das pflichtwidrige Verhalten wiege zusätzlich schwer, da er sich trotz aller Informationen und seiner eigenen Wahrnehmung dazu habe hinreißen lassen, seinem Wachhabenden die Meldung: "Keine Täter, keine Geschädigten, keine weiteren Maßnahmen" zu übermitteln. Vor allem diese falsche Information habe zu einer Einsatzerledigung geführt, die so nicht hätte erfolgen dürfen.
Den gegen diese Verfügung fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er zum Zeitpunkt seines Eintreffens keine Feststellungen hinsichtlich einer tätlichen Auseinandersetzung habe treffen können. Beim Aussteigen aus dem Streifenwagen habe er eine blutverschmierte Person wahrgenommen. Diese habe er später auch an der Bühne in dem mit einem Bauzaun abgesperrten Teil - Sicherheitsbereich - wieder gesehen. Nachdem erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um einen Mitarbeiter der Security-Firma gehandelt habe, habe er die Person aufgefordert, den Sicherheitsbereich zu verlassen. Dabei habe er die Person kurzzeitig am Arm festgehalten. Weil er jedoch gemerkt habe, dass der Diensthund hochgradig erregt gewesen sei, habe er die Person sofort nach rechts zu den eingetroffenen Kollegen durchgereicht und den Diensthund in eine Sicherungsposition zurückgezogen. Weil er die Person bereits beim Parken des Funkstreifenwagens wahrgenommen habe, habe er sie nicht einer wie auch immer gearteten Schlägerei im Bereich der Bühne zugeordnet. Weitere verletzte Personen habe er nicht gesehen. Auch sei er zu keiner Zeit auf verletzte Personen angesprochen worden. Eine Schlägerei sei ebenfalls nicht mehr im Gange gewesen als er im Bühnenbereich eingetroffen sei. Ganz entschieden verwahre er sich gegen den Vorwurf, er habe einer Person, die der Hilfe bedurft hätte, nicht geholfen. Der Bauzaun, der im Rahmen der Auseinandersetzung umgefallen sein soll, habe bei seinem Eintreffen wieder gestanden, so dass die Schlägerei bereits vorüber gewesen sein musste. Schließlich habe er auch nicht gegenüber dem Wachhabenden behauptet, es habe keine Täter und keine Geschädigten gegeben. Was der Wachhabende in den Rapport eingetragen habe, habe er nicht überprüft.
Mit Bescheid vom 09. Juni 2008 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hier führte der Beklagte vertiefend zum Ausgangsbescheid unter Darlegung einzelner Zeugenaussagen aus, nach Auswertung aller Aussagen stehe zweifelsfrei fest, dass der Kläger seiner gesetzlichen Verpflichtung, den strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzunehmen, nicht gerecht geworden sei. Insbesondere die Untätigkeit des Klägers auf Hilferufe von Zeugen zeige deutlich, dass er nicht gewillt gewesen sei, seinen Dienstpflichten nachzukommen.
Gegen den dem Kläger am 11. Juni 2008 ausgehändigten Bescheid hat dieser am 08. Juli 2008 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Vorwürfe des Disziplinarverfahrens bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen seien, welches nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Koblenz sei trotz Einstellung zu dem Ergebnis gekommen, dass nach Auswertung aller Zeugenaussagen zweifelsfrei feststehe, dass der Vorwurf, der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, den strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzunehmen, nicht gerecht geworden, nicht nachzuvollziehen sei. Genauso wenig könnten ihm Unzulänglichkeiten der Polizeiführung vor Ort angelastet werden. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe dem Wachhabenden gemeldet "Keine Täter, keine Verletzten", so sei dies für den begrenzten Teil des Einsatzes, den er habe beobachten können, durchaus zutreffend gewesen. Wenn die Einsatzleitung sich ansonsten als unfähig erwiesen habe, sich vor Ort ein zutreffendes Lagebild zu verschaffen, könne ihm dies nicht angelastet werden.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 09. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe. Insgesamt habe der vor Ort gezeigte mangelnde Aufklärungswille einen erheblichen Ansehens- und Achtungsverlust in der Öffentlichkeit zur Folge gehabt und stelle eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Wegen der nachfolgenden Falschinformation "Keine Täter, keine Geschädigten, keine weiteren Maßnahmen" wiege das pflichtwidrige Verhalten des Klägers besonders schwer.
Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Schlägerei bei Eintreffen des Klägers im Backstage-Bereich der "Big-FM-Bühne" noch im Gange war und, ob der Kläger den Aufforderungen von Mitarbeitern des Deutschen Roten Kreuzes und Besuchern, auf dem Veranstaltungsgelände Geschädigten zu helfen, nicht nachgekommen ist, durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der vorliegenden Personal- und Verwaltungsakten, sowie auf die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Koblenz (Az.: 2020 Js 62500/05, 2020 Js 42814/06) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Verhängung einer Geldbuße in dem von dem Beklagten ausgesprochenen Umfang (§§ 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes - LDG -) erforderlich macht.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Durchführung des Disziplinarverfahrens und der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht die Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens entgegensteht. Das Landesdisziplinargesetz regelt die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen abschließend in seinem § 13, wobei hier lediglich dem Fall der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Strafprozessordnung - StPO - eine für die Verhängung von zusätzlichen Disziplinarmaßnahmen einschränkende Wirkung beigemessen wird. Die Einstellung des Strafverfahren nach § 170 StPO entfaltet infolgedessen im Disziplinarverfahren keinerlei Bindungswirkung, so dass der angeschuldigte Sachverhalt in vollem Umfang der disziplinarrechtlichen Würdigung durch den Dienstherrn unterliegt.
Nach § 85 des Landesbeamtengesetzes - LBG - begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehören die sich aus § 64 Abs. 1 LDG ergebenden Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Berufe zu widmen und, dass das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Darüber hinaus ist der Beamte nach § 65 S. 2 LBG verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Nach § 214 LBG hat ein Polizeibeamter zusätzlich das Ansehen der Polizei zu wahren, Dienstzucht zu halten und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen. Gegen diese Verhaltensgebote und -pflichten hat der Beamte vorliegend in einem Maße verstoßen, welches im Mindestmaß die Verhängung der durch den Beklagten festgesetzten Geldbuße in Höhe von 300 € erforderlich macht. Dieser rechtlichen Würdigung legt das Gericht in tatsächlicher Hinsicht folgenden Sachverhalt zugrunde:
In der Zeit vom 10. Juni bis 12. Juni 2005 fand in Bad Ems der Rheinland-Pfalz-Tag 2005 statt. In der Nacht von Samstag, 11. Juni 2005, auf Sonntag, 12. Juni 2005, kam es im Bereich der "Big-FM-Bühne" zu einer Massenschlägerei zwischen einer größeren Gruppe von Russland-Deutschen und Security-Personal der Fa. ...-Security- und Überwachungs GmbH. Im Verlauf der Schlägerei wurden mehrere Personen, u.a. Mitarbeiter der Security-Firma, teilweise schwer verletzt. Nachdem bereits gegen 22.48 Uhr die Security über die Feuerwehr an die Wache der PI Bad Ems gemeldet hatte, dass sich auf dem Gelände "Hasenkümpel" eine Schlägerei anbahnen würde, gingen ca. 1 Stunde später, um 23.54 Uhr mindestens 10 Notrufe für die "Big-FM-Bühne" auf dem Veranstaltungsgelände ein. Der Kläger war in der Nacht vom 11./12. Juni 2005 anlässlich des vorbeschriebenen Einsatzes zur Dienstverrichtung bei der PI Bad Ems eingesetzt. Er unterstand der örtlichen Einsatzleitung, die von der PI Bad Ems, Herrn POK A., als Einsatzleiter vorgenommen wurde. Erst nach den letztgenannten Notrufen wurden durch die Wache drei Streifenwagen zu der genannten Örtlichkeit entstand, darunter auch die Streifenwagenbesatzung PK Wa. - der Kläger - und POMin We.. Am Einsatzort als erstes Einsatzfahrzeug eingetroffen, begab sich der Kläger mit seinem Diensthund zur "Big-FM-Bühne" und betrat dort den Backstagebereich rechts neben der Bühne. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Massenschlägerei von links neben der Bühne nach rechts verlagert, wo es zunächst einem Mitarbeiter der Security gelungen war, durch eine Öffnung im Heras-Bauzaun, der als Absperrung des Backstagebereichs diente, in diesen Bereich hinein zu gelangen. Die Angreifer vor dem Zaun sprangen und traten zu diesem Zeitpunkt gegen den Zaun. In dieser Phase wurde einer der Security-Leute, entweder durch den umkippenden Zaun oder eine Flasche, im Gesicht verletzt. Die Angreifer schafften es sodann, ebenfalls durch den Zaun zu gelangen, so dass auch sie in den abgeteilten Bereich hinein kamen. Als einer der Security-Leute weglief, nahm sich einer der Angreifer, der offensichtlich als erster durch den Zaun hindurch gekommen war, eine Flasche, fasste diese am Flaschenhals wie ein Schlagwerkzeug und versuchte sodann, dem weglaufenden Security-Mann hinterher zu rennen. In diesem Moment erreichten der Kläger mit seinem Hund und die Kollegin POMin We. den Backstagebereich. Der Kläger ging auf den Mann mit der Flasche zu mit den Worten, was das denn solle, woraufhin der Angreifer ihm erwiderte, er habe noch etwas mit dem Security(-mann) zu klären. Der Beamte forderte ihn auf, die Flasche fallen zu lassen, was der Mann auch tat. Dann begab der Angreifer sich wieder in den Bereich hinter dem Zaun. Der Kläger ging sodann mit seinem Hund einen Schritt auf die übrigen Angreifer zu mit den Worten "So jetzt alle zurück", woraufhin sich diese sodann ebenfalls hinter den Zaun zurückzogen. Während im weiteren Verlauf die Kollegin des Klägers sich mit einem Security-Mitarbeiter unterhielt, postierte sich der Kläger hinter den Zaun neben der Bühne. Nach dem Einsatz nahm der Wachhabende bei der PI Bad Ems auf die entsprechende Aussage des Klägers hin folgende Meldung auf: "Keine Täter, keine Geschädigten, keine weiteren Maßnahmen".
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren, der zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Zeugenaussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung (Vn: 088007/12062005/0220) sowie der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme. Die vor dem Gericht durchgeführte Vernehmung der Zeugen A. und K., widerlegen zunächst die Einlassung des Klägers im Disziplinarverfahren, dass zum Zeitpunkt seines Eintreffens auf dem Veranstaltungsgelände weder eine Schlägerei im Gange war noch Angreifer oder Verletzte wahrzunehmen gewesen seien. Die Beweisaufnahme bestätigt vielmehr den Vorwurf des Beklagten, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens des Klägers eine Schlägerei bzw. Gewalttätigkeiten noch im Gange waren. Sowohl der Zeuge A. als auch der Zeuge K., die beide zum Zeitpunkt der Massenschlägerei auf der Bühne standen und von daher die Gegebenheiten aus unmittelbarer Nähe beobachten konnten, bekundeten übereinstimmend, dass bei Eintreffen des Klägers mit seinem Hund im Backstagebereich die Intensität der Schlägerei zwar nachgelassen hatte, insofern als nicht mehr so viele Angreifer daran beteiligt waren, dass jedoch noch angreifende Täter vor Ort waren und diese auch vom Kläger wahrgenommen wurden. Wenn auch die Erinnerung beider Zeugen aufgrund des nunmehr langen Zeitablaufs seit der Veranstaltung im Juni 2005 nicht mehr aktuell war, so vermochten jedoch beide die Ereignisse am Veranstaltungsabend in groben Zügen wieder zu geben. Beide vermittelten ein übereinstimmendes Bild hinsichtlich der Vorgänge im Backstagebereich. Unter Heranziehung der jeweils im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemachten Zeugenaussagen vom 28. Juni 2005 bzw. 1. Juli 2005 als Urkundsbeweis, schilderten beide in sich stimmig, widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft die Ereignisse am Veranstaltungsabend. So bekundeten sowohl der Zeuge A. als auch der Zeuge K., dass sich die Schlägerei am Veranstaltungsabend langsam in Richtung Backstagebereich verlagerte, dass es hier den Security-Leuten gelang, den Heras-Zaun durch eine Lücke zu passieren und dass die Angreifer mit Gewalt gegen den Zaun schlugen und versuchten, diesen einzureißen. Nachfolgend schilderten beide, dass einer der Security-Leute verletzt wurde und dass es einem oder mehreren Angreifern gelang, in den Backstagebereich zu gelangen. Nach der übereinstimmenden Wahrnehmung beider Zeugen wurde das Erscheinen des Klägers exakt in diesen Moment gelegt. Während der Zeuge K., dessen Sicht in den Backstagebereich durch den Boxenturm versperrt gewesen war, zunächst nur den Polizisten mit Hund und keine Kollegin hat wahrnehmen können, bekräftigt der Zeuge A., der sich aus Furcht die Treppe hinab in den Backstagebereich begeben hatte und von daher das Geschehen unmittelbar vor Augen hatte, dass der Kläger zusammen mit seiner Kollegin dort eingetroffen war. Ausweislich der nachfolgenden und glaubhaften - insbesondere ohne Belastungstendenz abgegebenen - Aussagen sieht es das Gericht als erwiesen an, dass unmittelbar in Gegenwart des Klägers sich einer der Angreifer eine Flasche genommen hatte, um diese als Schlagwerkzeug gegen einen der Security-Männer zu verwenden. Dies entspricht der Schilderung beider Zeugen. Der Kläger sprach diesen Angreifer an, woraufhin er die Flasche hat fallen lassen. Während dieses Geschehens - so der Zeuge A. - kamen noch weitere Angreifer um den Bauzaun herum in den Backstagebereich. Erst nachdem der Kläger mit seinem Hund einen Schritt auf die Angreifer zugegangen war mit den Worten "So jetzt alle zurück!" zogen sich die Angreifer hinter den Bauzaun zurück. Auch der Mann mit der Flasche verließ den Backstagebereich wieder und begab sich hinter den Zaun, ohne dass der Kläger ihn daran gehindert hätte oder zumindest eine Täterfeststellung durch seine Kollegin sicherzustellen. Die Schilderung des Klägers, dass er im Backstagebereich lediglich eine verletzte Person angetroffen, er diese am Arm festgehalten, sie sodann an seine Kollegen weitergegeben habe, vermochte keiner der Zeugen zu bestätigen und ist von daher als reine Schutzbehauptung zu werten, um von den tatsächlichen Ereignissen abzulenken. Dies gilt zumal im Rahmen der Ermittlungen im Disziplinarverfahren nicht aufgeklärt werden konnte, an welchen Polizisten er angeblich diese Person weitergegeben haben will.
Unbeschadet dessen, dass die Zeugen sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnten, so bestätigten letztendlich beide auf Verlesen von Teilen ihrer detailreichen Aussagen im polizeirechtlichen Ermittlungsverfahren, dass die damaligen Aussagen ihrer unmittelbaren Wahrnehmung entsprochen haben. Im Wesentlichen vermochten sich beide - auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung - an den Angreifer mit Flasche und das zeitlich damit zusammentreffende Erscheinen des Klägers erinnern. Der Zeuge A. konnte sich in diesem Zusammenhang noch an die genauen Standorte der Personen (Lageplan) erinnern und untermauerte damit seine bereits glaubwürdigen Schilderungen. Somit steht fest, dass die Behauptung des Klägers, er habe an der Bühne keine Feststellungen bezüglich einer tätlichen Auseinandersetzung treffen können, eindeutig widerlegt ist. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage sah das Gericht von einer weiteren unmittelbaren Vernehmung des ursprünglich geladenen Zeugen Sch. ab, zumal dieser in seiner schriftlich eingereichten Zeugenaussage vom 28. Oktober 2008 - entsprechend seiner im Disziplinarverfahren gemachten Aussage - die Wahrnehmung der beiden Polizisten ebenfalls zeitlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der in den Backstagebereich verlagerten Schlägerei schilderte. Zwar machte er keine Angaben zu einem Angreifer mit Flasche. Ausgehend jedoch von seinem in seiner Vernehmung vom 24. April 2006 angegebenen Standort auf der Bühne (von vorne aus gesehen rechts hinten) und den angegebenen Standpunkten durch den Zeugen A. neben der Bühne, war dieser Bereich offenkundig durch die Plane auch seinem Blickfeld entzogen. Da der Kläger selbst keine weitere Beweisanträge gestellt hat, war eine weitergehende Beweisaufnahme nicht angezeigt.
Unter Zugrundelegung der geschilderten Ereignisse ist dem Beamten ein Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten vorzuwerfen. Jeder Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG) und Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 65 S. 2 LBG). Danach ist jeder Beamter verpflichtet, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Aus dem Aufgabenbereich eines Polizeibeamten selbst ergeben sich bereits zwangsläufig die Leistungsanforderungen und die Qualität der geforderten Arbeit. Auch ohne ständige Kontrollen und Anweisungen ist der (Polizei-)Beamte verpflichtet, aus eigenem Antrieb und eigener Verantwortung das Amtserforderliche zu tun, dabei Initiative zu entwickeln und seine ganze Kraft einzusetzen. Da jedoch auch der fähigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen ist, kann nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand haben. Eine Schlechtleistung erlangt die Qualität eines Dienstvergehens demzufolge nur dann, wenn ein vorsätzliches Verhalten vorliegt, also bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber ganz konkreten Anordnungen oder auch bei bewusster Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat. Damit scheiden als Dienstvergehen Arbeitsmängel aus, die im alltäglichen Verlauf jedem einmal unterlaufen können, soweit sie nicht persönlichkeitsbedingt wiederholt, vorsätzlich oder bei gefahrengeneigter Arbeit im Kernbereich des Dienstpostens mindestens bewusst fahrlässig begangen wurden (vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, Komm., S. 212 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Je nach den Umständen des Falles kann unter Umständen aber auch schon ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten eine Tätigkeit in Rede steht, die wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung erkennbar besonderer Sorgfalt bedarf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Mai 1999, Az.: 3 A 12725/98).
Nach diesem Maßstab hat der Kläger bei seinem Einsatz in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2005 in disziplinarrechtlich relevanter Weise gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Das nach der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Eintreffens des Klägers erkennbare und für den Kläger wahrnehmbare aggressive Verhalten der vor Ort anwesenden Angreifer und der sich vor seinen Augen abspielende Versuch eines tätlichen Angriffs mittels eines Werkzeuges auf eine andere Person hätte eine erhöhte Leistungsbereitschaft, ausgerichtet am Maßstab des individuell Bestmöglichen, erfordert. Hierzu hätten insbesondere die Feststellung der Personalien des in besonderer Weise hervorgetretenen Angreifers, weitere Bemühungen um Personenfeststellungen der nach wie vor anwesenden Angreifer sowie das Ermitteln von Verletzten, welche es tatsächlich in zahlreicher Form gegeben hat, gehört. Statt diesen Pflichten nachzukommen, ist der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weitgehend untätig geblieben.
Insofern kann der Kläger sich nicht darauf berufen - wie erstmals nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt -, dass er in der konkreten Situation als Diensthundeführer keine weiteren zumutbaren Maßnahmen hätte treffen können. Unstreitig war sein Einsatzfahrzeug das Erste vor Ort und damit oblag dem Kläger in Anbetracht der von ihm gemachten Wahrnehmungen eine besondere Verantwortung für den weiteren Ablauf des Geschehens und der Sicherstellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Kollegin den Backstagebereich neben der Bühne betreten hat und infolgedessen ein arbeitsteiliges Zusammenwirken möglich gewesen war, hätte es ihm oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Kollegin die Personalien des von ihm unmittelbar wahrgenommenen Angreifers aufnimmt. Auch wäre es ihm gerade mit seinem Hilfsmittel "Hund" möglich gewesen, unter Androhung dieses Einsatzmittels den Angreifer so lange festzuhalten, bis die Aufnahme der Personalien durch einen gegebenenfalls anderen Kollegen möglich gewesen wäre. Ebenso wären von ihm Anstrengungen zu erwarten gewesen, weitere Täter zu identifizieren und sich um die weitere Aufklärung vor Ort, zwecks Feststellung von Geschädigten - zumindest aber - von Zeugen, die ebenfalls in unmittelbarer Nähe zu erreichen waren, zu kümmern. Dies auch notfalls unter Verbringung seines Hundes an einen sicheren Ort. Stattdessen beschränkte der Kläger sich erkennbar darauf, ausschließlich als Diensthundeführer mit seinem Hund respekteinflößend zu wirken. Eine derartige Verhaltensweise in der konkret vorgefundenen strafrechtlich relevanten Gefahren- und Einsatzsituation entspricht nicht den Anforderungen, die an einen Polizeibeamten zu stellen sind und überschreitet daher die Grenze einer hinnehmbaren Schlechtleistung. Dies gilt umso mehr als der Kläger sich aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes dazu veranlasst sah, dem Wachhabenden bei der PI Bad Ems zu melden "keine Täter, keine Verletzten", da diese Meldung so auch nicht für den begrenzten Teil des Einsatzes seiner Wahrnehmung entsprach - wie in seiner Einlassung im Klageverfahren behauptet-. Hierdurch hat der Kläger nicht nur eine bewusst falsche Information weitergegeben und damit gegen seine Wahrheitspflicht gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen, sondern auch eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber dem von ihm erfolgten Einsatz bei einer Schlägerei kundgetan.
Damit steht gleichzeitig fest, dass der Kläger gegen die ihm im vorliegenden Fall im besonderen Maße obliegende Hingabepflicht insgesamt schuldhaft, nämlich bewusst nachlässig verstoßen hat. Als Polizeibeamter musste ihm ohne weiteres klar sein, dass sich seine Funktion auch als Diensthundeführer bei Eintreffen am Ort einer Schlägerei, bei der konkret Angreifer wahrgenommen wurden und in dessen Verlauf es auch erkennbar zu Verletzten gekommen war, nicht auf seine bloße Präsenz vor Ort zu beschränken hatte. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, dass die vorgenommene Meldung an den Wachhabenden nach dem konkreten Einsatz wider besseres Wissens erfolgt ist.
Damit steht fest, dass der Kläger nicht nur schuldhaft gegen seine sich aus §§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG folgende Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf verstoßen, welche für die Gruppe der Polizeibeamten durch die Regelung des § 214 LBG eine besondere Betonung erfahren hat, sondern, dass er darüber hinaus auch seine sich aus § 65 S. 1 und S. 2 LDG ergebenden Pflichten, wonach er zur Wahrheit verpflichtet ist und allgemeine Richtlinien des Dienstvorgesetzten zu befolgen hat, missachtet hat. Gleichzeitig hat er gegen die ihm nach § 64 Abs. 1 S. 3 LDG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt allein dieser Pflichtenverstoß die verhängte Maßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 300 €. Die disziplinierte und engagierte Durchführung eines Einsatzes gehört zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten, deren ordnungsgemäße Erfüllung in Situationen wie der Vorliegenden unerlässliche Voraussetzung für eine reibungslose und verantwortungsvolle Abwicklung ist. Wenn auch im Rahmen der Maßnahmebemessung die positiven dienstlichen Beurteilungen des Beamten zu berücksichtigen waren, ebenso wie die Tatsache, dass der Kläger disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, so stellt sich dennoch dieser einmalige gravierende Verstoß gegen seine Dienstpflichten in Verbindung mit der nachfolgenden Falschmeldung gegenüber dem Wachhabenden als derart schwer dar, dass die Verhängung einer Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe als unabdingbar erscheint, um den Beamten in Zukunft zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Die Passivität des Klägers steht in einem eklatanten Widerspruch zum Selbstverständnis der Handlungspflicht eines Polizeibeamten in Einsatzlagen der vorliegenden Art, wonach alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen sind, um Zeugen, Geschädigte und Beschuldigte festzustellen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es der Effektivität eines polizeilichen Einsatzes abträglich ist, wenn sich der Beamte nach außen erkennbar bewusst passiv verhält. Auf die uneingeschränkte Erfüllung dieser Kernpflicht muss auch die Öffentlichkeit vertrauen dürfen. Dem Ansehen der Polizei ist es zudem in erheblichem Maße abträglich, vor Ort anwesende mögliche Straftäter zu ignorieren und den mangelnden Aufklärungswillen nachfolgend durch falsche Angaben gegenüber dem Wachhabenden zu manifestieren.
In Anbetracht dessen war die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 300 € ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Kläger vor Augen zu führen, dass er den Dienst im Rahmen seines Einsatzes an jenem Tag nicht so versehen hat, wie der Dienstherr und die Öffentlichkeit es von ihm erwarten konnten.
Ob gegen den Kläger darüber hinaus noch der Vorwurf weiterer Dienstpflichtverletzungen durch ein Ignorieren von Hilferufen zu erheben ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da eine solche für die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht mehr ins Gewicht fällt. Wenn auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme vieles dafür spricht, dass der dahingehend erhobene Vorwurf in der Sache voraussichtlich nicht als erwiesen anzusehen ist, so bedarf es hierzu dennoch keiner abschließenden Würdigung, da das Disziplinarverfahren nach § 75 Abs. 1 i.V.m. §§ 66 LDG auf das oben festgestellte pflichtwidrige Verhalten beschränkt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 1 LDG.
Die Entscheidung nach dem Landesdisziplinargesetz ergeht gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 77, 86 LDG i.V.m. 124, 124 a VwGO).