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Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 21.01.2009 – 1 L 822/08.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2009:0121.1L822.08.TR.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 3. November 2008 wird wiederhergestellt bzw. - hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen Zwangsmittelandrohung - angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, der erkennbar darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 3. November 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO statthaft. Er hat zudem auch in der Sache Erfolg.

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Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs für die Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen unter Verwendung des der Antragstellerin zugeteilten roten Dauerkennzeichens "..." sowie der Anordnung, die roten Kennzeichen dem Antragsgegner unverzüglich zur Entstempelung vorzulegen und das rote Fahrzeugscheinheft vorzulegen, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit dem vorrangig zu schützenden Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit begründet. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine klauselmäßige oder formularmäßige Begründung. In dem Bescheid heißt es nämlich, die Benutzung des nicht mehr versicherten roten Kennzeichens der Antragstellerin stelle eine erhebliche Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer dar. Diese hätten einen berechtigten Anspruch darauf, dass Fahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherung mehr bestehe, durch sofort wirksame Maßnahmen von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen würden. Nur so könnten Nachteile, die durch den Betrieb eines nicht versicherten Fahrzeuges drohten, vermieden werden. Durch diese Begründung hat der Antragsgegner hinreichend konkret dargelegt, worin er im vorliegenden Fall das überwiegende Interesse der Allgemeinheit sieht, der Antragstellerin die Möglichkeit zu nehmen, unter Nutzung des ihr befristet zugeteilten roten Kennzeichens Kraftfahrzeuge zu führen. Ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig ist, ist für das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO irrelevant.

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Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides, weil dieser sich als rechtswidrig erweist und kein öffentliches Interesse an der Vollstreckung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht.

5

Der Antragsgegner ist für die getroffenen Anordnungen nämlich nicht mehr örtlich zuständig. Nach § 46 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr - Fahrzeug-Zulassungsverordnung - vom 1. März 2007 (BGBl. I, 2006, 988, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 20. November 2008, BGBl. I 2008, 2226) - im Folgenden FZV - ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnorten des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, zuständig. Der Ort der Hauptwohnung der Antragstellerin liegt jedoch, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, im Zuständigkeitsbereich des ...-Kreises N.

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Die Anwendung des § 46 Abs. 2 FZV ist im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund des Umstands ausgeschlossen, dass das verfahrensgegenständliche rote Dauerkennzeichen der Antragstellerin bereits am 25. Oktober 2005 auf der Grundlage des damals geltenden § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I 1988, 1793) - im Folgenden: StVZO a. F. - i. V. m. § 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I 1994, 2416) zugeteilt wurde. Nach § 68 StVZO a. F. war für die örtliche Zuständigkeit lediglich der Wohnort ohne Einschränkung auf den Ort der Hauptwohnung maßgeblich, und die Antragstellerin unterhielt damals - und tut dies wohl immer noch - einen Nebenwohnsitz in S..., also im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Weder die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 25. April 2006 (BGBl. I 2006, 988) noch die durch Art. 1 dieser Verordnung eingeführte Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten jedoch eine Vorschrift, nach der § 68 StVZO a. F. in den Fällen weiterhin gelten würde, in denen es um rote Kennzeichen geht, die bereits vor Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung zugeteilt worden sind. § 50 Abs. 2 und 3 FZV enthält lediglich die Übergangsregelung, dass Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrszulassungsordnung zugeteilt worden sind, weiterhin gültig bleiben und bestimmte vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Dokumente als solche im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung fortgelten.

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Eine Ausnahme von der Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV lässt sich auch nicht aus § 16 FZV entnehmen. Diese Vorschrift ist mangels einer entsprechenden Übergangsregelung grundsätzlich auch auf - wie hier - bereits vor seinem Inkrafttreten zugeteilte rote Dauerkennzeichen anzuwenden. Zwar regelt § 16 Abs. 3 FZV, dass nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben ist. Dieser Formulierung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass damit eine örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, begründet werden soll, auch wenn sie nicht bzw. nicht mehr die nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV zuständige Behörde ist. Eine solche Auslegung widerspräche zudem der Intention des § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV, der die Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich zulassungsrechtlicher Fragen bei der Zulassungsstelle des Ortes der Hauptwohnung des Antragstellers bzw. Betroffen konzentrieren will. So schreibt auch § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FZV für den Fall eines Umzugs des Halters eines zugelassenen Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk vor, dass der Halter bei der neuen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt und die bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung vorlegt. Es ist kein durchgreifender Grund dafür ersichtlich, dass die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Zulassungsbehörde nicht auch für die Einziehung roter Kennzeichen nach Beendigung ihres Geltungszeitraums zuständig sein sollte. Dass eine fortbestehende Zuständigkeit der ursprünglich zuständigen Zulassungsbehörde insbesondere nicht dem Interesse an einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch die Zulassungsbehörden entspricht, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass der Antragsteller für die Vollstreckung seiner Verfügung darauf angewiesen ist, den Rhein-Kreis Neuss um Amtshilfe zu bitten.

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Die Voraussetzungen, unter denen § 46 Abs. 2 FZV Maßnahmen einer an sich unzuständigen Behörde zulässt, sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Weder liegt die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 FZV erforderliche Zustimmung einer zuständigen Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen vor, noch fordert die Verkehrssicherheit ein sofortiges Einschreiten des Antragsgegners gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV. Es ist nämlich kein Grund für die Annahme erkennbar, dass die zuständige nordrhein-westfälische Zulassungsbehörde nicht ebenso schnell gegen die weitere Nutzung des roten Kennzeichens durch die Antragstellerin vorgehen könnte wie der Antragsgegner, da dieser keinen unmittelbaren Zugriff auf das Kennzeichen bzw. das hierzu ausgegebene Fahrzeugscheinheft hat, sondern zur Vollstreckung seiner Verfügung um Amtshilfe des ...-Kreises N. gebeten hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.