Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 24.11.2009 – 1 L 616/09.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2009:1124.1L616.09.TR.0A

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung "wegen der Verweigerung der Rechte des stellvertretenden Ausschussmitglieds B." umgehend "die Rechte und die Anordnung der Verpflichtung und Teilnahme an Ausschusssitzungen bei Verhinderung des von mir zu vertretenden Ausschussmitglieds K." festzustellen, hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Eilbedürfnis) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ausnahmsweise zulässige Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings dann Raum, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Klageverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16.A. 2009, § 123 Rz. 14 ff. m.w.N.).

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Gemessen daran besteht unter keinem Gesichtspunkt eine Notwendigkeit für eine solche Regelung. Soweit der Antragsteller allgemein festgestellt wissen will, dass er bei Verhinderung des Ausschussmitglieds als Stellvertreter teilnahmeberechtigt ist und dass er als Zuhörer auch bei Anwesenheit des von ihm zu vertretenden Ausschussmitglieds teilnehmen darf, wird dies vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung besteht. Gleiches gilt für die Feststellung, dass er bei Tagesordnungspunkten, bei denen das gewählte Ausschussmitglied wegen Sonderinteresses nicht mitwirken darf, als Vertreter einzutreten berechtigt ist. Dies wird vom Antragsgegner zugebilligt, obwohl das Gericht nicht unerhebliche Zweifel an einer derartigen Berechtigung des Antragstellers hegt, denen nachzugehen jedoch nur in einem Verfahren notwendig wäre, in dem es um eine entsprechende Weigerung des Antragsgegners ginge.

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Soweit es dem Antragsteller um die konkreten Maßnahmen in der Sitzung des Werksausschusses am 18. Oktober 2009 geht, besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Feststellung der Rechtmäßigkeit dieses vergangenen Geschehens: Zum einen kommt eine vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei außergewöhnlichen Fällen der Unzumutbarkeit des Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache in Betracht (VG Trier B.v.21.05.1999 -4 L 611/99-; sogar für generelle Unzulässigkeit der einstweiligen Feststellung: OVG Rheinland-Pfalz B.v.3.04.1987 -7 B 4/87), wofür hier nichts spricht.

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Hinzu kommt ferner, dass der Antragsgegner im Interesse eines geordnet und überschaubar ablaufenden Willensbildungsprozesses der kommunalen Organe im Einklang mit § 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von -wie hier- 15 bis 20 Minuten nach der Einladungsstunde und vor einer Erörterung von Punkten mit Beschlussfassung berechtigt davon ausgehen kann, dass ein gewähltes Ausschussmitglied, das seine Verhinderung nicht angezeigt hat, an der Sitzung teilnehmen wird. Der Vertretungsfall ist in einer solchen Konstellation offensichtlich nicht gegeben, weil anderenfalls -insbesondere bei Verspätungen mehrerer Mitglieder aus u.U. zufälligen oder durch höhere Gewalt bedingten Gründen- die oben genannte Ordnung und Überschaubarkeit der Willensbildung gefährdet würde. Insofern muss der Vorsitzende in der Handhabung der Verfahrensleitung im Einklang mit den anwesenden (erstgewählten) Ausschussmitgliedern auf Grundlage der Geschäftsordnung das Erforderliche von Fall zu Fall in eigener Verantwortung veranlassen (Unterbrechung, Umstellung der TO, ggf. Feststellung des Vertretungsfalls bei nachträglich bekanntwerdender Verhinderung etc.).

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Entzieht sich dies einer generalisierend vorwegnehmenden gerichtlichen Regelung, gehen jedenfalls dabei die Rechte der erstgewählten Ausschussmitglieder vor. § 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung legt es erstrangig in ihre Verantwortung im Verhinderungsfall den Vertreter einzuschalten und damit logisch vorrangig die eigene Verhinderung festzustellen oder eben auch nicht. Die dadurch mit gewährleistete, in jedem Verfahrensstadium notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ausschussbesetzung ist gerade bei gemischten Ausschüssen nicht zuletzt wegen § 44 Abs. 1 S. 2 GemO i.V.m. § 27 Abs. 1 Geschäftsordnung wichtig, weil aus Gründen des auch in der kommunalen Selbstverwaltung geltenden Prinzips demokratischer Legitimation mindestens die Hälfte der Mitglieder Ratsmitglieder sein sollen. Daraus wird in der Literatur gefolgert, dass bei gemischten Ausschüssen gewährleistet sein müsse, dass ein Ratsmitglied nur von einem Ratsmitglied und ein sonstiger wählbarer Bürger nur von einem solchen vertreten werden könne (Lukas in Gabler/Höhlein Kommunalverfassungsrecht RP, Stand Juli 2009, Ziff. 2.6 zu § 45 GemO), was vorliegend nicht der Fall wäre. Auch dem muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nachgegangen werden, weil der Antragsteller in jedem Falle als Stellvertreter nur ein abgeleitetes Recht geltend machen kann, das ihm vom Antragsgegner nicht in einer Weise bestritten wird, die, wie oben dargelegt, gerichtliche Hilfe im Eilverfahren einforderte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, etwaige organschaftliche Kostenausgleichsansprüche sind innerhalb der Gemeinde zu klären, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.