Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 07.07.2010 – 5 K 29/10.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2010:0707.5K29.10.TR.0A

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufforderung zur Beseitigung von Rebstöcken. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.

2

Die Klägerin betreibt Weinbau und bewirtschaftet u.a. die insgesamt 2.128 m² großen Parzellen Nrn. 73 und 74, Flur 7, Gemarkung ..., die mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt sind.

3

Mit Schriftsatz vom 30. März 2009 teilte das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Rheinpfalz (DLR) der Klägerin mit, dass aufgrund des § 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus - Reblausverordnung/ReblV - nur Wurzelreben angepflanzt werden dürften, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig seien. Von daher sei es nach § 2 ReblV erforderlich, die wurzelechten Pflanzen zu roden.

4

Dem widersprach die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. April 2008 und vertrat die Auffassung, dass durch wurzelechte Pflanzen die Ausbreitung der Reblaus nicht mehr gefördert werde als durch die Anpflanzung so genannter reblausresistenter Pfropfreben.

5

Das DLR bat sodann die Beklagte um Prüfung, ob eine Beseitigungsverfügung durch diese in Betracht komme. Diese sah indessen keine Veranlassung zum Erlass einer derartigen Verfügung und vertrat die Auffassung, dass eine Beseitigungsverfügung nur in Betracht komme, wenn in den betroffenen Gemeinden tatsächlich Reblausbefall vorliege, was vorliegend indessen nicht der Fall sei.

6

Auf Anweisung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, die damit begründet wurde, dass in allen rheinland-pfälzischen Anbaugebieten ein erhöhter Reblausbefall festgestellt worden sei und das Schadenspotential durch die Reblaus besonders bei wurzelechten Reben sehr hoch sei, verpflichtete die Beklagte das Weingut ... mit Bescheid vom 18. November 2009 unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,54 €, die auf den genannten Grundstücken befindlichen wurzelechten Reben unverzüglich zu entfernen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die 2007 vorgenommene Anpflanzung wurzelechter Reben gegen die Reblausverordnung verstoße. Nach § 34a des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz / PflSchG - könne daher die Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde eine Beseitigungsanordnung erlassen. Eine solche sei vorliegend geboten, weil das Schadenspotential durch Reblausbefall besonders bei wurzelechten Pflanzen sehr hoch sei. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen zur Abwendung des Gefährdungspotentials seien nicht ersichtlich.

7

Den am 16. Dezember 2009 gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2010 zurück und vertiefte die Begründung des angefochtenen Bescheids; die vorgenommene Anpflanzung verstoße gegen § 4 Abs. 1 ReblV, weil ... eine von der Reblaus befallene Gemeinde sei.

8

Am 26. Januar 2010 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig sei, denn zuständige Behörde zur Reblausbekämpfung sei gemäß § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, weil § 2 Nr. 4 ReblV eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Beseitigungsanordnungen beinhalte, so dass die im Bescheid genannte Norm des § 34a PflSchG nicht einschlägig sei. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ReblV nicht vor, weil keine Feststellungen dazu vorlägen, dass ... ein von der Reblaus befallener Ort sei. Dies werde auch durch den von der Beklagten vorgelegten Reblaus-Statusbericht Rheinland-Pfalz 2005 bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass für den Bereich Bernkastel bis Ürzig-Erden, in dem ... liegt, kaum bis schwacher Befall an der Wurzel festgestellt worden sei. Soweit das Ministerium zur Stützung seiner Weisung auf § 3 Abs. 2 der ReblV abgestellt habe, sei diese Norm nicht einschlägig, weil sie lediglich den Verkehr mit Pflanzgut von Reben betreffe. Eine Vermutung dahingehend, dass alle Gemeinden mit Reblaus befallen seien, enthalte die Reblausverordnung nicht. Soweit § 4 Abs. 3 Nr. 1 ReblV die zuständigen Behörden ermächtige, präventive Anordnungen zu treffen, sei von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden. Im Übrigen sei - eine Zuständigkeit der Beklagten unterstellt - das gesetzlich eingeräumte Ermessen jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden, denn die Reblaus pflanze sich sowohl auf wurzelechten als auch auf gepfropften Reben fort. Dies habe der Leiter des Fachgebiets Rebenzüchtung und Rebenveredlung der Forschungsanstalt Geisenheim, Prof. Dr. ..., gegenüber der Klägerin bestätigt.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2010 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids,

12

die Klage abzuweisen.

13

Ergänzend führt sie aus, dass das zuständige Ministerium von einer Zuständigkeit der Beklagten ausgehe und - sofern eine andere Behörde zuständig sei - diese aufgrund der ministeriellen Weisung wohl ebenso entschieden hätte. Wenn Ermessensfehler gerügt würden, werde übersehen, dass das Anbauverbot reblausanfälliger Wurzelreben eine von der Beklagten hinzunehmende Entscheidung des Verordnungsgebers darstelle. Außerdem werde bezweifelt, ob angesichts der Weisung des Ministeriums überhaupt Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2010 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

16

Die Beklagte war mangels Zuständigkeit nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin eine Beseitigungsanordnung zu erlassen und hierfür Gebühren festzusetzen.

17

Die Beklagte hat ihre Verfügung auf § 34a des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz / PflSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl I S. 971, 1527, 3512) gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:

18

1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a oder

19

2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, Pflanzenstärkungs-mittels oder eines Pflanzenschutzgerätes, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt oder die erforderliche Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und die Pflanzenschutzgeräteliste nicht erfolgt ist.

20

Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist dabei, wie in § 1 PflSchG festgeschrieben,

21

1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

22

2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

23

3. (weggefallen)

24

4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,

25

5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.

26

Nun könnte von daher zwar grundsätzlich eine Beseitigungsanordnung auf der Grundlage dieser Bestimmung zum Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen ergehen, wobei zuständige Behörde für derartige Anordnungen dabei gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes - PflSchZustV - vom 18. April 1994 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 2.1.2008 (GVBl. S. 41), die Beklagte wäre.

27

Allerdings hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 11a, 12, 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) die auch heute noch geltende Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus - ReblV - vom 27. Juli 1988 (BGBl I S. 1203), zuletzt geändert durch Art. 3 Abschnitt 2 § 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), erlassen, die in ihrem § 2 Nr. 4 regelt, dass Verfügungsberechtigte und Besitzer, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet, verpflichtet sind, befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten, und in § 4 Beschränkungen des Anbaus von Wurzelreben vorsieht.

28

Diese Verordnung ist daher in Bezug auf die Reblausbekämpfung lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, da Rheinland-Pfalz von der nach § 6 ReblV unberührt bleibenden Befugnis, nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen, nur durch die vorliegend allerdings nicht einschlägige Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl S. 443), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2007 (GVBl. S. 321), Gebrauch gemacht hat.

29

Da aber in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung - ReblVZustV - vom 12. August 1993 (GVBl. 1993, 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. S.16), für die Durchführung der Reblausbekämpfung nach der Reblausverordnung das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz zuständig ist und gemäß § 3 PflSchZustV Rechtsvorschriften, in denen von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind, unberührt bleiben, obliegt die Reblausbekämpfung in Rheinland-Pfalz nicht der Beklagten, sondern dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz, so dass die Beklagte nicht berechtigt war, auf der Grundlage des § 34a PflSchG eine Anordnung zur Bekämpfung der Reblaus zu erlassen.

30

Hat aber von daher eine sachlich unzuständige Behörde gehandelt, so stellt sich die Rodungsanordnung als rechtswidrig dar, denn es liegt kein unbeachtlicher Fehler im Sinne der gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - anwendbaren Bestimmungen der §§ 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG - vor. Insbesondere greift § 46 VwVfG nicht ein, weil es der Beklagten nicht an der örtlichen, sondern an der sachlichen Zuständigkeit mangelt. Darauf, ob das zuständige Ministerium gegenüber dem für die Reblausbekämpfung zuständigen Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz ebenfalls eine Weisung erlassen hätte, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ... zu den von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen im Sinne des § 4 Abs. 1 ReblV gehört und ob von den von der Klägerin gepflanzten wurzelechten Reben eine erhöhte Reblausanfälligkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 bzw. des § 4 ReblV ausgeht.

31

Des Weiteren kann die in dem Bescheid enthaltene Gebührenerhebung keinen Bestand haben, denn Gebühren dürfen nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 1989 - 7 A 61/88 -).

32

Demnach kann der Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung der Erfolg nicht versagt bleiben.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.192,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 53.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.