Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 14.04.2011 – 2 K 1082/10.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2011:0414.2K1082.10.TR.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Wohngeldleistungen durch den Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde.
Am 30. März 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Wohngeldleistungen. Als Anschrift der Wohnung gab sie A. an. Bei der Anschrift handelt es sich um den Campingplatz der Eltern der Klägerin, der Firma B.-GmbH. Des Weiteren legte die Klägerin einen Mietvertrag mit Datum vom 28. Juni 2008 für den Dauerstellplatz eines Caravan zum Preise von 600 € jährlich zuzüglich Müllpauschale und Stromkosten vor. Im Antragsformular ist erkennbar, dass sich die Klägerin in der Ausbildung befindet. Diesbezüglich ist aus den beigefügten Unterlagen der Klägerin zu entnehmen, dass sie in der Zeit vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2008 eine Ausbildung zur Frisörin absolvierte und am 1. Juli 2008 eine Ausbildung zur Kosmetikerin bei Frau C. in D. begann. Das Ausbildungsverhältnis endet voraussichtlich am 30. Juni 2010. Des Weiteren legte die Klägerin eine Lohnabrechnung für März 2009 vor, aus der monatliche Nettobezüge von 262,26 € erkennbar sind.
Einer Gesprächsnotiz des Beklagten vom 30. März 2009 ist zu entnehmen, die Klägerin habe mitgeteilt, sie lebe seit vier Jahren in einem Wohnwagen auf dem Stellplatz der Firma der Eltern. Arbeitslosengeld II sei ihr abgelehnt worden, weil sie bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. Mit dem Kindergeld finanzierten die Eltern ihren PKW. Sie fahre täglich nach E. zur Arbeit. Der Klägerin sei erklärt worden, dass sie ein „Plausi-Schreiben“ erhalte, da ihr Einkommen lediglich die Treibstoffkosten abdecke, nicht den Lebensunterhalt.
Mit Bescheid vom 31. März 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ein Wohnwagen sei kein Wohnraum nach § 2 Wohngeldgesetz. Außerdem seien die Angaben der Klägerin zu ihrem Einkommen nicht plausibel. So stünden ihr nach Abzug der Miete von monatlich 58,33 € und der monatlichen Fahrtkosten nach E. und zurück von ihrem eigenen Einkommen keine Mittel mehr zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Eingang vom 13. Oktober 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid sei ihr erstmals am 18. September 2009 bekanntgeworden. Der Briefumschlag sei mit dem Briefstempel vom 17. September 2009 abgestellt worden.
Mit erneutem Antrag, eingegangen am 28. Dezember 2009, beantragte die Klägerin nochmals die Gewährung von Wohngeld für den von ihr genutzten Wohnwagen unter der Anschrift des Campingplatzes in A. Als monatliche Miete gab sie nunmehr einen Betrag von 175 € an. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt nach Vorlage einer Lohnabrechnung für November 2009 netto 341,95 €.
Nach Ermittlungen der Beklagten war die Klägerin im Zeitraum 20. Juni 2008 bis 1. Mai 2009 unter der Anschrift A., Rheinland-Pfalz, vom 1. Mai 2009 bis zum 26. August 2009 unter der Anschrift F., Rheinland-Pfalz, vom 26. August 2009 bis 1. Dezember 2009 unter der Anschrift D, Rheinland-Pfalz und ab dem 1. Dezember 2009 unter der Anschrift A., Rheinland-Pfalz, gemeldet.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag ab und teilte zur Begründung mit, der Wohnwagen sei grundsätzlich kein Wohnraum. Ungeachtet dessen sei das Entgelt für die Benutzung des Grundstücks (Stellplatzgebühr) ohnehin nicht wohngeldfähig.
Mit Eingang vom 14. Juni 2006 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2010 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, der Widerspruch vom 13. Oktober 2009 sei unzulässig. Der Beklagte habe den Bescheid am 31. März 2009 abgeschickt. Ein solcher Bescheid gelte am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Bekanntgabe sei demnach auf den 03. April 2009 gefallen. An diesem Datum bestünden keine vernünftigen Zweifel. Das Bestreiten der Klägerin erschüttere diese Feststellungen nicht, vielmehr habe diese nicht glaubhaft gemacht, dass Zweifel am Bekanntgabezeitpunkt bestünden. Der am 13. Oktober 2009 eingelegte Widerspruch sei daher verfristet. Der gegen den Bescheid vom 17. Mai 2010 eingelegte Widerspruch vom 14. Juni 2010 sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für die Nutzung eines Wohnwagens. Nach § 2 Wohngeldgesetz verstehe der Gesetzgeber unter Wohnraum, Wohnräume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet seien. Den zur Durchführung des Wohngeldgesetzes erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 2009 sei unter § 2 Abs. 4 zu entnehmen, dass Notunterkünfte aller Art wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen, Turnhallen, Wohnwagen und Zelte sowie Geschäfts- und sonstige Räume grundsätzlich kein Wohnraum seien. Wohnwagen seien zur Fortbewegung bestimmt, sie dienten dem Ortswechsel und könnten deshalb grundsätzlich nicht als Wohnraum angesehen werden. Auch zahle die Klägerin für ihr eigenes Fahrzeug keine Miete. Das Entgelt für die Benutzung eines Grundstücks falle nicht unter den Begriff der Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes. Allerdings könne Wohngeld bei Wohnwagen mit festem Standort bewilligt werden, wenn nicht jederzeit mit dem Fahrzeug ein Ortswechsel möglich sei. Es müsse sich jedoch um ein ortsfest installiertes ausreichend bemessenes, winterfestes Fahrzeug handeln, dass mit sanitären und notwendigen Versorgungseinrichtungen versehen sei, als einzige Dauerunterkunft zur Verfügung stehe und auch tatsächlich bewohnt werde. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Klägerin ergebe, habe sich diese allein in der Zeit seit der erstmaligen Antragstellung vom 3. März 2009 dreimal polizeilich umgemeldet. Weiter habe sie angegeben, bereits vor ihrer ersten Antragstellung beim Beklagten in G. auf dem Caravanplatz H. gelebt zu haben. Es sei daher anzunehmen, dass ihr Wohnwagen, der als einziges Fahrzeug auf sie zugelassen sei, mobil und nicht ortsfest installiert sei. Sie benutze diesen zur Fortbewegung. Der Wohnwagen sei daher nicht als wohngeldfähiger Wohnraum anzusehen. Im Übrigen seien die Angaben der Klägerin zu ihrer Einkommenssituation nicht plausibel. Es sei anzunehmen, dass anderweitige Einkünfte vorhanden seien, die nicht bei der Antragsstellung angegeben worden seien. Mit dem von ihr angegebenen Einkommen sei es nicht möglich, alle anfallenden monatlichen Kosten sowie ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts betreffe einen Tatbestand des SGB II, der für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Förderung nach dem Wohngeldgesetz keine Bindungswirkung entfalte.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 26. August 2010 hat die Klägerin am 27. September 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, den Bescheid vom 31. März 2009 nicht erhalten zu haben. Die Nichtzustellung sei durch die Klägerin nicht beweisbar. Vielmehr müsse der Beklagte nachweisen, dass die Klägerin etwas erhalten habe. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass ein Vergleich z.B. mit dem Baurecht zeige, dass ein Wohnwagen mehr sei, als eine „mobile Notunterkunft“. So könne auch ein Wohnwagen genehmigungspflichtig sein. Des Weiteren sei es nicht unüblich, dass Wohnwagen zur ständigen Wohnung genutzt würden. Die Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken habe behördlicherseits den Wohnwagen als Wohnung/Wohnstätte anerkannt, wie in ihrem Bescheid vom 5. September 2006 erkennbar sei. Des Weiteren habe das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 17. Juni 2010 entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der keine Wohnung habe und stattdessen in einem Wohnmobil lebe, Unterhaltskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen könne. Dass ein Wohnwagen per se förderungsfähig sei, dürfe sich aus den vorgenommenen Vergleichen und vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichgelagerter Sachverhalte ergeben. Hätte die Klägerin identisch hohe Kosten für ein Ein-Zimmer-Appartment, stünde ihr Wohngeld zu. Auch der Vorwurf der Mobilität könne nicht greifen. Im Hinblick auf die Einkommenssituation der Klägerin trägt diese vor, man werfe ihr vor, sie sei zu arm. Sie habe weder Einkünfte noch sonst etwas verschwiegen, um sich Wohngeld zu erschleichen. Es dürfte klar sein, dass ihr die Eltern, Freunde und sonstige Verwandte zur Seite gestanden hätten, und hier und da etwas finanzielle Unterstützung geboten hätten. Anders hätte sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 31. März 2009 und 17. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 20. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Wohngeld zu bewilligen.
Der Beklagte begehrt erkennbar,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf die angefochtenen Bescheide sowie den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 20. August 2010 ist im vorliegenden Verfahren nicht davon auszugehen, dass der Widerspruch der Klägerin vom 13. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2009 verfristet eingelegt wurde. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, zwar mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Jedoch enthält der hier maßgebliche Bescheid des Beklagten vom 31. März 2009 (vgl. Bl. f. der Verwaltungsakte) keinerlei Angaben dazu, wann dieser Bescheid zur Post gegeben wurde. Enthält eine Akte keinen Vermerk und liegt insoweit auch keine Glaubhaftmachung im Hinblick auf den Postabvermerk seitens der Beklagten vor, so tritt die Zugangsfiktion grundsätzlich nicht ein (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB-X Komm., 7. Aufl. 2010, Rdnr. 12 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In diesen Fällen muss der Beklagte den Zugang nachweisen (Engelmann in von Wulffen a.a.0.). Da somit die Zugangsfiktion nicht eingreift und der Beklagte den Zugang des Bescheides auch nicht nachgewiesen hat, ist daher nicht davon auszugehen, dass der am 13. Oktober 2009 eingegangene Widerspruch als verfristet im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO zu werten ist.
In der Sache führt die Klage nicht zum Erfolg.
Die Bescheide des Beklagten vom 31. März 2009 sowie vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 20. August 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr beantragten Wohngeldes für die Nutzung ihres Wohnwagens.
Gemäß § 1 Wohngeldgesetz – WoGG – wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Gemäß § 2 WoGG sind Wohnraum Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
Ungeachtet der weiteren Prüfung, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld vorliegen, ist die Kammer bereits der Auffassung, dass der hier im Streit stehende Wohnwagen nicht als Wohnraum im Sinne des § 2 WoGG anzusehen ist. Insoweit mag es dahinstehen, ob dieser Wohnwagen im Hinblick auf seine bauliche Anlage oder Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet ist, denn von der ursprünglichen Zweckbestimmung her ist ein Wohnwagen zumindest nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht (vgl. insoweit Hinrichs in Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 2010, S. 649 bis 651 m.w.N.). Jedoch kann eine solche Zweckbestimmung geändert werden, sodass bei einem Wohnwagen mit einem festen Standort, der ortsfest installiert ist, unabhängig von der sonstigen rechtlichen Einordnung und bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, die Wohnraumeigenschaft nicht abgesprochen werden kann(vgl. Hinrichs a.a.0. m.w.N.). Der diesbezügliche Nachweis obliegt dabei der Klägerin. Einen solchen Nachweis hat diese jedoch bislang nicht erbracht. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass die Klägerin sich seit der erstmaligen Antragstellung am 30. März 2009 dreimal polizeilich umgemeldet hat der Schuss zu ziehen, dass der von ihr genutzte Wohnwagen eben nicht ortsfest installiert ist. Fehlt es somit bereits an dem erforderlichen Wohnraum im Sinne des § 2 WoGG, so hat die Klägerin bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Bewilligung der von ihr begehrten Wohngeldleistung.
Die seitens der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Juni 2010, wonach auch ein Wohnmobil Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein kann, kann hier zu keiner Änderung der Auffassung führen. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, entfaltet diese Entscheidung keine Bindungswirkung. Sie betrifft auch keinen vergleichbaren Sachverhalt. Während Zweck des Wohngeldes die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) ist, ist es Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend § 1 SGB II die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Von daher liegt hier kein vergleichbarer Regelungsgehalt der beiden gesetzlichen Grundlagen vor.
Die Klage war daher, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf ihre Einkommenssituation ausreichende Angaben gemacht hat – insoweit ist die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. April 2011 vorgelegte, nicht unterschriebene Bescheinigung einer I. vom 12. Mai 2009 (die im Übrigen nicht in der Verwaltungsakte vorhanden ist) nicht als ausreichend anzusehen - , abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da Gründe der in § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.