Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 14.09.2011 – 5 K 238/11, 5 K 238/11.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2011:0914.5K238.11.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrages zur Errichtung einer Abluftreinigungsanlage für die von ihr betriebene Klärschlammtrocknungsanlage.
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten unter dem 17. Januar 2008 die Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage in Platten mit einer Kapazität von 9.000 t/A. Der Standort der inzwischen errichteten Anlage liegt in der Gemarkung ..., 300 m von der B 50 entfernt. Das Klärschlammtrocknungsverfahren nutzt sonnenenergie- und biogasbetriebene Blockheizkraftwerke. Die Anlage der Klägerin liegt innerhalb des Bebauungsplanes "Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – ... –" der beigeladenen Ortsgemeinde.
Am 2. Juni 2008 legte die Firma ... eine Geruchsimmissionsprognose für das geplante Vorhaben der Klägerin vor. Der Gutachter gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass unter den gegebenen Rahmenbedingungen die zu erwartende Zusatzbelastung durch die geplante Klärschlammtrocknungsanlage eine relative Häufigkeit von Geruchsstunden von 0,02 an den benachbarten immissionsempfindlichen Nutzungen nicht überschreite. Dies gelte, sofern der Klärschlamm vorentwässert und stabilisiert angeliefert werde. Während windschwacher Strahlungsnächte komme es darüber hinaus in der bebauten Ortslage der Gemeinde ... und in ... zu einer Überlagerung der Geruchseinwirkungen aus der Klärschlammtrocknungsanlage und der Geruchseinwirkungen aus der benachbarten genehmigten Biogasanlage, so dass bei der Ausbildung von Kaltluftströmungen durch die geplante Klärschlammtrocknungsanlage keine Erhöhung der Häufigkeit der Geruchsstunden durch die vorhandenen geruchsintensiven Nutzungen an den immissionsempfindlichen Nutzungen zu erwarten seien.
In seiner Sitzung vom 13. Mai 2008 beschloss die beigeladene Ortsgemeinde ..., das erforderliche Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin herzustellen. Der Gemeinderat ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass in der Anlage ausschließlich stabilisierter Klärschlamm (biologisch inaktiver und damit geruchsarmer Klärschlamm) verarbeitet werde.
Am 21. Juli 2008 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage. Die Genehmigung des Beklagten wurde mit folgender Nebenbestimmung versehen:
4.10 Frühestens drei Monate, spätestens neun Monate, nach Aufnahme des Betriebs der Anlage ist eine olfaktometrische Messung des Abluftstromes in den Abluftkaminen durchzuführen. Die Unterschreitung der Irrelevanzgrenze ist mit den gemessenen Daten zu überprüfen, anderenfalls ist eine Berechnung aus Vor- und Zusatzbelastung zu erstellen. Die Messungen und die Berechnungen haben durch einen hierfür zugelassenen Sachverständigen zu erfolgen. Der Messbericht sowie die Bewertung der Ergebnisse durch den Sachverständigen sind der SGD Nord vorzulegen."
Im August 2008 wurde mit dem Bau der Anlage begonnen. Im März 2009 wurde die Anlage der Klägerin dann in Betrieb genommen.
Nach Inbetriebnahme der Anlage kam es auf dem Gebiet der beigeladenen Ortsgemeinde zu erheblichen Geruchsbelästigungen.
Die Klägerin versuchte in der Folgezeit, in Abstimmung mit den Fachbeamten des Beklagten die Ursache für die Geruchsbeeinträchtigungen in der beigeladenen Ortsgemeinde ... zu ermitteln. In diesem Zusammenhang gab sie auch eine gutachterliche Untersuchung der meteorologischen Verhältnisse im Umfeld des Standortes ihrer Anlage in Auftrag.
In seiner Stellungnahme vom 9. März 2010 führte der Deutsche Wetterdienst aus, aufgrund eines stark verengten Abflusses im Liesertal staue sich die Kaltluft bereits kurz nach Beginn einer Strahlungsnacht im Ortsbereich von ... auf, wo der Biberbach in die Lieser münde. Der Rückstau der Kaltluft habe sich nach zwei Stunden Simulationszeit auch bis in den Biberbach ausgedehnt. Die Kaltluft erreiche im Biberbachtal im Untersuchungsgebiet eine Mächtigkeit von bereits 50 m. Nach drei Stunden Simulationszeit habe sich ein großräumiges Kaltluftstaugebiet gebildet. Es erstrecke sich von der Lieser über den gesamten Raum ... bis zurück in das Bibertal und erreiche eine Mächtigkeit von bis zu 80 m. Die Kaltluft in diesen Staugebieten "wabere" mit nordöstlicher Richtung sehr schwach in Bodennähe in Richtung Liesertal, d. h. immer der Abflussrichtung des Flusses folgend. Im Endeffekt stagniere die Kaltluft großflächig.
In einer immissionstechnischen Stellungnahme vom 23. März 2010 führte Dipl.-Ing. ... aus, aus den Untersuchungen des Deutschen Wetterdienstes gehe hervor, dass sich in bis zu 25 % aller Nächte eines Jahres in der Wittlicher Senke Kaltluft von den umliegenden Höhenzügen und aus der Ebene selbst bilde, sammle und dem topografisch bedingten Gefälle folgend abfließen könne. Dabei trete in den ersten Stunden eine – wie von Bürgern aus ... beschriebene – bodennahe Luftströmung aus nördlicher Richtung auf, so dass auch die aus der Klärschlammtrocknungsanlage emittierten Geruchsstoffe nahezu unverdünnt in die bebaute Ortslage von ... transportiert würden. Dieser Geruchsstofftransport durch Kaltluftströmungen könne unterbunden werden, indem die Geruchsstoffe nicht in den Kaltluftsee bzw. nicht in die Kaltluftströmung, sondern über die Kaltluftmassen, also in Höhen über 80 m über Gelände am Anlagenstandort abgegeben würden. Dies könne durch einen Kamin erfolgen. Dabei sei eine Höhe der Kaminöffnung von 61 m über Gelände ausreichend, um die Abluft der Klärschlammtrocknungsanlage in eine Höhe von 81 m über Gelände zu transportieren.
Am 8. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Installation und zum Betrieb einer Abluftbehandlungsanlage sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Abluftkamins mit einem Durchmesser von 2 m und einer Höhe von 61 m. Zur weiteren Begründung ihres Antrages führte die Klägerin aus, zur Lösung des Geruchsproblems sollten in der Trocknungsanlage Abluftbehandlungsanlagen installiert werden. Weiterhin solle die Abluft nicht mehr über die 16 einzelnen Abluftkamine, die Bestandteil der Genehmigung seien, abgeleitet werden, sondern zentral über einen Abluftkamin, der die Abluft in die Luftschicht oberhalb des Kaltluftsees transportiere. Zugleich bat die Klägerin um Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Hierzu führte die Klägerin aus, der Antrag erfolge vorsorglich, da nach ihrer Auffassung eine Höhenbegrenzung lediglich für Gebäude festgesetzt sei. Da es sich nicht um eine allgemeine Höhenbeschränkung handele, sei davon auszugehen, dass für den Abluftkamin keine Einschränkungen vorlägen. Die vorgesehenen Maßnahmen dienten dem Wohl der Allgemeinheit. Den Antragsunterlagen war eine Geruchsimmissionsprognose der Firma ...beigefügt. Der Dipl.-Geoökologe … gelangte in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen insgesamt dazu geeignet seien, die aus dem Betrieb der betrachteten Klärschlammtrocknungsanlage resultierende Geruchsimmissionssituation im Umfeld der Anlage signifikant zu verbessern, so dass im Bereich der Ortslage von ... zukünftig lediglich irrelevante Geruchszusatzbelastungen hervorgerufen würden. Die von der Klärschlammtrocknungsanlage verursachten Belästigungen könnten so vermieden werden.
In ihrer Gemeinderatsitzung vom 2. August 2010 verweigerte die beigeladene Ortsgemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin. Das geplante Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowohl bezüglich der Art als auch dem Maß der baulichen Nutzung. Es komme weder eine Ausnahme noch eine Befreiung in Betracht. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens könne allenfalls in einem Bebauungsplanänderungsverfahren abgeklärt werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens sei für den Gemeinderat jedoch nicht denkbar.
Mit Bescheid vom 7. September 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die beantragte Änderungsgenehmigung sei abzulehnen, da die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes sei ein Vorhaben nur zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Das beantragte Vorhaben liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes "Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – ..., Teilbereich …" der Ortsgemeinde .... Der Bebauungsplan setze für den genannten Teilbereich fest, dass dort ausschließlich Lager und Silageflächen mit einer maximalen Höhe der Lager- und Silagewände von 4 m über GOK zulässig seien. Hierzu stehe das Vorhaben in Widerspruch sowohl bezüglich der Art als auch dem Maß der baulichen Nutzung. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes könne nicht erteilt werden. Der beantragte Kamin mit einer Höhe von 61 m widerspreche den Vorgaben des Bebauungsplanes nach Art und Maß der baulichen Nutzung derart stark, dass hier die Grundkonzeption des Bebauungsplanes und somit die Grundzüge der Planung berührt würden. Überdies habe auch die beigeladene Ortsgemeinde die Erteilung des Einvernehmens versagt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan sehe die Errichtung der Klärschlammtrocknungsanlage überhaupt nicht vor. Er beinhalte ein Sondergebiet für zwei Biomasseanlagen. Die seinerzeit von der Beigeladenen erteilte Befreiung umfasse sämtliche konkreten Anlagenteile, die zum Betrieb erforderlich seien. Eine neuerliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei daher nicht erforderlich. Nachdem die Schlammtrocknungsanlage in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes seinerzeit genehmigt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Schornstein lediglich eine Nebenanlage, und zwar eine erforderliche Nebenanlage darstelle. Wenn die Gemeinde bauplanungsrechtlich eine Schlammtrocknungsanlage zulasse, müsse sie konsequenterweise auch der Errichtung der Nebenanlage, eines Schornsteines, ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage ohne einen solchen Schornstein nicht betrieben werden könne. Der Bebauungsplan definiere nur die Höhe der Lager- und der Silogebäude. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass damit auch die Höhe eines erforderlichen Schornsteins einer Trocknungsanlage mit umfasst sei. Mit der Genehmigung der Trocknungsanlage sei der planerische Grundgedanke des Sondergebietes bereits geändert worden. Bereits die jetzt errichtete Anlage habe Schornsteine in der Höhe von etwa 10 m. Auch dies sei in Abweichung von dem Bebauungsplan genehmigt worden. Ungeachtet dessen berühre eine Befreiung, so sie gleichwohl für erforderlich gehalten werden sollte, nicht die Grundzüge der Planung. Die Versagung der Befreiung durch die Beigeladene stelle sich als willkürlich dar. Das Verhalten der Gemeinde verstoße gegen den Grundsatz konsequenten Verhaltens. Dieser Grundsatz habe seine Grundlage in dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip. Der geplante Schornstein sei allenfalls noch von wenigen Wohngebäuden unmittelbar am Ortsrand der Gemeinde überhaupt sichtbar. Bedingt durch die topografische Lage des Ortes werde der Abluftkamin im Ort selbst überhaupt nicht optisch wahrgenommen. Damit würden weder die Interessen der Gemeinde, den Fremdenverkehr zu fördern, noch sonstige Belange berührt. Die Versagung der Befreiung stelle sich angesichts dieser Situation als widersprüchlich und damit willkürlich dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das beantragte Vorhaben stünde im Widerspruch zu den Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan. Die Festsetzungen im Bebauungsplan beanspruchten nach wie vor Geltung, der Bebauungsplan sei insbesondere nicht funktionslos geworden. Die planerische Gesamtkonzeption und das mit der Festsetzung verfolgte Planungsziel seien im Plangebiet vollständig verwirklicht, so dass auch künftig von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen sei. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da Grundzüge der Planung berührt seien. Nach den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes betrage die maximale Höhe zulässiger baulicher Anlagen 4 m über der natürlichen Geländeoberkante. Aus dieser Festsetzung werde die Intention der Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ersichtlich, in diesem Bereich nur unauffällige und nicht in die Landschaft hineinragende bauliche Anlagen zuzulassen. Eine Befreiung könne auch deshalb nicht erteilt werden, weil die Beigeladenen dem geplanten Vorhaben nicht zugestimmt habe.
Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 21. Februar 2011 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, die im Genehmigungsverfahren im Jahre 2008 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes umfasse auch sämtliche konkreten Anlagenteile, die zum Betrieb der Trocknungsanlage erforderlich seien. Eine neuerliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei nicht erforderlich. Nachdem die Schlammtrocknungsanlage in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Schornstein lediglich eine Nebenanlage und zwar eine erforderliche Nebenanlage darstelle. Der Bebauungsplan selbst definiere nur die Höhe der Lager- und Silogebäude. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass damit auch die Höhe eines erforderlichen Schornsteines einer Trocknungsanlage mit umfasst sei. Die Befreiung berühre im Übrigen nicht die Grundzüge der Planung. Die Versagung der Befreiung durch die Gemeinde stelle sich als willkürlich dar. Das durch den Bebauungsplan ausgewiesene Sondergebiet liege 500 m nördlich außerhalb der Ortslage. Es werde durch die Bundesstraße 50 vom Ort getrennt. Das Gelände sei zunächst, ausgehend von dem Sondergebiet, relativ eben und falle dann deutlich ab. Dies führe dazu, dass der geplante Schornstein allenfalls noch von wenigen Wohngebäuden unmittelbar am Ortsrand überhaupt sichtbar sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2010 über die Ablehnung der Genehmigung der wesentlichen Änderung der Anlage zu physikalisch-chemischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag (Klärschlammtrocknungsanlage) durch Errichtung und Betrieb einer Abluftreinigungseinrichtung und eines Abluftkamins sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Änderungsantrag zur Errichtung und Betrieb einer Abluftreinigungsanlage und eines Abluftkamins zu genehmigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die schriftliche Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand seines Vortrages. Weiter führt er aus, der Bau eines ausreichend hohen Abluftkamins sei zwar grundsätzlich eine zielführende Maßnahme zur Reduzierung der Geruchsimmissionen. Ob die von der Klägerin konkret geplante Maßnahme unter den gegebenen lokalklimatischen Randbedingungen jedoch tatsächlich geeignet sei, im Einwirkungsbereich der Anlage einen ausreichenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch sicherzustellen und zudem auch keine neuen Probleme hervorrufen könnten, stehe jedoch noch nicht fest. Diese Frage müsse im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens ggfs. durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen geprüft werden.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Sie schließt sich der Auffassung des Beklagten an und verweist des Weiteren auf ihre im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bebauungsplan der Beigeladenen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen allein §§ 4, 6, 16 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – in Betracht. Nach § 6 Abs. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Dem Vorhaben der Klägerin steht hier § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan der Beigeladenen "Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – ... – " entgegen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass der vorgenannte Bebauungsplan nicht funktionslos geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwGE 54, 5, 11; 108, 170, 176). Mit dem Bebauungsplan beabsichtigte die Beigeladene die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau von zwei Biomasseanlagen und die Nutzung der Sonnenenergie durch Photovoltaikanlagen mit den Zielen u.a. der Stärkung des Klimaschutzes, der Schaffung von Einkommensmöglichkeiten insbesondere in der Landwirtschaft, der Sicherung der aktiven Bewirtschaftung der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und dadurch der Erhaltung der Kulturlandschaft. Die vorgenannten Ziele sind nach Überzeugung der Kammer durch den Bau der Klärschlammtrocknungsanlage auf einem Teil des Plangebietes nicht obsolet geworden. Der Bau der Klärschlammtrocknungsanlage entsprach vielmehr den vorgenannten Zielen des Bebauungsplanes.
Muss der Bebauungsplan daher als nach wie vor gültig angesehen werden, so verstößt das Vorhaben der Klägerin gegen die dort enthaltenen Festsetzungen. Im hier maßgeblichen Sondergebiet 2 beträgt die Höhe der Lager- und Silagewände maximal 4 m über der natürlichen Geländeoberkante. Die Errichtung von Gebäuden ist im Sondergebiet 2 nicht zulässig. Die Errichtung eines 61 m hohen Abluftkamins verstößt gegen die vorgenannten Festsetzungen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Abluftkamin auch nicht als Nebenanlage angesehen werden. Nach § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – sind außer den in den §§ 2 – 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Anlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Die nebensächliche Bedeutung muss einmal funktional durch den der Hauptnutzung dienenden Zweck, zum anderen "optisch" im Hinblick auf die räumliche Unterordnung gegeben sein (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). Das Gericht vermag hier nicht zu erkennen, dass der Abluftkamin optisch untergeordnet ist. Der Schornstein würde vielmehr die Klärschlammtrocknungsanlage optisch überragen. Dies wird auch aufgrund der Fotomontagen deutlich, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergeben hat.
Das Gericht vermag sich ferner nicht der Argumentation der Klägerin anzuschließen, wonach mit dem Genehmigungsbescheid vom 21. Juli 2008 gleichzeitig auch eine Befreiung für alle weiteren notwendigen technischen Änderungen der Anlage erteilt worden sein soll. Gegenstand des Genehmigungsbescheides vom 21. Juli 2008 und der damit einhergehenden Befreiung von den bauplanerischen Festsetzungen war allein der von der Klägerin vorgelegte Plan vom 21. Juli 2008 sowie die dazugehörigen Unterlagen. Eine Befreiung "auf Vorrat" ist dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen und im Übrigen dem Baurecht auch wesensfremd.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach Maßgabe des § 31 BauGB für die Verwirklichung ihres Änderungsvorhabens. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interesse mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Ansicht, dass durch das geplante Änderungsvorhaben Grundzüge der Planung der beigeladenen Ortsgemeinde berührt wären. Dem Inhalt des Planes der Beigeladenen ist zu entnehmen, dass diese nur Objekte mit einer geringen Höhe zulassen wollte. So ist im Bebauungsplan etwa nicht nur die Höhe der Lager- und Silagewände begrenzt, sondern auch die Höhe der Biogasanlage. Abluftkamine in der Höhe, wie sie von der Klägerin geplant werden, sind regelmäßig in Industriegebieten zulässig. Ein derartiges Gebiet wurde jedoch von der beigeladenen Ortsgemeinde gerade nicht geplant, vielmehr war ein Ziel der Planung, die Kulturlandschaft zu erhalten. Im Übrigen nimmt das Gericht auf die zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Gründe
Rechtsgrundlage für die Bemessung des Streitwertes ist Ziff. 19.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, S. 1525). Danach beträgt der Streitwert bei Klagen des Errichters/Betreibers einer Anlage auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage 2,5 % der Investitionssumme, mindestens ist der Auffangwert zu berücksichtigen. Nach Mitteilung der Klägerin beträgt die Investitionssumme für den Abluftkamin 200.000 €. Als Streitwert sind daher 2,5 % dieser Investitionssumme mithin 5.000 € anzusetzen.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.