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Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 30.10.2013 – 5 K 692/13.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2013:1030.5K692.13.TR.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium ohne Abitur im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften.

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Der Kläger schloss die Schule im Jahre 1991 mit dem Hauptschulabschluss ab. Im Anschluss absolvierte er zunächst eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und im Jahre 1999 eine Ausbildung zum Tischler. Im Jahre 2001 schloss er die gewerbliche Berufsschule mit einem Notendurchschnitt aus den Noten der Prüfungsfächer mit „befriedigend“ (2,8) ab, die Gesellenprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,8). Nach seiner Ausbildung übte der Kläger Tätigkeiten als Tischler, Montageleiter und Hausmeister aus. Seit Juli 2009 befindet er sich Vollzeit in Eltern- bzw. Erziehungszeit und betreut seine beiden Kinder.

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Im Januar 2013 beantragte er bei der Beklagten die Zulassung zum Studium Erziehungswissenschaft mit Abschluss Bachelor. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die berufliche Ausbildung des Klägers weise nicht die hinreichenden Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang auf, die gemäß § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen - UniStudBV - erforderlich seien. Daher sei die Zulassung zum Studium ohne Abitur aus inhaltlichen Gründen abzulehnen.

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Gegen den Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend macht, nach § 2 Abs. 2 S. 2 UniStudBV seien in begründeten Ausnahmefällen bei der Bewertung, ob die inhaltlichen Zusammenhänge zwischen beruflicher Ausbildung und gewähltem Studiengang als hinreichend anzusehen seien, auch Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, die während der beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit nachweislich erworben worden seien. In § 2 Abs. 4 heiße es, der beruflichen Tätigkeit stünden insbesondere die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person gleich. Wenn vom Gesetzgeber die vergleichbare berufliche Tätigkeit, in seinem Fall mithin die Erziehungszeit, als Berufserfahrung anerkannt werde, müsse man auch die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die man in der Erziehungszeit erworben habe, als berufliche Erfahrung zu dem jeweiligen Beruf anerkennen und somit zur Berufserfahrung des jeweiligen Berufs zählen. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung der Gesetzgeber Erziehungszeiten der beruflichen Tätigkeit gleichstelle, im selben Zuge aber die erworbenen Fähigkeiten, die aus der Kinderbetreuungszeit resultierten, ausklammern sollte. Dadurch, dass er in Vollzeit Erziehungstätigkeit ausübe, habe er eine große Schnittmenge zu der Berufsgruppe der klassisch ausgebildeten Erzieher hergestellt. Insoweit habe er sowohl Alltagskompetenz als auch pädagogische, soziale, kognitive und fachliche Kompetenz, Bewältigungskompetenz, Bewertungs- und Veränderungskompetenz erworben. Zusammenfassend könne man sagen, dass er den ganzen Tag mit dem Thema Erziehung, Bildung und Betreuung zu tun habe. Er sei stetig damit beschäftigt, Theorien praktisch an seinen Kindern anzuwenden, um ihnen die größtmögliche Entwicklungschance zu geben. Zusätzlich zu seiner Erziehungsarbeit sei er noch als Mitarbeiter in der Jungschar ehrenamtlich aktiv. Im Übrigen gestalte er regelmäßig einen Krabbelgottesdienst für die Kleinen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger erfülle zwar die formalen Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3 UniStudBV, indes fehle es an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UniStudBV. Ein inhaltlich-fachlicher Zusammenhang von beruflichem Werdegang und der dabei erworbenen Qualifikation mit dem Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften könne im Falle des Klägers nicht festgestellt werden. Weder die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann noch die Ausbildung zum Tischler zeigten inhaltlich einen engeren Zusammenhang mit einem pädagogischen Berufsfeld. Das Ausrichten von Krabbelgottesdiensten und die ehrenamtliche Mitarbeit in der evangelischen Kirchengemeinde seien nicht als den beruflich Handeln gleichzustellende Tätigkeiten zu betrachten. Die vom Kläger angeführte familiäre Erziehungstätigkeit als Vater zweier Kinder sei der einzige konkretere inhaltliche Bezugspunkt zwischen einer von ihm in Vollzeit ausgeführten, vergleichbaren Tätigkeit und dem Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft. Familiäre Erziehungstätigkeit und das vom Kläger in diesem Zusammenhang betonte Nachdenken hierüber könnten sicher zu Einsichten in pädagogische Zusammenhänge beitragen und einen schon gegebenen inhaltlichen Bezug eines beruflichen Werdegangs unterstützen. Die dadurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten könnten aber nicht als hinreichend zur Erfüllung der in § 2 Abs. 2 UniStudBV gemeinten Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium ohne Abitur betrachtet werden.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10. Mai 2013 hat der Kläger am 27. Mai 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er seine bisherige Rechtsauffassung im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Zudem legt er im Laufe des Verfahrens eine von der FH Mainz am 14. März 2013 ausgestellte Bescheinigung vor, in der es heißt, der Kläger erhalte nach § 65 Abs. 2 S. 1 des Hochschulgesetzes die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz. Die Hochschulzugangsberechtigung sei durch den Abschluss einer beruflichen Ausbildung als Tischler mit qualifiziertem Ergebnis in Verbindung mit einer anschließenden zweijährigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit am 4. September 2003 erworben worden. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde ... vor über die Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde seit Anfang 2012. Ferner legte er eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme am Arbeitstreffen Kindeswohlgefährdung des Evangelischen Dekanats ... vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrages wiederholt und vertieft sie die Ausführungen der ablehnenden Bescheide. Zudem vertritt sie die Auffassung, dass es im Falle des Klägers bereits an einer mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossenen Berufsausbildung fehle. Er habe den Beruf des Tischlers erlernt und die Gesellenprüfung mit der Gesamtnote 2,8 bestanden. Das Abschlusszeugnis der Berufsschule weise ebenfalls einen Notendurchschnitt von 2,8 aus. Damit fehle es bereits an einer mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossenen beruflichen Ausbildung, für die gem. § 3 Nr. 1 UniStudBV ein Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5 erforderlich sei. Im Übrigen sei zu sehen, dass im Falle des Klägers der inhaltliche Zusammenhang zwischen beruflicher Ausbildung und gewähltem Studiengang so eindeutig nicht gegeben sei, dass auch die Heranziehung möglicherweise durch die Betreuung der eigenen Kinder erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten an dieser Bewertung nichts mehr zu ändern vermöge. Anderenfalls besäße jeder Vater und jede Mutter mit einer mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossenen Berufsausbildung nach zweijähriger Kindererziehungszeit die Zugangsberechtigung für ein universitäres erziehungswissenschaftliches Studium, was Sinn und Zweck der in der UniStudBV getroffenen Regelungen widerspreche. Der Kläger verkenne, dass Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit erworben worden seien, einen fehlenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen beruflicher Ausbildung und gewähltem Studiengang nicht ersetzten, sondern lediglich zur Beurteilung der Frage, ob die fachliche Affinität der Ausbildung ausreiche, mit herangezogen werden zu könnten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

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Der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; diesem steht kein Anspruch auf Zulassung zum Studium ohne Abitur im Studiengang Erziehungswissenschaften bei der Beklagten zu.

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Nach § 65 Abs. 2 S. 1 des Hochschulgesetzes – HochSchG- erhalten Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Nach Abs. 2 S. 4 HochSchG regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium dessen Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, das Nähere durch Rechtsverordnung. Die im vorliegenden Fall insoweit zur Anwendung gelangende Rechtsverordnung ist die im Tatbestand bereits mehrfach erwähnte UniStudBV.

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§ 1 Abs. 1 UniStudBV sieht vor, dass Personen, die nach näheren Regelungen der §§ 2 und 3 eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, damit die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten erhalten.

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Zweifelhaft ist vorliegend schon, ob im Falle des Klägers von einer mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossenen Berufsausbildung ausgegangen werden kann, die gem. § 3 Nr. 1 UniStudBV einen Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5 erfordert. Das in Baden-Württemberg ausgestellte Zeugnis der Gewerblichen Berufsschule weist ausdrücklich lediglich den Durchschnitt aus den Noten der Prüfungsfächer aus. Welche diese sind und wie sich der Gesamtnotendurchschnitt des Zeugnisses darstellt, ist hingegen nicht ausgewiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, er habe sich um Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses bemüht, sei mit seinem Begehren aber abgewiesen worden. Letztlich kann dieser Punkt für die Entscheidung des vorliegenden Falles aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger jedenfalls die weitere Voraussetzung für die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung des § 2 Abs. 2 UniStudBV nicht erfüllt.

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Nach dieser Vorschrift muss die berufliche Ausbildung für die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs förderlich sind. Dass diese Voraussetzungen im Falle des Klägers mit seinen Ausbildungen zum Tischler bzw. zum Einzelhandelskaufmann nicht erfüllt sind, bestreitet selbst der Kläger nicht.

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Entgegen der Annahme des Klägers sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 UniStudBV ebenfalls nicht gegeben. Danach können in begründeten Ausnahmefällen bei der Bewertung, ob die inhaltlichen Zusammenhänge zwischen beruflicher Ausbildung und gewähltem Studiengang als hinreichend anzusehen sind, auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die während der beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit nachweislich erworben worden sind. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 UniStudBV stehen einer beruflichen Tätigkeit danach insbesondere gleich die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person. Letzteres ist im Falle des Klägers zwar gegeben und wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Indes kann hieraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 2 UniStudBV erfüllt sind. Die Ausnahmefälle nach dieser Vorschrift sind vielmehr auf die Fälle beschränkt, in denen der inhaltliche Zusammenhang zwischen beruflicher Ausbildung und gewähltem Studiengang insoweit zweifelhaft ist, ob er als hinreichend angesehen werden kann. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift fließen die vorgenannten Kenntnisse und Fähigkeiten mithin erst in die Betrachtung mit ein, wenn ein Zweifelsfall vorliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da sowohl die Ausbildung zum Tischler als auch die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann unzweifelhaft keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang der Erziehungswissenschaften aufweist. Mithin ist gerade nicht zweifelhaft, ob der inhaltliche Zusammenhang zwischen diesen beruflichen Ausbildungen und dem gewählten Studiengang als hinreichend anzusehen ist. Nur solche Zweifelsfälle vermögen jedoch bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift zur Annahme von Ausnahmefällen zu führen.

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Dies wiederum liegt begründet in Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Nach dem vom Gesetzgeber in § 65 Abs. 1 HochSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken, erfolgt der Nachweis der für ein Studium erforderlichen Qualifikation grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung, im Falle des Studiums an einer Universität dem Nachweis der Hochschulreife. In § 65 Abs. 2 HochSchG i.V.m. den Vorschriften der UniStudBV sind alternative Zugangswege aufgezeigt, die ihrerseits allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind und auch geknüpft sein müssen, um sicherzustellen, dass die für eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderliche Eignung gegeben ist. Mit der Änderung des § 65 Abs. 2 HochSchG vom 9. Juli 2010 und darauf basierend der vorliegend einschlägigen UniStudBV sollte der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte grundlegend erweitert und reformiert werden. Meister und Gleichqualifizierte sollen danach den unmittelbaren und fachlich nicht beschränkten Zugang zu allen Hochschulen des Landes erhalten. Außerdem sollen qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der beruflichen Bildung nach mindestens zweijähriger Berufstätigkeit ohne das bisherige Probestudium den allgemeinen Zugang zu Fachhochschulen und den fachgebundenen Zugang zu Universitäten erhalten. Da für den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter auf ein qualifiziertes Ergebnis des Berufsabschlusses abgestellt werden sollte, sah es der Gesetzgeber als gerechtfertigt, auf Hochschulzugangsprüfungen oder ein Probestudium generell zu verzichten. Deshalb wurde mit der Einführung des Abs. 2 des § 65 HochSchG von Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, unabhängig davon, ob ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium angestrebt werden sollte, die Ausübung einer mindestens zweijährigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit als einheitliche Qualifikationszeit verlangt (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung in Landtagsdrucksache 15/4175).

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Anknüpfungspunkt zur Zulassung zum Studium ohne Abitur ist damit aber zunächst ausdrücklich die berufliche Ausbildung, die mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen sein muss. Bereits insoweit bestehen – wie oben bereits angesprochen - bezüglich des Klägers Bedenken, da nicht nachvollziehbar ist (jedenfalls nicht anhand der eingereichten Unterlagen), dass er die Qualifizierungsvoraussetzungen des § 3 der UniStudBV erfüllt. Abgesehen davon fällt der Kläger aber auch ansonsten nicht in den Regelungsbereich bzw. unter den Zweck dieser Vorschrift. Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelungen ist die berufliche Ausbildung. Mit der zweijährigen beruflichen Tätigkeit erfolgt alsdann die einheitliche Qualifikationszeit. Zwar weist der Kläger in Anbetracht der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 1 UniStudBV mit der Erziehungszeit eine berufliche Tätigkeit auf, die grundsätzlich geeignet ist, als Qualifikationszeit zu dienen. Dem Kläger fehlt es jedoch an einer qualifizierten beruflichen Ausbildung in diesem Bereich. Berufliche Ausbildung und Qualifikationszeit durch berufliche Tätigkeit stehen jedoch bereits begriffsnotwendig in einem inneren Zusammenhang. Der Kläger hat unstreitig keine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich absolviert, sondern vielmehr eine davon völlig fachfremde Ausbildung als Tischler bzw. Einzelhandelskaufmann. Schon deshalb kann seine der beruflichen Tätigkeit gleichstehende Erziehungstätigkeit keine Qualifikationszeit der beruflichen Ausbildung im Sinne der gewollten Regelungen begründen. Voraussetzung hierfür ist zwangsläufig, dass berufliche Tätigkeit und berufliche Ausbildung im inneren Zusammenhang stehen, wie es bspw. gewesen wäre, wenn der Kläger eine Ausbildung zum Erzieher absolviert und anschließend entweder zwei Jahre in diesem Bereich gearbeitet oder aber selbständig einen Haushalt mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person geführt hätte. Die Regelungen des Hochschulgesetzes und der UniStudBV sollen lediglich in ihrem Berufsweg qualifiziert Ausgebildeten den fachgebundenen Zugang zu Universitäten ermöglichen. An einer solchen fachbezogenen beruflichen Ausbildung fehlt es dem Kläger indes.

22

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.

24

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Ausnahmefall i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 2 UniStudBV auszugehen ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Beschluss

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

27

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.