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Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 24.07.2014 – 5 L 1239/14.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2014:0724.5L1239.14.TR.0A

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 4. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2014 zur Beseitigung eines Werbeauslegers am Haus „A..., B...“, wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 4. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin, das Werbeschild „Apothekenzeichen A“ am Haus „A..., B...“ innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beseitigen, wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

2

Nach Auffassung des Gerichts besteht bei Abwägung der gegenteiligen Interessen der Beteiligten entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Angesichts dessen, dass das in Rede stehende Werbeschild offenkundig schon mehr als zehn Jahre unbeanstandet vor Ort vorhanden ist, muss der gesetzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete Suspensiveffekt des Widerspruches beibehalten werden. An der langen zeitlichen Existenz dieses Schildes bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Angabe der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2014, das Schild sei 2001 angebracht worden, deckt sich mit dem Inhalt der Verwaltungsakte. Denn der Ehemann der Antragstellerin ist mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2001 zur Beseitigung eines damals vorhandenen Provisoriums angehalten worden, dem dieser offenbar mit der Anbringung des jetzt in Streit stehenden Schildes nachgekommen ist.

3

Die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Antragsgegnerin vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende, die Vorteile eines nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähigen Werbeschildes bei Aufstellung desselben zu genießen, kann vorliegend angesichts des langen Zeitraumes, über den das Schild bereits vorhanden ist, nicht greifen. Andere Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die den Sofortvollzug rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Das Schild stellt weder eine Gefahr für Fußgänger oder Zulieferer dar, noch stellt es eine konstruktive Beeinträchtigung eines Denkmals dar, handelt es sich bei der Werbeanlage doch um das klassische Werbezeichen einer Apotheke, das überall in Innenstadtbereichen in Deutschland anzutreffen ist und auch gerade nicht am Denkmalgebäude ... befestigt worden ist. Auch ein großräumiger gestalterischer Einfluss geht von dem Einzelschild nicht aus.

4

Wenn somit die Existenz des Schildes jahrelang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hat, wobei es auf positive Kenntnis der Antragsgegnerin von dem Schild nicht entscheidend ankommt, kann dieser Zustand auch noch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden. Von daher obliegt es diesem Verfahren zur Hauptsache, zu klären, ob das Schild genehmigungspflichtig und -fähig ist oder nicht.

5

Dem Antrag war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V. mit den Festsetzungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.