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Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 15.04.2015 – 5 K 1552/14.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2015:0415.5K1552.14.TR.0A

Tenor

1. Die Anordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 25. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier erlassenen Anordnung von Korrekturfaktoren in Bezug auf die Ermittlung des Schlachtgewichts von Schweinen zum Ausgleich von durch makroskopische Verunreinigungen verursachten Ohrmuschelausschnitten bei gespaltenen Schweineschlachtkörpern. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Klägerin betreibt ein Fleischwerk, in dem jährlich ca. 1 Million Schweine industriell geschlachtet werden. Die lebenden Schweine kauft die Klägerin von landwirtschaftlichen Erzeugern, wobei der Kaufpreis in Anwendung des § 317 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - von neutralen Klassifizierern im Sinne des Fleischgesetzes – FlG – und der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV) - auf der Grundlage des nach diesen Bestimmungen ermittelten Schlachtgewichtes festgesetzt wird.

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Vorliegend ist zwischen den Beteiligten streitig, wie Ohrmuscheln bzw. Ohrmuschelausschnitte, die wegen ihrer Verschmutzung aufgrund von Anordnungen der die Fleischkontrolle durchführenden Veterinäre von gespaltenen Schweineschlachtkörpern entfernt werden müssen, bei der Ermittlung des Schlachtgewichts, das nach einer in den genannten Bestimmungen festgelegten Referenzschnittführung bei der Schlachtung zu ermitteln ist, zu berücksichtigen sind, nachdem sie bis 2006 aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen nicht in Verkehr gebracht werden durften, nunmehr aber aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 und der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung grundsätzlich zum Schlachtgewicht gehören.

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Diese Änderung der Rechtslage blieb in Deutschland in der Praxis zunächst weitgehend unberücksichtigt, ehe das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die zuständigen Landesministerien unter dem 14. Oktober 2010 darüber in Kenntnis setzte, dass sich die Länderreferenten darauf geeinigt hätten, dass die zuständigen Überwachungsbehörden ab dem 1. Januar 2011 das Abtrennen von Ohrmuscheln zu beanstanden und gegebenenfalls einen Korrekturfaktor anzuordnen hätten, der bei Sauen und Altschneidern 250 g, bei Mastebern, weiblichen Mastschweinen und Kastraten 200 g betrage.

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In der Folgezeit wurden der Klägerin von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) unter dem 17. Dezember 2010, dem 3. August 2011 und dem 3. Dezember 2013 von der Referenzschnittführung abweichende Schnittführungen genehmigt, von denen sie aber insoweit, als sie sich auf gespaltene Schlachtkörper beziehen, nach ihrem von der Beklagte nicht bestrittenen Vorbringen keinen Gebrauch macht.

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Im Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung von Schweineohren bei der Ermittlung des Schlachtgewichts äußerte sich der Parlamentarische Staatssekretär bei dem genannten Bundesministerium unter dem 13. November 2013 gegenüber dem Landrat des Landkreises Bernkastel-Wittlich, in dessen Bereich die Klägerin ihren Betriebssitz hat, dahingehend, dass Schweineohren nunmehr zwar grundsätzlich in Verkehr gebracht werden dürften, zuvor aber geprüft werden müsse, ob ihre Genusstauglichkeit nicht durch die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und 854/2004 ausgeschlossen sei, insbesondere wegen Verunreinigungen im Sinne des Anhangs I, Abschnitt II, Kapitel V Nr. 1s der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, wobei die Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der Auffassung sei, dass bei der Mehrheit der Ohren bzw. Ohrenausschnitte von Schlachtschweinen erhebliche Verschmutzungen aufträten und diese Schlachtkörperteile daher grundsätzlich als kontaminiert und somit als genussuntauglich zu beurteilen sein dürften.

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Nachdem zwischen den Prozessbeteiligten in der Folgezeit weiterhin Unstimmigkeiten über die Berücksichtigung der Schweineohren bei der Ermittlung des Schlachtgewichts der Schweine bestanden, da die Klägerin die Ohrmuscheln ohne Berücksichtigung eines Korrekturfaktors entfernte, erließ die ADD unter dem 25. Februar 2014 eine auf § 2 Abs. 3 Satz 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung gestützte Anordnung, mit der – so der Wortlaut – „zum Ausgleich von Ohrmuschelausschnitten bei Schweineschlachtkörpern, die durch makroskopische Verunreinigungen verursacht sind“, die im Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 genannten Korrekturfaktoren angeordnet wurden. Ferner wurden die Kosten des Verwaltungsverfahrens der Klägerin auferlegt. Unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“ heißt es des Weiteren, dass die Ohrmuschelausschnitte aufgrund von Verunreinigungen auf das hygienisch begründete Minimum zu beschränken seien. In dem nach § 3 der 1. FlGDV vorgeschriebenen Protokoll sei auf den Korrekturfaktor für Ohrmuschelausschnitte hinzuweisen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen sei, wenn beim Zuschnitt abweichend von der Referenzschnittführung ausschließlich die oben genannten Abschnitte erfolgten.

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Zur Begründung der Anordnung wurde ausgeführt, dass im Betrieb der Klägerin bei 95 % der gespaltenen Schweineschlachtkörper die äußeren Gehörgänge nach einzeltierbezogener Fleischbeschau und entsprechender veterinärrechtlicher Anordnung aufgrund makroskopischer Verunreinigungen vor der Waage entfernt würden. Auch für diese Fälle gelte die bereits erwähnte ministerielle Anordnung zur Anwendung eines Korrekturfaktors. Da die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, von der Genehmigung vom 3. Dezember 2013 keinen Gebrauch zu machen, und die unzutreffende Auffassung vertrete, dass bei der Entfernung der Gehörgänge aufgrund makroskopischer Veränderungen kein Korrekturfaktor anzuwenden sei, sei der Erlass der Anordnung geboten, weil die Schweineohren grundsätzlich genusstauglich seien und die Genussuntauglichkeit aufgrund von Verschmutzungen ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin habe. Die Verunreinigungen seien technisch bedingt. Da bei Kontrollen festgestellt worden sei, dass das linke Schweineohr regelmäßig sauberer sei als das rechte Ohr, lasse dies die Schlussfolgerung zu, dass die Schnitttechnik Einfluss auf die Sauberkeit der Ohren haben könne. Ob es eine technische Möglichkeit gebe, die Schweineohren generell zu säubern, könne seitens der Behörde nicht abschließend beurteilt werden. Gleiches gelte hinsichtlich der Fragen, ob die im klägerischen Betrieb angewandte Schlachttechnik herkömmlich und marktüblich sei und ob – wie von der Klägerin vorgetragen – auf dem Markt keine speziellen Reinigungsmaschinen für Schweineohren erhältlich seien. Allerdings sei bekannt, dass große Schlachthöfe in anderen Bundesländern bemüht seien, ihre Schlachttechnik so anzupassen, dass makroskopische Veränderungen von den Schweineohren gezielt entfernt würden. Jedenfalls sei der Erlass der Anordnung im Interesse der Produzenten/Lieferanten an einer gesetzeskonformen Gewichts- und Preisfeststellung der Schlachtkörper und einer Gleichbehandlung der Betriebe erforderlich. Sie stelle auch das mildeste Mittel dar, um den Vorgaben des Marktordnungsrechts gerecht zu werden. Die Kostenentscheidung folge aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG.

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Mit ihrem am Tag der Zustellung des Bescheides eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass Hintergrund der vorliegenden Problematik der Umstand sei, dass Schweineohren von anderen Schlachtbetrieben in großem Umfang als Lebensmittel nach China und Hongkong exportiert würden. Da man dort aufgrund der seit Jahrhunderten bestehenden Erfahrung in der Lage sei, die Schweineohren – auch durch Handarbeit – so zu reinigen und zu behandeln, dass ihre Verwendung keine Gesundheitsschäden hervorrufe, würden die Schweineohren in der überwiegenden Zahl der Groß-Schlachtbetriebe als „genusstauglich“ eingestuft; lediglich bei erheblichen Verschmutzungen komme im Einzelfall eine Einstufung als „genussuntauglich“ in Betracht. Im klägerischen Betrieb werde allerdings von den Veterinären ein strengerer Maßstab angelegt und bereits bei geringfügigen Verschmutzungen eine Entfernung wegen Genussuntauglichkeit mit der Begründung angeordnet, dass schließlich auch der chinesische Verbraucher schutzwürdig sei. Dabei werde nicht danach differenziert, auf welcher Ursache die Untauglichkeit beruhe. In ihrem Betrieb werde im Rahmen der Schlachtung die weit verbreitete so genannte Liegend-Brühung eingesetzt, wobei allerdings auch bei Einsatz der Hängend-Brühung hinsichtlich der Sauberkeit der Ohren keine gravierenden Unterschiede aufträten. Ohren-Waschmaschinen würden bislang nicht in Serie produziert und seien auch nicht auf dem Markt erhältlich, lediglich das marktführende Schlachtunternehmen in Europa – die Fa. A... – teste – soweit bekannt – derzeit mit öffentlicher Förderung eine derartige Maschine, sei aber nicht bereit, diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Eine im klägerischen Betrieb getestete Reinigungsmaschine habe keine brauchbaren Ergebnisse erzielt. Was die von dem Beklagten behaupteten Unterschiede zwischen linkem und rechtem Ohr angehe, würden in der Regel beide Ohren eines Tieres als untauglich eingestuft.

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Die von dem Beklagten genannte Rechtsgrundlage der Anordnung sei nicht einschlägig, weil das Entfernen der Ohren lediglich auf einer lebensmittelhygienischen Anordnung beruhe, nicht aber auf einer aus technischen Gründen geänderten Schnittführung. Im klägerischen Betrieb werde die so genannte Referenzschnittführung praktiziert. Technische Defizite, die zu einer Verunreinigung der Ohren führten, lägen im klägerischen Betrieb nicht vor, so dass die Verunreinigungen nicht betriebsbedingt seien. Im Übrigen sei es in der Praxis nicht möglich, nach dem genauen Grund der Genussuntauglichkeit zu differenzieren, so dass die Anordnung tatsächlich nicht umgesetzt werden könne. Ferner habe der Beklagte sein Ermessen jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil er den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Das Verfahren habe für sie angesichts der Anzahl der in ihrem Betrieb jährlich geschlachteter Schweine erhebliche finanzielle Auswirkungen.

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Bei Kleinbetrieben erfolge im Übrigen stets – ohne amtliche Betrachtung - eine Entfernung der Ohren, weil man dort keine Vermarktungsmöglichkeit in Drittländern habe und eine Einzel-Begutachtung der Ohren im Rahmen amtlicher Untersuchungen in keinem Verhältnis zu den Ertragsmöglichkeiten stehe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine Differenzierung nach dem Grund der Genussuntauglichkeit sei in der Praxis durchaus möglich. Aus Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 folge, dass ein Schlachtbetrieb nur saubere Tiere schlachten dürfe, so dass Schweineohren, da sie zum Schlachtkörper gehörten, von Kontamination freigehalten bzw. gereinigt werden müssten. Dies sei Aufgabe der Schlachtbetriebe, so dass die Ohren gegebenenfalls manuell gereinigt werden müssten. Komme der Schlachtbetrieb dem nicht nach, müssten die verschmutzten Körperteile entfernt werden, was die Anwendung eines Korrekturfaktors bei der Ermittlung des Schlachtgewichts zur Folge habe. Soweit § 2 FlGDV andere gesetzliche Bestimmungen unberührt lasse, bedeute dies nicht, dass die Bestimmungen des Markordnungsrechts zur Preisermittlung verdrängt würden. Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit sei die getroffene Anordnung ermessensgerecht.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 26. Juli 2014 hat die Klägerin am 22. August 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt sie aus, dass die Frage, ob angesichts der hygienerechtlichen Anforderungen überhaupt genusstaugliche Ohren gewonnen werden könnten, in der Wissenschaft umstritten sei. Insoweit werde auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. Günther Klein von der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover vom 29. April 2011 verwiesen. Gründe, warum die zuvor seit 1900 als genussuntauglich eingestuften Schweineohren nunmehr genusstauglich sein sollten, ergäben sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Andererseits müsse auch gesehen werden, dass ein deutsches Unternehmen, das mehrheitlich chinesischen Gesellschaftern gehöre, in großem Umfang Schweineohren in deutschen Schlachtbetrieben aufkaufe. In China seinen Schweineohren, die zuvor mit siedendem Öl behandelt worden seien, als eine Art „Knabberartikel“ sehr beliebt, wobei allerdings diese Art der „Reinigung“ europarechtlich nicht gestattet sei. Von daher seien Schweineohren unabhängig vom Grad ihrer Verschmutzung in Deutschland aus hygienerechtlichen Gründen stets genussuntauglich.

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Die von dem Beklagten getroffene Anordnung finde in der herangezogenen Verordnung keine Rechtsgrundlage, weil die bei der Schlachtung praktizierte Schnittführung der Referenzschnittführung entspreche, die Ohren würden erst nachfolgend aufgrund einer Anordnung des amtlichen Veterinärs entfernt. Auch seien keine technischen Erfordernisse für eine geänderte Schnittführung erkennbar. Der Vorwurf des Beklagten, dass die von der Klägerin verwandte Schlachttechnik fehlerhaft sei, sei verfehlt. Auch gehe es nicht an, dass der Schlachtbetrieb gegenüber dem Erzeuger Schweineohren mit dem üblichen Schweinepreis vergüten solle, obwohl sie generell nicht genusstauglich seien. Ein ordnungsgemäßer Ermessensgebrauch bei der getroffenen Anordnung sei nicht erkennbar. Einen Korrekturfaktor aus Verschuldensgründen sehe die einschlägige Verordnung nicht vor. Eine manuelle Reinigung der Schweineohren zu verlangen, sei völlig wirklichkeitsfremd.

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Die Klägerin beantragt,

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die marktordnungsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 25. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Juli 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Gründe der ergangenen Bescheide und ist der Auffassung, dass der Vortrag der Klägerin zur Ermittlung des von ihr zu zahlenden Kaufpreises nicht entscheidungsrelevant sei, weil es vorliegend nur um eine ordnungsgemäße Schlachtgewichtsermittlung gehe. Soweit die Klägerin behaupte, dass Schweineohren in Deutschland nicht so gereinigt werden könnten, dass sie genusstauglich seien, treffe dies nicht zu. Insoweit werde auf eine Stellungnahme des AFFL vom 20. und 21. Mai 2014 verweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Die marktordnungsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 25. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Juli 2014 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.

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Der Beklagte hat in seiner Entscheidung als Rechtsgrundlage für sie § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV) - genannt, die in der ursprünglichen Fassung vom 12. November 2008 stammt (BGBl. I S. 2186) und zuletzt – vor Erlass des Widerspruchsbescheids - durch die Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert wurde. Nach dieser Bestimmung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. Ferner regelt Satz 3 der Norm, dass in diese Genehmigung oder Anordnung der Korrekturfaktor aufzunehmen ist, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist.

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Diese Normen beinhalten indessen zur Überzeugung des Gerichts keine Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten unter dem 25. Februar 2014 erlassene Anordnung, weil diese bei der gebotenen Auslegung letztlich lediglich die Anordnung eines Korrekturfaktors enthält, wie sie in § 2 Abs. 3 Satz 3 der 1. FlGDV als Folge der Anordnung einer Abweichung von der Schnittführung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der 1. FlGDV vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Abweichung von der Schnittführung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der 1. FlGDV kann der Anordnung des Beklagten vom 25. Februar 2014 indessen nicht entnommen werden. Zum einen enthält der Bescheid des Beklagten unter der Überschrift „Anordnung“ keinen dahingehenden Ausspruch, sondern ordnet dort lediglich die Berücksichtigung von Korrekturfaktoren bei makroskopisch verunreinigten Ohrmuschelausschnitten an. Zum anderen kann auch der ausführlichen Begründung des Bescheides nicht die Anordnung einer Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 der 1. FlGDV entnommen werden.

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In § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 1. FlGDV, der vorliegend allein in Betracht kommt, ist geregelt, dass das Schlachtgewicht bei Schweinen das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers und des Gehirns ist, so genannte Schnittführung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Anordnung dahingehend treffen wollte, dass abweichend von der so bezeichneten Schnittführung, die auch als Referenzschnittführung bezeichnet wird, im Betrieb der Klägerin bei der Schlachtung von Schweinen stets alle Ohrmuschelausschnitte bei gespaltenen Schweineschlachtkörpern mit gespaltenem Kopf entfernt werden müssten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, dass der Beklagte eine Berücksichtigung des genannten Korrekturfaktors in den Fällen erreichen will, in denen aufgrund veterinärrechtlicher Anordnung aufgrund makroskopischer Verunreinigungen die äußeren Gehörgänge vor der Waage entfernt werden, kann darin nicht die Anordnung einer abweichenden Schnittführung gesehen werden. Insoweit ist die Beurteilung dessen, was als makroskopische Verunreinigung eine Entfernung der äußeren Gehörgänge der Schweine verlangt, nämlich aus sich heraus nicht hinreichend bestimmt, sondern hängt von einer Einschätzung des zuständigen Veterinärs ab. Dieser hat als amtlicher Tierarzt gemäß Art. 5 Nr. 1 b in Verbindung mit Anhang I Kapitel II B 1 a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vor der Schlachtung alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen. Außerdem hat er gemäß Anhang I Kapitel II D 1 der Verordnung unverzüglich nach der Schlachtung die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen und dabei alle äußeren Oberflächen zu begutachten und gemäß Art. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Abschnitt I der Verordnung eine Genusstauglichkeitskennzeichnung vorzunehmen, wobei gemäß Anhang I, Abschnitt II, Kapitel V Nr. 1s der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Fleisch für genussuntauglich zu erklären ist, wenn es Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination aufweist.

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Diese Vorschriften zeigen, dass eine durch den Veterinär verfügte Entfernung von Ohrteilen wegen Verschmutzung keine Anordnung einer geänderten Schnittführung beinhaltet, denn der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 unterscheidet in seinem Kapitel II zwischen der vor der Schlachtung am lebenden Tier durchzuführenden Schlachttieruntersuchung und der nach der Schlachtung durchzuführenden Fleischuntersuchung. Insoweit stellt Kapitel II B 2b der Verordnung bei der Schlachttieruntersuchung u.a. darauf ab, ob das Tier sich insgesamt in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Menschen beeinträchtigen kann. Dies bedeutet, dass hier das Tier in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist, während die Genussuntauglichkeit wegen Verschmutzung erst in Kapitel V unter der Überschrift „Entscheidungen bezüglich des Fleisches“ geregelt ist. Von daher ist bei derartigen Anordnungen des Veterinärs kein Raum für eine Berücksichtigung eines Korrekturfaktors (so auch Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Ernährung und Markt (IEM) - http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iem/dateien/anpass.pdf), weil keine durch technische Erfordernisse gerechtfertigte Abweichung von der Schnittführung angeordnet wird.

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Demnach stellt sich die Anordnung des Beklagten vom 25. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Juli 2014 als rechtswidrig dar, ohne dass das weitere Vorbringen der Beteiligten noch entscheidungserheblich ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht auf der Grundlage der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die Rechtssache hat zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Anordnung eines Korrekturfaktors zur Ermittlung des maßgebenden Schlachtgewichts in Betracht kommt.