Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 07.12.2018 – 1 L 5453/18.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2018:1207.1L5453.18.00

Tenor

Das Anhörungsrügeverfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Das Anhörungsrügeverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 06.12.2018 zurückgenommen hat.

2

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.