Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 04.04.2024 – 6 L 902/24.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2024:0404.6L902.24.TR.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. März 2023 gegen die in Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2024 enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung nach Ägypten begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – –).
Gemäß § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen, also erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166-240, juris Rn. 99). § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG beschränkt dabei die Amtsermittlungspflicht des Gerichts dahingehend, dass das Gericht seiner Entscheidung ausschließlich das Beteiligtenvorbringen und gerichtsbekannte sowie offenkundige Tatsachen zu Grunde legen darf. Hieraus folgt eine erhöhte Mitwirkungspflicht des jeweiligen Antragstellers (vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 36 AsylG Rn. 30 ff.).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nicht. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers mit zutreffender Begründung nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vorliegen und die Abschiebung nach Ägypten angedroht (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 36 AsylG Rn. 36 ff.).
Das Gericht macht sich insoweit zunächst nach eingehender Prüfung die Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zu Eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und sieht von einer erneuten Darstellung ab.
Diesen Ausführungen ist der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er anführt, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehe sich nur auf die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus und lasse insoweit eine Begründung vermissen, verkennt die Ermächtigungsgrundlage, welche die Antragsgegnerin für ihre Entscheidung heranzog.
Sie stützte die qualifizierte Antragsablehnung nämlich zu Recht auf § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG.
Diese Vorschrift war bei der Entscheidung über den antragstellerischen Asylantrag am 27. Februar 2024 anzuwenden. Zwar legt der Wortlaut des § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG nahe, dass für Ablehnungen von Asylanträgen am 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet die frühere Gesetzesfassung maßgeblich sei; eine historische und teleologische Auslegung offenbaren jedoch, dass der Wortlaut auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückgeht. So ist eine strenge Wortlautauslegung bereits deswegen kaum möglich, weil danach auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, § 30 AsylG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung finden solle. Die neue Fassung des § 30 AsylG ist jedoch am 27. Februar 2024 in Kraft getreten, sodass es keine „bis zu diesem Tag geltende Fassung“ gibt, sondern eine vor diesem Tag und eine davon verschiedene, ab diesem Tag geltende Fassung. Erst die Gesetzesmaterialien geben Aufschluss über den Regelungsgehalt der Vorschrift. Darin heißt es:
“Mit der Änderung wird eine Übergangsregelung für das Gerichtsverfahren geschaffen, wenn der Asylantrag vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Für die gerichtliche Entscheidung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Absatz 1 AsylG). Ohne die Änderung bestünde daher das erhebliche Risiko, dass die Verwaltungsgerichte alle Asylablehnungen als offensichtlich unbegründet aufheben würden, die vor Inkrafttreten der Änderung erlassen wurden und noch nicht bestandskräftig und rechtskräftig geworden sind.“ (BT-Drucks. 20/10090, Seite 21)
Somit handelt es sich bei § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG entgegen der irreführenden amtlichen Überschrift nicht um eine Übergangsregelung und entgegen der irreführenden Einleitung des § 87 Abs. 2 AsylG nicht um eine für Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren geltende Übergangsvorschrift, sondern um die – regelungssystematisch missglückte – gesetzgeberische Klarstellung, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtslage bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer qualifizierten Antragsablehnung entgegen § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist. Danach ist § 30 AsylG n.F. Rechtsgrundlage für qualifizierte Antragsablehnungen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, d.h. seit (einschließlich) dem 27. Februar 2024 erfolgten.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den antragstellerischen Asylantrag als gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG offensichtlich unbegründet abzulehnen, begegnen keinen ernstlichen Zweifeln. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung (durch Gesetz vom 21. Februar 2024, BGBl 2024, I Nr. 54) ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat. Es handelt sich um eine – von den Gründen für die Ausreise weitgehend unabhängige – qualifizierte Antragsablehnung, die der Sanktion eines Fehlverhaltens des Ausländers dient und ihn daran hindern soll, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Asylantrag in den Genuss eines gestatteten Aufenthalts zu kommen. Das Fehlverhalten, das in Umsetzung des Artikel 31 Abs. 8 lit. g) der Richtlinie 2013/32/EU zur qualifizierten Antragsablehnung führt, ist ein Missbrauch des Asylverfahrens zum Zwecke der Verhinderung einer Aufenthaltsbeendigung. Erforderlich für die Annahme einer die qualifizierte Ablehnung rechtfertigenden Verwerflichkeit ist eine Zweck-Mittel-Relation, die bei wertender Betrachtung den Schluss trägt, dass der Asylantrag nur gestellt wurde, um eine absehbare Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder zu behindern. Diese Zweck-Mittel-Relation erfordert nicht, dass der Antragsteller kein Interesse an einem asylrechtlichen Schutzstatus hätte oder (wie im Fall des Artikel 31 Abs. 8 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU) keine Umstände vorbrächte, die einer eingehenden inhaltlichen Prüfung bedürften, sondern setzt – allein – voraus, dass sich der Zeitpunkt der Antragstellung nach den Gegebenheiten als missbräuchlich darstellt.
Dies ist, wie die Antragsgegnerin zu Recht annahm, bei dem vorliegenden Sachverhalt der Fall, in dem der Antragsteller seit Juli 2022 in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig war, ehe er bald nach Ablauf einer Frist zur freiwilligen Ausreise am 11. Oktober 2023 ein Asylgesuch äußerte und am 2. November 2023 einen Asylantrag stellte. So war der Antragsteller zunächst mit einem Visum zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs eingereist. Sein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom 16. März 2023 wurde abgelehnt und er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 30. September 2023 zu verlassen. Danach stellt sich nach wertender Betrachtung die Asylantragstellung als nur zum Zwecke der Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, dar. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt der Verstoß gegen die Obliegenheit aus Art. 4 Abs. 5 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU die sanktionsbewehrte qualifizierte Antragsablehnung. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, dass er „keine Veranlassung einen Schutzantrag zu stellen [gehabt habe], da er einen gesicherten Aufenthaltsstatus hatte“, da genau diese Bevorratung eines Asylgesuchs bis zu einer absehbar drohenden Abschiebung den rechtlichen Grund für die qualifizierte Antragsablehnung legt und im Übrigen offenbart, dass er an einer früheren Asylantragstellung nicht gehindert war. Auch der pauschale Einwand, dass dem Antrag „echte Verfolgungsgründe“ zu Grunde lägen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, da die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers in der Sache geprüft und abgelehnt hat, ohne dass diese (einfache) Ablehnung ernstlichen Zweifeln begegnete. Dass mit dem Antrag keine Umstände vorgebracht worden seien, die in einem Asylverfahren von Belang sein könnten, ist unter der dargestellten einschränkenden Voraussetzung für die Anwendung des § 30 Abs. Nr. 6 AsylG unerheblich.
Im Übrigen ist die Antragstellerin den Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Unbegründetheit ihres Asylantrages im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren inhaltlich nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.