Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 06.06.2024 – 6 L 2222/24.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2024:0606.6L2222.24.TR.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, da er bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Bedürftigkeit dargelegt hat. Ferner bietet seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet und hat daher keinen Erfolg.

3

Der Antrag des Antragstellers ist nach seinem erkennbaren Begehren (§ 122 Abs.⁠ 1, § 88 VwGO) darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde mitteilt, dass ein Asylfolgeantrag gestellt wurde und der Antragsteller deswegen einstweilen bis zum Ablauf der in § 71 Abs. 5 Satz 3 des Asylgesetzes – AsylG – genannten Frist nicht abgeschoben werden dürfe.

4

Der Antrag ist statthaft, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob er als Eilantrag entsprechend dem sog. „faktischen Vollzug“ nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hierzu: VG Trier, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 5 L 3881/20.TR –, juris m.w.N.) oder als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer Regelungs- oder Sicherungsanordnung statthaft ist, und auch im Übrigen zulässig.

5

In der Sache ist er jedoch unbegründet, da dem Antragsteller nicht das verfahrensakzessorische Abschiebungshindernis aus § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG zusteht, denn das Bundesamt hat trotz der redaktionell zu überarbeitenden Begründung der Erklärung vom 7. Mai 2024 eindeutig mitgeteilt, dass in Bezug auf den erneuten Folgeantrag des Antragstellers die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorlägen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

6

Es bedarf deshalb vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsteller den Folgeantrag vorliegend nur zur Verzögerung oder Behinderung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gestellt hat – was sich indes durch die Folgeantragstellung im Ausreisegewahrsam aufdrängte. Dabei kommt es nämlich einzig darauf an, ob die Stellung des Antrages, mithin der Zeitpunkt der Einleitung des Folgeantragsverfahrens, zum Zwecke der Verzögerung oder Behinderung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gewählt ist, ohne dass es maßgeblich auf die inhaltliche Begründung des Antrags ankäme. Diese ist für die Beurteilung im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur insoweit von Bedeutung, als sie ausnahmsweise den tatsächlichen Anschein einer nur zur Verzögerung oder Behinderung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung erfolgten Antragstellung beseitigen kann, wenn außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers liegende Gründe die Antragstellung trotz der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nachvollziehbar veranlassen.

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Das Abschiebungshindernis aus § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG steht dem Antragsteller hier jedoch deswegen nicht zu, weil er einen „erneuten Folgeantrag“ – hier den insgesamt fünften Asylantrag – gestellt und die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Infolgedessen darf die Abschiebung des Antragstellers vollzogen werden.

8

Sein hiergegen vorgebrachter Einwand, dass seine nunmehr vorgetragenen Gründe – eine vermeintliche, bereits im Jahr 2017 erkannte, dem Bundesamt jedoch erst im Mai 2024 nach dem erfolglosen Abschluss von vier Asylverfahren im Ausreisegewahrsam offenbarte Homosexualität – vor der Abschiebung nicht geprüft würden und er deswegen trotz eines möglicherweise unerkannten Schutzanspruchs in sein Heimatland zurückgeführt würde, geht bereits wegen der Prüfung und Mitteilung der Antragsgegnerin, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen und aufgrund dieses Vortrags ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, fehl. Vorliegend hat die Antragsgegnerin überdies bereits den erneuten Asylfolgeantrag des Antragstellers durch Bescheid vom 24. Mai 2024 – aus zutreffenden Gründen – als unzulässig abgelehnt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.