Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier

Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 04.11.2024 – 9 K 3168/24.TR

ECLI:DE:VGTRIER:2024:1104.9K3168.24.TR.00

Orientierungssatz

Einem Überlassungspflichtigen ist es im Einzelfall zuzumuten, seinen Abfall von seinem Grundstück aus über eine Strecke von ca. 100-110 m hin zu einem Bereitstellungsort zu verbringen. Eine starre Grenze, wonach eine Verbringung des Abfalles über eine Strecke von 100 m hinaus unzumutbar ist, gibt es nicht.(Rn.40)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Aufhebung einer abfallrechtlichen Anordnung des Beklagten, mittels derer ein neuer Bereitstellungsort für die von den Klägern zur Sammlung und Entsorgung bereitzustellenden Abfälle festgelegt wurde.

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Sie sind Eigentümer des Anwesens A.-Straße ...... in .......... Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger u.a. in der Stadt Trier für die Abfallentsorgung zuständig ist.

3

Vom B.-Berg kommend zweigt die A.-Straße von der C.-Straße ab, wo sie bergab verlaufend in die D.-Straße mündet. Das Grundstück der Kläger liegt im unteren Bereich der A.-Straße in einer Kurve. Die Abfälle der Kläger wurden bislang vor deren Wohnobjekt zur Abfuhr bereitgestellt und von einem vierachsigen Abfallsammelfahrzeug des Beklagten, welches das Grundstück der Kläger von oben kommend anfuhr, abgeholt.

4

Am 8. März 2023 erfolgte durch den Beklagten eine anlassbezogene Bewertung zur Befahrbarkeit der A.-Straße, nachdem es am Tag zuvor zu einem Unfall gekommen war. Diese Bewertung kam zu dem Ergebnis, dass das Befahren der A.-Straße durch Abfallsammelfahrzeuge des Beklagten aus Gründen der Unfallverhütung eingestellt werden müsse, da die Gegebenheiten vor Ort den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen sowie arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV - widersprächen.

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Am 29. März 2023 fand ein Ortstermin mit Vertretern des Ortsbeirats ......... und des Beklagten in der A.-Straße statt. Ausweislich des Gesprächsprotokolls wurden für ein weiteres Befahren der Strecke nachfolgende Maßnahmen als notwendig erachtet: Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung vom B.-Berg kommend, Ausbesserung der Fahrbahnschäden und Befestigung der Seitenstreifen, ständiger Rückschnitt der Hecken und Bäume auf ein lichtes Maß von 4 Meter in der Höhe und 3,5 Meter in der Breite einschließlich der Beseitigung von Laub und Geäst, welches in den Jahreszeiten anfalle, im Kurvenbereich des Neubaus eine Genehmigung zum Überfahren des Gehweges sowie ein Versetzen der Straßenlaterne gegenüber. Unter dem 18. April 2023 erstellte der Beklagte eine Gefährdungsbeurteilung und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Abfallsammlung nur noch unter Umsetzung der beschriebenen Abhilfemaßnahmen rechtskonform erfolgen könne.

6

Am 9. Mai 2023 wendete der Beklagte sich an die Stadt T. und teilte mit, dass für das weitere Befahren der A.-Straße durch seine Abfallsammelfahrzeuge verschiedene straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erforderlich seien, andernfalls müsse man neue Bereitstellungsorte für Abfälle festlegen. Die Stadt TrieT. teilte ihm zunächst per E-Mail mit, dass man mit einer Umsetzung der Maßnahmen bis zum 1. September 2023 rechne. Am 23. Juni 2023 wurde bei einem Treffen von Vertretern des Beklagten und der Stadt T. festgestellt, dass letztere die Straße verbessern könne, die Kosten jedoch kaum im Verhältnis dazu stehen würden. Mit E-Mail vom 21. August 2023 teilte die Stadt T. schließlich mit, dass für die in der A.-Straße oberhalb der Hausnummer ...... liegenden Grundstücke ein Abfallsammelplatz neu errichtet und benutzt werden solle, der dann unter näher bestimmten Voraussetzungen von den Abfallfahrsammelfahrzeugen angefahren werden könne.

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Am 22. August 2023 erfolgte seitens des Beklagten eine erneute Gefährdungsbeurteilung für den Bereich von der D.-Straße kommend bis zu dem noch zu errichtenden Abfallsammelplatz. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Befahren des Straßenabschnitts mit den beschriebenen Abhilfemaßnahmen (Nutzung des bereitgestellten Sammelplatzes durch die Objekte oberhalb des Sammelplatzes, Einrichtung eines Parkverbots im betroffenen Straßenabschnitt, keine Fahrt vorbei an der Grundschule zwischen 7:30 Uhr und 8:15 Uhr sowie 12:45 Uhr und 13:30 Uhr) erlaubt sei.

8

Ein Abfallsammelplatz wurde in der Kurve hinter der Hausnummer ...... errichtet.

9

Mit Bescheid vom 6. März 2024 wurde den Klägern unter Verweis auf § 14 Abs. 1 der Abfallsatzung des A.R.T. vom 17. Dezember 2015 mitgeteilt, dass für die von ihr zur Sammlung und Entsorgung bereitzustellenden Abfälle ab dem 1. April 2024 ein neuer Bereitstellungsort an dem neu eingerichteten Abfallsammelplatz festgelegt worden sei, da eine Abfuhr am klägerischen Grundstück aus sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr möglich sei. Nach den Regelungen der DGUV weise die A.-Straße mit einer Straßenbreite von 3 Metern nicht die erforderliche Mindestbreite für das Befahren mit Abfallsammelfahrzeugen auf. Auch überwuchernder Bewuchs sowie eine fehlende Randstreifenbefestigung würden erhebliche Gefahren darstellen und den DGUV-Richtlinien nicht entsprechen, weshalb das weitere Befahren der A.-Straße auf ihrer ganzen Länge nicht mehr möglich sei.

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Gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2024 legte der Kläger zu 2) mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2024 Widerspruch ein und führte aus, dass die Abholung an einem anderen Ort vorliegend nicht erforderlich sei. Eine hierbei durchzuführende Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Es sei nicht zumutbar, die Tonnen bei jeder Abholung zu dem festgelegten Abholort zu verbringen und im Anschluss wieder zu seinem Objekt zu ziehen.

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Mit Schreiben vom 11. April 2024 legte der Beklagte unter Schilderung der bisherigen Geschehnisse und seiner Feststellungen dar, warum die Bestimmung eines neuen Bereitstellungsortes erforderlich sei und führte im Wesentlichen aus, warum die Mitwirkung der Kläger unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation zumutbar und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Zudem bot er die Nutzung und Bereitstellung amtlicher Abfallsäcke zur Entsorgung von Restabfällen sowie von Papier, Pappe und Kartonagen an und wies darauf hin, dass nach § 8 Abs. 6 der Gebührensatzung auch die Möglichkeit bestünde, die gebührenpflichtige Serviceleistung des A.R.T. zum Transport des Restabfallbehälters unmittelbar vom Hausanwesen an den festgelegten Bereitstellungsort (Hol-und Bringdienst) zu beauftragen. Abschließend führte er aus, dass aufgrund des Umstandes, dass die Abholung des Abfalls seit vielen Jahren am Grundstück des Klägers erfolgt sei, kein Bestands- oder Vertrauensschutz geltend gemacht werden könne.

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Mit Schreiben vom 30. April 2024 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch für die Klägerin zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. März 2024 ein. Zur weiteren Begründung ihrer Widersprüche führten sie mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 aus, dass es für die nunmehr vorgesehene Verbringung der anfallenden Abfälle zu einem mehr als hundert Meter entfernten Sammelplatz an einer Rechtsgrundlage mangele. § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 der Abfallsatzung biete hierfür keine Ermächtigung, da dessen, nach allgemeinen Auslegungskriterien eng auszulegenden, Voraussetzungen hier nicht vorlägen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden seien. Die örtlichen Verhältnisse würden es nach wie vor ermöglichen, die anfallenden Abfälle an ihrem Grundstück abzuholen. Auch rechtliche Hindernisse seien nicht gegeben, da einem Befahren der A.-Straße weder straßen- noch straßenverkehrsrechtliche Hindernisse entgegenstünden und die A.-Straße uneingeschränkt dem Straßenverkehr gewidmet sei. Die aufgezeigten Umstände, die gegen ein Befahren der A.-Straße sprächen, könnten ihnen nicht angelastet werden. Vielmehr obliege die Instandhaltung dieser innerstädtischen Straße der Stadt T. - einem Mitglied des Zweckverbandes A.R.T. - als Träger der Straßenbaulast. Die Verfügung sei auch unverhältnismäßig, da die besonderen Gegebenheiten der Fallgestaltung und ihre Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei der erforderliche Aufwand, der für das Verbringen der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zum festgelegten Abholort erforderlich sei, nicht ermittelt worden. Hierzu hätte zunächst eine Feststellung der konkreten Entfernung zwischen ihrem Grundstück und der vorgesehenen Abholstelle getroffen werden müssen. Zudem hätte darauf eingegangen werden müssen, dass das Verbringen der Abfälle zu der vorgesehenen Sammelstelle wegen der erheblichen Steigung, die die A.-Straße hier aufweise, insbesondere im Winter mit erheblichen Gefahren verbunden sei. Auch sei nicht Erwägung gezogen worden, ob der Beklagte seiner ihm grundsätzlich obliegenden Abholpflicht durch den Einsatz kleiner Fahrzeuge gerecht werden könne. Schließlich fehle es auch an einer Prüfung, ob es jedenfalls hinsichtlich einzelner Abfallfraktionen wegen des Einsatzes unterschiedlicher Fahrzeuge aufseiten des Beklagten und des unterschiedlichen Verbringungsaufwandes beim Abholsystem verbleiben müsse.

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Mit Bescheid vom 28. Juni 2024, zugestellt am 29. Juni 204, wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen aus, dass für die Bestimmung eines neuen Bereitstellungsortes eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben sei, deren Voraussetzungen auch erfüllt seien. In tatsächlicher Hinsicht handele es sich bei der A.-Straße um einen überwiegend schmalen, steilen und kurvenreichen Wirtschaftsweg, der unzureichend befestigt sei und nur einseitig befahren werden könne. Die Kurven seien für die Abfallsammelfahrzeuge zu eng, Seiten- und Höhenabstände könnten nicht eingehalten werden. Witterungs- und vegetationsbedingt seien die vorherrschenden Straßenbedingungen umso schlechter. Die daraus resultierenden Gefahren für die Mitarbeiter des A.R.T., weitere Verkehrsteilnehmer, die Anwohner der A.-Straße sowie für die Abfallsammelfahrzeuge hätten sich bereits mehrfach in Schadensereignissen manifestiert. Für das Grundstück der Kläger, dass sich in unmittelbarer Hanglage befinde, liege diese Gefahrenlage in besonderem Maße vor. In rechtlicher Hinsicht stünden dem unmittelbaren Anfahren des klägerischen Grundstücks straßenverkehrsrechtliche, arbeitsschutzrechtliche und berufsgenossenschaftsrechtliche Bestimmungen entgegen, zu deren Einhaltung er gesetzlich verpflichtet sei. Das ihm im Rahmen der Festlegung eines geeigneten Bereitstellungsortes zustehende Ermessen habe er pflichtgemäß ausgeübt. Die getroffene Anordnung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei kein milderes Mittel gegeben. Eine bauliche Veränderung an der A.-Straße sei in Erwägung gezogen worden, habe sich in Abstimmung mit der Stadt T. jedoch als nicht realisierbar herausgestellt. Er sei auch nicht verpflichtet, kleinere Fahrzeuge zur Abholung der Abfälle vor Ort einzusetzen. Die Verbringung der Abfälle an den Abfallsammelplatz sei den Klägern auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten zumutbar. Es sei ihm bewusst, dass dies einen Mehraufwand darstelle. Jedoch würden sich die Belastungen wegen der geringen Entfernung von ca. 110 Metern zur neuen Abfallsammelstelle und der Möglichkeit, Abfallsäcke statt Behälter zu benutzen oder einen Hol- und Bringdienst in Anspruch zu nehmen, in Grenzen halten. In haushaltstypischen Mengen sei nicht davon auszugehen, dass verschiedene Fraktionen im Transport völlig unterschiedlich zu handhaben seien und sich deshalb der Aufwand auf der kurzen Distanz unterschiedlich auswirke. Die vor Ort gegebenen Umstände würden auch nicht den Klägern angelastet werden, vielmehr reagiere man in gebotenem Maße auf die bestehende Gefahrenlage.

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Hiergegen haben die Kläger am 26. Juli 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholen. Ergänzend führen sie aus, dass es nicht ersichtlich sei, warum die Stadt T. es letztlich abgelehnt habe, die Unterhaltungsmaßnahme an der A.-Straße durchzuführen. Die Darstellungen der tatsächlichen Verhältnisse in der A.-Straße würden sie zudem ausdrücklich in Frage stellen. Rechtliche Hindernisse würden jedenfalls dann nicht im Wege stehen, wenn der Träger der Straßenbaulast seiner ihm für die A.-Straße obliegenden Unterhaltungslast und seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen würde. Zudem habe der Beklagte nicht überzeugend dargelegt, warum er seiner Abholpflicht nicht durch den Einsatz kleinerer Fahrzeuge gerecht werden könne.

15

Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2024 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen in der Verfügung vom 6. März 2024 und dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2024 und trägt ergänzend hierzu unter Vorlage einer „Übersicht technische Daten“ vor, dass es bei den vor Ort zum Einsatz kommenden Abfallsammelfahrzeugen um vierachsige Fahrzeuge mit üblichen Abmessungen von 10,10-11,50 m (Länge)/ 2,55 m (Breite ohne Außenspiegel) / 3,50-3,80 m (Höhe) handele. Bedingt durch die widrigen Gegebenheiten vor Ort sei es zu Schadensereignissen an und mit Abfallsammelfahrzeugen gekommen.

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Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2024 mit dem Verfahren 9 K 4228/24.TR zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

21

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und auf die Verwaltungsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Anfechtungsklage statthafte und im Übrigen auch zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2024 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Die streitgegenständliche Verfügung über die Festlegung eines neuen Bereitstellungsortes für den Abfall der Kläger findet - entgegen der Auffassung der Kläger - ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Widerverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 - Abfallsatzung -.

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II. Der formell rechtmäßige Bescheid erweist sich im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27/98 –, juris Rn. 13) auch als materiell rechtmäßig.

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1. Die Voraussetzungen für die Festlegung eines neuen Bereitstellungsortes für den auf dem Grundstück der Kläger angefallenen Abfall sind vorliegend erfüllt.

28

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Abfallsatzung werden die vom A.R.T. zu entsorgenden Abfälle unbeschadet des Absatzes 9 und der §§ 15-17 dieser Satzung an dem Grundstück, an dem die Abfälle angefallen sind oder, sofern es erforderlich ist, an einem anderen geeigneten Abholort durch Aufladen der Abfälle oder Entleeren bzw. Mitnahme der bereitgestellten und für die betreffende Abfallart zugelassenen Abfallbehälter entsorgt. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 der Abfallsatzung muss der Überlassungspflichtige hierzu erforderlichenfalls die Abfallbehälter zu einem geeigneten Aufstellort bringen. Dies gibt nach Satz 3 dieser Vorschrift beispielsweise dann, wenn nach der Verkehrsbeschilderung für Abfallsammelfahrzeuge das Befahren nicht zulässig ist oder wenn das regelmäßige Befahren von Straßen, die sich in einem schlechten Zustand befinden, zu einer besonderen Abnutzung der Abfallsammelfahrzeuge führt.

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Ausgehend davon kann dem Überlassungspflichtigen grundsätzlich auferlegt werden, die Abfallbehälter zu einem grundstückfernen Aufstellort zu verbringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Regelung rechtlich grundsätzlich unbedenklich, da hierdurch nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen wird, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen, sodass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen darf. Eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist hierbei nicht möglich. Vielmehr ist die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit entscheidend (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris Rn. 20f.). Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4/11 -, juris Rn. 9).

30

Tatsächliche Hindernisse können etwa vorliegen, weil z.B. die lichte Breite der Straße nicht ausreicht, um sie mit einem ca. 3 m breiten Entsorgungsfahrzeug zu durchfahren, wohingegen rechtliche Hindernisse in straßenverkehrsrechtlichen oder auch arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4/11 -, juris Rn. 9; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 20). Hierbei sind auch Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung, da dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. seinen Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn.16).

31

Vorliegend sind jedenfalls rechtliche Hindernisse gegeben, die die Festlegung eines neuen Bereitstellungsortes für den Abfall der Kläger auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 der Abfallsatzung erforderlich machen. Aufgrund des derzeitigen Zustands der A.-Straße stehen deren weiteren, vollständigen Befahren mit Abfallsammelfahrzeugen des Beklagten die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der DGUV Vorschrift 70: Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997, aktualisierte Fassung 2000 - DGUV V 70 -, sowie die DGUV Information 214-033: Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwegen für die Sammlung von Abfällen vom September 2021 - DGUV Information 214-033 -, entgegen. Die Regelungen der DGUV-V 70 sind auf Grundlage des § 15 des Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassen worden, der den Unfallversicherungsträgern ermöglicht, staatliches Arbeitsschutzrecht durch autonomes Recht mit Rücksicht auf Besonderheiten ihrer jeweiligen Gewerbezweige zu ergänzen und mit denen Unternehmer und Versicherte zu konkreten Maßnahmen und Verhaltensweisen der Prävention verpflichtet werden (BeckOGK/Ricke/Felz SGB VII § 15 Rn. 2; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 17 L 2581/19 -, juris Rn 31).

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Nach § 45 Abs. 1 und 2 DGUV V 70 dürfen Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind; auf geneigtem Gelände dürfen Fahrzeuge nur betrieben werden, wenn ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist. Nach Ziffer 3.3. (Fahrbahnbreite) der DGUV Information 214-033 müssen für eine sichere Entsorgungsfahrt beidseitig des Fahrzeuges 0.5 m Freiraum vorhanden sein. Ziffer 3.6. (Fahrbahngestaltung) sieht zudem vor, dass Straßen so gestaltet sein müssen, dass seitliches Abrutschen oder Umstürzen von Fahrzeugen verhindert wird. Dies gilt besonders in der Nähe von Böschungen und Gräben.

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All dies ist beim Befahren der A.-Straße mit den Abfallsammelfahrzeugen des Beklagten nicht gewährleistet. Die erfolgte Ortsbesichtigung der Kammer hat ergeben, dass sich die A.-Straße generell in einem schlechten Zustand befindet. Die asphaltierte Fläche ist an vielen Stellen beschädigt, auf Höhe des sog. Privatweges oberhalb des Grundstücks der Kläger erweist sie sich als stark ausgefranst, insbesondere an den Rändern ist das Schwarzmaterial stark brüchig. Auf Höhe der Einmündung des sog. Privatweges weist die A.-Straße eine Breite von 3,30 m auf. Der Kläger zu 2) selbst hat an dieser Stelle erklärt, dass die Drainage hier sehr schlecht funktioniere, sodass es oft zu intensiver Nässe und Eisglätte komme.

34

Ausgehend davon ist der erforderliche beidseitige Freiraum von 0.5 m jedenfalls auf Höhe der Einmündung des sog. Privatweges in die A.-Straße nicht gegeben. Die an dieser Stelle exemplarisch erfolgte Messung hat ergeben, dass die ......... dort nur eine Gesamtbreite von 3,30 m aufweist. Die Abfallsammelfahrzeuge des Beklagten weisen nach dessen Angabe jedoch schon ohne Außenspiegel eine Breite von 2,55 m auf. Auch die Verhinderung seitlichen Abrutschens und Umstürzens der Abfallsammelfahrzeuge des Beklagten ist nicht gewährleistet. Die A.-Straße verläuft von der C.-Straße kommend bergab und in Teilen - insbesondere auf Höhe des klägerischen Anwesens - in sehr engen Kurven. Vorkehrungen in Gestalt von Randstreifenbefestigungen und Leiteinrichtungen, die ein seitliches Abrutschen der Fahrzeuge verhindern, gibt es in diesem Bereich des Straßenverlaufs nicht, obschon die Straße an dieser Stelle von oben kommend betrachtet rechtsseitig eine zwar bewachsene, aber dennoch steile Böschung aufweist. Gefahrerhöhend tritt hier auch der schlechte Gesamtzustand der A.-Straße hinzu. Exemplarisch sei hier auf die protokollierte Beschaffenheit der A.-Straße auf Höhe des sog. Privatweges verwiesen, wo sich die Straße als stark ausgefranst und das Schwarzmaterial sich an den Rändern als stark brüchig erweist sowie auf die klägerseits erwähnte intensive Nässe und Eisglätte, die ein seitliches Abrutschen und ggf. Umkippen der Abfallsammelfahrzeuge noch begünstigen. Losgelöst davon, dass die Abfallsammelfahrzeuge die vorgenannte Stelle zwangsläufig passieren müssen, um den Abfall der Kläger vor deren Grundstück abzuholen, sei darauf verwiesen, dass insbesondere die schlechte Oberflächenbeschaffenheit, die geringe Breite sowie die fehlende Randstreifenbefestigung und Leiteinrichtungen einen Großteil der A.-Straße betreffen. Ob darüber hinausgehend weitere tatsächliche oder rechtliche Hindernisse gegeben sind, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.

35

2. Schließlich erweist sich die streitgegenständliche Verfügung über die Festlegung eines neuen Bereitstellungsortes für den Abfall der Kläger auch als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hinreichend zum Ausdruck gebracht. Es ist weder ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden noch, dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

36

Die streitgegenständliche Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt mit der Festlegung eines neuen Bereitstellungsortes für den Abfall der Kläger einen legitimen Zweck in Gestalt der Verhütung von Unfällen bei Abholung der angefallenen Abfälle unter Beteiligung seiner Abfallsammelfahrzeuge, was wiederum dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, von Fußgängern und seiner Angestellten dient.

37

Die Festlegung des neuen Bereitstellungsortes an dem neu angelegten Sammelplatz ist zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, da die Abfallsammelfahrzeuge den Teil der A.-Straße, der mit den oben dargestellten rechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist und insbesondere den steilen, engen und kurvenreichen Bereich der A.-Straße auf Höhe des klägerischen Anwesens nun nicht mehr passieren müssen, um die auf dem Grundstück der Kläger angefallenen Abfälle einzusammeln.

38

Auch ist die Festlegung des neuen Bereitstellungsortes vorliegend erforderlich, da - entgegen der Auffassung der Kläger - keine milderen, gleich effektiven Mittel gegeben sind. Ein solches ist insbesondere nicht in der Bereitstellung eines sog. Mikrofahrzeuges zu sehen, da der Beklagte nicht gehalten ist, speziell für die A.-Straße als einzelnen Straßenzug sog. Mikrofahrzeuge zu Lasten anderer Gebührenzahler anzuschaffen und einzusetzen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 9 ME 1/04 -, juris Rn. 9). Dies gilt hier umso mehr unter Berücksichtigung des Vortrages des Beklagten wonach der angefallene Abfall in der Umgebung des klägerischen Grundstücks stets mit vierachsigen Abfallsammelfahrzeugen eingesammelt werde. Da der untere Teil der A.-Straße bis zum Abfallsammelplatz weiterhin mit vierachsigen Abfallsammelfahrzeugen angefahren werden kann, sind ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten nur acht Grundstücke betroffen, die nun nicht mehr mit den vierachsigen Abfallsammelfahrzeugen angefahren werden können (vgl. Bl. 4 d. elektronischen Verwaltungsakte), sodass es hier nicht einmal um einen einzelnen Straßenzug, sondern lediglich um einen einzelnen Straßenabschnitt geht, der oberhalb des neu errichteten Abfallsammelplatzes liegt und nicht mehr mit den vierachsigen Abfallsammelfahrzeugen angefahren werden kann.

39

Ebenso ist ein milderes Mittel im o.g. Sinne nicht im Hinblick darauf zu sehen, dass der Stadt T. als Träger der Straßenbaulast die Instandhaltung der Straßen obliegt. Insoweit ist zu sehen, dass der Beklagte sich zunächst unter dem 9. Mai 2023 an die Stadt T. als Trägerin der Straßenbaulast gewandt und dieser aufgezeigt hat, welche straßenbaulichen Maßnahme erforderlich seien, um ein weiteres Befahren der T. zu gewährleisten. Dass diese letzten Endes aus Kostengründen wieder verworfen worden sind, kann dem Beklagten hier nicht entgegengehalten werden. Vielmehr hat er bei der Abfallentsorgung grundsätzlich die gegebenen Verhältnisse zugrunde zulegen und das Organisationsermessen des entsprechenden Straßenbaulastträgers, dessen Ausübung vorliegend nicht beanstandet werden kann, weitgehend zu respektieren, sodass auch die Kläger im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung keine straßen(verkehrs)rechtlichen bzw. baulichen Maßnahmen einfordern können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 - 14 A 1356/06 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 -, juris 60; VG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2006 - 7 K 1624/05 -, juris Rn. 28.). Losgelöst davon erschließt sich der Kammer nach Durchführung der Ortsbesichtigung auch nicht, mit Hilfe welcher straßenbaulichen Maßnahmen die zu geringe Straßenbreite gerade in dem steilen, kurvenreichen und von abschüssigem Gelände umgebenen Bereich des klägerischen Anwesens behoben werden könnte. Selbst bei Einführung einer Einbahnstraßenregelung, womit zumindest die Unfallgefahr mit Begegnungsverkehr gebannt wäre, verbliebe es dabei, dass die geringe Straßenbreite sowie die Gefahr des Abrutschens und Umstürzens bestehen blieben, was hingegen den oben dargelegten rechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen würde. Auch haben die Kläger hier nicht dargelegt, welche straßenbaulichen Maßnahmen ihrer Auffassung nach zur umfassenden Abhilfe geeignet und umsetzbar wären. In Anbetracht dessen, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen eindeutig ergibt, warum die Stadt T. von der Durchführung der Maßnahmen abgesehen hat, erschließt sich dem Gericht das klägerische Vorbringen, wonach es für sie nicht ersichtlich sei, warum die Stadt T. es letztlich abgelehnt habe, die Unterhaltungsmaßnahme an der A.-Straße durchzuführen, nicht.

40

Schließlich erweist sich die Festsetzung des neuen Bereitstellungsortes auch als angemessen, da bei der an dieser Stelle vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der mit der streitgegenständlichen Verfügung verfolgten Unfallverhütung Vorrang zu gewähren ist. Insbesondere ist es den Klägern unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation zuzumuten, ihren Abfall - auch im Hinblick auf die verschiedenen Abfallfraktionen, insbesondere auch anfallendem Grünabfall und Sperrmüll, die naturgemäß allenfalls an vereinzelten Terminen im Jahr anfallen - von ihrem Grundstück aus über eine Strecke von ca. 100-110 m hin zu dem neuen Bereitstellungsort zu verbringen. Eine starre Grenze, wonach eine Verbringung des Abfalles über eine Strecke von 100 m hinaus unzumutbar ist, gibt es nicht. Vielmehr wurden in der Rechtsprechung bereits durchaus weitere Entfernungen als zumutbar angesehen (vgl. zur Zumutbarkeit von Entfernungen von 100 m: VGH Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn.20 m.w.N.; zur Zumutbarkeit einer Entfernung von 110 m: VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 30; zur Zumutbarkeit einer Entfernung von ca. 130 m OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2016 - OVG 9 N 179.13 -, juris Rn. 22; zur Zumutbarkeit einer Entfernung von 200 bis 215 m: VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 14 L 75/19 -, juris Rn. 26; zur Zumutbarkeit einer Entfernung von mehreren hundert Metern für Rest- und Papiermüll: BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 9. Juni 1998 - 7 A 10064/98.TR -, n.v.).

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Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der von den Klägern zu bewältigende Weg bis zum neuen Bereitstellungsort als sehr steil erweist, die Straße sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit auch für Fußgänger in einem schlechten Zustand befindet, der sich denknotwendig bei entsprechender Witterung sowie abhängig von der Jahreszeit verschlechtert. Jedoch führt dies im Ergebnis nicht dazu, dass die Verbringung des Abfalls den Klägern nicht zumutbar ist. So ist zunächst zu sehen, dass die Abfälle lediglich bergab verbracht werden müssen, sodass die Abfallbehälter ausschließlich im leeren Zustand bergauf verbracht werden müssen. Darüber hinaus hat der Beklagte den Klägern bereits im Verwaltungsverfahren angeboten, anstatt der Restmüll- und Papiertonne die amtlichen Abfallsäcke des Beklagten zur Verfügung zu stellen, die leichter sind, sich besser transportieren lassen und sogar mit einem Fahrrad oder PKW zur Abfallsammelstelle verbracht werden könnten, was gerade für die Kläger, die augenscheinlich sogar über einen Lieferwagen verfügen, ohne weiteres möglich sein sollte. Überdies steht den Klägern die Möglichkeit offen, hinsichtlich des Restmülls den angebotenen und kostenpflichtigen Hol- und Bringservice des Beklagten in Anspruch zu nehmen. Sollte den Klägern die Bereitstellung ihrer Abfälle an dem neuen Bereitstellungsort dennoch Schwierigkeiten bereiten, sind sie notfalls gehalten, den vorgenannten Service des Beklagten oder die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen, da sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ ihrer Müllentsorgung zu Lasten anderer Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung haben (OVG SH, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 5 MB 42/21 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Hinsichtlich der sich stellenden Gefahren bei Schnee- und Eisglätte sei darauf verwiesen, dass bei einer solchen, im Übrigen in der Region T. und gerade im Stadtgebiet äußerst selten vorkommenden Situation, die dann auch noch auf die entsprechenden Abfuhrtermine fallen müsste, auch die Abfallsammelfahrzeuge des Beklagten nicht in der Lage wären, die Straßen zu befahren, bis diese durch Räum- und Streufahrzeuge geräumt wären. Ist dies dann erfolgt, wird es auch den Klägern möglich sein, ihre Abfälle zum neuen Bereitstellungsort zu verbringen. Soweit die Kläger im Übrigen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1998 verweisen, ist zu sehen, dass diesem Urteil ein Sachverhalt zugrunde lag, der mit dem der Kläger nicht vergleichbar ist, da die zurückzulegenden Entfernungen hier zwar ebenfalls bergauf oder bergab hätten bewältigt werden müssen, es sich jedoch dort um eine Entfernung von über 400 m gehandelt hat. Hinzu tritt, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz diesbezüglich auch nur die Verbringung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten, Kühlgeräten und Gartengrün als unzumutbar angesehen hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juni 1998 - 7 A 10064/98.TR -, n.v.).

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Die mit der Bestimmung eines neuen Bereitstellungsortes einhergehende Mitwirkungspflicht der Kläger, ihre überlassungspflichtigen Abfälle an einen ca. 110 m entfernten grundstücksfernen Aufstellort zu verbringen, überschreitet daher nicht die Grenze des Einsammelns und Beförderns als Entsorgungshandlung des Beklagten und erweist sich damit als angemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 -, juris Rn. 51 f.).

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Schließlich können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angefallenen Abfälle in den letzten Jahren stets und problemlos vor ihrem Grundstück abgeholt worden seien. Ein diesbezüglicher Vertrauenstatbestand, der den Beklagten verpflichten könnte, diese Praxis weiter fortzusetzen, ist nicht entstanden. Vielmehr steht es ihm frei, jederzeit seine Praxis zu ändern, wenn dies - wie hier - im Rahmen des geltenden Rechts geschieht (VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 17 L 2581/19 -, juris Rn 88 und vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 -, juris Rn. 65, 66 unter Verweis auf VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 37; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2002 - 6 E 3472/00 -, juris Rn. 20). In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob es - wie vorliegend indes geschehen - in der Vergangenheit bei Abholung des angefallenen Abfalls zu entsprechenden Gefahrsituationen und Schäden gekommen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass das Befahren mit den Abfallsammelfahrzeugen in der Vergangenheit trotz der gegebenen Straßenverhältnisse „irgendwie“ möglich gewesen ist. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich, dass die bisherige Abholpraxis gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris Rn. 19).

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Letzten Endes vermögen die Kläger mit ihrem Einwand, der streitgegenständliche Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil der neue Bereitstellungsort über eine Strecke von 150 m rückwärts angefahren werde, nicht durchzudringen. Ausweislich der Gefährdungsbeurteilung vom 22. August 2023 erweist es sich zwar als zutreffend, dass die Abfallsammelfahrzeuge für das Einsammeln der Abfälle an dem neuen Bereitstellungsort eine Strecke von mehr als 150 m rückwärtsfahrend zurücklegen, allerdings betrifft dies den Bereich der A.-Straße von der D.-Straße kommend bis zu dem neu errichteten Abfallsammelplatz, sodass die Kläger als Anlieger der A.-Straße, deren Grundstück ca. 100-110 m über dem Abfallsammelplatz liegt, von der Rückwärtsfahrt gar nicht erst betroffen sind und somit keine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können. Die Geltendmachung fremder Rechte, etwa derer der betroffenen Anlieger sowie der Grundschüler, die die Schule in der A.-Straße ...... besuchen, obliegt den Klägern indes nicht. Überdies gelangt die Gefährdungsbeurteilung des Beklagten vom 22. August 2023 - mit der sich die Kläger im Übrigen nicht auseinandergesetzt haben - zu dem Ergebnis, dass das Rückwärtsfahren in dem Straßenabschnitt trotz der Entfernung von über 150 m mit den beschriebenen Abhilfemaßnahmen (Nutzung des bereitgestellten Sammelplatzes durch die Objekte oberhalb des Sammelplatzes, Einrichtung eines Parkverbots im betroffenen Straßenabschnitt, keine Fahrt vorbei an der Grundschule zwischen 7:30 Uhr und 8:15 Uhr sowie 12:45 Uhr und 13:30 Uhr) erlaubt sei.

45

III. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -⁠, wobei der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO mangels Ausfallrisikos entbehrlich ist.

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Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 GKG).