Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 22.01.2025 – 5 K 3283/24.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2025:0122.5K3283.24.TR.00
Tenor
Der Beklagte wird unter umfassender Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2024 verpflichtet, den Klägern die beantragte Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in der Gemarkung ........., Flur ........., Flurstücknummer Nr. ......... zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung und wenden sich zugleich gegen eine Rückbauanordnung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der Gemeinde und Gemarkung ........., ........., Flurstücknummer ..........
Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „......... 2. Änderung“. Im Jahr 2020 zeigten die Kläger das hier streitige Bauvorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 der Landesbauordnung an, welches zunächst nicht beanstandet wurde. Die Verbandsgemeindeverwaltung ......... stellte im Jahr 2022 einen Verstoß gegen die Festsetzung A) 5 des Bebauungsplanes fest, die wie folgt lautet:
„Gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche ist gemäß § 17(2) LBauO bei Errichtung von Grundstückseinfriedungen sowie von baulichen Anlagen ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten, bei Wendeanlagen beträgt der Abstand 1,0 m.
Auf die Duldungspflicht gemäß § 126 BauGB wird hingewiesen.“
......... Abbildung Bauvorhaben .........
......... Abbildung Flurkarte .........
Daraufhin stellten die Kläger am 22. Juni 2022 einen Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Zugleich beantragten sie eine Abweichung von der Festsetzung unter dem Punkt A) 5 im Bebauungsplan „......... 2. Änderung“. Zur Begründung des Abweichungsantrags gaben sie an, der Abstellraum sei über eine Länge von 3,74 m auf der Grenze errichtet. Die Grundstücksgrenze verlaufe komplett über eine Länge von 35 m entlang des Gehweges und berühre keine Fahrbahn. Der Gehweg sei 1,55 m breit. Zwischen ihm und der Fahrbahn liege ein Grünstreifen von 2,45 m. Der Abstand zwischen der Außenwand des Abstellraums und der Fahrbahn betrage mithin 4 m. Die Verkehrssicherheit zur Fahrbahn sei gewährleistet. Die Grenzbebauung gefährde die Sicherheit des Verkehrs nicht. Der Punkt A) 5 des Bebauungsplans sei bei der Bebauung verschiedener Parzellen im Baugebiet in der Vergangenheit nicht beachtet worden. Es gebe bauliche Situationen, in denen der Abstand von 50 cm im Bereich von Straßen und auch Gehwegen nicht eingehalten sei. Ebenso sei anderenorts der Abstand von 1 m im Bereich von Wendeanlagen nicht eingehalten.
Am 29. Juni 2022 teilte die Verbandsgemeindeverwaltung ......... dem Beklagten mit, dass sie die von den Klägern vorgetragenen Argumente für nachvollziehbar und begründet halte und eine Befreiung für städtebaulich vertretbar erachte.
Der Stadtrat der Stadt ......... versagte in seiner Sitzung vom 6. Juli 2022 sein Einvernehmen zum Vorhaben der Kläger. Die Zulassung einer Abweichung würde einen Präzedenzfall schaffen, bei dem erstmalig im Baugebiet ein fester Gebäudebestandteil unmittelbar am Gehweg errichtet werde.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hörte der Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung an.
Hierzu nahmen die Kläger mit Schreiben vom 28. August 2023 Stellung.
Mit Bescheid vom 31. August 2023, den Klägern am 5. September 2023 zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie Erteilung einer Abweichung ab und ordnete den Rückbau des Abstellraumes dergestalt an, dass der erforderliche Abstand zum Gehweg eingehalten werde. Es seien entsprechend geänderte Planunterlagen im Freistellungsverfahren bei der Verbandsgemeindeverwaltung ......... vorzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung setzte der Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € fest, das sich i.H.v. 2.000 € auf den Rückbau des Abstellraumes und i.H.v. 500 € auf das Einreichen der Planunterlagen bezieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben widerspreche einer Festsetzung im Bebauungsplan über Mindestabstände zu Verkehrsanlagen. Die Voraussetzungen einer Befreiung lägen nicht vor, da es sich bei dieser Festsetzung um einen Grundzug der Planung handele. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, sei ein Ermessen zum Nachteil der Kläger auszuüben. Durch eigenmächtiges Tätigwerden hätten sich diese einen Vorteil gegenüber denjenigen verschafft, die die Festsetzungen des Bebauungsplans einhielten. Aufgrund dieser negativen Vorbildwirkung liefe man Gefahr, dass andere Bauherren das Bauvorhaben der Kläger als Vorbild für weitere Verstöße gegen den Bebauungsplan anführten. Verstöße gegen die Festsetzung durch andere Anlagen würden keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Sollten Verstöße konkret benannt werden, würden diese bauordnungsrechtlich geprüft. Aufgrund dieser Erwägungen ordnete der Beklagte den Rückbau der baulichen Anlage dergestalt an, dass der erforderliche Abstand zum Gehweg eingehalten werde. Entsprechende geänderte Planunterlagen im Freistellungsverfahrens seien bei der Verbandsgemeindeverwaltung ......... vorzulegen.
Die Kläger legten gegen diese Entscheidung am 4. Oktober 2023 Widerspruch ein. Sie trugen vor, das Einvernehmen der Gemeinde sei rechtsmissbräuchlich versagt worden, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans gegeben seien. Grundzüge der Planung würden nicht berührt und eine Abweichung von den Festsetzungen sei städtebaulich vertretbar. Die Festsetzung im Bebauungsplan, wonach bei der Errichtung von baulichen Anlagen gegenüber Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 50 cm und bei Wendeanlagen ein Abstand von 1 m einzuhalten sei, diene erkennbar dem Zweck, dem Straßenverkehr gewidmete Verkehrsflächen von Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen zu schützen. Durch die Einhaltung des Mindestabstands von 50 soll die Verkehrssicherheit der Straßen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gewährleistet werden. Vorliegend sei von Bedeutung, dass der auf einer Länge von 3,53 m entlang der Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück der Kläger errichtete Abstellraum einen Abstand von 4 m zur Fahrbahn der angrenzenden Erschließungsanlage einhalte. Zwischen Fahrbahn und grenzständiger Außenmauer des Abstellraumes befinde sich sowohl ein Grünstreifen als auch ein Gehweg. Aufgrund dieses Abstandes sei eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der Fahrbahn von vornherein ausgeschlossen. Bei der Planung des Gebäudes seien die Kläger davon ausgegangen, dass unter öffentlicher Verkehrsfläche die Straße „.........“ gemeint sei. Von dieser sei der Abstellraum räumlich getrennt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehe bereits seit längerer Zeit Bebauung, die gegen die Festsetzung über Abstandsflächen zu Verkehrsanlagen verstoße. Die Bebauung mehrerer Grundstücke reiche unmittelbar bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen heran und halte die geforderten Abstände nicht ein. Der Bebauungsplan der Ortsgemeinde enthalte keine Regelung, wonach das Anpflanzen von Sträuchern und Hecken entlang der Grundstücksgrenze eingeschränkt wäre, sodass es im Ergebnis keinen Unterschied mache, ob entlang der Grundstücksgrenze auf einer Länge von 3,53 m eine dicht gewachsene Hecke oder die Außenwand eines untergeordneten Gebäudeteils stehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2024, den Klägern am 2. Juli 2024 zugestellt, wies der Rechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung gab er an, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung und der Befreiung. Die begehrte Befreiung berühre Grundzüge der Planung. Erkennbarer Zweck dieser Regelung sei, die Leichtigkeit oder Sicherheit des öffentlichen Verkehrs sicherzustellen. Diese solle nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass bauliche Anlagen näher als 50 cm an die öffentliche Verkehrsfläche heranrückten. Unter öffentlichen Verkehrsflächen verstehe man alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen wie Straßen, Plätze, Brücken und Fußwege. Hätte die Beigeladene lediglich die Notwendigkeit eines Abstandes der baulichen Anlagen zu den Straßen im Baugebiet gesehen, hätte sie dies ausdrücklich in die Festsetzung aufnehmen können. Der festgesetzte Mindestabstand baulicher Anlagen zu den Verkehrsflächen sei danach Bestandteil der Grundkonzeption des Bebauungsplans. Die Kläger seien von dieser Festsetzung nicht in besonderer Weise betroffen. Die Festsetzung schränke gleichermaßen andere Grundstückseigentümer in den Möglichkeiten zur Errichtung baulicher Anlagen ein. Da die Anlage materiell baurechtswidrig sei, sei ihr Rückbau anzuordnen. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung seien nicht ersichtlich. Dass der Abstellraum in den im Rahmen des Freistellungsverfahrens vorgelegten Plänen dargestellt gewesen sei, führe nicht zu einem Ermessensfehler. Auch die Gebührenfestsetzung und die Zwangsgeldandrohung erwiesen sich als rechtmäßig.
Hiergegen haben die Kläger am 1. August 2024 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung vertiefen sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 31. 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2024 zu verpflichten, die beantragte Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Gemarkung ........., ........., Flurstücknummer Nr. 62 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zum Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vor, im Freistellungsverfahren liege die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Voraussetzungen des Bebauungsplanes beim Bauherren und dem Entwurfsverfasser.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache verhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist, soweit die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung und einer Befreiung begehren, als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – – und, soweit sich die Kläger gegen die Rückbauanordnung wenden, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat mit ihrem Verpflichtungsantrag Erfolg, da die Kläger einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung haben, sodass die Versagung derselben sie in ihren Rechten verletzt. Auch die Anfechtungsklage hat Erfolg, da die angefochtene Rückbauanordnung nebst Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Zwangsgeldandrohung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2024 gefunden hat, rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Es ist genehmigungsbedürftig und genehmigungsfähig.
Das Einfamilienwohnhaus, dessen Errichtung die Kläger begehren, ist ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – und damit zugleich eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBauO, deren Errichtung gemäß § 61 LBauO der Genehmigung bedarf. Abweichendes ist insbesondere nicht in § 67 LBauO bestimmt. Danach bedürfen unter anderem Vorhaben nach § Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 10 LBauO im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung des Einfamilienhauses der Gebäudeklasse 1 ist ein Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. Dieses Vorhaben soll auch im Geltungsbereich eines nicht gesamtunwirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ausgeführt werden. Es entspricht jedoch entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies setzte voraus, dass das Vorhaben mit allen Festsetzungen des Bebauungsplans positiv übereinstimmt, also in keinem eindeutig erkennbaren Widerspruch zu dessen Festsetzungen steht (Jeromin, in: Jeromin/Kerkmann, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2022, § 67 Rn. ). Das Vorhaben entspricht – was die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend annehmen – nicht der textlichen Festsetzung unter A) 5 Satz 1 des Bebauungsplans „.........“.
Sollte sich die Bestimmung des Bebauungsplans, der das Vorhaben nicht entspricht, als unwirksam oder als nichtbauplanungsrechtliche Festsetzung (vgl. vgl. Jeromin, in: Jeromin/Kerkmann, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2022, § 67 Rn. 19) erweisen, stünde dies der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens nicht entgegen. In diesem Fall würde das Vorhaben zwar dem Bebauungsplan, solange und soweit dieser wirksam bliebe und die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllte, entsprechen. Das Vorhaben könnte und – mangels einer Wahlfreiheit des Bauherrn – müsste daher grundsätzlich im Freistellungsverfahren ausgeführt werden. Um das Ziel des Freistellungsverfahrens, nämlich die Beschleunigung der Baufreigabe, nicht zu konterkarieren, sind an die Überprüfung des Bebauungsplans zum Zwecke der Bestimmung des einschlägigen Verfahrens aber keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere keine aufwändigen Inzidentkontrollen zu verlangen (vgl. Jeromin, in: Jeromin/Kerkmann, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2022, § 67 Rn. m.w.N.). Es genügt insoweit, dass berechtigter Anlass zu der Annahme besteht, eine Festsetzung im Bebauungsplan könnte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Ferner ist dem Bauherrn nicht zuzumuten, im Freistellungsverfahren auf eigenes Risiko im Widerspruch zum Wortlaut einer Festsetzung im Bebauungsplan bauen zu müssen, weil diese womöglich unwirksam ist, da er sich dann nicht auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung berufen kann, welche die Legalität seines Vorhabens verbindlich feststellt.
Bei dem errichteten Einfamilienhaus handelt es sich, wie dargestellt, um ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 einschließlich Nebengebäude und Nebenanlagen, bei dem nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LBauO ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. In diesem beschränkt sich die Prüfung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, da es den genannten Bestimmungen entspricht.
Die Errichtung des Einfamilienhauses samt Nebenanlagen stellt ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar. Seine Zulässigkeit bestimmt sich nach den §§ bis 37 BauGB.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sodass es gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig ist, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Art der baulichen Nutzung, die Bauweise, die höchstzulässige Zahl an Vollgeschossen und Wohnungen und die überbaubare Grundstücksfläche. Die klägerisch begehrte Wohnnutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – allgemein zulässig. Der Bebauungsplan erlaubt auf dem klägerischen Grundstück (auch) die Errichtung eines Einzelhauses. Das Vorhaben umfasst die auf dem Grundstück höchstzulässigen zwei Vollgeschosse und nur eine der zwei höchstzulässigen Wohnungen. Das Vorhaben wahrt auch die Baugrenzen. Soweit die Garage, der Erker und der Abstellraum ohne Fenster und ohne unmittelbaren Zugang vom Wohnhaus, mithin als untergeordnete Nebenanlage, die Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 BauNVO überschreiten, ist dies nach näherer Maßgabe der Festsetzungen unter B) 7 und B) 9 durch den Bebauungsplan gestattet.
Das Vorhaben ist auch nicht bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es durch die Errichtung eines Abstellraums am östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Gehweg der Festsetzung aus A) 5 Satz 1 des Bebauungsplans „......... 2. Änderung“ widerspricht. Diese Festsetzung ist bereits mangels tauglicher Rechtgrundlage rechtswidrig und daher unwirksam.
Der zulässige Inhalt von Bebauungsplänen ist in § 9 BauGB geregelt, der damit die Reichweite der verbindlichen städtebaulichen Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden bestimmt. Für eine nicht in diesem Festsetzungskatalog aufgeführte Festsetzung fehlt also die Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus steht der Gemeinde kein weiteres „Festsetzungserfindungsrecht“ zu. Die Gemeinde darf also in einem Bebauungsplan keine anderen oder darüber hinausgehenden Festsetzungen treffen, selbst wenn diese inhaltlich die Bodennutzung betreffen und damit eine städtebauliche Zielsetzung aufweisen. Insoweit besteht Typenzwang für die Gemeinde, mit der Folge, dass Festsetzungen, die in § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung keine Rechtsgrundlage finden, unzulässig sind (Spannowsky, in: BeckOK BauGB, 64. Edition 1.11.2024, BauGB § 9, beck-online Rn. 1).
Die Festsetzung unter A) 5 Satz 1 im Bebauungsplan „.........“ findet in § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung keine Rechtsgrundlage. Sie ist, wie aus der Bezugnahme auf § 17 Abs. 2 LBauO folgt, auch nicht städtebaulich motiviert, sondern verfolgt eine ordnungsrechtliche Zielsetzung. Festsetzungen über die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Var. BauGB wären nach den Maßgaben der Baunutzungsverordnung vorzusehen. Selbst wenn man die Festsetzung aus A) 5 Satz 1 des Bebauungsplans als Festsetzung zu städtebaulich begründeten Ausnahmen von den festgesetzten Baugrenzen ansehen wollte, was aber der erkennbar ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Plangebers widerspräche, würde die Festsetzung nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. Satz 3 BauNVO genügen, der Ausnahmen nur nach Art und Umfang der baulichen Anlagen zulässt (Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 39. Edition 15.10.2024, BauNVO § 23, beck-online Rn. 49). Überdies hat die Festsetzung keine Erlaubnis, sondern ein – zusätzliches – Verbot der Bebauung zum Gegenstand, das unzulässigerweise neben die Bestimmungen über die Baugrenzen tritt.
Die Festsetzung hat auch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen zum Gegenstand. Danach können die Gemeinden zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Ziele die Tiefe der Abstandsflächen durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan anders bestimmen, als es nach dem Bauordnungsrecht der Länder vorgesehen ist (Spannowsky, in: BeckOK BauGB, 64. Edition 1.11.2024, BauGB § 9, beck-online Rn. 9). Die Beigeladene hat aber weder landesrechtlich vorgegebene Abstandsflächen angepasst noch städtebauliche Ziele mit ihrer Festsetzung verfolgt.
Die Festsetzung hat auch nicht die Festsetzung von Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zum Gegenstand. Die Flächen, auf denen nach der Festsetzung bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen, sind keine festgesetzten Verkehrsflächen, sondern grenzen bloß an solche an und dienen selbst einer anderen Nutzung.
Soweit die Beigeladene unter Verweis auf § 17 Abs. 2 LBauO mit der benannten Festsetzung ordnungsrechtliche Ziele verfolgt, fehlt es ihr auch insoweit an der erforderlichen Satzungsbefugnis. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des Baugesetzbuches Anwendung finden. Hiervon hat das Land Rheinland-Pfalz in § 88 Abs. 6 LBauO für die Regelungen nach § 88 Abs. 1 bis 4 LBauO Gebrauch gemacht. § 88 Abs. 1 bis LBauO berechtigen die Beigeladene jedoch nicht zum Erlass der Festsetzung eines Mindestabstands von baulichen Anlagen und Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen aus ordnungsrechtlichen Gründen.
Die Festsetzung in A) 5 Satz 1 des Bebauungsplans „......... 2. Änderung“ ist mithin rechtswidrig. Dieser materielle Fehler der Festsetzung führt zu ihrer Unwirksamkeit.
Die Unwirksamkeit dieser Festsetzung führt demgegenüber nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Wenn ein Teil eines Bebauungsplans unwirksam ist, führt dies nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2020 – 4 BN 44.07 –, juris Rn. 3; OVG RP, Urteil vom 5. Mai 2021 – 8 C 10697/20.OVG –, juris Rn. 56, VG Koblenz, Urteil vom 7. August 2023 – 1 K 77/23.KO –, juris Rn. 46). Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass die Beigeladene den Bebauungsplan ohne die unwirksame Festsetzung erlassen hat. Die 2. Änderung des Bebauungsplans, anlässlich derer die Festsetzung erst in den Bebauungsplan aufgenommen wurde, stützte sich auf mehrere, voneinander im Wesentlichen unabhängige Planungsabsichten. Es ist daher hinreichend sicher davon auszugehen, dass die Beigeladene den Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung erlassen hätte. Auch ohne diese Festsetzung bewirkt er eine sinnvolle städtebauliche Ordnung.
Da das Vorhaben mit dem Bebauungsplan in Einklang steht, bedarf es keiner Ausführungen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen.
Die Erschließung des klägerischen Vorhabens ist auch gesichert. Dass es gegen andere Festsetzungen des Bebauungsplans oder andere, im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Auch die Anfechtungsklage der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die Rückbauanordnung des Beklagten im Bescheid vom 31. 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Errichtung des Einfamilienhauses samt Nebenanlagen ist materiell legal erfolgt, sodass eine Beseitigungsverfügung nicht ergehen durfte.
Ermächtigungsgrundlage für die (Teil-)Beseitigungsanordnung ist § 81 Satz 1 Alt. 1 LBauO.
Die formell rechtmäßige Beseitigungsanordnung ist materiell rechtwidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung sind nicht erfüllt. Gemäß § 81 Satz 1 Alt. 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage auf Kosten der nach § 54 LBauO verantwortlichen Personen anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstößt und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Der Beklagte hat die Beseitigung des Abstellraums auf dem westlichen Teil des Vorhabengrundstücks angeordnet. Dieser verstößt zwar in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung baulicher Anlagen.
Die Beseitigungsanordnung erweist sich daher als nicht verhältnismäßig. Sie ist nicht erforderlich, weil auf andere – weniger eingriffsintensive – Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, vgl. § 81 Satz LBauO. Vorliegend ist den Klägern, wie bereits dargestellt, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.
Auch die auf § 59 Abs. 1 LBauO zu stützende Aufforderung, Pläne über die bauliche Anlage nach der geforderten (Teil-)Beseitigung vorzulegen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, da sie, wie ausgeführt, bereits nicht zur (Teil-)Beseitigung verpflichtet werden durften.
Da die (Teil-)Beseitigungsanordnung und die Aufforderung zur Vorlage von Bauunterlagen rechtswidrig sind und der Aufhebung unterliegen, fehlt es für die ebenso angefochtene Zwangsmittelandrohung bereits an vollstreckbaren Verwaltungsakten (vgl. § 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes), sodass auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist und sie, da sie die Kläger auch in ihren Rechten verletzt, aufzuheben ist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.