Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Würzburg

Verwaltungsgericht Würzburg GeB vom 22.03.2019 – W 2 K 18.50431

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2018 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die am … … 1980 in Bouake/Elfenbeinküste geborene Klägerin wurde am 6. Mai 2018 erkennungsdienstlich erfasst und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Mai 2018 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 25. Juni 2018 stellte sie einen förmlichen Asylantrag.

Eine Eurodac-Abfrage vom 8. Mai 2018 ergab für die Klägerin keine Treffer. Ein Abgleich im Visa-Informationssystem ergab, dass der Klägerin am 16. Januar 2018 von französischen Konsulat in Abidjan ein 20 Tage gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde.

Im Rahmen von Anhörungen vor dem Bundesamt am 25. Juni 2018 und am 28. Juni 2018 gab die die Klägerin im Wesentlichen an, sie sei in Deutschland schwanger geworden. Der Vater des Kindes sei seit zehn Jahren in Deutschland. Sie habe ihn in Essen kennengelernt.

Am 29. Juni 2018 stellte das Bundesamt, gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, ein Aufnahmegesuch an Frankreich. Die französischen Behörden nahmen das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 10. September 2018 an.

Mit Bescheid vom 3. September 2018, der Klägerin am 4. September 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Frankreich aufgrund des von Frankreich ausgestellten Visums für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

II.

Dagegen ließ die Klägerin am 11. September 2018 Klage erheben und zur Begründung im Wesentlichen vortragen: Die Klägerin befinde sich mit dem mittlerweile zur Welt gekommenen Kind beim Kindsvater, der über eine Fiktionsbescheinigung verfüge und als Vater zweier deutscher Kinder Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG habe. Die Vaterschaft sei anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung sei abgegeben. Es handele sich um eine gelebte Umgangs- und Beistandsgemeinschaft. Eine Überstellung der Klägerin nach Frankreich bedeute einen rechtswidrigen Eingriff in Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK. Die Klägerin sei auch nicht flüchtig. Die Ausländerbehörde sei darüber informiert gewesen, dass sie sich gelegentlich beim Kindsvater befinde.

Die Klägerin lässt beantragen,

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2018 zum AZ. 7486794-231 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Überstellungsfrist ende nunmehr am 17. März 2020, da die Klägerin flüchtig sei. Die Klägerin sei seit dem 5. November 2018 untergetaucht und seit dem unbekannten Aufenthalts. Die Ausländerbehörde habe erst mit Fax vom 13. Dezember 2018 erfahren, dass die Klägerin sich in der Zeit vom 30. November 2018 bis zum 10. Dezember 2018 zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus in Essen befunden und dort am 2. Dezember 2018 ein Kind entbunden habe. Erst mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, eingegangen am 18. Dezember 2018, habe die Ausländerbehörde erfahren, dass sich die Klägerin beim Kindsvater aufhalte.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Sofort- und Hauptsacheverfahren sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakte des Bundesamtes, welche dem Gericht in elektronischer Form vorliegt, Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klägerin wurden dazu mit Schreiben vom 22. Januar 2019 gehört. Für die Beklagte war - aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 - eine Anhörung entbehrlich.

Die gem. § 88 VwGO sachdienlich als Anfechtung auszulegende Klage ist zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig und auch begründet.

Die der Klägerin gegenüber ergangene sog. Dublin-Entscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zwar war Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 Uabs. 1 Dublin III-VO ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Jedoch ist die Zuständigkeit infolge des Ablaufens der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 Satz Dublin III-VO am 29. Februar 2019 auf die Beklagte übergegangen. Denn die Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommenen Verlängerung der Überstellungsfrist lagen nicht vor. Die Klägerin war nicht flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH im Urteil v. 19.3.2019 in der Rechtssache Jawo, C-163/17 ist ein Antragsteller „flüchtig“, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. Für den vorliegenden Fall mangelt es für ein „Flüchtigsein“ der Klägerin bereits daran, dass eine Überstellung zum Zeitpunkt ihres „Untertauchens“ vom 5. November 2018 bis zum 19. Dezember 2019 rechtlich aufgrund des zu ihren Gunsten wirkenden Mutterschutzes (errechneter Entbindungstermin: 23.11.2018) rechtlich in diesem Zeitraum gar nicht möglich gewesen wäre, so dass eine Überstellung objektiv gar nicht vereitelt worden sein kann, ohne dass es auf eine Verletzung ihrer Aufenthalts- bzw. Mitteilungspflicht oder den subjektiven Grund ihres Verlassens der Unterkunft ankäme. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Vortrag der Klägerin angesichts der am 5. November 2018 bereits sehr weit fortgeschrittenen Schwangerschaft und des bestehendes Kontaktes zum Kindsvater plausibel ist, sie habe für die Geburt beim Kindsvater sein wollen. Insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Beratung der Klägerin erscheint es eher fernliegend, dass sie irrig davon ausgegangen sein sollte, dass zu diesem Zeitpunkt mit einer Überstellung zu rechnen gewesen wäre. Mithin kann ihr auch nicht ohne weiteres ein solches Motiv unterstellt werden.

Da die Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO aufgrund des Ablaufes der ursprünglichen Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen ist, hat sie das Asylverfahren der Klägerin im nationalen Verfahren weiter zu betreiben.

Der Bescheid war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO insgesamt aufzuheben. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.