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Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 13.04.2011 – 3 K 740/10 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2011:0413.3K740.10WE.0A

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 09.06.2010 und des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 19.01.2011 verpflichtet, die Gleichwertigkeit der Anerkennung der Klägerin in Schleswig-Holstein für Thüringen für die Einleitung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung festzustellen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Anerkennung als sachverständige Stelle in Schleswig-Holstein für Thüringen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Mit Schreiben vom 05.03.2010, eingegangen am 08.03.2010, beantragte die Klägerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Zulassung als sachverständige Stelle nach der Thüringer Indirekteinleiterverordnung - ThürIndEVO - für die Herkunftsbereiche Anh. 49 (Mineralölhaltiges Abwasser) und Anh. 52 (Chemische Reinigung) nach der Abwasserverordnung - AbwV. Dem Antrag waren Unterlagen über die Zulassung als Fachkundigen-Organisation in Schleswig-Holstein beigefügt. In einem weiteren Schreiben, mit dem weitere Unterlagen auf Bitten des Landesverwaltungsamtes übersandt wurden, verzichtete die Klägerin auf die Zulassung nach Anh. 52 der AbwV. Mit Schreiben vom 09.06.2010 lehnte das Landesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, in Thüringen würde nur die Gleichwertigkeit mit einem Zulassungsbescheid aus dem Land Hessen angenommen. Denn die ThürIndEVO orientiere sich stark an den dortigen Regelungen. Diese sähen eine strengere Kontrolle der Prüfer als in Schleswig-Holstein vor, so müssten die Prüfer sich in Hessen ihrerseits einer Prüfung unterziehen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

3

Mit am 06.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit dem sie ihr Begehren auf Zulassung als sachverständige Stelle fortführt.

4

Nachdem der Beklagte sich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Durchführung eines Widerspruchsverfahren berufen hatte, hat die Klägerin - nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung vom 18.08.20101Bl. 47 GerichtsakteBl. 47 Gerichtsakte - mit am 23.08.2010 eingegangenem Schreiben Widerspruch eingelegt. Das Gericht hat daraufhin das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 75 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bis zum 20.01.2011 ausgesetzt. Am 31.12.2010 ist die Erste Verordnung zur Änderung der ThürIndEVO vom 25.11.20102GVBl. S. 539GVBl. S. 539 in Kraft getreten3Art. 2 der Änderungsverordnung, die Änderungsverordnung wurde am 30.12.2010 verkündetArt. 2 der Änderungsverordnung, die Änderungsverordnung wurde am 30.12.2010 verkündet, die das Zulassungsverfahren umgestaltete. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 hat das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und zugleich (Tenor zu 2) die Tätigkeit der Klägerin als sachverständige Stelle gemäß § 3 ThürIndEVO in Thüringen untersagt. Zur Begründung hat die Behörde ausgeführt: Der Widerspruch sei zulässig, da die Ablehnung der Zulassung in dem Schreiben vom 09.06.2010 ein Verwaltungsakt gewesen sei. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung sei hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelaufen. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet. Die Änderung der ThürIndEVO sei bei der Entscheidung des Widerspruchs zu berücksichtigen, da hierfür auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen sei. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit als sachverständige Stelle lägen nicht vor. Thüringen setze wie Hessen voraus, dass die Prüfer einer sachverständigen Stelle ihrerseits eine Prüfung ablegten, dies leite sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 ThürIndEVO ab. Außerdem sei auf das Erfordernis des § 5 Abs. 3 Nr. 3 ThürIndEVO hinzuweisen. Dieses Anforderungsprofil unterscheide sich deutlich von den in Schleswig-Holstein gestellten Anforderungen (wird weiter ausgeführt).

5

Die Klägerin trägt vor, die Neufassung der ThürIndEVO sei für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, da der Antrag, der Widerspruch und die Klage vor dem 25.11.2010 erfolgt seien. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ThürIndEVO (a.F.) würden von ihrer Seite erfüllt.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 09.06.2010 und des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 19.01.2011 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit der Anerkennung der Klägerin in Schleswig-Holstein für Thüringen für die Einleitung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung festzustellen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die nunmehr, nach der Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin und dem Ergehen des Widerspruchsbescheids als normale Anfechtungs- (Aufhebung der Untersagung) und Verpflichtungsklage (Begehren der Gleichwertigkeitsfeststellung) zulässige Klage ist auch begründet.

12

Zwar ist § 5 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung aus formellen Gründen nichtig (1.). In Ausübung einer richterlichen Notkompetenz sind seine Regelungen aber zugunsten der Klägerin anzuwenden (2.). Die Anerkennung der Klägerin in Schleswig-Holstein ist entgegen der Ansicht des Beklagten mit der Thüringer Regelung gleichwertig (3.).

13

1. § 5 der Thüringer Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 59 Abs. 14Gesetzesbezeichnung geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226)Gesetzesbezeichnung geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226) des Thüringer Wassergesetzes in öffentlichen Abwasseranlagen (Thüringer Indirekteinleiterverordnung - ThürIndEVO -) vom 08.03.20005GVBl. S. 94GVBl. S. 94, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 25.11.2010 ist wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot des Art. 84 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Verfassung nichtig.

14

Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verfassung - ThürVerf - ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Dies bedeutet nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 - [Hennenhaltungsverordnung] Juris, Rdnr. 157), dass eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angeben muss. Das ist bei der ThürIndEVO in der Urfassung nicht der Fall.

15

Die erste Fassung der ThürIndEVO enthält folgende Präambel:

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"Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 3, des § 59 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) verordnet …"

17

§ 25 Abs. 2 Satz 3 ThürWG i.d.F. vom 04.02.1999 enthält die Ermächtigung zur Bestimmung von Fristen für die Anpassung von Abwassereinleitungen, die nicht den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes6damals noch des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27.07.1957 i.d.F. vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695)damals noch des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27.07.1957 i.d.F. vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) entsprechen. § 59 Abs. 2 und Abs. 3 ThürWG beinhalten die Ermächtigung, das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen genehmigungsfrei zu stellen bzw. nur einer Anzeigepflicht zu unterwerfen. § 107 ThürWG ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Prüf- und Überwachungsmaßnahmen auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen (Nr. 1) und die Voraussetzung der Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen regeln (Nr. 2 1. Hs.).

18

§ 60 Abs. 3 Satz 1 ThürWG i.d.F. 1999 enthält aber die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, in denen festgelegt ist, dass Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser Dritter in ihre Anlage durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben (Nr. 2) und dass diese Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind (Nr. 4). In § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürWG ist dann die weitere Ermächtigung geregelt, auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Letzteres ist nach Auffassung der Kammer die gegenüber § 107 ThürWG speziellere Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen in § 5 ThürIndEVO. Dies ist wohl nunmehr auch die Meinung des Ministeriums, da in der Ersten Änderungsverordnung vom 25.11.2010 u.a. § 60 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (nunmehr in der Fassung vom 18.08.20097GVBl. S. 648GVBl. S. 648) angeführt wird.

19

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz - GG - führt zur Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsverordnung (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerfG vom 06.07.1999 a.a.O. Rdnr. 159). Dies gilt entsprechend, wenn eine landesrechtliche Rechtsverordnung das in der Landesverfassung enthaltene Zitiergebot für eine Rechtsverordnung verletzt (so: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2008 - 3 M 558/08 - Juris, Rdnr. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - OVG 1 A 1.09 - Juris, Rdnr. 32) und muss deshalb auch für die Verletzung des Art. 84 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf gelten.

20

Dieser Fehler wurde auch durch die späteren Änderungen der ThürIndEVO nicht geheilt. In der ersten Änderungsverordnung, der Thüringer Verordnung zur Umstellung von Geldbeträgen von Deutsche Mark in Euro in Rechtsverordnungen aus dem Bereich Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 27.11.20018GVBl. S. 448GVBl. S. 448, deren Art. 4 § 5 ThürIndEVO partiell abänderte9der Betrag in § 5 Abs. 3 Nr. 6 wurde von 500.000 DM auf 250.000 € abgeändertder Betrag in § 5 Abs. 3 Nr. 6 wurde von 500.000 DM auf 250.000 € abgeändert, ist aus dem Wassergesetz ausschließlich § 107 ThürWG als Ermächtigungsgrundlage angeführt. Die zwei weiteren Änderungen der ThürIndEVO in den folgenden Jahren erfolgten zum Einen durch Gesetz10Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 20.05.2003 (GVBl. S. 280) und Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226)Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 20.05.2003 (GVBl. S. 280) und Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226) und betrafen zum Anderen nicht § 5 ThürIndEVO. Erst durch die während des bereits laufenden Klageverfahrens ergangene und bereits zitierte Erste Verordnung zur Änderung der ThürIndEVO vom 25.11.2010 wurde § 5 ThürIndEVO erneut abgeändert, nunmehr unter Anführung des § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürWG. Da es sich aber nur um eine partielle Abänderung des § 5 ThürIndEVO handelt und nicht etwa um eine komplette Neufassung der Vorschrift kann dies den Fehler der Verletzung des Zitiergebots nicht heilen (vgl. auch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 05.07.1989 - 5 S 3063/88 - Juris [nur Ls.]).

21

2. Die Nichtigkeit der ThürIndEVO entzieht grundsätzlich dem Begehren der Klägerin auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Anerkennung als sachverständige Stelle in Schleswig-Holstein die Grundlage, ebenso der Untersagungsverfügung des Beklagten im Widerspruchsbescheid. Dies erscheint dem Gericht indessen nicht hinnehmbar, es ist deshalb übergangsweise § 5 ThürIndEVO weiter anzuwenden. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.09.2000 - 8 A 2429/99 - Juris, Rdnr. 82 ff.) hat hierzu in einem rechtlich ähnlich gelagerten Fall der Nichtigkeit der Rechtsverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen zur Kfz-Überwachung ausgeführt:

22

"Vielmehr ist übergangsweise von einer Fortgeltung der betroffenen Bestimmungen auszugehen. Es sind jene Grundsätze heranzuziehen, die das Bundesverfassungsgericht für Fallgestaltungen entwickelt hat, die trotz erkannter Verfassungswidrigkeit die weitere Anwendung der Rechtsnormen für eine Übergangszeit erfordern. Stehen die Folgen der Nichtigerklärung einer Norm der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner als der bestehende verfassungswidrige Rechtszustand, ist in Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Verfassungswidrigkeit der Regelung deren Nichtigkeit nach sich zieht, die geltende Regelung in einer Übergangszeit bis zur Schaffung verfassungsgemäßer Bestimmungen weiter anzuwenden. …

23

Die Notwendigkeit einer solchen Notkompetenz hat das BVerfG insbesondere in Fällen gesehen, in denen es eine sonst zu vermeidende Funktionsunfähigkeit einer staatlichen Einrichtung zu vermeiden galt. …

24

Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes reduzieren sich die Befugnisse von Behörden und Gerichte zu Eingriffen in das betroffene Grundrecht auf das, was zur Vermeidung verfassungsfernerer Folgen unerlässlich ist. …

25

Hier besteht die Notwendigkeit für eine vorübergehende weitere Anwendung der Anlage VIII b zu § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung. Würde infolge der Verfassungswidrigkeit der Anspruchsgrundlage jedwede Anerkennung in einer Übergangszeit grundsätzlich unterbleiben, wäre zwar die Funktionsfähigkeit der Kraftfahrzeugüberwachung nicht gefährdet. Denn die Fahrzeugprüfung ist jedenfalls durch das flächendeckende Netz der technischen Prüfstellen gewährleistet (…), ferner durch die schon bestandskräftig anerkannten weiteren Überwachungsorganisationen. Eine auch nur übergangsweise Ablehnung jeglicher Anerkennungsanträge bis zum Inkrafttreten einer wirksamen Verordnungsermächtigung unter Berufung auf deren Fehlen hinterließe aber eine Rechtsschutzlücke. Eine solche Handhabung führte zu einer Verfestigung des Wettbewerbsvorteils der ebenfalls auf verfassungswidriger Grundlage anerkannten Überwachungsorganisationen. …

26

Die Hinnahme eines solchen Schutzes der Konkurrenten der Klägerin, die allein davon profitierten, dass ihre bestandskräftigen Anerkennungsbescheide von der Nichtigerklärung unberührt blieben (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, dessen Rechtsgedanke hier heranzuziehen ist), ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der der Klägerin als Mitbewerberin zukommende Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG stünde bei bloßer Nichtigerklärung der Norm vollständig auf dem Spiel. Immerhin hat der Verordnungsgeber Voraussetzungen geschaffen, bei deren Erfüllung die Berufszulassung erfolgen kann. Der Umstand, dass sich diese Vorschrift nicht auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lässt, darf einem Anerkennungsbewerber nicht entgegengehalten werden. Dies bedeutete nämlich, dass der Gesetzesvorbehalt, der dem Schutz des Bürgers dient, sich letztlich gegen ihn richtete und eine Anerkennung erst nach Schaffung der notwendigen gesetzlichen Regelungen in Betracht käme. Eine solche Praxis wäre mit Art. 12 Abs. 1 GG noch weniger vereinbar als der derzeit bestehende Zustand.

27

Aus der übergangsweise weiteren Anwendung der wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrigen Anspruchsgrundlage folgt jedoch, dass der Klägerin in der Sache ein Anspruch nicht zusteht, weil sie nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

28

Allerdings zwingt die Inanspruchnahme einer Notkompetenz nicht grundsätzlich dazu, sämtliche Voraussetzungen der für verfassungswidrig erkannten Vorschrift so anzuwenden, als seien sie verfassungsrechtlich unbedenklich. Vielmehr ist nach dem oben Gesagten zu prüfen, welche Maßnahmen zur Abwendung der durch das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung entstandenen Rechtsschutzlücke im konkreten Fall unerlässlich sind. Hieraus wiederum resultiert indes im Allgemeinen keine Kompetenz des die Verfassungswidrigkeit feststellenden Verwaltungsgerichts, von sich aus eigene Anerkennungsmaßstäbe festzulegen, die übergangsweise von der Verwaltung als Normersatz anzuwenden wären. Dies wäre weder mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 GG), der die Normsetzung den Legislativorganen bzw. der von ihnen ermächtigten Exekutive vorbehält, noch mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar. Mit diesen Grundsätzen ebenfalls nicht im Einklang stünde es, wenn das Gericht nur Teile der (lediglich aus Gründen einer nicht hinreichenden Ermächtigung) verfassungswidrigen Bestimmung heranzöge und andere Bestandteile nicht anwendete, es sei denn, dies geschähe, weil sich deren materielle Unvereinbarkeit mit Verfassungsrecht aufdrängte."

29

Diese Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss (2. Kammer des 1. Senats, vom 21.03.2002 - 1 BvR 861/01 - Juris, Rdnr. 17) der Verfassungsbeschwerde der dortigen Klägerin nicht beanstandet. Auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 22.10.1996 - 1 EO 539/96 - Juris, Rdnr. 11) sowie das erkennende Gericht (vgl. etwa den Beschluss vom 27.08.1998 - 2 E 1953/98.We - BA. S. 4, n.v.) haben im Übrigen bereits eine richterliche Notkompetenz bei der Feststellung der Nichtigkeit einer Rechtsverordnung bejaht. Auch hier ist mithin aus Gründen des Schutzes der Berufsfreiheit der Klägerin § 5 ThürIndEVO weiter anzuwenden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass § 3 ThürIndEVO die Überwachung der Einleitung vollständig auf die sachverständigen Stellen verlagert, deren Anerkennungsmöglichkeit also voraussetzt.

30

3. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürIndEVO gelten gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auch in Thüringen, nach Satz 3 stellt die obere Wasserbehörde (nach § 103 Abs. 2 ThürWG das Thüringer Landesverwaltungsamt) die Gleichwertigkeit fest. Die Anerkennung der Klägerin in Schleswig-Holstein (siehe die Bescheinigung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 31.03.201011Bl. 7 GerichtsakteBl. 7 Gerichtsakte und den Zulassungsbescheid der selben Behörde vom 24.10.201012Bl. 19 ff. GerichtsakteBl. 19 ff. Gerichtsakte) aufgrund der Landesverordnung über Zulassung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) vom 24.09.200713GOVBl. S. 453, hier zitiert nach JurisGOVBl. S. 453, hier zitiert nach Juris ist entgegen der Ansicht des Beklagten mit einer Anerkennung in Thüringen gleichwertig.

31

Das Hauptargument des Landesverwaltungsamts, § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a ThürIndEVO erfordere die Ableistung einer Prüfung durch die die Anerkennung begehrenden Prüfer, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Diese Norm fordert von den sachverständigen Stellen den Nachweis, dass ihre Prüfer aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen. Ein solcher "Nachweis" von Ausbildungen und praktischen Erfahrungen zur Bewältigung einer bestimmten Aufgabe erfolgt üblicherweise durch die Vorlage von Bescheinigungen und Zeugnissen über Ausbildungen, abgeschlossene Prüfungen, Fortbildungen, Tätigkeitsbereiche etc. Hätte der Verordnungsgeber die Ablegung einer Prüfung regeln wollen, so hätte er diesen Begriff verwenden und zudem ein Mindestmaß an rechtlichen Regelungen über diese Prüfung (schriftlich und/oder mündlich? Anzahl der Prüfungsleistungen? Wiederholungsmöglichkeiten?) treffen müssen. Nach Auffassung der Kammer spricht viel dafür, dass das Erfordernis der Ablegung einer Prüfung als Anerkennungsvoraussetzung sogar in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hätte erwähnt werden müssen.

32

Ergänzend sei darauf aufmerksam gemacht, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 ThürIndEVO nur eine Gleichwertigkeit (d.h. keine rechtliche Identität der Anerkennungsvoraussetzungen) der Anerkennung anderer Bundesländer bzw. sogar der Anerkennung anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangt. Angesichts dessen erscheint es fraglich, ob selbst das einmal angenommene Erfordernis einer Prüfung in Thüringen nicht durch die konkreten Anforderungen an die berufliche Ausbildung und die praktischen Tätigkeiten in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ZFVO ausgeglichen werden und einer Gleichwertigkeit selbst dann nicht entgegenstehen.

33

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 ThürIndEVO entsprechen folgende Bestimmungen der ZFVO:

34

ThürIndEVO

ZFVO

Inhalt

Nr. 2 Buchstabe a

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2

Ausbildung, Kenntnisse, praktische Tätigkeit

Nr. 2 Buchstabe b

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Zuverlässigkeit

Nr. 2 Buchstabe c

§ 5 Abs. 3 Nr. 1

Unabhängigkeit

Nr. 3

§ 6 Nr. 1 Alt. 1

Darlegung Prüfungsgrundsätze

Nr. 4

§ 6 Nr. 2 Alt. 1

Eigenkontrolle

Nr. 5

§ 6 Nr. 2 Alt. 2

Erfahrungsaustausch

Nr. 6

§ 5 Abs. 3 Nr. 2

Haftpflichtversicherung (in Schleswig-Holstein 2,5 Mill. €!)

35

Allein die Haftungsfreistellungserklärung (§ 5 Abs. 3 Nr. 7 ThürIndEVO) findet in Schleswig-Holstein kein Pendant, muss aber sowieso jeweils gegenüber dem betreffenden Bundesland erklärt werden und liegt vor (siehe Bl. 14 Gerichtsakte). Ob das Verlangen einer solchen Haftungsfreistellungserklärung noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 60 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 107 Nr. 2 ThürWG erfasst wird, ob diese Ermächtigungsgrundlagen im Hinblick auf das Haftungsfreistellungsbegehren also im Hinblick auf Art. 84 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ausreichen, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung (siehe die Entscheidung des BVerwG vom 26.08.2010 - 3 C 35/09 - Juris und insbesondere Liebler, jurisPR-BVerwG 4/2011 Anm. 1 - zum Erfordernis der parlamentsgesetzlichen Regelung über den Haftungsrückgriff auf Beliehene).

36

Auch in der Beschränkung der Gleichwertigkeitsfeststellung auf Abwasser aus Herkunftsbereichen gemäß Anh. 49 der AbwV im Antrag der Klägerin sieht das Gericht kein Hindernis. Die Beschränkung auf bestimmte Prüfbereiche war in § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürIndEVO in seiner Urfassung ausdrücklich vorgesehen, dass durch die Neufassung diese Möglichkeit der Einschränkung wegfallen sollte, wofür kein Grund ersichtlich ist, ist nicht anzunehmen.

37

Letztlich sieht das Gericht, auch mangels diesbezüglicher Rüge des Beklagten, keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Klägerin in Schleswig-Holstein als sachverständige Stelle für den Untersuchungsbereich des § 4 Nr. 1 ZFVO (Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl) zugelassen ist und in Thüringen die Zulassung für die Überprüfung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anh. 49 der AbwV begehrt. Anhang 49 der AbwV betrifft nach seinem Buchstaben A Abs. 1 Abwasser aus Betriebsstätten, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt. Da der Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl einschließlich Koaleszenzabscheider das klassische Mittel zur Vorbehandlung von Abwasser aus derartigen Betrieben (insbesondere Kfz.-Werkstätten u.ä.) ist, handelt es sich mithin nur um unterschiedliche Blickwinkel auf dieselbe Angelegenheit, den Schutz der öffentlichen Kanalisation und Kläranlagen vor mineralölhaltigem Abwasser.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt.

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).

Fußnoten

1) Bl. 47 Gerichtsakte

2) GVBl. S. 539

3) Art. 2 der Änderungsverordnung, die Änderungsverordnung wurde am 30.12.2010 verkündet

4) Gesetzesbezeichnung geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226)

5) GVBl. S. 94

6) damals noch des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27.07.1957 i.d.F. vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695)

7) GVBl. S. 648

8) GVBl. S. 448

9) der Betrag in § 5 Abs. 3 Nr. 6 wurde von 500.000 DM auf 250.000 € abgeändert

10) Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 20.05.2003 (GVBl. S. 280) und Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226)

11) Bl. 7 Gerichtsakte

12) Bl. 19 ff. Gerichtsakte

13) GOVBl. S. 453, hier zitiert nach Juris