Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar
Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 05.05.2011 – 1 K 160/10 We
ECLI:DE:VGWEIMA:2011:0505.1K160.10WE.0A
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung gemäß seinem Bauantrag vom 30. Januar 2009 zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in festzusetzender Höhe vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R... in Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 3, Flurstücke a und b. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets als Eckgrundstück nördlich des R... und westlich des F... Beide Straßen sind straßenbegleitend mit zweigeschossigen Reihenhäusern bebaut. Auf dem Grundstück des Klägers steht parallel zum R... ein Reihenendhaus mit Garagenanbau und - vom R... aus betrachtet - im hinteren Grundstücksbereich freistehend, mit Firstrichtung parallel zum F..., ein eingeschossiges ehemaliges Werkstattgebäude mit ausgebautem Dachgeschoss, das der Kläger zum Wohnhaus umgebaut hat. Im Jahre 1957 hatte der Rat des Stadtbezirks Erfurt eine Genehmigung zur Errichtung eines Werkstattgebäudes auf dem Grundstück erteilt. Das am F... gelegene Nachbargrundstück c ist mit einem Reihenendhaus (Firstrichtung parallel zur Straße) bebaut, an das zur hinteren Grenze des klägerischen Grundstücks eine Garage mit steil in Richtung Straße abfallendem Satteldach angebaut ist.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 wandte sich der Kläger an den Oberbürgermeister der Beklagten. Er habe das streitgegenständliche Gebäude im Mai 2007 in dem Wissen gekauft, dass die Beklagte dem Vorbesitzer einen Antrag auf Nutzungsänderung abgelehnt habe. Die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass jegliche Nutzung ausgeschlossen sei, weil die ursprüngliche Baugenehmigung verwirkt sei.
Am 30. Januar 2009 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm den Umbau und die Nutzungsänderung des Werkstattgebäudes zu einem Wohnhaus zu genehmigen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 2009, zugestellt am 26. Februar 2009, ab. Den am 5. März 2009 ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11. Januar 2010, zugestellt am 14. Januar 2010, zurück. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Reihenhäuser entlang des R..., des F... und des T... bildeten eine faktische Baulinie, von der das Gebäude deutlich abweiche. Durch seine Lage im rückwärtigen Grundstücksbereich überschreite das Vorhaben gleichzeitig die von der umgebenden Reihenhausbebauung vorgegebene Bebauungstiefe. In den übrigen Gartenbereichen gebe es allenfalls kleinere Nebengebäude. Eine Wohnbebauung sei hier ohne Beispiel. Es komme nicht darauf an, dass das Grundstück auch vom F... erschlossen sei, weil sich das Vorhaben auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise nicht in die Umgebung einfüge. Die maßgebliche Umgebung bestehe nur aus Reihenhäusern, an diese Hausform seien daher auch alle weiteren Vorhaben gebunden. Eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 3a BauGB komme nicht in Betracht. Sie sei städtebaulich nicht vertretbar, weil sie Unruhe in der maßgeblichen Umgebung stifte und dadurch die städtebauliche Situation verschlechtere. Zudem würden nachbarliche Belange beeinträchtigt, weil das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil das heutige Gebäude nach seiner Größe und Nutzung nicht durch die Baugenehmigung von 1957 gedeckt sei. Ein Vertrauensschutz, insbesondere aus § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke stehe dem Kläger nicht zu.
Der Kläger hat am 12. Februar 2010 Klage erhoben. Das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Wohngebäude dort ein. Das Gebäude schließe eine Lücke zwischen den Häuserreihen am R... und am F... und stelle damit ein geschlossenes Gesamtbild her. Es liege am F... in der ersten Reihe. Nach dem Maß der baulichen Nutzung bleibe das Gebäude hinter der übrigen Bebauung zurück. In der Umgebung seien auch weitere Nebengebäude als Einzelgebäude vorhanden. Nachbarliche Belange würden nicht beeinträchtigt, weil der Nachbar sein Einverständnis mit der Baumaßnahme erklärt habe. Am Maß der baulichen Nutzung habe sich im Vergleich zu dem 1957 genehmigten Umfang nicht viel geändert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 11. Januar 2010, Aktenzeichen 300-4136.10-1098/2009 - 16051000.022, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die mit Posteingang vom 30. Januar 2009 beantragte Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des eingeschossigen Hauses auf dem Grundstück R... in ... E..., eingetragen im Grundbuch Gemarkung Erfurt-Süd, Flur 3, Flurstück a und b zu erteilen.
die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen der Widerspruchsbehörde.
Die Berichterstatterin hat am 18. August 2010 einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf die aus diesem Anlass gefertigte Niederschrift (Blatt 67 bis 70 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, einschließlich der Akte zum Aktenzeichen der Beklagten V 1017/2006-3.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 18. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 11. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Sache ist spruchreif. Der Kläger hat einen Anspruch auf die erstrebte Baugenehmigung
Anspruchsgrundlage für die Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 Thüringer Bauordnung - ThürBO -. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da der Kläger ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1. ThürBO) zur Genehmigung gestellt hat, findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 b ThürBO Anwendung. Danach prüft die Baugenehmigungsbehörde neben den bautechnischen Nachweisen nach § 63d ThürBO die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch - BauGB -, beantragte Abweichungen nach § 63 a Abs. 1 und 2 S. 2 ThürBO und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohngebäudes beurteilt sich nach den §§ 29 ff. BauGB. Im konkreten Fall findet dabei - unstreitig - § 34 BauGB Anwendung, da ein Bebauungsplan für den fraglichen Bereich nicht besteht und das Grundstück des Klägers innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall fügt sich das Wohngebäude nach seiner Art (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke ) unzweifelhaft in die durch Wohnbebauung geprägte Umgebung ein und seine Erschließung ist gesichert. Allerdings entspricht das eingeschossige Einzelhaus (vgl. § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO) mit ausgebautem Dachgeschoss weder nach seinem Maß noch nach der Bauweise der in der näheren Umgebung vorgefundenen Eigenart.
Als nähere Umgebung, deren tatsächliche Gegebenheiten insoweit den Maßstab bilden, muss die Umgebung des Grundstücks des Klägers insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und auch insoweit, als die Umgebung ihrerseits den wohnrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urt. v. 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56). Dabei ist nicht nur diejenige Bebauung als erheblich anzusehen, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es ist auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als sie noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urt. v. 19. September 01986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34).
Im vorliegenden Fall beschränkt sich nach den vorliegenden Plänen, Karten und Luftbildern und dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch die Berichterstatterin die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung auf die beidseitige Bebauung nördlich des R... zwischen der Einmündung des T... und des F... und beidseitig des F... Die übrige Bebauung insbesondere südlich des R... sondert sich von diesem Bereich deutlich ab. Innerhalb der nördlich des R... gelegenen Grundstücke liegt dagegen die vorgenannte wechselseitige Prägung vor, weil insoweit eine räumlich optische Beziehung zu dem Baugrundstück besteht und das streitige Vorhaben und die Nachbarschaft wechselseitig aufeinander einwirken.
In den solcherart vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben des Klägers nicht ein.
Anders als die Beklagte meint, geht die Kammer allerdings davon aus, dass sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut wurde, in dem von der maßgeblichen Umgebungsbebauung bestimmten Rahmen hält. Mit dem Zulässigkeitsmerkmal der Grundstücksfläche, die überbaut wird, greift § 34 Abs. 1 BauGB auf die in den Begriffsbestimmungen von § 23 BauNVO bezeichnete Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurück (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatts. Stand Januar 2011, § 34, Rn. 47). Wesentlich sind insoweit die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Baugrenzen, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Zwar überschreitet der westliche Anbau die von der westlichen Außenwand der an das vordere Wohnhaus angebauten Garage vorgegebene Baugrenze zum F... Darauf kommt es hier maßgeblich aber nicht an. Denn das streitige Gebäude orientiert sich an der Bebauung entlang des F... und hält sich nach Auswertung der vorgelegten Pläne und Karten sowohl nach Osten als auch nach Westen zum F... innerhalb der vorgegebenen Baugrenzen. Anders als die Beklagte meint, stellt die Bebauung sich nicht als unzulässige Hinterlandbebauung dar. Eine Hinterlandbebauung wird dadurch gekennzeichnet, dass die zu überbauende Grundstücksfläche hinter der vorderen, zur Erschließungsstraße ausgerichteten Bebauung gelegen ist (ausführlich dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatts. Stand Januar 2011, § 34, Rn. 57). Das ist hier aber nicht der Fall, weil sich das streitgegenständliche Gebäude offensichtlich nicht als im rückwärtigen Bereich des Grundstücks R... gelegen darstellt, sondern eindeutig eine Vorderbebauung bezogen auf den F... ist.
Allerdings überschreitet das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen. Das Maß der baulichen Nutzung beurteilt sich stets nach den konkreten Verhältnissen. Es kommt dabei allein auf die das Baugrundstück prägende Umgebungsbebauung und nicht auf die in § 16 Abs. 2BauNVO geregelten Maße der Bebauung an, die allenfalls bei in der Umgebung gleich großen Grundstücken als Anhaltspunkt herangezogen werden können (BVerwG, Urt. v. 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BRS 56 Nr. 63 = NVwZ 1994, 1006). Da im vorliegenden Fall in der maßgeblichen Umgebung die Grundstücke und der Anteil ihrer Bebauung unterschiedlich groß sind, können die Maße des § 16 Abs. 2 BauNVO nicht als Vorbild dienen. Insbesondere die Eckgrundstücke d, e, f sowie speziell das streitgegenständliche Grundstück weisen eine größere Grundstücksfläche auf, während die aufstehenden Reihenhäuser als Hauptgebäude auf allen Grundstücken ganz offensichtlich über vergleichbare Grundflächen verfügen. Für die Eckgrundstücke ergeben sich daher jeweils deutlich geringere Grundflächenzahlen als für die eingereihten Grundstücke.
Die vorhandene Bebauung in der hier maßgeblichen näheren Umgebung besteht aus Häuserreihen, die, die Eckgrundstücke insoweit ausgenommen, in Gruppen von vier bis sechs Häusern ohne seitlichen Grenzabstand erstellt wurden, während das klägerische Wohngebäude mit seitlichem Abstand zu allen Grundstücksgrenzen als Einzelgebäude errichtet wurde. Entscheidend kommt weiter hinzu, dass alle anderen Baukörper auf den umgebenden Grundstücken ein größeres unbebautes Umfeld aufweisen als dies bei den beiden Wohnhäusern auf dem Grundstück des Klägers der Fall ist. Bei der Prüfung nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht abstrakt nur auf die Größe der Baukörper, sondern auch auf das Verhältnis der Grundflächen der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude zu der sie jeweils umgebenden Freifläche an (BVerwG, Urt. v. 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. November 1995 - 5 S 2232/95 -, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1996, 318). Auch dieser städtebauliche Aspekt der Baudichte ist Bestandteil des Maßes der baulichen Nutzung, dessen Rahmen durch ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB eingehalten werden muss. Maßstabbildend für den Rahmen der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 BauGB sind danach im Hinblick auf die Aufgelockertheit oder Dichte der vorhandenen Bebauung der in der Örtlichkeit wirkende Umfang der Bebauung im Verhältnis zu der umgebenden Freifläche. Die in der hier fraglichen Umgebung vorhandenen Grundstücke sind durchweg dadurch geprägt, dass vor den zum Wohnen genutzten Reihenhäusern breite Vorgartenflächen angelegt sind und die hinteren, tieferen Grundstücksbereiche als Grünflächen weitgehend von Bebauung freigehalten sind. Lediglich vereinzelt finden sich auf den Grundstücken der Reihenendhäuser auch in den Gartenbereichen Nebengebäude. An diesen Rahmen hält sich das ehemalige Werkstattgebäude des Klägers, das sich das Baugrundstück mit dem Reihenhaus am R... teilt, nicht.
Das Bauvorhaben des Klägers fügt sich daneben auch nach der Bauweise nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ein. Unstreitig ist in der hier fraglichen Umgebung die offene Bauweise vorherrschend. In der offenen Bauweise dürfen Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen bis zu einer Länge von 50 m errichtet werden, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO. Die Begriffsbestimmung dieser Vorschrift ist für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung nach der Bauweise zwar nicht unmittelbar, jedoch im Sinne einer sachverständigen Konkretisierung städtebaulich maßgeblicher Planungsgrundsätze als Auslegungshilfe heranzuziehen (OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 1998 - 2 S 3.98 -, BRS 60 Nr. 87). In der vorgefundenen Situation sind die Wohngebäude (bis auf die Reihenendhäuser) beidseitig an die jeweiligen Grundstücksgrenzen in Reihen aneinandergebaut. Diese Reihenhäuser sind, da sie nach Abmessung auf den Plänen die Länge von 50 m (§ 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO) nicht überschreiten, ebenso wie das streitgegenständliche umgebaute Werkstattgebäude in der offenen Bauweise zulässige Hausformen. Allerdings fällt das streitgegenständliche Gebäude nach seiner Bauweise insoweit aus dem in der Umgebung vorgefundenen Rahmen, als es anders als die vorhandenen Reihenhauszeilen einen seitlichen Abstand zu allen Grundstücksgrenzen einhält.
Aus der festgestellten Überschreitung des Rahmens folgt allerdings nicht bereits, dass das Vorhaben mit § 34 Abs. 1 BauGB nicht vereinbar wäre. Auch ein Rahmen überschreitendes Vorhaben kann sich ausnahmsweise im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn es nicht neue bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöst oder vorhandene Spannungen verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, v. 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, v. 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, a.a.O. und v. 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81). Nach Auffassung der Kammer fügt sich das Vorhaben ein, ohne bodenrechtliche Spannungen zu begründen.Größere unbebaute Freiflächen finden sich im maßgeblichen Bereich dem klägerischen Grundstück gegenüber, östlich des F... (Flurstück g). Dieses Grundstück ist vollständig unbebaut, insbesondere fehlt es an der für die übrigen Grundstücke typischen straßenbegleitenden Reihenhausbebauung entlang des R... Damit ist die Grundstückssituation mit der des klägerischen Grundstücks von Ansatz her bereits nicht vergleichbar. Hinsichtlich der übrigen Eckgrundstücke ist die Erschließungssituation eine andere, weil sie nicht beidseitig an einer Straße anliegen und die Bebauung des klägerischen Grundstücks schon von daher keine Vorbildwirkung für eine weitere Verdichtung der Wohnbebauung entfalten kann. Weitere größere, einer Bebauung zugängliche Freiflächen liegen im maßgeblichen Bereich allein in den rückwärtigen Hausgärten. Eine Bebauung dieser Flächen bildete eine Hinterlandbebauung für die die streitgegenständliche Bebauung nach den oben getroffenen Feststellungen keine Vorbildwirkung zu entfalten vermag. Insgesamt ist durch die Genehmigung des klägerischen Vorhabens demnach keine Verschlechterung der vorhandenen städtebaulichen Situation oder eine Wertminderung der umgebenden Bebauung zu befürchten.
Letztlich bedarf es keiner Entscheidung, ob sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben noch in die maßgebliche Umgebung einfügt. Denn selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgte, dass sich das Vorhaben des Klägers eben deshalb nicht mehr in die maßgebliche Umgebung einfüge, weil es ausgleichsbedürftige bodenrechtlich beachtliche Spannungen erzeuge, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ausnahmsweise vom Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB abweicht und ihm die begehrte Genehmigung erteilt. Insoweit war das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Nach § 34 Abs. 3a S. 1 BauGB kann im Einzelfall vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB abgewichen werden, wenn die Abweichung bestimmten Vorhaben im Zusammenhang mit Gewerbe- und Handwerksbetrieben oder baulichen Anlagen zu Wohnzwecken dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 34 Abs. 3 a BauGB knüpft an einen vorhandenen Bestand an und findet auf Vorhaben Anwendung, die eine vorhandene Situation erhalten oder weiterentwickeln. Die Möglichkeit des Abweichens vom Einfügungserfordernis bei Vorhaben zu Wohnzwecken erstreckt sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung sondern allein - wie im vorliegenden Fall - auf das Maß, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Soweit hier ein bestehendes Werkstattgebäude, das bei der seiner Art nach uneingeschränkt zulässigen Wohnnutzung den vorhandenen Rahmen allein hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise überschreitet, zu einem Wohngebäude umgebaut und umgenutzt werden soll, ist maßgeblich, dass die Vorschrift für städtebaulich sinnvolle Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen von vorhandenen baulichen Anlagen zu Wohnzwecken eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsmöglichkeit im Einzelfall schaffen soll, ohne dass es dazu der Aufstellung eines Bebauungsplans bedarf (vgl. dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rn 87). Voraussetzung ist, dass das Vorhaben Wohnraum schafft und dass es sich auf zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen bezieht. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Möglichkeit der Abweichung vom Einfügungserfordernis auch denjenigen Bauvorhaben zugute kommen muss, die zwar so nicht genehmigt sind, sich auf Bestandsschutz auch nicht berufen können, die aber, wie das Werkstattgebäude im vorliegenden Fall (vgl. die Vermessungsunterlage 485-480, Stand 1985 auf der Basis von 1971), durch Vertrauensschutz nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984 - Bevölkerungsbauwerke - Verordnung 1984 (GBI. 1 S. 433) vor einem Beseitigungsverlangen der Behörden geschützt sind. § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung bestimmte, dass eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 3 der Verordnung nicht mehr erteilt werden durfte, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen waren. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung war der Vorsitzende des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert hatte, durch Auflage zu verpflichten, das Bauwerk oder den Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern das gesellschaftliche Interesse dies erforderte. Die Vorschrift verschaffte den Rechtsvorgängern des Klägers eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie die bis zum 31. Juli 1985 abgeschlossenen rechtswidrigen Baumaßnahmen vor einer Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne sie allerdings zu legalisieren (vgl. zu alldem grundlegend: ThürOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 - zit. n. juris).
Voraussetzung für die mit der BauGB-Novelle 2007 eingeführte erweiterte Genehmigungsmöglichkeit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass sich das Vorhaben auf zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen beziehen muss. Einigkeit besteht allgemein darüber, dass zulässigerweise errichtet in dem Sinne zu verstehen ist, dass die bauliche Anlage auf der Grundlage einer Genehmigung errichtet wurde oder sie - entsprechend den Grundsätzen des Bestandsschutzes - hätte genehmigt werden müssen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., Rn 88 b).
Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es demnach für bestimmte Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenen Anlagen, weitergehende Genehmigungsmöglichkeiten zu schaffen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O. Rn 87). Nach § 34 Abs. 3 a BauGB sollten pragmatische Lösungen in denjenigen Fällen ermöglicht werden, in denen es auch ohne Bebauungsplan zu einem Ausgleich von Belangen im Einzelfall kommen kann. Insofern ist die Situation mit denjenigen Fällen im Beitrittsgebiet vergleichbar, in denen zwar weder eine Baugenehmigung vorliegt noch der Bauherr sich auf Bestandsschutz berufen kann, das Gebäude aber nicht nur vorhanden, sondern darüberhinaus im Sinne eines Vertrauensschutzes dauerhaft gegen etwaige Beseitigungsverlangen der Behörden geschützt ist. Denn auch bei der Einbeziehung der vertrauensgeschützten Vorhaben knüpft die erweiterte Genehmigungsmöglichkeit an den konkreten Bestand an und zielt darauf, eine vorhandene Situation zu erhalten oder weiterentwickeln.
Auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3 a BauGB liegen hier vor. Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar. Die städtebauliche Vertretbarkeit ist im Hinblick auf die hier spezifischen Abweichungen vom Einfügungserfordernis zu beurteilen, die sich vor allem auf das Maß der baulichen Nutzungen und der überbaubaren Grundstücksflächen erstrecken (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34, Rn 88 c). Es entstehen durch das Vorhaben keine städtebaulichen Unverträglichkeiten. Die bisherige städtebauliche Situation, in der der Handwerksbetrieb ein Fremdkörper war, verbessert sich. Es ist nach dem oben Gesagten auch nicht erkennbar, dass sich - auch bezogen auf die im maßgeblichen Bereich verbliebenen Freiflächen - die Genehmigungspraxis der Beklagten ändern müsste, denn die Grundstückssituation auf dem klägerischen Grundstück bildet insoweit einen atypischen Einzelfall, der auf die übrigen Grundstücke nicht zu übertragen ist.
Dass Interessen der Nachbarn, die dem Vorhaben zugestimmt haben und für die im Gegensatz zur bisherigen gewerblichen Nutzung eine Verbesserung der Grundstückssituation eintritt, beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich.
§ 34 Abs. 3a BauGB stellt die Erteilung der Abweichung in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Danach hat der Kläger grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Vorliegend ist jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Nach allgemeinen Grundsätzen kann bei Vorliegen der einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung nur aus sachlichen Gründen versagt werden (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34, Rn 88 f). Da hier weder nachbarliche noch sonstige öffentliche Belange der begehrten Baugenehmigung entgegenstehen und sich die städtebauliche Situation insgesamt (gerade bezogen auf die Art der baulichen Nutzung) verbessern wird, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Abweichung, auch wenn es sich rechtlich um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - zit. n. juris).
Schließlich beeinträchtigt das Vorhaben auch das Ortsbild (vgl. § 34 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BauGB) nicht. Das erscheint der Kammer schon deswegen als ausgeschlossen, weil das Gebäude in seinen wesentlichen Abmessungen seit 1957 auf dem Grundstück steht und seitdem ununterbrochen ein Teil des Straßenbildes ist. Darüber hinaus könnte sich ein Beeinträchtigung des Ortsbildes allenfalls daraus ergeben, dass das Gebäude nur eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss darstellt, während die anderen Wohngebäude zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss sind. Selbst wenn die Höhe des Baukörpers bei der Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes überhaupt eine Rolle spielen sollte, und insoweit nicht allein die Einhaltung der in § 34 Abs 1 S 1 BauGB genannten städtebaulichen Elemente zu überprüfen wäre, so kann jedenfalls im vorliegenden Fall von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs 1 BauGB keine Rede sein. Angesichts des planungsrechtlichen Charakters dieser Vorschrift ist auch der Begriff des Ortsbildes in einem städtebaulich-planungsrechtlich Sinne zu verstehen. Das verlangt, dass jedenfalls eine städtebauliche Relevanz der Beeinträchtigung des Ortsbildes vorliegen muss, um sich im Sinne von § 34 BauGB auf "sonstige öffentliche Belange" auswirken zu können. Das aber ist hier nicht der Fall. Die von einer im Vergleich zu den Nachbargebäuden unterschiedlichen Höhe des Hauses verursachten Auswirkungen beschränken sich auf das äußere Erscheinungsbild dieses Hauses sowie allenfalls der unmittelbar benachbarten Häuser; nur diese können in ihrer Gestaltung durch das niedrigere Nachbargebäude des Klägers in gewissem Umfang nachteilig beeinträchtigt sein. Diese Wirkungen erfassen jedoch nur diese Bauwerke selbst und berühren das "Ortsbild", also das Bild der hier maßgeblichen Umgebung von Erfurt insgesamt nicht bzw. zumindest nicht in rechtlich-relevanter Weise.
Da nichts dafür spricht und auch nichts dafür vorgetragen ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht genügt (§ 34 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BauGB) war der Klage insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung wirft die rechtliche Frage auf, ob auch vertrauensgeschützte Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-VO in den Genuss der erweiterten Genehmigungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 3a BauGB kommen können. Diese Frage bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung und ist bisher obergerichtlich nicht geklärt.
Beschluss
1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt.
2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert von Amts wegen nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Dabei orientiert sich das Gericht hinsichtlich der begehrten Baugenehmigung vorliegend an Ziffer 9.1.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen und nimmt den Streitwert in der festgesetzten Höhe an.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22. Januar 1997 - 8 C 39.95 -) ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Davon ist auszugehen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen. Das trifft wegen der Komplexität - sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht - auf das öffentliche Baurecht regelmäßig zu (st. Kammerrechtssprechung). Es war dem Kläger angesichts der schwierigen Rechtsfragen und der vielschichtigen tatsächlichen Probleme nicht zuzumuten, seine Rechte ohne anwaltlichen Beistand zu vertreten.
Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:
Beschluss
Das Urteil vom 5. Mai 2011 wird dahin berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Hauptsache wie folgt lautet:
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung gemäß seinem Bauantrag vom 30. Januar 2009 zu erteilen.
Gründe
Das Urteil war wie geschehen nach § 118 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, weil der Tenor des den Beteiligten zugestellten Urteilsabdrucks insoweit von dem am 5. Mai 2011 zur Geschäftsstelle gelangten, von den Berufrichtern und ehrenamtlichen Richtern unterschriebenen Tenor abweicht.