Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Beschluss vom 09.08.2011 – 3 E 559/11 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2011:0809.3E559.11WE.0A

Tenor

1. Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid für Abwasser des Antragsgegners vom 04.02.2011 wird angeordnet.

3. Die Antragstellerin trägt 3/7, der Antragsgegner 4/7 der Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 165,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin, die mit ihren Antragsschriftsatz vom 08.06.2011 ursprünglich beantragt hatte,

2

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24.02.2011 gegen den Bescheid zur Erhebung von Abwassergebühren/Rechnung für Wasser vom 04.02.2011 anzuordnen,

3

hat ihr Begehren mit Schriftsatz vom 16.06.2011 auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bezüglich der Abwassergebühren reduziert. Darin liegt eine konkludente teilweise Antragsrücknahme, demgemäß war insoweit das Verfahren einzustellen (Tenor zu 1).

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Der (verbliebene) Antrag bezüglich des Abwassergebührenbescheides ist zulässig und begründet.

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Die Entscheidung über den Antrag in der Sache erfordert eine Abwägung zwischen dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug des Gebührenbescheides und dem entgegenstehenden Interesse des Abgabenschuldners (hier: des Antragstellers). Dabei sind stets die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in dem durch das Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes begrenzten Rahmen zu prüfen. Bei überwiegend wahrscheinlichem Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, während nur geringer Erfolgsaussichten noch keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen vermögen. Gleiches gilt, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (nur) ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg; das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt noch einer näheren Aufklärung bedarf oder die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von einer dem Gebot nur summarischer Prüfung widersprechender Klärung schwieriger Rechtsfragen abhängt. Dies bedeutet auch, dass eine Entscheidung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabesatzung nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein kann. Vielmehr hat die (Inzident-) Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden. In der Regel wird daher im Rahmen des Eilverfahrens von der Gültigkeit der einem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Abgabensatzung auszugehen sein. Auch die Überprüfung der sich hinsichtlich einer Gebührenkalkulation ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen ist in der Regel in einem Eilverfahren nicht durchzuführen. Denn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfallen zu lassen, beinhaltet eine vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach abweichende Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Hand. Das Vollzugsrisiko ist bewusst auf den Adressaten des Gebührenbescheides verlagert, um sicher zu stellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne den Ausgang oft langwieriger Streitverfahren abwarten zu müssen (ebenso das Thür. OVG in seinem grundsätzlichen Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 - Juris, Rdnr. 21 ff. und 43).

6

Nach diesen Kriterien war hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners anzuordnen, da dieser sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen offensichtlich rechtswidrig ist.

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Die formelle Rechtswidrigkeit des Abwassergebührenbescheides ergibt sich aus seiner Vermengung mit der privatrechtlichen Rechnung für das Wasser.

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Der "Bescheid" vom 04.02.2011 hat folgende Überschrift:

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"Rechnung für Wasser/Gebührenbescheid für Abwasser".

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Sodann werden die Beträge für Wasser (hier: 310,64 €) und für Abwasser (400,96 €) für das Jahr 2010 ausgewiesen, anschließend der Abrechnungsbetrag (711,60 €), von dem die erhaltenen Zahlungen (732,00 €) abgezogen werden. Da hier die erhaltenen Zahlungen den Gesamtbetrag übersteigen, wird ein Überzahlungsbetrag von 20,40 € ausgewiesen. Deshalb wird der erste Abschlag der Vorauszahlungen für 2011 (11 x 62,00 €) auf 41,60 € reduziert, dieser Betrag wird dann in der Tabelle der Zahlungstermine und -beträge für 2011 nochmals wiederholt.

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Zwar kann dem "Bescheid" damit noch die Gebührenfestsetzung (i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Unterbuchstabe aa Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG -) für Abwasser (400,96 €) entnommen werden. Bereits bei der Überzahlung (im Falle eines negativen Saldos für den Gebührenteil das Leistungsgebot i.S. des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO) kann aber nicht mehr bestimmt werden, welchem Betrag davon ein abgabenrechtlicher (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO) und welchem ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch zugrunde liegt. Auch die Zahlungsbeträge für 2011 sind einheitlich, welcher Betrag davon eine Vorauszahlungsfestsetzung auf der Grundlage des § 12 Abs. 7 ThürKAG ist, kann den "Zahlungsterminen" nicht entnommen werden. Allenfalls aufgrund der Erläuterungen auf S. 4 des Bescheides kann der jeweilige zivilrechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Betrag errechnet werden. Für die erste Vorauszahlung, die ja teilweise mit dem gemischt privat-/öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verrechnet wird, lässt sich der Gebührenanteil aber auch mithilfe der Erläuterungen auf S. 4 des Bescheides nicht mehr berechnen. Zudem deutet die Formulierung im Vorspann zu den Betragsaufstellungen überhaupt insgesamt auf eine zivilrechtliche Rechnung hin, denn dort heißt es: "…für unsere Lieferungen und Leistungen berechnen wir Ihnen die folgenden Beträge." Für einen hoheitlichen Bescheid sind dagegen Formulierungen wie "werden folgende Beträge festgesetzt" üblich. Letztlich fehlt dem Abwassergebührenbescheid (sowohl in der von der Antragstellerin vorgelegten als auch in der Verwaltungsakte 1 befindlichen Bescheidkopie) die nach § 157 Abs. 1 Satz 3 AO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung.

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Damit genügt der Bescheid nicht den sich aus §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO ergebenden Bestimmtheitserfordernissen. Zwar erscheint die Kundgabe einer zivilrechtlichen Rechnung und eines hoheitlichen Bescheides in einem, ggfs. mehrseitigem, Schriftstück durchaus rechtlich möglich, dies erfordert aber eine klare Erkennbarkeit, welches Zahlenwerk den privatrechtlichen Anspruch und welches die hoheitliche Gebührenfestsetzung betrifft (vgl. Giebler, KStZ 2004, 161, 162). Hier ist bereits die Tatsache, dass es sich teilweise um einen hoheitlichen Bescheid, mithin einen nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG - vollstreckbaren Titel1Leistungsbescheid i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG. Zwar ist auch die Wasserrechnung grundsätzlich nach dem ThürVwZVG vollstreckbar (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 ThürVwZVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren), diese ist aber bei schriftlichen Einwendungen des Bürgers sofort einzustellen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 ThürVwZVG)Leistungsbescheid i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG. Zwar ist auch die Wasserrechnung grundsätzlich nach dem ThürVwZVG vollstreckbar (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 ThürVwZVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren), diese ist aber bei schriftlichen Einwendungen des Bürgers sofort einzustellen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 ThürVwZVG), handeln soll, kaum noch erkennbar. Dass die Abwassergebühren durch hoheitlichen Bescheid (Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO) festgesetzt werden, lässt sich nur aus der Verwendung des Begriffes "Gebührenbescheid" mehr erahnen als feststellen. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Trennung zwischen den privaten Ansprüchen des Antragsgegners auf Bezahlung seiner Trinkwasserlieferungen und seinen hoheitlichen Gebühren- bzw. Vorauszahlungsansprüchen.

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Der Bescheid ist aber auch materiell rechtswidrig, er ist offensichtlich vollständig - dies wird vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt - von einer privaten GmbH, ... GmbH in Heilbad Heiligenstadt, erlassen worden. Das ergibt sich, worauf vom Antragsgegner selbst hingewiesen wird, aus der Übertragung insbesondere der hoheitlichen Entscheidungen u.a. über die Erhebung von Abwassergebühren auf die ... GmbH gemäß dem Schreiben des Verbandsvorsitzenden vom 03.01.2011 (Bl. 2 Verwaltungsakte 3).

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Ein vollständiger Erlass eines hoheitlichen Gebührenbescheides durch eine private GmbH ist in Thüringen2anders wohl die Rechtslage in Baden-Württemberg aufgrund der dortigen Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005; vgl. auch hierzu Giebler a.a.O.anders wohl die Rechtslage in Baden-Württemberg aufgrund der dortigen Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005; vgl. auch hierzu Giebler a.a.O. rechtlich nicht möglich und führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Diese Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom 08.05.2009 - 3 K 970/07 We, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichtes) und des Thür. OVG (Urteil vom 14.12.2009 - 4 KO 482/09 - Juris) ist den Beteiligten ersichtlich bekannt und bedarf deshalb hier keiner weiteren Darstellung. Allein dass diese GmbH nunmehr Mitglied des Antragsgegners ist ändert nichts, dadurch wird die private GmbH weder zu einem Hoheitsträger noch bildet allein die Aufnahme in einen Zweckverband die Grundlage für eine nunmehr erlaubte Mandatierung einer privaten Gesellschaft mit hoheitlichen Befugnissen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - speziell aus § 33 Abs. 4 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG. Zwar erlaubt diese Norm die Übertragung einzelner Befugnisse des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbandes in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung u.a. auf die Dienstkräfte eines Verbandsmitglieds. Die bereits zitierte Übertragung der Befugnis des Verbandsvorsitzenden in dem Schreiben vom 03.01.2011 ist indessen umfassend, die gesamten Geschäfte der laufenden Verwaltung werden damit auf die ... GmbH übertragen. Für den Verbandsvorsitzenden selbst verbleibt damit nur noch die in § 33 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG beschriebene Tätigkeit (Verbandsversammlungsvorbereitung und -leitung). Eine solche weitgehende Übertragung der Befugnisse ist von § 33 Abs. 4 ThürKGG nicht (mehr) gedeckt.

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Zudem erlaubt die Vorschrift nur die Übertragung auf die Dienstkräfte eines Verbandsmitglieds. Dienstkräfte haben nach Auffassung der Kammer (a.A. indessen: Hauth/Hillermeier/Bonengel/Kitzeder, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverbände, Kommentar, Stand: März 2011, 20.36 Art. 36 Anm. 5, zum gleichlautenden Art. 36 Abs. 4 des [bayerischen] Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit) aber nur Verbandsmitglieder, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (mithin Verbandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ThürKGG). Denn der Begriff Dienstkräfte wird vom Gesetzgeber, wie eine Juris-Recherche ergibt, soweit ersichtlich ausschließlich im Zusammenhang mit Beschäftigten der öffentlichen Hand gebraucht. Auch Entscheidungen zum Begriff Dienstkräfte in Juris sind ausschließlich beamten- oder personalvertretungsrechtliche, sind also ebenfalls nur zu Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ergangen. Damit ermöglicht § 33 Abs. 4 ThürKGG gerade nicht die Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf Beschäftigte einer privaten GmbH. Nur bei diesem Verständnis der Norm besteht auch Übereinstimmung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG, der einem Zweckverband erlaubt, statt einer eigenen Geschäftsstelle sich der Dienststelle eines Verbandsmitgliedes zu bedienen. Auch der Begriff der Dienststelle setzt als Rechtsträger eine juristische Person des öffentlichen Rechts voraus (vgl. Battis in Tilch/Arloth, Deutsches Rechtslexikon, 3. Auflage, Band 1, Stichwort Dienststelle). Im Beamtenrecht ist der Begriff der Dienststelle identisch mit dem der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1984 - 2 C 18/82 - Juris, Rdnr. 16).

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Letztlich ergibt sich das Verbot der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung (einschließlich ihrer Finanzierung) auf eine juristische Person des privaten Rechts auch aus § 58 Abs. 4 Satz 1 (und Abs. 1 Satz 1 2. Hs.) Thüringer Wassergesetz (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 14.12.2009 a.a.O. Rdnr. 34), der hier jedenfalls als lex specialis die vom Antragsgegner vorgenommene Übertragung auf eine GmbH ausschließt. Denn diese Norm erlaubt die Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung nur auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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Nur am Rande sei erwähnt, dass die vom Antragsgegner vorgetragene Übernahme von 51 % der Geschäftsanteile der ... GmbH durch den Antragsgegner rechtlich unerheblich ist, auch dadurch - wie auch durch die Aufnahme in einen Zweckverband - ändert sich der Charakter der ... GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht, insbesondere verleiht allein eine öffentlich-rechtliche Majorität der Geschäftsanteile einer GmbH dieser keine hoheitlichen Befugnisse bzw. bietet keine rechtlich tragfähige Grundlage für eine Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf eine GmbH. Abgesehen davon kann der Antragsgegner mit einer Mehrheit von nur 51 % die GmbH nicht wie eine eigene Dienststelle kontrollieren. Letzteres ist ein Begriff aus dem Vergaberecht bei sog. In-House-Geschäften, setzt aber einen Besitz von 100 % der Geschäftsanteile voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2005 - C-26/03, NZBau 2005, 111 Rdnr. 49).

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Auf die weitere Rüge der Antragstellerin bezüglich der (ausschließlichen) Verwendung des Frischwassermaßstabes in ihrer Abwassergebührensatzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung [BGS-EWS] vom 19.06.2008 [Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld vom 24.06.2008, S. 142]) kommt es angesichts dessen nicht (mehr) an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich der konkludenten Antragsrücknahme aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat, wie in abgabenrechtlichen Eilverfahren üblich, ¼ des Betrages des Leistungsgebotes (auf dieses ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzustellen, vgl. VG Weimar, Beschluss vom 24.03.2009 - 3 E 61/09 We - m.w.N; Thür. OVG; Beschluss vom 16.02.2009 - 4 EO 1501/04 - beide n.v.), hier damit die Beträge in den Vorauszahlungsterminen, zugrunde gelegt.

Fußnoten

1) Leistungsbescheid i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG. Zwar ist auch die Wasserrechnung grundsätzlich nach dem ThürVwZVG vollstreckbar (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 ThürVwZVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren), diese ist aber bei schriftlichen Einwendungen des Bürgers sofort einzustellen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 ThürVwZVG)

2) anders wohl die Rechtslage in Baden-Württemberg aufgrund der dortigen Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005; vgl. auch hierzu Giebler a.a.O.