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Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 07.09.2011 – 3 K 1565/10 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2011:0907.3K1565.10WE.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen einen dem Widerspruch des Thüringer Landesamtes für Bau und Verkehr teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheid des Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger erließ gegenüber dem Straßenbauamt Nordthüringen unter dem Datum des 24.03.2004 einen Gebührenbescheid für die Straßenentwässerung im Jahr 2003 in Höhe von 19.134,61 €. Die Gebühr wurde für folgende Bundesstraßen erhoben:

3

Ort

Straßenname

Straßenlänge

OT Breitenbach

Hauptstraße

871,00 m

Breitenworbis

Halle-Kasseler-Straße

1.888,30 m

"

Einmündungen

16,00 + 94,22 m

Kirchworbis

Hauptstraße

1.157,50 m

OT Worbis

Breitenbacher Straße

627,50 m

4

Das Straßenbauamt erhob mit Schreiben vom 17.02.2005 Widerspruch, in dem es sich auf § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz berief. Für die aufgeführten Straßenabschnitte seien Vereinbarungen abgeschlossen, welche die Länge und Höhe des Baukostenzuschusses beinhalteten.

5

Am 30.11.2004 bat der Beklagte (Straßenbauamt) um Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Weimar (4 E 6455/04 We). Die damals für Gebührenrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts gab mit Beschluss vom 17.01.2006 dem Antrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Die Beschwerde des Klägers (4 EO 109/06) blieb erfolglos, sie wurde durch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11.06.2009 zurückgewiesen.

6

Der Kläger erließ dann einen Änderungsbescheid vom 05.01.2010, in dem die Entwässerungsgebühr neu auf 13.337,78 € festgesetzt wurde. Auch hiergegen erhob das Straßenbauamt Widerspruch. Dieser Änderungsbescheid wurde wenig später durch einen 2. Änderungsbescheid vom 06.10.2010 ersetzt, in dem die Straßenentwässerungsgebühr nunmehr auf 13.341,35 € festgesetzt wurde. Diesem lagen folgende Straßen(längen) zugrunde:

7

Ort

Straßenname

Straßenlänge

Breitenbach

Hauptstraße

768,00 + 21,00 m

Breitenworbis

Halle-Kasseler-Straße

1.411,00 m

Kirchworbis

Hauptstraße

929,00 + 104,00 m

Worbis

Breitenbacher Straße

598,00 m

8

Auch hiergegen erhob das Straßenbauamt mit am 25.10.2010 eingegangenem Schreiben Widerspruch.

9

Das Landratsamt Eichsfeld erließ dann unter dem 26.11.2010 einen Widerspruchsbescheid, in dem der Kläger verpflichtet wurde, den 1. und 2. Änderungsbescheid aufzuheben und einen Änderungsbescheid ohne die Ortsdurchfahrt (OD) Breitenbach zu erlassen. Insoweit wurde dem Widerspruch stattgegeben, im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung legte dem Kläger die Verpflichtung auf, 1/3 der Kosten des Straßenbauamtes zu erstatten, wenn dies beantragt werde. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde bezüglich der OD Breitenbach aus: Maßgeblich sei hier ein Vertrag noch zwischen der ...1Nord-Thüringer Wasserversorgung und Abwasserbehandlungs GmbHNord-Thüringer Wasserversorgung und Abwasserbehandlungs GmbH GmbH und dem Straßenbauamt vom 11.06./14.08.1991. Dieser Vertrag entspreche § 56 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Es sei eine Leistung für einen bestimmten Zweck vorgesehen und diene dem Zweckverband zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe der Straßenentwässerung. Die Gegenleistung, die Gebührenbefreiung, sei im Verhältnis zur Leistung, der Kostenbeteiligung, angemessen. Das Straßenbauamt habe auch die Kostenbeteiligung entsprechend der Ortsdurchfahrtsrichtlinie bezahlt. Diesen Vertrag habe nun der Kläger durch den Entflechtungsvertrag vom 30.02.1992 (sog. Bockscher Vertrag) übernommen, dies ergebe sich insbesondere aus § 10 Nr. 7 des Entflechtungsvertrages. Allein dass der NWA GmbH keine mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung verknüpfte Entwässerungseinrichtung hätte übertragen werden können, weil ihr die dazu notwendigen öffentlich-rechtlichen Befugnisse gefehlt hätten, schließe eine Übertragung durch den Entflechtungsvertrag nicht aus.

10

Mit am 29.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Bereits kurz vorher, am 23.12.2010, erhob der Beklagte (Landesamt für Bau und Verkehr) Klage u.a. gegen den hier zugrundeliegenden Gebührenbescheid des Klägers (3 K 1545/10 We). Dieses Verfahren ruht derzeit.

11

Der Kläger trägt vor, durch die Vereinbarung vom 11.06./14.08.1991 zwischen dem Beklagten und der NWA GmbH werde seine Gebührenerhebung nicht vertraglich ausgeschlossen. Ein Vertrag, mit dem sich ein Zweckverband zur Beseitigung des Straßenwassers verpflichte, sei eine Übernahme der Rechtsstellung des Trägers der Straßenbaulast für die Straßenentwässerung. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung. Die ... GmbH habe durch diesen Vertrag schon nicht die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft über die Entwässerungsanlage erlangt. Die ... GmbH habe keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse gehabt, sie sei nicht der gesetzlich zuständige Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung gewesen. Denn mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17.05.1990 sei die Wasserversorgung und Abwasserableitung und -behandlung wieder eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe geworden. Die ... GmbH habe nur den Zweck gehabt, das ehemalige VEB WAB Vermögen auf die kommunalen Aufgabenträger zu übertragen. Verpflichtungen aus einem nichtigen oder zumindest teilnichtigen Vertrag könnten auch nicht übertragen werden. Außerdem werde der Vertrag vom 11.06./14.08.1991 nicht in der Anlage 6 zu § 10 Nr. 1 des Entflechtungsvertrages aufgeführt. Schließlich hätten durch den Entflechtungsvertrag nur die Rechte und Pflichten übertragen werden können, die der ... GmbH selbst oblagen. Letztlich werde durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid auch in seine - des Klägers - subjektive Rechte eingegriffen.

12

Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids werde ebenfalls angefochten.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2010 aufzuheben, soweit den Widersprüchen dahingehend stattgegeben wurde, dass die Gebühren für die OD Breitenbach aufgehoben werden und der Kläger verpflichtet wird, den 1. und 2. Änderungsbescheid aufzuheben und einen entsprechenden Änderungsbescheid ohne die OD Breitenbach zu erlassen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er trägt vor, das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 11.06.2009 (4 EO 109/06) festgestellt, dass die ... GmbH die Aufgabe der Straßenentwässerung zumindest als Erfüllungsgehilfe des Beklagten hätte übernehmen können. Damit komme auch eine Übertragung von der ... GmbH auf den Kläger in Betracht. Einen solchen Übergang habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss für möglich gehalten. Bezüglich des § 10 Nr. 1 des Entflechtungsvertrages sei zu bemerken, dass die Aufzählung nicht abschließend sein solle. Die Annahme einer Vertragsübernahme durch den Kläger sei auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessen und gerecht. Er - der Beklagte - habe an die ... GmbH einen Kostenbeitrag entsprechend der für Bundesstraßen geltenden Ortsdurchfahrtsrichtlinie bezahlt. Die Höhe der Kostenbeteiligung umfasse auch die laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer. Mit dem Entflechtungsvertrag sei das Vermögen der N... GmbH mit allen Aktiva und Passiva für das Versorgungsgebiet des Klägers auf diesen übergegangen. Damit stehe der Kläger wirtschaftlich so da wie bei einer Kostenbeteiligungsregel zwischen zuständigen Aufgabenträgern bei Bundesstraßen. Eine Heranziehung seinerseits - des Beklagten - würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers führen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Es handelt sich hier um eine isolierte (Teil-) Anfechtung eines Widerspruchsbescheids, die nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich möglich ist. Die Voraussetzungen der Norm liegen auch vor, der Widerspruchsbescheid enthält, soweit er im Ergebnis dem Widerspruch des Widerspruchsführers (Straßenbauamt) stattgibt, für den Kläger erstmalig eine Beschwer.

20

Der Kläger kann auch eine Verletzung eigener Rechte durch diese Teilstattgabe des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Eichsfeld geltend machen (§ 42 Abs. 2 VwGO), er ist - als kommunaler Zweckverband - klagebefugt (ebenso bereits: VG Weimar, Urteil vom 13.08.2008 - 3 K 826/07 We). Zwar hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof mittlerweile entschieden, dass ein Zweckverband kein Gemeindeverband i.S. des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Verfassung - ThürVerf - ist und ihm deshalb kein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf zusteht (Urteil vom 23.04.2009 - 32/05 - Juris, Rdnr. 101 ff.). Dies hindert aber nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe den Zweckverbänden auf einfachgesetzlicher Ebene ebenfalls die Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung verliehen. Das (einfachgesetzliche) Selbstverwaltungsrecht erstreckt sich damit auch in die kommunale Gemeinschaftsarbeit (vgl. VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 29.06.2004 - LV 5/03 - Juris, Rdnr. 59 zu § 3 Abs. 2 des [saarländischen] Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 [Amtsbl. S. 723], der § 23 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - entspricht). Das ergibt sich außer aus dem allgemeinen Verweis im ThürKGG auf die Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - zusätzlich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG, der speziell auf die kommunalrechtlichen Vorschriften über die Finanzwirtschaft (§§ 53 ff. ThürKO) verweist. Letztlich ist den Zweckverbänden in § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ein Recht zur eigenen Einnahmebeschaffung ausdrücklich verliehen.

21

In der Sache ist die Klage unbegründet. Der Widerspruchsbescheid hat im Ergebnis zu Recht dem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid bezüglich der OD Breitenbach stattgegeben.

22

Der Widerspruch des Straßenbauamtes war zunächst zulässig, insbesondere wurde auch gegen die (geringfügige) Wiederverböserung (der 1. Änderungsbescheid kann verfahrensrechtlich unproblematisch als Teilabhilfebescheid i.S. des § 72 VwGO eingeordnet werden) durch den 2. Änderungsbescheid Widerspruch eingelegt.

23

Der Gebührenbescheid ist (soweit hier streitgegenständlich) rechtswidrig. Es mangelt ihm (immer noch) an einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Grundlage (1.). Nur ergänzend sei bemerkt, dass außerdem aber der Vertrag 1991 die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren hindert (2.). Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids bedarf keiner Korrektur (3.).

24

1. Die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Regenwasser von öffentlichen Straßen hat der Kläger durch die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Eichsfelder Kessel" vom 15.09.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld vom 29.09.20032alle Amtsblätter zitiert nach http://www.kreis-eic.de/aktuell/amtsbl/menue.htmalle Amtsblätter zitiert nach http://www.kreis-eic.de/aktuell/amtsbl/menue.htm) geschaffen, diese Satzung enthielt in § 4a erstmals die Ermächtigungsgrundlage für eine Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Eine solche Regelung war in der Vorläufersatzung, der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Eichsfelder Kessel" vom 23.12.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld vom 30.12.2002) noch nicht vorhanden. Die GS-EWS trat nach ihrem § 13 am Tag nach ihrer Bekanntmachung, mithin am 30.09.2003 in Kraft. Die Regelung des § 4a GS-EWS hat indessen das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 11.06.2009 (4 EO 109/06 - Juris, Rdnr. 67 ff.) für nichtig erklärt, da die Regelung in § 4a Abs. 4 GS-EWS mit § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz unvereinbar ist. Das Oberverwaltungsgericht (a.a.O. Rdnr. 60 f.) hat in dieser Entscheidung zu gleich darauf hingewiesen, dass wegen der Regelung des § 13 GS-EWS eine Gebührenerhebung für den Zeitraum vor dem 30.09.2003 ausscheidet, da vor diesem Datum überhaupt keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren existierte, da die Vorläufersatzung keine dem § 4a GS-EWS entsprechende Regelung enthielt. Der Kläger hat aber in seinem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 24.03.2004 Gebühren für das ganze Jahr 2003 gefordert.

25

Wohl um beide "Fehler" in einem zu "reparieren", hat der Kläger mittlerweile die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Eichsfelder Kessel" vom 20.11.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld vom 01.12.2009) erlassen, mit deren Art. 1 § 4a Abs. 4 der GS-EWS neu gefasst wurde, um den Bedenken des Thüringer Oberverwaltungsgericht Rechnung zu tragen. Zugleich wurde in Art. 2 der Änderungssatzung deren Rückwirkung zum 01.01.2003 angeordnet. Letzteres ist aber rechtlich nicht möglich und führt zur Unwirksamkeit des Art. 2 der Änderungssatzung.

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Dabei kann hier offen gelassen werden, ob die rückwirkende Einführung einer Regenwassergebühr für Straßen über das Inkrafttreten der GS-EWS hinaus rechtlich möglich ist oder ob dies als sog. echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig war, da gegen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßend. Zwar wäre während des laufenden Kalender- und Veranlagungsjahres wohl eine auf den Jahresbeginn rückwirkende Gebühreneinführung möglich gewesen (vgl. hierzu OVG Saarland, Teilurteil vom 05.09.2007 - 1 A 44/07 - Juris, Rdnr. 85 ff.), hier war bei Erlass der zum Jahresbeginn rückwirkenden Änderungssatzung das Veranlagungsjahr 2003 aber schon lange abgelaufen.

27

Jedenfalls ist es rechtlich nicht möglich, eine einzelne Satzungsbestimmung, die allein nicht "lebensfähig" ist, sondern nur im Zusammenhang mit weiteren Satzungsbestimmungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG - genügt, rückwirkend über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der übrigen Satzungsbestimmungen hinaus in Kraft treten zu lassen. Genau dies hat der Kläger aber mit Art. 2 der 3. Änderungssatzung versucht, im Zeitraum 01.01. bis 29.09.2003 hätte rückwirkend die Neufassung des § 4a isoliert gegolten, die übrigen Satzungsbestimmungen traten - wie bereits erwähnt - ja erst am 30.09.2003 in Kraft. Da es sich auch ausdrücklich um eine 3. Änderungssatzung zur GS-EWS handelte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung in die in diesem Zeitraum geltende BGS-EWS eingefügt werden sollte. Der Kläger hat auch soweit ersichtlich das Datum des Inkrafttretens der GS-EWS in toto nicht geändert, die 1. Änderungssatzung vom 24.05.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld vom 20.06.2006) und die 2. Änderungssatzung vom 17.12.2008 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld vom 22.12.2008) haben § 13 GS-EWS nicht verändert. Die 4. Änderungssatzung und Neufassung der GS-EWS vom 15.12.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld vom 21.10.2010) gilt nach dem nunmehrigen § 13 erst ab dem 01.01.2011.

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Dies hat zur Folge, dass - um die vollständige Nichtigkeit der 3. Änderungssatzung wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 ThürKAG zu vermeiden - an die Stelle des Art. 2 der 3. Änderungssatzung die allgemeine Regel des § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürKO tritt (vgl. zu dieser Konsequenz einer nichtigen Rückwirkungsanordnung: Bay. VGH, Urteil vom 28.11.2002 - 23 B 02.2079 - Juris, Rdnr. 33), die 3. Änderungssatzung ist damit erst am 02.12.2009 in Kraft getreten. Für den hier streitigen Zeitraum 2003 gilt damit weiterhin der vom Thüringer Oberverwaltungsgericht beanstandete § 4a GS-EWS in seiner ursprünglichen Fassung. Dem Gebührenbescheid in seiner Fassung durch den 1. und 2. Änderungsbescheid mangelt es damit an einer rechtmäßigen, wirksamen Ermächtigungsgrundlage bzw. für den Zeitraum vor dem 30.09.2003 überhaupt an einer Ermächtigungsgrundlage, er ist, soweit hier streitig, vom Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden.

29

2. Ergänzend sei, auch zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits, bemerkt, dass nach Auffassung der Kammer viel dafür spricht, dass der Widerspruchsbescheid auch bei Außerbetrachtlassung des Satzungsfehlers bzw. bei Unterstellung einer Heilung dieses Fehlers rechtmäßig ist. Für die OD Breitenbach ist dem Kläger aufgrund des Vertrages von 1991 keine Gebührenerhebung möglich. Im Einzelnen:

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Der Vertrag 1991 schließt grundsätzlich eine Gebührenerhebung aus. Der Vertrag ist wirksam, insbesondere die Tatsache, dass ein Vertragspartner eine juristische Person des Privatrechts, die ... GmbH, ist, steht dem nicht entgegen (2.1). Der Vertrag ist auf den Zweckverband "Wipper-Ohne" übergegangen (2.2), von diesem schließlich auf den Kläger (2.3).

31

2.1 Gegenstand des Vertrages vom 11.06./14.08.1991 (Bl. 50 ff. der parallelen Gerichtsakte 3 K 1562/10 We - Vertrag 1991) zwischen der ... GmbH und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Thüringen, ist die Benutzung der zu erneuernden Entwässerungsanlage der ... GmbH (in Form eines Mischwasserkanals) auch zur Entwässerung der gleichfalls erneuerten Fahrbahn. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages 1991 wird diese gemeinsame Benutzung festgestellt, in Abs. 2 Satz 3 die Verpflichtung der ... GmbH zur Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers der Fahrbahn begründet.

32

Eine vergleichbare Regelung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss vom 11.06.2009 (a.a.O. Rdnr. 27 ff.) als Übertragung einer Teilaufgabe des Trägers der Straßenbaulast, nämlich der Straßenentwässerung, auf den Vertragspartner (im dortigen Fall den Abwasserzweckverband Wipper-Ohne) eingeordnet. Rechtsgrundlage für einen derartigen Vertrag ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (a.a.O. Rdnr. 30) § 5 Abs. 1 Satz 1 Fernstraßengesetz - FStrG, da danach dem Bund die Baulast für Bundesfernstraßen nur insoweit obliegt, als nicht u.a. öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wozu auch öffentlich-rechtliche Verträge gehören, anderes regeln. Dies ist für den hiesigen Vertrag nach Auffassung der Kammer nicht anders zu sehen.

33

Allerdings hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht speziell zu dem hiesigen Vertrag 1991 (a.a.O. Rdnr. 56) zwar einerseits die grundsätzliche Vergleichbarkeit zu anderen Verträgen der Teilübertragung der Straßenbaulast im Punkt Straßenentwässerung bejaht, zugleich aber Zweifel an einer wirksamen Übertragung in dortigem Fall geäußert, da nach Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die ... GmbH nicht der gesetzlich zuständige Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung und nicht der Träger der kommunalen Einrichtung gewesen sei. Insoweit verweist das Thüringer Oberverwaltungsgericht auf die Aufgabenzuständigkeit der Gemeinden für die Abwasserbeseitigung in § 2 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (a.a.O. Rdnr. 28); dem entsprach 1991 gleichlautend der damals noch geltende § 2 Abs. 2 der in Thüringen zunächst weiter in Kraft befindlichen DDR-Kommunalverfassung vom 17.05.1990 (GBl. I S. 255 - KommVerf).

34

Dem vermag die Kammer für diesen Punkt der Argumentation nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass in § 2 Abs. 2 KommVerf den Gemeinden u.a. die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zugewiesen wird. Allerdings bestand die Pflicht der Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach § 2 Abs. 1 KommVerf nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, zudem nur, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

35

Ein solches anderes Gesetz war das DDR-Wassergesetz vom 02.07.1982 (GBl. I S. 467 - DDR-WassG), das bis 1994 in Thüringen ebenfalls als Landesrecht fortgalt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar seit dem Beschluss vom 17.12.1993 - 6 E 241/93.We -; vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - Juris, Rdnr. 70; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.1993 - 2 M 25/93 - Juris, Rdnr. 13). In § 21 DDR-WassG ist die Verantwortung der Rechtsträger der öffentlichen Abwasseranlagen für die Ableitung und Behandlung des Abwassers bestimmt. Der Rechtsträger der Abwasseranlagen war 1991 noch die ... GmbH, rein tatsächlich waren die Gemeinden mangels Sachherrschaft über die technischen Mittel zur Abwasserbeseitigung dazu gar nicht in der Lage. Diese Sachherrschaft der ... GmbH wurde erst Ende 1992/Anfang 1993 zum Stichtag des 01.01.1993 durch die Entflechtungsverträge (vgl. für den Bereich des Zweckverbands Wipper-Ohne den Vertrag vom 30.12.1992, Bl. 53 ff. der parallelen Gerichtsakte 3 K 1562/10 We) auf die Gemeinden bzw. die zwischenzeitlich gegründeten Zweckverbände übertragen (vgl. hierzu auch Thür. OVG, Urteil vom 03.09.2008 - 1 KO 559/07 - Juris, Rdnr. 61). Damit war die NWA GmbH 1991 nach § 21 DDR-WassG noch für die Abwasserbeseitigung gesetzlich zuständig, die Bestimmung des § 2 Abs. 2 KommVerf trat als subsidiär zurück (so auch OVG Sachsen-Anhalt a.a.O. Rdnr. 13 und 14). Diese Auslegung des § 2 KommVerf einerseits und des § 21 DDR-WassG andererseits führt zu einer Übereinstimmung zwischen rechtlicher Zuständigkeit zur Abwasserbeseitigung und tatsächlicher Möglichkeit zur Wahrnehmung dieser Aufgabe.

36

Zwar bestimmte damals § 18a Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.06.1986, BGBl. I S. 1529) - WHG a.F. -, dass die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, allerdings auch die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Ein Verstoß der Regelung des § 21 DDR-WassG, die für die Übergangszeit bis zur Übertragung der technischen Anlagen von der ... GmbH auf die Gemeinden bzw. Zweckverbände zur Zuständigkeit einer juristischen Personen des Privatrechts für die Abwasserbeseitigung führte, gegen § 18a Abs. 2 WHG a.F. ist nicht ersichtlich, da diese Zuständigkeit aufgrund der Übertragungsansprüche der Gemeinden/Zweckverbände aufgrund des - auch in der Präambel etwa des notariellen Vertrages vom 30.12.1992 aufgeführten - Kommunalvermögensgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) und § 1 Abs. 1 Satz 3 Treuhandgesetzes von Anfang an zeitlich begrenzt war.

37

Auch bei dem Vertrag 1991 handelt es sich also um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, mit dem die Teilaufgabe der Ableitung des Straßenoberflächenwassers auf den damals zuständigen Träger der Abwasserbeseitigung im Übrigen, der ... GmbH, übertragen wurde.

38

Die Gegenleistung des Trägers der Straßenbaulast (die Bundesrepublik Deutschland, § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG), deren Interessen im Rahmen der Auftragsverwaltung der Länder für die Bundesstraßen gemäß Art. 90 Abs. 2 Grundgesetz in Thüringen umfassend vom Beklagten wahrgenommen werden (vgl. hierzu Thür. OVG, Beschluss vom 23.02.2009 - 4 EO 677/08 - Juris, Rdnr. 5), ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages 1991 geregelt, eine Kostenbeteiligung in Höhe von 180 DM pro laufendem Meter (unter Hinweis auf die Ortsdurchfahrtsrichtlinie).

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Ob allein diese Gegenleistung bzw. die Verpflichtung zur dauernden unentgeltlichen Übernahme des Straßenabwassers in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages 1991 der Gebührenerhebung (wirksam) entgegengehalten werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Unmöglichkeit der Gebührenerhebung ergibt sich jedenfalls aus der Tatsache, dass der Kläger (als Rechtnachfolger der ... GmbH, dazu sogleich) hier durch die Übertragung des Straßenbaulastteils Straßenentwässerung sein Straßenregenwasser durch seine eigene Anlage ableitet, es fehlt also insoweit an einer Fremdbenutzung der Anlage als Anknüpfungspunkt für eine Gebührenerhebung (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 11.06.2009 a.a.O. Rdnr. 36).

40

Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Vertrages 1991 nach § 59 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - (diese Vorschrift war kurz vor Vertragsschluss am 10.08.1991 [Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 07.08.1991, GVBl. S. 285] in Kraft getreten) bestehen nicht (vgl. auch hierzu ausführlich den Beschluss des Thür. OVG vom 11.06.2009 a.a.O. Rdnr. 37 ff.).

41

2.2 Die Teilübertragung der Straßenbaulast bezüglich der Straßenentwässerung durch den Vertrag 1991 ist zunächst auf den Vorgänger des Klägers, den Zweckverband Wipper-Ohne, übergegangen. Das ergibt sich aus dem bereits erwähnten Entflechtungsvertrag vor dem Notar Bock (Koblenz) vom 30.12.1992 zwischen der ... GmbH und dem Zweckverband Wipper-Ohne (Bl. 53 ff. Gerichtsakte 3 K 1562/10 We - Vertrag 1992). Die Teilübertragung dürfte sich bereits aus § 7 Nr. 1 Vertrag 1992 ergeben. Denn durch diese Bestimmung übernahm der Zweckverband Wipper-Ohne alle beweglichen Sachen der ... GmbH in seinem Gebiet, insbesondere (§ 7 Nr. 1 Satz 2 Vertrag 1992) alle Abwassersammelanlagen. Bereits damit ist die öffentliche Zweckbestimmung dieser Einrichtungen, in der Ortsdurchfahrt der B 80 auch der Straßenentwässerung zu dienen, auf den Zweckverband übergegangen (vgl. die ausführlichen Darlegungen des Thür. OVG in seinem Beschluss vom 11.06.2009 a.a.O. Rdnr. 47 ff. zu diesem Übergang).

42

Unabhängig davon ergibt sich die Übernahme des Vertrages 1991 zunächst durch den Zweckverband Wipper-Ohne auch aus § 10 Nr. 7 Vertrag 1992. Danach (Satz 2 und 3) übernimmt der Erwerber, der Zweckverband Wipper-Ohne, die Verpflichtungen aus den Abwasserbeseitigungsverträgen der ... GmbH; die Rechte aus diesen Verträgen werden an den Erwerber abgetreten.

43

Die Einordnung des Vertrages 1991 als Abwasserbeseitigungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 7 Satz 1 Vertrag 1992 ist ohne weiteres möglich, da genau dies - die Beseitigung des Abwassers des Beklagten - Regelungsgegenstand des Vertrages 1992 ist. Denn auch Regenwasser ist Abwasser (siehe die gesetzliche Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 Abwasserabgabengesetz; ebenso inzwischen: § 57 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Wassergesetz und § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585). Allein dass auch drei Abwasserbeseitigungsverträge in der Anlage 6 (Seite 1) zu § 10 Nr. 1 Vertrag 1992 (siehe Bl. 113 Gerichtsakte 3 K 1562/10 We) aufgeführt sind, obwohl diese Bestimmung nach § 10 Nr. 7 Satz 1 nicht für Abwasserbeseitigungsverträge gilt, ist wohl nur dem Vertragsschluss zahlreicher gleichlautender Verträge der ... GmbH im selben Zeitraum bei diesem Notar geschuldet3dies ist der Kammer u.a. aus dem Verfahren 3 K 912/09 We bekanntdies ist der Kammer u.a. aus dem Verfahren 3 K 912/09 We bekannt, dürfte also ein reines Redaktionsversehen darstellen.

44

Der Vertrag 1992 enthält trotz der Bestimmung des § 10 Abs. 7 Satz 4 auch nicht nur eine Regelung für den Zeitraum bis zum Stichtag. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 2 Vertrag 1992 übernimmt der Erwerber die Verpflichtung aus den Abwasserbeseitigungsverträgen zur vollständigen Entlastung der (...) GmbH zum Stichtag. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn § 10 Abs. 7 Vertrag 1992 nur den Zeitraum bis zum Stichtag regeln wollte, denn der Stichtag stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 30.12.1992 bereits unmittelbar bevor (Stichtag war der 01.01.1993, 0.00 Uhr, § 1 Nr. 8 Satz 1 Vertrag 1992). § 10 Abs. 7 Satz 2 Vertrag 1992 kann deshalb nur als Vertrag über eine Schuldnerauswechselung ab dem Stichtag verstanden werden, dementsprechend erstreckt sich auch die Abtretung der Rechte ab dem Stichtag in die Zukunft. § 10 Abs. 7 Satz 4 enthält nur eine Zuständigkeitsbestimmung für die wohl damals noch ausstehende vergangenheitsbezogene Abrechnung zum Stichtag.

45

Eine Schuldübernahme, wie sie in § 10 Abs. 7 Satz 2 Vertrag 1992 expressiv verbis vereinbart ist, wäre als Schuldübernahmevertrag i.S. des § 415 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - einzuordnen, denn die Schuldübernahme wird hier zwischen Schuldner (NWA GmbH) und Dritten (Zweckverband Wipper-Ohne) vereinbart und nicht, wie es § 414 BGB voraussetzt, direkt zwischen Gläubiger (Beklagter) und Dritten. Aufgrund des § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf eine Schuldübernahmevereinbarung zwischen Schuldner (NWA GmbH) und Dritten (Zweckverband Wipper-Ohne) der Genehmigung des Gläubigers (Beklagter). Von einer solchen zumindest konkludent erteilten Genehmigung (die Genehmigung nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch konkludent erfolgen, vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2010 - 19 U 127/09 - Juris, Rdnr. 16) ist auszugehen, die Schuldübernahme durch den Zweckverband war nie Diskussionspunkt zwischen den Beteiligten, der Vertrag 1991 zwischen der ... und dem Straßenbauamt bezüglich der Aufgabe der Regenwasserbeseitigung wurde ab 1993 nahtlos und ohne irgendwelche ersichtlichen Einwände des Beklagten zunächst durch den Zweckverband Wipper-Ohne fortgesetzt.

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Es spricht aber alles dafür, dass mit den gerade zitierten Bestimmungen des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 Vertrag 1992 wohl nicht nur eine Abtretung/Schuldübernahme geregelt werden sollte, sondern in Wirklichkeit eine - mit der Schuldübernahme eng verwandte - Vertragsübernahme. Die gewillkürte Vertragsübernahme ist heute ein allgemein anerkanntes Rechtsinstitut (vgl. nur Rieble in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2005, § 414 BGB Rdnr. 95, zitiert nach beck-online) und kommt vor allem bei Dauerschuldverhältnissen in Betracht. Dazu gehört offensichtlich der Vertrag 1991, der aufgrund seiner unbefristeten Geltungsdauer (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Vertrag 1991: "dauerhaft") auf lange Zeit angelegt ist. Die Vertragsübernahme zeichnet sich dadurch aus, dass die eintretende Partei umfassend in die Rechtsposition der ausscheidenden eintritt. Das sollte hier zumindest für den Zeitraum ab dem Stichtag erfolgen, in § 10 Abs. 7 Satz 2 Vertrag 1992 ist von einer vollständigen Entlastung der (...) GmbH ausdrücklich die Rede. Die Formulierung im Vertrag als Schuldübernahme/Abtretung ergibt sich eventuell aus der früheren Auffassung, die Vertragsübernahme sei ein Bündel von Abtretung und Schuldübernahme (vgl. Rieble a.a.O. Rdnr. 94). Auch die Vertragsübernahme ist wie die Schuldübernahme durch zweiseitigen Vertrag mit Zustimmung der dritten Partei (hier des Beklagten) möglich (vgl. Rieble a.a.O. Rdnr. 109 m.w.N.). Auch hier wäre dann von einer konkludenten Genehmigung auszugehen, die auch bei einer Vertragsübernahme möglich ist (vgl. hierzu nur Thüringer OLG, Urteil vom 27.09.2006 - 2 U 1104/05 - Juris, Rdnr. 4 und Rieble a.a.O. Rdnr. 113). Gerade bei einer Vertragsübernahme zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird indessen mit durchaus überzeugenden Argumenten auch vertreten, dass diese ohne Zustimmung des Dritten (hier des Beklagten) allein durch die Vereinbarung zwischen altem (... GmbH) und neuem (Zweckverband Wipper-Ohne) Zuständigkeitsträger bewirkt werden kann (vgl. Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung, S. 161). Der Vertragsübernahme und der Annahme einer zumindest konkludenten Zustimmung kann auch nicht das grundsätzliche Formerfordernis öffentlich-rechtlicher Verträge (§ 57 ThürVwVfG) bzw. die Schriftformklausel des § 4 Abs. 2 Vertrag 1991 entgegen gehalten werden. Die Zustimmung ist auch bei der gewillkürten Formbedürftigkeit von Vertragsänderungen nach § 182 Abs. 2 BGB (vgl. Rieble a.a.O. Rdnr. 118) formfrei, diese Bestimmung gilt nach § 62 Satz 2 ThürVwVfG auch im öffentlichen Vertragsrecht.

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2.3 Der Vertrag 1991 schließt schließlich auch die Erhebung von Gebühren durch den Kläger aus. Bezüglich des Übergangs des Vertrages vom Zweckverband Wipper-Ohne auf den heutigen Träger der Abwasserbeseitigung, den Kläger, aufgrund der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung des Abwasserkanals auch zur Straßenoberflächenentwässerung kann wieder auf die Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.06.2009 (a.a.O. Rdnr. 47 ff.) verwiesen werden.

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3. Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung. Dessen Kostenentscheidung hat sich durch die vollständige Anfechtung des Widerspruchsbescheids durch das hiesige Verfahren einerseits und durch die ebenfalls anhängige Klage des Beklagten (Straßenbauamt) gegen den Kläger, das bereits im Tatbestand erwähnte Verfahren 3 K 1545/10 We, erledigt. Da die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens umfassen (§ 162 Abs. 1 VwGO), ergibt sich deren Verteilung aus einer Zusammenschau der hiesigen und der künftigen Kostenentscheidung im Verfahren 3 K 1545/10 We.

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4. Die Kostenentscheidung des Urteils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Die Kammer weicht in den tragenden Gründen nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.180,87 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

Fußnoten

1) Nord-Thüringer Wasserversorgung und Abwasserbehandlungs GmbH

2) alle Amtsblätter zitiert nach http://www.kreis-eic.de/aktuell/amtsbl/menue.htm

3) dies ist der Kammer u.a. aus dem Verfahren 3 K 912/09 We bekannt