Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Beschluss vom 13.01.2012 – 3 E 27/12 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0113.3E27.12WE.0A

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der am 12.01.2012 um 19.29 Uhr per Telefax bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zu dem am 13.01.2012 ab 17.00 Uhr in der Sporthalle der K... Sondershausen, K..., stattfindenden Neujahrsempfang des Antragsgegners den Zutritt zu gestatten,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der vom Antragsgegner veranstaltete Neujahrsempfang bereits am 13.01.2012 stattfinden soll, so dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren ausreichenden Rechtsschutz nicht mehr erlangen kann.

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Dem Antragsteller steht aber kein Anordnungsanspruch zur Seite.

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Er hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Teilnahme am Neujahrsempfang, zu dem der Landrat, der Vorstandsvorsitzende der Kyffhäusersparkasse und der stellvertretende Standortälteste der K... Sondershausen geladen haben.

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Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. § 5 Parteiengesetz (ParteiG), weil beide Vorschriften lediglich politische Parteien berechtigen. Hier begehrt aber nicht die politische Partei NPD oder eine ihrer Untergliederungen einstweiligen Rechtsschutz, sondern der Antragsteller als Mitglied des Kreistages des Landkreises Kyffhäuserkreis (§ 102 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -). Darüber hinaus zielt § 5 ParteiG auf eine Gleichbehandlung bei der Gewährung von öffentlichen Leistungen, wozu insbesondere das zur Verfügung Stellen von öffentlichen Einrichtungen gehört. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht, vielmehr steht der Teilnahmeanspruch des Antragstellers an einem Neujahrsempfang im Raum.

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Das Recht, den Zutritt zum Neujahrsempfang zu verlangen, folgt auch nicht aus der Rechtsstellung des Antragstellers als Kreistagsabgeordneter. Sein Kreistagsmandat umfasst das Recht, an Sitzungen des Kreistages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen (§§ 101 Abs. 3, 103, 112 ThürKO) und hierzu Zutritt zu erhalten. Der streitgegenständliche Neujahrsempfang ist jedoch keine Sitzung im vorgenannten Sinne und auch keine sonstige Veranstaltung, die im engen sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit des Kreistages steht. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Landrat (als einer der Träger der Einladung) neben dem Kreistag selbständiges Organ des Landkreises (§ 101 Abs. 1 ThürKO) und somit nicht auf seine Funktion als Vorsitzender des Kreistages zu reduzieren ist. Als selbständiges, mit eigenen Rechten ausgestattetes, Organ des Landkreises steht dem Landrat ein eigener Gestaltungsspielraum zur Verfügung, in dessen Rahmen er grundsätzlich auch über Form, Umfang und Ablauf repräsentativer Veranstaltungen entscheiden kann. So liegt der Fall hier. Ebenso wie der Entschluss, den Neujahrsempfang mit der örtlichen Sparkasse und dem Standortältesten als weiteren Repräsentanten des öffentlichen Lebens durchzuführen, liegt auch die Entscheidung, diejenigen Mitglieder des Kreistages, die der NPD angehören, nicht in den Kreis der Teilnehmer einzubeziehen, im Rahmen der Gestaltungskompetenz des Landrates.

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Der Antragsteller kann auch direkt aus Art. 3 Abs. 1 und 3 S. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 und 3 Thüringer Verfassung keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung ableiten. Es fehlt an einem Zugangsanspruch des Antragstellers zu dieser gesellschaftlichen Veranstaltung. Der Landrat wird - zusammen mit den beiden anderen Trägern der Einladung - hier weder hoheitlich tätig noch kann man diese Veranstaltung dem sog. Verwaltungsprivatrecht zuordnen, denn es wird weder eine hoheitliche Aufgabe in Privatrechtsform vorgenommen noch findet etwa eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand statt. Hier ist die Situation vielmehr nicht anders als bei einer sonstigen privaten Veranstaltung. Dort kann über den Gleichbehandlungsgrundsatz gleichfalls kein Anspruch auf Mitteilhabe an einer anderen Personen gewährten Vergünstigung (hier: Einladung zum Neujahrsempfang) abgeleitet werden (vgl. Dürig in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2011 Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 519).

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Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Wegen der mit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren.