Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar
Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 20.01.2012 – 7 K 30/11 We
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0120.7K30.11WE.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen Unterhaltssicherungsleistungen von ihm zurückgefordert werden.
Mit Einberufungsbescheid vom 14.03.2006 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 19.03. bis 31.03.2006 zu einer Wehrübung einberufen. Daraufhin beantragte er am 24.03.2006 Leistungen für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage des bisherigen Einkommens, und gab dabei an, dass er vom 01.02.05 bis 31.12.05 bei der Bundesagentur für Arbeit in G... beschäftigt gewesen sei und seit dem 01.01.2006 arbeitslos sei und Arbeitslosengeld I beziehe. Beigefügt hatte er einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III vom 20.03.2006, aus dem sich entnehmen lässt, dass er für die Zeit der Wehrübung keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhält.
Mit Bescheid vom 27.03.2006 wurden dem Kläger Mindestleistungen nach § 13c USG bewilligt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass nach Eingang der entsprechenden Einkommensnachweise eine abschließende Berechnung der Verdienstausfallentschädigung erfolge. Die Agentur für Arbeit übersandte dem Beklagten sodann am 04.04.2006 eine Verdienstbescheinigung betreffend die Bezüge des Klägers im Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.12.2005.
Mit Bescheid vom 10.04.2006 gewährte der Beklagte sodann dem Kläger Verdienstausfallentschädigung für Wehrübende nach § 13 Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 638,30 €, wobei dies unter Verrechnung der bereits überwiesenen Mindestleistungen eine Nachzahlung von 389,09 € ergab. Die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt der Rückzahlung. Für den Fall, dass der Kläger seine Wehrübung nicht antrete oder vorzeitig beende, sei der überzahlte Betrag zu erstatten. Zu Unrecht erhaltene Zahlungen seien ebenfalls zu erstatten. Der Einwand nicht mehr vorhandener Bereicherung sei ausgeschlossen.
Mit Einberufungsbescheid vom 29.05.2006 wurde der Kläger zu einer weiteren Wehrübung im Zeitraum vom 06.06.2006 bis 30.06.2006 einberufen. Daraufhin beantragte der Kläger am 30.05.2006 wiederum Leistungen für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage seines bisherigen Einkommens, und verwies wiederum darauf, dass er bis 31.12.2005 bei der Agentur für Arbeit in G... als Arbeitsvermittler tätig gewesen und seit 01.01.2006 arbeitslos sei. Beigefügt hatte der Kläger einen Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 30.05.2006, wonach er vom 06.06. bis 30.06.2006 wegen der Wehrübung keine Leistungen erhalte. Am 07.06.2006 übersandte die Agentur für Arbeit, G... dem Beklagten eine Verdienstbescheinigung betreffend den Kläger und dessen Bezüge im Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.12.2005.
Mit Bescheid vom 08.06.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Verdienstausfallentschädigung für Wehrübende in Höhe von 1.225,25 € für den Zeitraum der Wehrübung und wies wiederum darauf hin, dass die Einmalzahlung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erfolge, d.h. sollte der Kläger seine Wehrübung nicht antreten oder vorzeitig beenden, sei der überzahlte Betrag zu erstatten. Zu Unrecht erhaltene Zahlungen seien zu erstatten. Der Einwand nicht mehr vorhandener Bereicherung sei ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 17.01.2007 informierte die Bundesagentur für Arbeit, G... den Beklagten, dass aufgrund einer "Kündigungsschutzklage und des daraus resultierenden Vergleiches vor dem Arbeitsgericht Eisenach" das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31.12.2005 hinaus weiter geführt werde. Die Bundesagentur für Arbeit sei verpflichtet worden, den Verzugslohn ab 01.01.2006 zur Auszahlung zu bringen. Für die Fortdauer von Wehrübungen, die länger als drei Tage dauern, würden Angestellte im öffentlichen Dienst unter Fortzahlung der Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz freigestellt. Die Bezüge für den Zeitraum der Wehrübungen des Klägers vom 19.03. bis 31.03.2006 und vom 06.06. bis 30.06.2006 seien ausbezahlt worden und der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass er die gezahlten Unterhaltsleistungen an das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis zurück zahlen müsse.
Mit Schreiben vom 23.01.2007 informierte der Beklagte den Kläger, dass nach Mitteilung der Agentur für Arbeit G... vom 17.01.2007 er als Angestellter im öffentlichen Dienst unter Fortzahlung der Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz für die Zeit der Wehrübungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches vom 04.10.2006 freigestellt worden sei. Sein Nettogehalt übersteige aber die Höhe des gesetzlichen Mindestgehaltes für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Mit der Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst hätten sich die der Bewilligung zugrundeliegenden Tatsachen für den Zeitraum der Wehrübungen entsprechend geändert. Die Leistungen nach § 13 USG seien somit zu Unrecht empfangen worden und gemäß § 16 USG zurückzuerstatten. Deshalb sei beabsichtigt, die überzahlten Leistungen zurückzufordern, wozu ihm gemäß § 28 ThürVwVfG Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen gegeben werde.
Mit Bescheid vom 24.04.2007, Aktz.: ... , lfd. Nr. ... widerrief der Beklagte den Bescheid, Aktz.: ... i.V.m. dem vorläufigen Bescheid vom 27.03.2006 über die Bewilligung von Leistungen nach § 13 USG mit Wirkung vom 10.04.2006 (Datum des Bewilligungsbescheides) und forderte die mit diesem Bescheid bewilligten Leistungen in Höhe von 638,30 € zuzüglich 38,74 € Zinsen gemäß § 16 USG i.V.m. § 49a Abs. 1 und 3 ThürVwVfG zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass mit der Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst sich die der Bewilligung zugrundeliegenden Tatsachen für den Zeitraum der Wehrübungen entsprechend geändert hätten. Es bestünden daher keine Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und die Leistungen seien somit zu Unrecht empfangen worden. Gemäß § 16 USG seien zu Unrecht empfangene Leistungen zu erstatten und nach § 49 Abs. 3 ThürVwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistungen nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden. Durch die Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst und der Nachzahlung der Dienstbezüge während der Zeit der Wehrübung werde die Lohnersatzleistung nicht mehr für den Zweck der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG verwandt. Er könne sich somit nicht auf das Vertrauen auf den Verwaltungsakt berufen. Sein persönliches finanzielles Interesse müsse hier hinter dem öffentlichen Interesse, ungerechtfertigte Geldleistungen zurückzufordern, uneingeschränkt zurückstehen.
Mit weiterem Bescheid vom 24.04.2007, Aktz.: ... , lfd. Nr. ... widerrief der Beklagte den Bescheid, Aktz.: ... über die Bewilligung einer Leistung nach § 13 USG mit Wirkung vom 08.06.2006 (Datum des Bewilligungsbescheides) und forderte vom Kläger die ihm aufgrund dieses Bescheides bewilligten Leistungen in Höhe von 1.225,25 € zuzüglich 63,64 € Zinsen gemäß § 16 USG i.V.m. § 49a Abs. 1 und 3 ThürVwVfG zurück. Zur Begründung wurde wieder im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst sich die der Bewilligung zugrundeliegenden Tatsachen für den Zeitraum der Wehrübungen entsprechend geändert hätten. Es bestünden daher keine Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und die Leistungen seien somit zu Unrecht empfangen worden. Gemäß § 16 USG seien zu Unrecht empfangene Leistungen zu erstatten und nach § 49 Abs. 3 ThürVwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistungen nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden. Durch die Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst und der Nachzahlung der Dienstbezüge während der Zeit der Wehrübung werde die Lohnersatzleistung nicht mehr für den Zweck der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG verwandt. Er könne sich somit nicht auf das Vertrauen auf den Verwaltungsakt berufen. Sein persönliches finanzielles Interesse müsse hier hinter dem öffentlichen Interesse, ungerechtfertigte Geldleistungen zurückzufordern, uneingeschränkt zurückstehen.
Die beiden Bescheide vom 24.04.2007 wurden am 28.04.2007 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2007, beim Beklagten eingegangen am 25.05.2007, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2007 betreffend die Wehrübung im Zeitraum vom 06.06. bis 13.06.2006 ein.
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.05.2007, beim Beklagten eingegangen am 29.05.2007, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2007 betreffend die Wehrübung im Zeitraum vom 19.03. bis 31.03.2006 ein.
Mit Schriftsatz jeweils vom 11.09.2007 begründete der Kläger die beiden Widersprüche damit, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage für einen Widerruf fehle. Die Ermächtigungsnorm des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG finde bei Leistungsbescheiden nach dem USG keine Anwendung. Da Voraussetzung für den Widerruf die Zweckbindung des Leistungsverwaltungsaktes sei, seien sonstige Geldleistungsverwaltungsakte, bei denen die Zahlung als solche bereits unmittelbar den gesetzlichen Zweck verwirkliche, nicht erfasst. Dies sei bei Sozialleistungen der Fall. Bei Sozialleistungen liege eine Zweckbestimmung i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 wurden die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach § 13 Abs. 3 USG habe. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bewilligungsbescheide vom 24.04.2006 sei § 49 Abs. 3 Nr. 1 ThürVwVfG. Bei den Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes handele sich nicht um Sozialleistungen, da diese abschließend im Buch I des SGB aufgeführt seien. Zweck der Leistungen aus dem Unterhaltssicherungsgesetz sei es gewesen, die eingebüßten Lohnersatzleistungen des Klägers zu ersetzen. In den Bewilligungsbescheiden sei der Zweck der Leistungen sowohl im Erläuterungstext, als auch aufgrund der Bezeichnung "Verdienstausfallentschädigung" hinreichend bestimmt. Eine Mitteilung des Klägers über die anhängige Kündigungsschutzklage sei nicht erfolgt. Durch die Einigung im arbeitsrechtlichen Klageverfahren sei nachträglich eine Tatsache eingetreten, die zur Ablehnung der Anträge und im Umkehrschluss nicht zum Erlass der Bewilligungsbescheide geführt hätte. Angestellte im öffentlichen Dienst hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, da ihnen kein Verdienstausfall entstehe. Deshalb seien die Bewilligungsbescheide zu widerrufen und die Verdienstausfallentschädigungen zurückzufordern gewesen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei dem öffentlichen Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage und dem Vermeiden von ungerechtfertigten Aufwendungen gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung der Vorrang zu geben, zumal § 16 Abs. 1 Satz 2 USG bei zu Unrecht empfangenen Leistungen den Bereicherungseinwand generell ausschließe. Auch erfolge im Ergebnis keine Schlechterstellung des Klägers durch den Widerruf der Bewilligungsbescheide und der Rückforderung der Leistungen, da dieser durch die Weiterzahlung seiner Bezüge keinerlei finanzielle Einbußen hinzunehmen habe.
Mit am 10.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt ergänzend vor, der Einwand, es handele sich nicht um Sozialleistungen könne nicht greifen. Mit der Ausreichung der Leistungen sei die Verwendung für die Unterhaltssicherung verbraucht. Insoweit handele es sich um eine soziale Leistung der sozialen Sicherung. Ohne die Einberufung hätte er eine Lohnersatzleistung nach SGB III erhalten, die nur deshalb entfallen sei, weil durch die Einberufung die Voraussetzungen nach den §§ 119 ff. SGB III (u. a. Verfügbarkeit) entfallen seien. Sein Lebensunterhalt konnte deshalb nur durch die Unterhaltssicherungsleistungen gesichert werden, weshalb diese auch im Voraus an Bedürftige gezahlt werden müssten (§ 18 Abs. 2 USG). Deshalb liege keine dem Widerruf zugängliche Zweckverfehlung vor. Deshalb sei auch nicht ersichtlich, wie die gewährte und seinerseits verbrauchte Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden konnte. Die einvernehmliche Regelung mit seinem früheren Dienstherrn sei erst Monate später erfolgt und nicht absehbar gewesen. Darüber hinaus handele sich bei § 49 Abs. 3 Nr. 1 ThürVwVfG um eine Ermessensentscheidung. Den Bescheiden der Beklagtenseite sei keine Ermessensausübung zu entnehmen, weshalb sein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt sei.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 24.04.2007 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 24.04.2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010. Der Kläger habe letztendlich auch für die Zeit der Wehrübungen eine Vergütung als Angestellter im öffentlichen Dienst erhalten und Angestellte im öffentlichen Dienst hätten keinen Anspruch auf Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Die Interessenabwägung sei durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage und dem Vermeiden von ungerechten Aufwendungen gegenüber den Interessen des Klägers der Vorrang einzuräumen sei. Auch handele sich bei den Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht um Sozialleistungen, da diese im SGB I abschließend aufgezählt seien. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetzes seien Lohnersatzleistungen und würden damit einen bestimmten Zweck erfüllen. Für diesen Zweck seien die gewährten Leistungen jedoch nicht verwendet worden, da der Kläger weiterhin eine Vergütung von seinem Arbeitgeber erhalten habe und somit keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach dem USG gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die den Kläger betreffende Behördenakte des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2012.
Entscheidungsgründe
Die Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage wurde insbesondere fristgemäß erhoben.
Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligungsbescheide vom 10.04.2006 und 08.06.2006 widerrufen und die gewährten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zurückgefordert.
Der Widerruf der Leistungsbescheide vom 10.04.2006 und vom 08.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Leistungsbescheide vom 10.04.2006 und 08.06.2006 konnten vom Beklagten widerrufen werden. Der Widerruf von Leistungsbescheiden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz richtet sich nach dem Landesrecht.
Vorliegend hat sich der Beklagte zu Recht auf die Norm des § 49 ThürVwVfG gestützt, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz an den Kläger im Zeitpunkt der Bewilligung vorlagen, es sich somit bei den Bescheiden vom 10.04.2006 und 08.06.2006 um rechtmäßige Verwaltungsakte handelte. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der zurückgenommen oder widerrufen werden soll, ist der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48, Rdnr. 57). Am 10.04. und am 08.06.2006 jedenfalls lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG in der Person des Klägers vor. Die Voraussetzungen sind erst nachträglich (- durch Abschluss eines Vergleiches in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren -) entfallen.
Gemäß § 49 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistungen zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG erfasst nicht alle Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren. Vielmehr betrifft die Regelung nur Verwaltungsakte über Leistungen, die zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt werden oder Voraussetzungen für die Gewähr einer zweckbestimmten Leistung sind.
Abs. 3 des § 49 VwVfG enthält keine Regelung, nach der die Zweckfestlegung im Verwaltungsakt selbst vorgenommen sein muss. Bei der Formulierung "in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck" bliebe für eine nicht in den Verwaltungsakt aufgenommene Zweckbestimmung allein der Widerrufstatbestand der Nr. 2 des Abs. 3 des § 49 ThürVwVfG. Eine solche Differenzierung würde indes der einheitlichen Formulierung des Anwendungsbereiches des Absatzes 3 widersprechen und wäre auch kaum sinnvoll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Nr. 1 die Zweckbestimmung im Verwaltungsakt selbst mit Wirkung für die gesamte Vorschrift verbindlich vorschreibt (vgl. auch Stelkens, Bonk, Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage, § 49, Rdnr. 94 f.).
Der Kläger hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass durch den Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG alle Verwaltungsakte, bei denen die Zuwendung selbst den Zweck unmittelbar verwirklicht, nicht erfasst sind. Der Verwaltungsakt muss vielmehr seine Leistungen für einen bestimmten Zweck gewähren oder hierfür Voraussetzung sein. Dies bedeutet, dass die Zweckbestimmung der entscheidende Orientierungsmaßstab für den Empfänger der Leistung und daher Grundlage der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG ist. Als Grundlage des Widerrufs muss die Zweckbestimmung daher möglichst konkret sein. Sie kann sich zwar abstrakt aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, die den Anspruch auf die Leistung begründet. In jedem Fall bedarf sie aber der Individualisierung und Konkretisierung für den im Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt. Es kommt also nicht auf den Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auf die Zweckerfüllung durch den Begünstigten an. Ein Hinweis auf die den Empfänger möglicherweise nicht bekannten Rechtsvorschriften genügt deshalb nicht (vgl. Knack, Hennecke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 49, Rdnr. 68). Die Fixierung der rückwirkenden Widerrufsmöglichkeit auf die im Verwaltungsakt ausgesprochene Zweckbindung schließt daher Verwaltungsakte aus, deren Zweckbindung sich nur aus der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm ergibt. Die in § 49 Abs. 3 ThürVwVfG enthaltene Ausnahmeregelung lässt jedenfalls innerhalb der Anwendung des § 49 ThürVwVfG eine Analogie nicht zu (vgl. Knack, Hennecke, a. a. O. § 49, Rdnr. 69).
Der Kläger hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass bei den meisten Sozialleistungen eine Zweckbestimmung im Sinne des Absatzes 3 nicht vorliegt (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 49, Rdnr. 65; oder: Stelkens, Bonk, Sachs a. a. O., § 49, Rdnr. 92).
Der Sinn und Zweck des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz) ergibt sich aus dessen § 1 Abs. 1. Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Somit soll ein Wehrpflichtiger Leistungen zur Sicherung seines Lebensbedarfs und den seiner Angehörigen während der Dauer der Ableistung seiner Wehrpflicht erhalten. Jedoch besteht dieser Anspruch gerade nicht, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Bezüge oder einen Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt enthält (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 USG). Das Unterhaltssicherungsgesetz gewährt somit nicht Sozialleistungen für Wehrpflichtige, sondern grenzt diese zum einen ein ("nach Maßgabe dieses Gesetzes") und schließt sie hinsichtlich Personen, die weiterhin Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt erhalten, gänzlich aus.
§ 13 Unterhaltssicherungsgesetz regelt die Entschädigung für den Ausfall von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen, die der Wehrpflichtige in Folge des Wehrdienstes erleidet. Anlass für die Regelung in § 13 USG ist somit der Verdienstausfall auf Seiten des Wehrpflichtigen durch den ihm vom Staat auferlegten "Zwangsdienst". Grundsätzlich soll der Wehrpflichtige finanziell so gestellt werden, wie wenn er nicht einberufen worden wäre. Er erhält also nicht mehr, aber grundsätzlich auch nicht weniger als seine vorherigen Einkünfte (wobei § 13 Abs. 4 USG Unterhaltssicherungsleistungen der Höhe nach abschließend begrenzt). Zweck des § 13 USG ist somit, den Einkünfteausfall aus nicht - selbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen während des Wehrdienstes zu kompensieren. Es handelt sich somit nicht um eine Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Wehrpflichtigen, egal für was er diese im Einzelnen verwendet. Denn wären die Leistungen nach § 13 USG nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, dann würde ein Mindestsatz, z. B. auf Hartz IV-Niveau, ausreichen. Hinzu kommt, dass bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes regelmäßig auch die Bedürftigkeit geprüft wird. Dies fehlt gerade im Falle des § 13 Unterhaltssicherungsgesetz. Dieser enthält keine Regelungen, ob der Wehrpflichtige aus anderen Einkünften als aus nicht-selbständiger Tätigkeit oder aufgrund von Ersparnissen oder Vermögen gar keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt. Deshalb handelt es sich vorliegend bei den Leistungen des § 13 USG an den Wehrpflichtigen entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Sozialleistungen zum Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern um Leistungen, die einen konkreten Anlass, hier den Verdienstausfall des Wehrpflichtigen, ausgleichen sollen. Deshalb liegt auch eine Zweckbindung vor.
Vorliegend wurde diese Zweckbindung auch in den widerrufenen Bescheiden vom 10.04.2006 und 08.06.2006 deutlich gemacht, da diese mit "Verdienstausfallentschädigung" überschrieben sind.
Da der Kläger - ex nunc betrachtet - unstreitig keinen Verdienstausfall erlitten hat, da ihm seine Dienstbezüge auch für die Dauer seiner Wehrübungen jeweils weiter bezahlt wurden und auf derartige Fälle das Unterhaltssicherungsgesetz gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 USG gar keine Anwendung findet, wurden die dem Kläger bewilligte Unterhaltssicherungsleistungen nicht für den im Bewilligungsverwaltungsakt bestimmten Zweck verwandt und durfte deshalb gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG widerrufen werden.
Hierbei hat der Beklagte ein Ermessen auszuüben, denn der Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen ist dem Zweck der Ermächtigung zum Widerruf entsprechend auszuüben. Die Ermächtigung dient vor allem der Sicherung einer dem Zweck der Gewährung entsprechenden Mittelverwendung. Fiskalische Interessen sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Mitteleinsatzes müssen bei der Ermessensentscheidung eine wesentliche Rolle spielen. Dies führt nach der Rechtsprechung praktisch zum Fall eines intendierten Ermessens (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49, Rdnr. 73 ). Somit ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Der Darlegung von Ermessenserwägungen bedarf es in diesen Fällen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten (vgl. Knack, Hennecke, a. a. O., § 49, Rdnr. 71). Den Widerrufsbescheiden vom 24.04.2007 lässt sich auf Seite 3 entnehmen, dass sich die Behörde bewusst war, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Ihr war bewusst, dass das persönliche finanzielle Interesse des Klägers mit dem öffentlichen Interesse, ungerechtfertigte Geldleistungen zurückzufordern, abzuwägen ist. Dem Kläger war zuvor mit Schreiben vom 23.01.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden und er hätte daher auf eine besondere, atypische Fallgestaltung in seiner Person hinweisen können. Dies ist nicht erfolgt. Deshalb sind die Ermessenserwägungen des Beklagten vorliegend ausreichend.
Die Pflicht zur Erstattung der dem Kläger gewährten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ergibt sich sowohl aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG als auch aus § 16 Abs. 1 USG.
Auch die Formvorschrift des § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG wurde eingehalten.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der dem Kläger gewährten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ist § 16 USG als lex-specialis. Danach sind zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhaltssicherung zu erstatten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 USG).
Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden (§ 16 Abs. 2 USG). Vorliegend lag eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugrunde. Zum Zeitpunkt der Bewilligung war der Kläger arbeitslos. Zwar hatte er eine sog. Entfristungsklage erhoben, dass er jedoch im Rahmen dieser Klage einmal einen Vergleich mit der Agentur für Arbeit in G... abschließen wird, wonach er einen bestimmten Zeitraum von seinem bisherigen Arbeitgeber fortbeschäftigt wird, war zum Zeitpunkt seiner Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz noch nicht bekannt. Somit lag nach Abschluss seines Vergleiches mit seinem früheren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Eisenach eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Der gezahlte Betrag kann sodann nur zurückgefordert werden, wenn der Kläger gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht zustanden. Dem Kläger musste klar sein, dass dann, wenn seine sog. Entfristungsklage, die er selbst erhoben hatte, Erfolg hat, er weiterhin Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit, G..., ist und als solcher Dienstbezüge bezieht. Gleiches gilt für den vorliegenden Fall, dass der Kläger im Rahmen eines geschlossenen Vergleiches für einen gewissen Zeitraum, also zumindest von Januar bis Juni 2006, somit in dem Zeitraum, in dem er auch die Wehrübungen geleistet hat, Dienstbezüge erhält, da er - nachträglich betrachtet - rechtlich weiterhin bei der Agentur für Arbeit, G... tätig gewesen ist.
Die Ausnahmen des § 16 Abs. 2 USG liegen somit in der Person des Klägers nicht vor.
Auch die weiteren Ausnahmen des § 16 Abs. 3 USG liegen in der Person des Klägers nicht vor. Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeuten oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen würde (§ 16 Abs. 3 USG). Eine besondere, somit atypische Härte für den Kläger wurde von ihm nicht vorgetragen und ist für das Gericht auch nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Kläger das im April bzw. Juni 2006 empfangene Geld bereits ausgegeben hat, stellt angesichts der Tatsache, dass er aufgrund eines Vergleiches für den gleichen Zeitraum zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Leistungen in gleicher Höhe seitens seines früheren Arbeitgebers erhalten hat, keine besondere Härte dar. Unverhältnismäßige Kosten oder Verwaltungsaufwand wurden von Seiten des Beklagten weder vorgetragen, noch ist dies erkennbar.
Die Voraussetzungen für ein Erstattungsbegehren des Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 USG liegen somit in der Person des Klägers vor.
Der Zinsanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG. Danach ist der vom Kläger zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die in den Bescheiden vom 24.04.2007 erfolgte Berechnung der Zinsen ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch die Umstände, die zum Widerruf der Leistungsverwaltungsakte vom 10.04.2006 und vom 08.06.2006 führten, zu vertreten, da er den entsprechenden Vergleich vor dem Arbeitsgericht Eisenach abgeschlossen hat, der dazu führte, dass seine Dienstbezüge durch seinen früheren Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit, G..., für einen bestimmten Zeitraum, der die Zeiten seiner Wehrübungen abdeckt, weiter gezahlt wurden (§ 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG).
Die Klage des Klägers ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.965,93 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).