Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 04.02.2014 – 1 K 1046/13 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0204.1K1046.13WE.0A

Orientierungssatz

Die Kosten für einen Feuerwehreinsatz wegen des unzulässigen Verbrennens von Grünschnitt in einem Garten können grundsätzlich nicht aufgrund der Vorschriften der Thüringer Pflanzenabfallverordnung geltend gemacht werden. Auch kann ein solcher Anspruch regelmäßig nicht aus dem ThürBKG abgeleitet werden.(Rn.17) (Rn.18)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landkreises Nordhausen vom 20.09.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Ausweislich eines entsprechenden Brandberichtes wurde die Berufsfeuerwehr in Nordhausen am 01.11.2011 um 13:02 Uhr wegen eines Brandes alarmiert. Ausweislich dieses Brandberichtes rückten vier Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr Nordhausen zum Ort des Brandes aus. Dabei handelt es sich um ein Grundstück des Klägers (Flurstück a, N...). Dort hatte der Kläger Grünschnitt verbrannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotoaufnahmen der Verwaltungsakte (II) verwiesen.

2

Dabei handelte es sich um einen Einsatzleitwagen, ein Hilfeleistungslöschfahrzeug, ein Drehleiterfahrzeug sowie ein Tanklöschfahrzeug. Die Feuerwehr kam nicht zum Einsatz sondern verließ den Ort, nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger aufgefordert hatte, das Feuer abzulösen und er dieser Aufforderung nachkam. Das Grundstück befindet sich nach den Angaben des Klägers 700 Meter in Entfernung zum östlichen Ende der Landebahn eines Kleinflugplatzes. Dabei handelt es sich um den S... B...

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Mit Bescheid vom 29.11.2011 wurde gegen den Kläger die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von insgesamt 841,17 € nebst Zustellauslagen erhoben und festgesetzt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beklagte als allgemeine Ordnungsbehörde eine Gefahr in Form der Verletzung der Thüringer Pflanzenabfallverordnung wahrgenommen habe. Diese sehe bei dem grundsätzlich zulässigen Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt in dem Zeitraum vom 15.09. bis 15.11.2011 vor, dass dies in einem Mindestabstand von 1,5 km zu Flugplätzen erfolgen müsse. Dagegen habe der Kläger verstoßen. Die Beklagte habe daher auch die Befugnisse der danach zuständigen Behörde vorläufig ausüben können. Vorliegend sei eine Gefahr durch das Verbrennen des Baum- und Strauchschnittes in Form der Verletzung der entsprechenden Thüringer Pflanzenabfallverordnung eingetreten.

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Hiergegen wandte sich der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 14.12.2011. Er verwies darauf, dass von dem von ihm betriebenen Feuer keinerlei Brandgefahr ausgegangen sei und auch der S... in keinster Weise gefährdet gewesen sei. Der Feuerwehreinsatz sei unnötig erfolgt.

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Mit Widerspruchsbescheid des Landkreises Nordhausen vom 20.09.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Bescheid verweist - ebenso wie der Ausgangsbescheid - darauf, dass mit dem Verbrennen des Baum- und Strauchschnittes das schädigende Ereignis durch Verstoß gegen die Thüringer Pflanzenabfallordnung bereits eingetreten sei. Nur durch die Aufforderung zum Ablöschen habe der Fortgang des schädigenden Ereignisses gestoppt werden können. Die Beklagte habe in Anwendung von § 54 Nr. 5 Thüringer Ordnungsbehördengesetz auch dann tätig werden können, wenn sie nach der Thüringer Pflanzenabfallverordnung nicht zuständig sei und könne daher entsprechend Kostenersatz verlangen.

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.2013 Klage. Er verweist ergänzend darauf, dass bei dem von ihm betriebenen Feuer keine Gefahr im Verzug bestanden habe, die die Beklagte dazu berechtigt hätte, den Vollzug der Thüringer Pflanzenabfallverordnung im Rahmen einer Gefahrzuständigkeit durchzuführen. Daher hätte das Ordnungsamt der Beklagten die Sache an die Abfallbehörde des Landratsamtes Nordhausen übergeben müssen. Eine Gefährdung des Flugplatzes sei von vorneherein nicht möglich gewesen. Unabhängig davon sei der massive Fahrzeugeinsatz völlig überzogen gewesen und daher unverhältnismäßig erfolgt. Bei dem vorhandenen Kleinbrand sei der Einsatz eines Kleinfahrzeuges völlig ausreichend gewesen.

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Er beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2011 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises Nordhausen vom 20.09.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die ergangenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Feuerwehreinsatz aus Sicht eines unbeteiligten Dritten um ein größeres Feuer hätte handeln können, der den entsprechenden Fahrzeugeinsatz gerechtfertigt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) verwiesen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der streitgegenständliche Kostenbescheid der Beklagten vom 29.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Eine Rechtsgrundlage für den erlassenen Bescheid zum Kostenersatz vermag das Gericht nicht zu erkennen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Thüringer Pflanzenabfallverordnung (vom 02.03.1993 GVBl. S. 232) - ThürPflanzAbfV - nicht als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid herangezogen werden. Die Thüringer Pflanzenabfallverordnung sieht selbst keinerlei Befugnisse für ein Einschreiten der zuständigen Behörden - gemäß § 7 ThürPflanzAbfV die Landkreise und kreisfreien Städte- vor. Vielmehr regelt es in § 8 ThürPflanzAbfV lediglich, dass ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 5 ThürPflanzAbfV eine Ordnungswidrigkeit darstelle und dementsprechend mittels Bußgeld geahndet werden kann. Ein Rückgriff auf die Regelungen des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes- ThürOBG - für Maßnahmen bei Verstößen gegen §§ 2 - 5 ThürPflanzAbfV ist hingegen zur Überzeugung weder durch die Thüringer Pflanzenabfallverordnung vorgesehen noch im Wege einer ergänzenden Anwendung möglich. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:

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Zunächst ist die Thüringer Pflanzenabfallverordnung auf Grundlage des Abfallgesetzes (jetzt Kreislaufwirtschaftsgesetz - KWG - vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212) erlassen worden und bestimmt die jeweilige Abfallbehörde in § 7 als zuständige Behörde für diese Verordnung. Es spricht daher alles dafür, dass entsprechende Maßnahmen nach der spezielleren Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz) zu treffen sind, da diese abschließende Regelungen treffen und nicht ergänzend Zuständigkeiten nach dem Thüringer Ordnungsbehördengesetz eröffnen.

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Auch eine Inanspruchnahme des Klägers durch die Regelung des § 48 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG - kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Brandgefahr durch das von dem Kläger entfachte Feuer entstanden ist. Selbst wenn eine solche Gefahr durch den entsprechenden Anruf bei der Feuerwehr vermutet werden konnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG die Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Einerseits trifft der streitgegenständliche Bescheid hierzu keinerlei Aussagen, zum anderen sprechen die Umstände auch gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers. Denn - wie zwischen den Parteien unstreitig - war das Verbrennen von Grünschnitt im fraglichen Zeitpunkt im Landkreis Nordhausen ausdrücklich erlaubt. Allein der Umstand, dass dem Kläger nicht bewusst gewesen war, dass er sich mit seiner Feuerstelle innerhalb der 1,5 km Zone des § 5 Abs. 3 Nr. 1 Thüringer Pflanzenabfallverordnung befand, legt das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit nicht nahe. Darüber hinaus und unabhängig von diesen Erwägungen bestand jedoch auch keine über den Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 ThürPflanzAbfV hinausgehende Gefahr für anderer Rechtsgüter. Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2014 ergaben sich Anhaltspunkte für eine Störung des Flugbetriebes am Flughafen B... noch ergaben sich andere Gefahren durch das brennende Feuer des Klägers. Andere Gefahren im Sinne des Thüringer OBG als der bloße Verstoß gegen die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 ThürPflanzAbfV lagen daher nicht vor. Dies rechtfertigt - wie bereits oben dargelegt - kein Einschreiten nach dem Thüringer OBG. Der Bescheid ist daher mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.

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Der Klage war daher stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 844,67 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).