Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 27.08.2015 – 6 K 481/15 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0827.6K481.15WE.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr durch die Beklagte.

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Am 14. Mai 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid vom 10. Mai 2012 ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 teilte die Beklagte ihm mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Sie erläuterte den angegriffenen Bescheid inhaltlich und bat um Mitteilung, falls der Kläger auf den Widerspruch verzichten wolle. Daraufhin nahm der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2012 den Widerspruch zurück.

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Mit Bescheid vom 26. Juli 2012 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt und in Ziffer 3 des Bescheidtenors auf 20,00 € festgesetzt. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 4 Abs. 6 ThürVerwKostG. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 22. Mai 2012 die Sach- und Rechtslage erläutert worden. Damit habe die Behörde mit der Bearbeitung des Widerspruchs begonnen.

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Hiergegen legte der Kläger am 29. Juli 2012 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

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Am 21. Mai 2015 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, die sachliche Bearbeitung eines Widerspruchs beginne erst mit der Vorlage des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde. Deshalb sei im vorliegenden Fall, wo es zu einer Vorlage seines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid bei der Widerspruchsbehörde aufgrund seiner Widerspruchsrücknahme noch nicht gekommen sei, mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden. Deshalb sei hier keine Gebühr zu erheben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 27. Juli 2012 hinsichtlich der Ziffer 3 des Tenors aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert, dass die Klage bereits unzulässig sei. Das Schreiben des Klägers vom 29. Juli 2012 sei mit Beschwerde überschrieben gewesen und könne deshalb nicht als förmlicher Widerspruch angesehen werden. Im Übrigen verteidigt sie den angegriffenen Bescheid.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Das Schreiben vom 29. Juli 2012 des Klägers an die Beklagte stellt nach seinem eindeutigen Erklärungsinhalt einen Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 26. Juli 2012 dar. Auf die Verwendung des Begriffs „Beschwerde“ anstatt des Begriffs „Widerspruch“ kommt es dabei nicht an. Da über diesen Widerspruch bislang nicht entschieden worden ist, ist die Klage nunmehr unmittelbar beim Verwaltungsgericht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.

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Die Klage ist aber nicht begründet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € unter Ziffer 3 des Bescheids vom 26. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Bereits die Kostengrundentscheidung in Ziffer 2 des Bescheides vom 26. Juli 2012 ist rechtmäßig. Bei einer Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs hat die Abhilfebehörde über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden (vgl. § 72 VwGO). Im Fall der Rücknahme eines Widerspruchs trifft die Kostenlast den Widerspruchsführer - hier den Kläger -, der das erhobene Rechtsmittel zurückgenommen hat. Dies ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO; der Widerspruch stellt einen der dort erwähnten anderen Rechtsbehelfe dar.

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Die Gebühr steht auch der Beklagten als Verwaltungskostengläubigerin im Sinn des § 5 Satz 1 ThürVerwKostG zu, da sie die kostenpflichtige Leistung - hier die Abhilfeentscheidung - vorgenommen hat.

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Auch die Kostenfestsetzung der Höhe nach begegnet keinen Bedenken. Insbesondere durfte die Beklagte im vorliegenden Fall die Mindestgebühr gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 ThürVerwKostG in Höhe von 20,00 € festsetzen.

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Ein Verzicht auf die Gebührenerhebung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 5 ThürVerwKostG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist keine Gebühr zu erheben, wenn die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist auf den Sinn und Zweck der Gebührenerhebung abzustellen. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (Definition nach BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979, 2 BvL 5/76, zit. n. Juris). Damit knüpft die Gebühr im Gegensatz zu Steuern und Beiträgen an eine besondere Leistung der Verwaltung für den betreffenden Kostenschuldner an und dient dazu, den durch diese Leistung entstandenen Aufwand wenigsten teilweise abzugelten.

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So verstanden wird mit der sachlichen Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens also dann begonnen, wenn erstmals ein abzugeltender Aufwand im Ablauf des Verwaltungsverfahrens entstanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der erste Verfahrensschritt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens absolviert ist. Nach dem in den §§ 68 ff VwGO geregelten Ablauf des Widerspruchsverfahrens ist die Entscheidung der Ausgangsbehörde über die Abhilfe des Widerspruchs gem. § 72 VwGO der erste Verfahrensschritt nach der Erhebung des Widerspruchs gemäß § 69 VwGO. Der Begriff der sachlichen Bearbeitung in § 4 Abs. 6 Satz 5 ThürVw-KostG stellt dabei klar, dass der Aufwand erst in einer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegt und rein lediglich formelle Verfahrenshandlungen (z.B. das Anlegen einer Akte oder das Anbringen eines Eingangsvermerks auf dem Widerspruchsschreiben) nicht zu berücksichtigen sind. § 4 Abs. 6 Satz 5 ThürVwKostG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine Gebührenerhebung unbillig wäre, wenn ein abzugeltender Aufwand noch nicht entstanden ist. Die Entscheidung der Ausgangsbehörde über die Abhilfe stellt eine solche Sach- und Rechtsprüfung dar, da die Ausgangsbehörde gerade verpflichtet ist, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Argumente des Widerspruchsführers in seinem Widerspruchsschreiben erneut zu prüfen und zu entscheiden. Damit liegt hierin ein abzugeltender Aufwand.

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Der Auffassung des Klägers, die sachliche Bearbeitung beginne erst bei der Widerspruchsbehörde, findet im Gesetz keine Stütze. § 4 Abs. 6 Satz 5 ThürVwKostG verwendet allgemein den Begriff Behörde, mit dem in § 72 VwGO auch die Ausgangsbehörde angesprochen wird. Eine Begrenzung auf die Widerspruchsbehörde und deren Bearbeitung des Widerspruchs lässt sich dem Wortlaut gerade nicht entnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass in der tatsächlichen Verwaltungspraxis auch Widerspruchsbehörden bei einer Rücknahme des Widerspruchs ihnen gegenüber auf eine Gebührenerhebung verzichten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).