Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 07.10.2020 – 2 K 1319/18 We

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.6.2018 wird in den Nrn. 1, 3-6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist am 1995 geboren, türkischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit und nach seinen eigenen Angaben Anhänger von Zarathustra.

2

Er verließ die Türkei nach eigenen Angaben am 18. März 2018 und reiste am 23. März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg ein. Er stellte am 23. April 2018 einen Asylantrag.

3

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. Mai 2018 trug er im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Ausreise in der Stadt Idil in der Provinz Sirnak gewohnt habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Er sei dreimal im polizeilichen Gewahrsam gewesen, das erste Mal im Juli 2016 für acht Tage. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe eine Bombe versteckt gehabt. Da er über einen Rechtsanwalt habe nachweisen können, dass er zu diesem Zeitpunkt beim Militär gewesen sei, sei er freigekommen. Das zweite Mal sei im Januar 2017 gewesen, er sei so geschlagen worden, dass er im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Terrorist und Kämpfer sei, sie hätten ihn mitten in der Nacht zu Hause in Handschellen abgeholt. Das dritte Mal sei am 15. Januar 2018 gewesen, da sei er auf der Straße verhaftet worden und gegen 5:00 Uhr morgens wieder entlassen. Sie hätten wissen wollen, wohin er gehe und was er machen wolle, er hätte eigentlich seinen Freund besuchen wollen. Genaue Vorwürfe hätte es nicht gegeben. Danach hätte die Polizei aber kontinuierlich nach ihm gesucht, er habe sich danach nicht mehr zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten, sondern bei Verwandten, Bekannten und Nachbarn. Von Februar bis zur Ausreise habe er auch nicht mehr gearbeitet. Er habe auch versucht, in Batman bei seiner Schwester zu wohnen, aber er sei dort denunziert worden und die Polizei hätte auch dort nach ihm gesucht, dasselbe sei in Agdir passiert. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass die Polizei ihn nach dem 15. Januar 2018 einmal wöchentlich in der elterlichen Wohnung gesucht habe und auch auf der Arbeitsstelle. Kurden würden als Terroristen bezeichnet und würden in der Türkei ständig benachteiligt und diskriminiert. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und habe manchmal Mitglieder der PKK mit Essen oder Kleidung unterstützt. Er habe Sympathie für die PKK so wie alle Kurden in der Türkei. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, würde er dort verhaftet oder getötet, um dem zu entkommen, müsse er in die Berge gehen und dort mit der PKK zu kämpfen.

4

Mit Bescheid des Bundesamts vom 29. Juni 2018, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 11. Juli 2018 zugestellt, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 1) der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2) und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde nicht festgestellt (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls würde er in die Türkei abgeschoben (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

5

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass gegen den Kläger zwar einmal strafrechtliche Ermittlungen geführt worden seien, er diese aber durch die Vorlage seiner Militärunterlagen habe entkräften können. Bei den zwei weiteren Verwahrungen seit 2016 sei er jedes Mal wieder schnell auf freiem Fuß gekommen. Die Verwahrung im Januar 2018 sei anlässlich einer Straßenkontrolle passiert, dass spreche gegen eine gezielte Verfolgung des Klägers durch den Staat. Der Kläger habe sich nach seinem Vortrag gewehrt, weil ein Polizist ihn geschlagen habe, daraus erkläre sich die Nacht in Gewahrsam. Dass es nur eine Nacht war, zeige, dass er nicht gezielt durch den Staat verfolgt wird, weil dies ein geeigneter Aufhänger gewesen sei, um ihn im Rahmen des Ausnahmezustandes für längere Zeit festzuhalten, zu verhören oder vor ein Strafgericht zu stellen. Die Ingewahrsamnahme bei Gegenwehr bei einer Personalienkontrolle scheine eher dem Zufall bedingt zu sein. Dass die Polizei ab Februar einmal pro Woche bei seinen Eltern und einmal bei seiner Schwester gewesen sei, zeige auch keine gezielte politische Verfolgung. Wenn die Vermutung zutreffe, dass es wegen der Teilnahme des Klägers an Demonstrationen gewesen sei, so gelte, dass die Teilnahme an angemeldeten und genehmigten Demonstrationen in der Türkei legal sei, sollte es sich um eine nicht genehmigte Demonstration gehandelt haben, liege in einer Ahndung keine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte. Außerdem habe der Kläger in Kontakt mit einem türkischen Anwalt gestanden, dieser habe über das UYAP-Portal eine Übersicht über die den Kläger betreffenden Akten hinsichtlich einer Strafverfolgung bekommen können. Der Rechtsanwalt habe aber nichts ermittelt, auch keinen Haftbefehl. Sicherheitskräfte eines souveränen Staates könnten bei Bedarf die eigenen Bürger befragen. Die Voraussetzung des subsidiären Schutzstatus und von Abschiebungsverboten lägen nicht vor.

6

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Juli 2018, beim Verwaltungsgericht Weimar per Fax am selben Tag eingegangen, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

7

1. den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

8

2. hilfsweise: Den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2018 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

9

3. äußerst hilfsweise: Den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2018 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot festzustellen.

10

Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, dass er sich zweimal pro Woche bei der Polizei habe melden müssen und entsprechend überwacht worden sei. Er habe jedes Mal unterschreiben müssen. Seine Flucht schüre nun den Verdacht des Regimes, dass er oppositionell agiere. Die Mitarbeiter des Regimes würden nicht nur an der Arbeitsstelle nach ihm fragen, sondern auch regelmäßig bei den Eltern. Laut einer Auskunft des Ortsvorstehers sei der Grund für die Suche die Teilnahme an Demonstrationen, er unterstütze die PKK tatsächlich, früher vor allem durch Demonstrationen und durch die Bereitstellung von Essen und Kleidung.

11

In den stetigen Anschuldigungen der Freiheitsentziehung und der Einschränkung in Form von wöchentlichen Kontrollen im Polizeipräsidium sei eine hinreichende Form von Schädigung

12

i. S. d. § 3a AsylG zu erkennen. Selbst wenn die bisherigen Verfolgungshandlungen nicht ausreichen würden, wäre dies jetzt zumindest nach der Flucht zu erwarten. Denn die systematischen Übergriffe auf Kurden hätten sich mittlerweile in ganz relevantem Maße erhöht. Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien, weil sie dort als tatsächliche oder potenzielle Unterstützer etwa der PKK angesehen würden, seien besonders gefährdet bei Rückkehr. Maßgebend sei allein der entsprechende Vorwurf nebst bereits eingeleiteten Maßnahmen. Im Falle einer Festnahme würden Folter und unmenschliche Behandlung drohen.

13

Außerdem legte eine Kopie des Mitgliedsausweises der BDP vor und eine Kopie des Mitgliedsantrages an das „D e.V.“ vom 10. Juli 2018.

14

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.

17

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat mit Beschluss vom 26. Februar 2020 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die von der Beklagten in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte, Az. 7458069-163, Bl. 1 – 101, die Auskünfte zur Lage in der Türkei, Stand September 2020, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

20

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg.

21

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

22

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor.

23

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Dabei muss die Verfolgung auf einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG abschließend bezeichneten Verfolgungsgründen beruhen. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

24

Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der schutzsuchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

25

Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.

26

Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32).

27

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird.

28

Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris).

29

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers zum Erfolg.

30

Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger im Fall einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr dem Schutzbereich des § 3 AsylG unterfallende Rechtsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

31

Zwar sieht das Gericht es nicht als beachtlich wahrscheinlich an, dass der Kläger vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist. Hinsichtlich der Verhaftung im Juli 2016 gilt, dass er dort zwar Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungen war, die Vorwürfe gegen ihn jedoch durch Vorlage seiner Militärunterlagen eindeutig entkräftet wurden. Auch bei der Ingewahrsamnahme im Januar 2017 ist er wieder auf freien Fuß gekommen, ohne dass es zu einer weitergehenden Anklage gegen ihn gekommen ist. Bei den in der mündlichen Verhandlung berichteten Meldeauflage, die wohl mit dem Verfahren, das mit der Ingewahrsamnahme im Juli 2016 begann und bei dem sich der Tatvorwurf dann nicht bewahrheitet hat, bleibt unklar, ob diese wirklich bis zur Ausreise bestand. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger trotz bestehender Meldeauflage, die er seit Januar 2017 nicht mehr eingehalten haben will, nicht in der Folgezeit von den Sicherheitsbehörden behelligt wurde und im Januar 2018, bei der dritten berichteten Ingewahrsamnahme, auch nicht deswegen weiter gegen ihn ermittelt wurde. Dass bei der dritten Ingewahrsamnahme es zu einem Beschluss und einer weiteren Vorführung des Klägers gekommen sei, wie in der mündlichen Verhandlung berichtet, ist für das Gericht nicht ohne weiteres glaubhaft. Der Kläger hat beim der persönlichen Anhörung beim Bundesamt davon nicht berichtet. Insoweit handelt es sich um einen gesteigerten Vortrag. Dass es am Dolmetscher gelegen haben soll, ist für das Gericht schwer nachvollziehbar, der Kläger hat laut der Niederschrift über die Anhörung am 2. Mai 2018 am Ende der Anhörung auf die Frage, ob er den Dolmetscher die ganze Zeit gut verstehen konnte, mit Ja geantwortet.

32

Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Kläger aufgrund seiner politischen Einstellung Verfolgung bei einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr in die Türkei durch den türkischen Staat droht.

33

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Bundesgebiet von den türkischen Sicherheitsbehörden zumindest als PKK-Sympathisant, wenn nicht sogar als PKK-Unterstützer angesehen wird.

34

Nach § 28 Absatz 1a Asylgesetz kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, dass Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

35

Der Kläger hat sich bereits in der Türkei politisch für die Sache der Kurden engagiert. Er hat an Demonstrationen teilgenommen und Mitglieder der PKK mit Kleidung und Essen unterstützt.

36

Dieses politische Engagement setzt er nach Überzeugung des Gerichts in weitaus größerem Umfang im Bundesgebiet fort. Nach dem glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist er in hohem Maß in dem demokratischen kurdischen Gesellschaftszentrum Erfurt engagiert, organisiert Demonstrationen mit, ist als Ordner bei Kundgebungen in Erfurt tätig und hat an Demonstration in anderen Städten zum Beispiel an der Demonstration am 2.11.2019 auf dem Berliner Alexanderplatz gegen den Einmarsch der Türkei in Nordsyrien (Rojava) teilgenommen.

37

Der Vortrag des Klägers zu seinem politischen Engagement im Bundesgebiet ist glaubhaft. Er hat in der mündlichen Verhandlung detailreich dazu berichtet. Aus dem Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dem dort von dem Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck ist zweifelsfrei erkennbar, dass seine politische Überzeugung und die Unterstützung „der kurdischen Sache“ ihm eine Herzensangelegenheit ist. Auch die Vielzahl der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fotos, die den Kläger u. a. als Teilnehmer bei diversen prokurdischen Demonstration zeigen, stützt die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Bei den Demonstrationen, an denen der Kläger teilgenommen hat, werden Flaggen u. a. der YPG mitgeführt, dies ergibt sich zum Beispiel aus den vom Kläger vorgelegten Fotos, aber auch aus den Tagesmedien und ist für die Erfurter Demonstrationen auch gerichtsbekannt.

38

Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund dieses politischen Engagements Verfolgung bei einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei durch türkische Sicherheitsbehörden droht. Das Auswärtige Amt führt dazu in seinem Lagebericht aus:

39

„Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, sowie Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür gegebenenfalls bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus.“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, S. 18 f.; vgl. auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 17.02.2017 zur Türkei: Einreisekontrollen für Rückkehrende; Gefährdung aufgrund politisch motivierter schwerer Straftat im Exil, Besuch durch Sicherheitskräfte in Nusaybin im Jahr 2015, S. 11 zu exilpolitischer Tätigkeit).

40

Dabei sieht das türkische Außenministerium auch die syrisch kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisation der als terroristisch eingestuften PKK (siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Gesamtaktualisierung am 29. November 2019, Stand 8. April 2020, Punkt 23).

41

Im Zuge der erneuten Eskalation des Konflikts mit der PKK seit 2015 wurde der Druck auf die vormals zum Teil geduldeten links-kurdischen regierungskritischen Kreise wieder deutlich erhöht. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kam es zu zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz mit dem Vorwurf der Terrorismusunterstützung. Die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die türkischen Gerichte ist problematisch und führt zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK Symbole gezeigt werden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen – auch bei Teilnahme an einer solchen Demonstration im Ausland – mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. Öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Propaganda für die PKK, wecken mitunter erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, S. 10 f., S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Gesamtaktualisierung am 29. November 2019, Stand 8. April 2020, Punkt 3).

42

Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur PKK zu haben, sind in Haft öfters Folter und Misshandlungen ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, Update, 19. Mai 2017, S. 12 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Gesamtaktualisierung am 29. November 2019, Stand 8. April 2020, Punkt 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund von Hilfeleistungen an kurdische Bewaffnete, Auskunft, vom 24. Mai 2019, S. 16 f.; Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten in einem Asylklageverfahren an das Verwaltungsgericht Saarland vom 31. Januar 2019, S. 56 - 60).

43

In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Über die verschiedenen Datenbanken der Polizei sind landesweit alle polizeilichen Ermittlungen und die dazu eingeleiteten Maßnahmen registriert. Die Grenzbehörden verfügen über detaillierte Information zu verdächtigen oder im Fokus der Behörden stehenden Personen, die Listen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die wegen einer möglichen Verbindung zur PKK, YPS oder YPG auf der Liste der gesuchten Personen aufgeführt wird, an der Grenze identifiziert und verhaftet wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund von Hilfeleistungen an kurdische Bewaffnete, Auskunft vom 24. Mai 2019, S. 17 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden (PolNet GBTS), Themenpapier der SFH Länderanalyse vom 14. Juni 2019, Taylan a.a.O. S. 62 ff.).

44

Das Gericht ist auf Grund der Lage in der Türkei, die sich in den oben aufgeführten Auskünften übereinstimmend aus unterschiedlichen Quellen darstellt, davon überzeugt, dass für den Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgung unterliegt. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er von den Sicherheitsbehörden verhört und inhaftiert wird. Vor diesem Hintergrund kommt es zu einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung in der Türkei (§ 3a Abs. 2 Nr. 3a AsylG). Bei Vorwürfen mit politischen Tatvorwürfen ist eine politische Einflussnahme wie oben ausgeführt nicht ausgeschlossen. Die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte bleibt kritisch (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, S. 11). Es liegt ein Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 vor (politische Überzeugung, die dem Ausländer von seinem Verfolgern zugeschrieben wird, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Für den Kläger besteht kein interner Schutz nach § 3e AsylG. Die oben genannten Maßnahmen werden landesweit praktiziert. Die Justiz sowie die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, S. 19).

45

Es liegt auch kein Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Asylgesetz vor, insbesondere kein Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Asylgesetz. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger Mitglied einer terroristischen Organisation wäre. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er kein Mitglied der PKK ist und sich auch insoweit von der PKK distanziert, dass er nicht an den Gewalt umfassenden Kämpfen der PKK teilnehmen möchte. Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er, obwohl dies in seiner Verwandtschaft so praktiziert wurde, nicht als Kämpfer mit der PKK nach Nordsyrien gegangen ist. Bei dem Verein, zu dem der Kläger gehört, dem demokratischen kurdischen Gesellschaftszentrum Erfurt e. V., mag es sich zwar um einen den Ideen der PKK nahestehenden Verein handeln, er ist aber in Deutschland nicht verboten.

46

Somit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger vor.

47

2. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, juris).

48

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erweist sich im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG als rechtswidrig. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 38 Abs. 1 AsylG und die Befristung sowie die in der Befristung liegende Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6) sind wegen Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos.

49

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.