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Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 17.12.2020 – 3 K 1535/19 We

ECLI:DE:VGWEIMA:2020:1217.3K1535.19WE.00

Orientierungssatz

1. Leitsatz 3. entgegen VG Bayreuth, Urteil vom 18.02.2020 - B 5 K 18.379 -, juris Rdnr. 30.(Rn.12)

2. Beim PRF-Verfahren wird das Eigenblut des Patienten zentrifugiert, was zu einer Konzentrierung der Leukozyten und Thrombozyten in einem Fibringerüst führt.(Rn.12)

Tenor

1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids des Thüringer Landesamtes für Finanzen vom 08.04.2019 und unter vollständiger Aufhebung des Widerspruchbescheids des Landesamtes für Finanzen vom 12.09.2019 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 212,12 € zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine weitere Beihilfe vom Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der verheiratete Kläger ist emeritierter Hochschullehrer (früher an der Universität J...) des Beklagten. Am 26.03.2019 beantragte er für verschiedene medizinische Aufwendungen beim Thüringer Landesamt für Finanzen eine Beihilfe, u.a. für eine Rechnung der H… AG für eine zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau ... … durch Dr. J… (Berlin) vom 26.02.2019 über 666,40 €. Das Landesamt für Finanzen erkannte von dieser Rechnung im Beihilfebescheid vom 08.04.2019 nur 363,37 € als beihilfefähig an. Nicht anerkannt wurde folgende Rechnungsposition, abgerechnet nach Nr. 9100a [GOZ1Gebührenordnung für ZahnärzteGebührenordnung für Zahnärzte], multipliziert mit dem Faktor 2,0 (Anzahl 1), über 303,03 €: „PRF (Platelet Rich Fibrin) …, Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, …“. Der Kläger erhob mit am 02.05.2019 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2019 zurückwies. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Beihilfefähigkeit einer PRF-Behandlung sei nach § 7 Abs. 11 i.V.m. der Anlage 1a zur Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV - ausgeschlossen. Es handele sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte dort aufgeführte modifizierte Eigenblutbehandlung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.09.2019 zugestellt.

3

Mit am 10.10.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

4

Er trägt vor, die Gleichsetzung der PRF-Therapie mit den in der Anlage 1a zur ThürBhV genannten Behandlungen sei nicht sachgerecht, der Beklagte handele willkürlich. Die PRF-Therapie sei wirksam, die wissenschaftliche Evidenz liege vor. Sie sei auch für den Patienten weniger belastend und zudem kostengünstiger als alternative Therapieverfahren. Sie sei vergleichbar mit der Eigenblutspende, die wiederum von der Eigenblut-Therapie unterschieden werden müsse.

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Der Kläger beantragt,

6

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids des Thüringer Landesamt für Finanzen vom 08.04.2019 und des Widerspruchsbescheids des Landesamt für Finanzen vom 12.09.2019 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 212,12 € zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat für die hier strittige Behandlung seiner Ehefrau mit Platelet Rich Fibrin (PRF) einen Anspruch auf Beihilfe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV.

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Der Anspruch für die PRF-Behandlung ist zunächst - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 11 Nr. 1 ThürBhV und der Anlage 1a Nr. 1 zur ThürBhV ausgeschlossen (a.A. [für die parallele Regelung in der Bayerischen Beihilfeverordnung]: VG Bayreuth, Urteil vom 18.02.2020 - B 5 K 18.379 -, Juris Rdnr. 30). Zwar unterfällt auf den ersten Blick das PRF-Verfahren dem Wortlaut der dort unter Buchstabe M 2. Spiegelstrich beschriebenen Behandlungen, nämlich einer modifizierten Eigenblutbehandlung und sonstigen Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden. Denn beim PRF-Verfahren wird das Eigenblut des Patienten zentrifugiert, was zu einer Konzentrierung der Leukozyten und Thrombozyten in einem Fibringerüst führt.

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Bei einer genaueren Betrachtung insbesondere des Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 7 Abs. 11 Nr. 1 ThürBhV und der Anlage 1a Nr. 1 zur ThürBhV ist das PRF-Verfahren indessen nicht unter diesen Ausschlusstatbestand zu fassen. Hier ist zu berücksichtigen, dass unter der Nr. 1 der Anlage 1a zur ThürBhV Verfahren aufgezählt sind, die nach Auffassung des Normgebers keine wissenschaftliche Anerkennung besitzen. Dies ergibt sich einmal aus der Überschrift der Anlage 1a („Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden“), zusätzlich aber aus der Verweisnorm auf die Anlage 1a, § 7 Abs. 11 ThürBhV. Dort werden nämlich die in der Anlage 1a Nr. 1 zur ThürBhV aufgeführten Behandlungen als wissenschaftlich nicht anerkannt bezeichnet und damit als auch nicht beihilfefähig eingestuft. Hierbei ist die Zielrichtung nicht etwa der Ausschluss besonders fortschrittlicher Behandlungen, die sich ggfs. noch auf dem Weg zur wissenschaftlichen Anerkennung befinden, sondern der Ausschluss einer ganzen Reihe schon länger bekannter Behandlungsmethoden aus der alternativen Medizin oder Naturmedizin, deren Wirksamkeit die Schulmedizin bislang nicht anerkannt hat. Dies wird allein durch die Tatsache belegt, dass der Katalog der Anlage 1a Nr. 1 zur ThürBhV weitgehend von der Vorläuferbestimmung (Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zu [§ 6] Abs. 2; Anlage zum Rundschreiben vom 20.01.2005, ThürStAnz. 2005, 295 [321]) aus dem Jahre 2005 (!) übernommen wurde (siehe zur Übernahme auch: LT-Vorlage 5/2089, Begr. zu § 7 Abs. 11 ThürBhV-Entwurf).

14

Dies ergibt sich zusätzlich aus den vom Normgeber der ThürBhV sowohl für die modifizierte Eigenblutbehandlung als auch für die sonstigen Verfahren unter Verwendung körpereigener Substanzen aufgeführten gesetzlichen Beispiele. Betrachtet man diese, so unterfallen diese alle alternativ- oder naturmedizinischen Behandlungsmethoden.

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Unter Eigenblutbehandlung nach Garthe (Höveler/Garthe) wird die Versetzung des patienteneigenen Blutes mit anderen Stoffen wie z.B. Wasserstoffperoxyd und anschließende Zurückinjizierung verstanden2https://gesund.org/alternativ/autologe-arzneimittel.htm (schon der Name der Website spricht für sich)https://gesund.org/alternativ/autologe-arzneimittel.htm (schon der Name der Website spricht für sich). Es handelt sich damit um eine der vielen Eigenbluttherapien, bei denen das körpereigene Blut als Fremdkörperreiz dienen soll und deren medizinische Wirksamkeit aufgrund fehlender randomisierter kontrollierter Studien wissenschaftlich nicht belegt ist (siehe Wikipedia, Stichwort: Eigenbluttherapie). Die Blut-Kristall-Analyse3https://naturheilpraxis-stephanie-dreyer.de/diagnostik/blut-kristall-analyse/ (auch hier spricht schon die Internetquelle für sich)https://naturheilpraxis-stephanie-dreyer.de/diagnostik/blut-kristall-analyse/ (auch hier spricht schon die Internetquelle für sich), eher eine Untersuchungsmethode, will aus dem aus dem Blut erstellten Kristallbild Diagnosen ableiten. Die Gegensensibilisierung nach Theurer ist eine naturheilkundliche Heilweise, die der Vorbeugung und Behandlung von Allergien sowie Autoimmunerkrankungen dienen soll; das Patientenblut wird herbei nach einmaliger Entnahme aus der Armvene in unterschiedlichen Konzentrationen aufbereitet und über den Zeitraum von mehreren Wochen in steigender Konzentration in die Haut injiziert4https://www.allmende-gesundheitszentrum.de/therapie-und-behandlungsformen/eigenblut-therapie/ undhttps://www.dr-schnur.de/leistungen.html (Stichwort Gegensensibilisierung)https://www.allmende-gesundheitszentrum.de/therapie-und-behandlungsformen/eigenblut-therapie/ undhttps://www.dr-schnur.de/leistungen.html (Stichwort Gegensensibilisierung). Die Clustermedizin ist ebenfalls ein alternativmedizinisches Verfahren, bei dem für die clustermedizinische Analyse zunächst verschiedene Proben von Blut, Urin und anderen Körperflüssigkeiten kristallisiert werden und der Patient auf Basis dieser Kristallisationsmuster dann therapiert wird; für die postulierten Wirkungsweisen und Heilungserfolge existieren keine wissenschaftlichen Beweise5Wikipedia (Stichwort Clustermedizin) und http://www.gesundheits-lexikon.com/Therapie/Komplementaermedizinische-Verfahren/Clustermedizin.htmlWikipedia (Stichwort Clustermedizin) und http://www.gesundheits-lexikon.com/Therapie/Komplementaermedizinische-Verfahren/Clustermedizin.html. Nur ergänzend sei für diese Zielrichtung der Nr. 1 der Anlage 1a zur ThürBhV auf die ebenfalls dort aufgeführte Chelat-Therapie verwiesen, die bereits mehrfach Gegenstand beihilferechtlicher Verfahren vor der Kammer war. Auch diese wird vielfach alternativmedizinisch zur Beseitigung von Durchblutungsstörungen eingesetzt6Wikipedia (Stichwort Chelat-Therapie)Wikipedia (Stichwort Chelat-Therapie). Nur am Rande bemerkt sei, dass die Chelat-Therapie bei Schwermetallvergiftungen eine auch schulmedizinisch anerkannte Therapie ist, weshalb etwa der Normgeber der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) den (zunächst vollständigen) Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit zwischenzeitlich eingeschränkt hat7siehe die Anlage 1 zur BBhV in der Urfassung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) und durch Art. 1 Nr. 46 Buchstabe b Unterbuchstabe aa der Achten Verordnung zur Änderung der BBhV vom 24.07.2018 (BGBl. I S. 1232)siehe die Anlage 1 zur BBhV in der Urfassung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) und durch Art. 1 Nr. 46 Buchstabe b Unterbuchstabe aa der Achten Verordnung zur Änderung der BBhV vom 24.07.2018 (BGBl. I S. 1232).

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Das PRF-Verfahren kann mit diesen alternativ- bzw. naturheilkundlichen Verfahren nicht verglichen werden. Es handelt sich um ein bereits seit einigen Jahren angewandtes Verfahren, dass grundsätzlich wissenschaftlich anerkannt ist. Hierzu kann auf die zahlreichen vom Kläger mit der Klageschrift bzw. in der mündlichen Verhandlung eingereichten wissenschaftlichen Artikel (tw. Abstracts) zu Behandlungen mit PRF verwiesen werden.

17

Dem steht die Einordnung als „experimentelles“ Verfahren durch eine GOÄ8Gebührenordnung für ÄrzteGebührenordnung für Ärzte/GOZ-Kommentierung (Kommentierung praxisrelevanter Analogberechnungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen [siehe Bl. 50 und 51 der Verwaltungsakte]; ebenso VG Bayreuth a.a.O.) nicht entgegen. Diese beruft sich auf eine Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK) zum PRF-Verfahren (u.ä. wie PRP [platelet rich plasma]) dahingehend, dass sich durch diese für die knöcherne Augmentation des Sinusbodens (Sinuslift) und des Alveolarfortsatzes keine überzeugende Evidenz für einen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration habe nachweisen lassen. Dieses Zitat stammt aus einem Aufsatz von (Prof. Dr.) Schliephake in der Deutschen Zahnärztlichen Zeitschrift (2013, S. 313 f.9https://www.online-dzz.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/DZZ/article/2013/05/55DC62C0-3E97-4759-806C-4A32C00E29C1/55DC62C03E974759806C4A32C00E29C1_ges_wiss_mitt_eigenblut_schliephake_1_original.pdfhttps://www.online-dzz.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/DZZ/article/2013/05/55DC62C0-3E97-4759-806C-4A32C00E29C1/55DC62C03E974759806C4A32C00E29C1_ges_wiss_mitt_eigenblut_schliephake_1_original.pdf). Die entsprechende Stelle lautet indessen vollständig:

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„Thrombozytenreiche Plasmapräparationen sind in zahlreichen Indikationen im Zahn-Mund-Kieferbereich eingesetzt worden. Die am besten dokumentierte Anwendung ist die Behandlung parodontaler Knochentaschen, wo durch thrombozytenreiches Plasma mit oder ohne Trägermaterial eine signifikante Reduktion der Sondierungstiefe sowie eine signifikante Verbesserung des klinischen Attachmentlevels und der Knochenregeneration gegenüber der Kontrollgruppe mit konventioneller chirurgischer Therapie erreicht werden konnte. Auch im Bereich der Alveolenheilung wird in randomisierten kontrollierten Studien eine positive Wirkung vor allem für die Weichgewebeheilung beschrieben. Für die knöcherne Augmentation des Sinusbodens (Sinuslift) und des Alveolarfortsatzes hat sich keine überzeugende Evidenz für einen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration nachweisen lassen.“

19

Angesichts dessen kann diese Behandlung nicht generell als ohne belegte Wirksamkeit bzw. als experimentell eingeordnet werden. Nur für einen Teilbereich von Behandlungen wird diesen neuen Behandlungen in dieser sieben Jahre alten Stellungnahme die Evidenz abgesprochen.

20

Die Behandlung ist aber nicht nur nicht von der Beihilfefähigkeit positiv ausgeschlossen, sondern auch eine medizinisch notwendige Behandlung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBhV.

21

Zwar geht es in der hier streitigen Behandlung, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, gerade um einen sog. Sinuslift10siehe hierzu etwa: Wikipedia (Stichwort Sinuslift)siehe hierzu etwa: Wikipedia (Stichwort Sinuslift), also den Aufbau (Verdickung) des Kieferknochens nach einer Zahnextraktion (letzteres zeigt die unstreitige GOZ-Nr. 3030 der Rechnung), um für ein später beabsichtigtes Implantat eine ausreichende Verankerung im Kieferknochen sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines Knochenaufbaus an sich nach einer Zahnextraktion zur Vorbereitung eines dann notwendigen Implantats bedarf, zumal die Patientin zum Zeitpunkt der Behandlung bereits über 60 Jahre alt war, keiner weiteren Erörterung11siehe zur regelmäßigen Notwendigkeit eines Sinusliftes ebenfalls den Wikipedia-Artikelsiehe zur regelmäßigen Notwendigkeit eines Sinusliftes ebenfalls den Wikipedia-Artikel.

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Es bedarf hier keiner Diskussion, ob der o.a. Aufsatz von Schliephake aus dem Jahr 2013 den Stand der medizinischen Diskussion bezüglich der Tauglichkeit des PRF-Verfahrens beim Knochenaufbau zum Sinuslift zum damaligen Zeitpunkt richtig wiedergibt. Denn angesichts der heute vorliegenden Informationen ist die PRF-Behandlung auch in diesem Bereich als eine von zumindest von einer überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehene Heilmethode (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 -, Juris Rdnr. 11) einzuschätzen. Hierzu ist insbesondere auf folgende Artikel zu verweisen:

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Titel

Autoren

Fundort

Inhalt

Platelet-Rich fibrin: A „Wonder Material“ in Advanced Surgical Dentistry

Maniyar/G. Sarode/S. Sarode/Shah

Medical Journal 2018, 287 ff. (= Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 28 ff. Gerichtsakte)

S. 288: PRF can be used in sinus lift procedure in two ways, … or as a sole filling material.

autologe Alternative

Prof. Dr. Dr. Dr. Ghanaati/Al-Maawi

Teamwork 2008, 191 (= Anlage 6 zur Klageschrift, Bl. 50 ff. Gerichtsakte)

S. 197: Diverse klinische Studien haben die Zuverlässigkeit von PRF als alleiniges Füllmaterial sowohl bei der Socketpreservation als auch beim Sinuslift bestätigt.

PRF als autologe Komponente zur Unterstützung der Eigenregeberation in der Implantologie

Prof. Dr. Dr. Dr. Ghanaati/Prof. Dr. Dr. Dr. Sader/ Dr. Conrad/Al-Maawi

(23.04.2019)

https://www.dimagazin-aktuell.de/implantologie/knochenmanagement/story/platelet-rich-fibrin-prf-als-autologe-komponente-zur-unterstuetzung-der-eigenregeneration-in-der-implantologie__7562.html?sword=prf

S. 7: Diverse klinische Studien haben die Zuverlässigkeit von PRF als alleiniges Füllmaterial sowohl bei der Socketpreservation als auch beim Sinuslift bestätigt.

Das PRF-Konzept im praktischen Einsatz

Dr. Neubauer/Huber/Jemaiel (26.08.2020)

https://www.dimagazin-aktuell.de/implantologie/weichgewebsmanagement/story/das-prf-konzept-im-praktischen-einsatz__7671.html

In zahlreichen Studien wurde die klinische Relevanz der PRF-Membran im Bereich des Sinusliftes untersucht. So zeigten Masor et al., Simonpieri et al. sowie Tajima et al., die die PRF-Membran als alleiniges Augmentationsmaterial beim Sinuslift einsetzten, sehr vielversprechende Ergebnisse auch bei zeitgleicher Implantatinsertion

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Aktuelle gegenteilige Stimmen sind nicht ersichtlich.

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Letztlich kann der Behandlung auch die Angemessenheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV) nicht abgesprochen werden. Darunter ist zunächst (aber nicht nur) die Frage, ob die ärztliche Berechnung der tatsächlich durchgeführten Behandlung entsprechend der GOZ erfolgte und damit angemessen ist (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV) zu verstehen. Der behandelnde Arzt hat hier, wie sich aus dem Zusatz „a“ zur abgerechneten GOZ-Nr. 9100 ergibt, diese analog angewendet. Diese Möglichkeit der analogen Anwendung wird durch § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ ausdrücklich eröffnet. Bedenken gegen die entsprechende Heranziehung der Nr. 9100 GOZ für die PRF-Herstellung sind nicht ersichtlich. Auch die bereits erwähnte Kommentierung (Kommentierung praxisrelevanter Analogberechnungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen [a.a.O.]) ordnet dies der GOZ-Nr. 9100 zu.

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Nach Auffassung des Gerichtes ist an dieser Stelle aber auch die Frage medizinischer Alternativen zu prüfen. Der Beamte ist gehalten, extrem hohe Kosten für den Dienstherrn zu vermeiden, wenn medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden möglich sind (vgl. VG Weimar, Urteil vom 19.06.2019 - 3 K 345/17 We -). Unter diesem Gesichtspunkt ist die hier gewählte Behandlung indessen ebenfalls unproblematisch, da sie nicht teurer, sondern gegenüber einer konventionellen Behandlung deutlich kostenmäßig günstiger ist. Es entfallen insbesondere die Aufwendungen für das im konventionellen Kostenvoranschlag des behandelnden Zahnarztes vom 01.12.202012überreicht in der mündlichen Verhandlung, ersichtlich ein Zweitausdruck für die gleiche Zahnbehandlung (Zahn 36) unter neuem Datumüberreicht in der mündlichen Verhandlung, ersichtlich ein Zweitausdruck für die gleiche Zahnbehandlung (Zahn 36) unter neuem Datum enthaltenen Materialien „BIOoss“ und „BIOgide“ (zusammen 437,82 €; die Gesamtkosten belaufen sich bei dieser Behandlung laut Kostenvoranschlag auf 1.299,18 €). Damit sind natürliches Knochenersatzmaterial, gewonnen aus den mineralischen Bestandteilen der Knochen australischer Rinder, und die aus Kollagen vom Schwein hergestellte Membran gemeint13siehe: https://www.drzieger.de/bio_oss.pdf sowie dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetausdruck der Zahnarztpraxis R...siehe: https://www.drzieger.de/bio_oss.pdf sowie dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetausdruck der Zahnarztpraxis R..., die bei einer konventionellen Behandlung zum Sinuslift verwendet werden14siehe auch hierzu den Wikipedia-Artikel zum Sinusliftsiehe auch hierzu den Wikipedia-Artikel zum Sinuslift.

27

Ergänzend sei noch bemerkt, dass eben wegen dieser Tatsache, die Behandlung ist deutlich preisgünstiger, nach hiesiger Ansicht die medizinische Notwendigkeit der zudem unbestritten erfolgreichen Behandlung sogar dann zu bejahen wäre, wenn die PRF-Behandlung zwar noch nicht medizinisch anerkannt, aber bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 a.a.O. Rdnr. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls vor. Wegen der deutlichen finanziellen Vorteile für den Dienstherrn ist in diesem Fall auch unter diesen geringen Anforderungen an die wissenschaftliche Anerkennung neben den von Bundesverwaltungsgericht postulierten Ausnahmefällen (wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist) die Behandlung als medizinisch notwendig i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBhV und damit beihilfefähig einzustufen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt.

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 212,12 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz).

Fußnoten

1) Gebührenordnung für Zahnärzte

2) https://gesund.org/alternativ/autologe-arzneimittel.htm (schon der Name der Website spricht für sich)

3) https://naturheilpraxis-stephanie-dreyer.de/diagnostik/blut-kristall-analyse/ (auch hier spricht schon die Internetquelle für sich)

4)

https://www.allmende-gesundheitszentrum.de/therapie-und-behandlungsformen/eigenblut-therapie/ undhttps://www.dr-schnur.de/leistungen.html (Stichwort Gegensensibilisierung)

5) Wikipedia (Stichwort Clustermedizin) und http://www.gesundheits-lexikon.com/Therapie/Komplementaermedizinische-Verfahren/Clustermedizin.html

6) Wikipedia (Stichwort Chelat-Therapie)

7) siehe die Anlage 1 zur BBhV in der Urfassung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) und durch Art. 1 Nr. 46 Buchstabe b Unterbuchstabe aa der Achten Verordnung zur Änderung der BBhV vom 24.07.2018 (BGBl. I S. 1232)

8) Gebührenordnung für Ärzte

9) https://www.online-dzz.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/DZZ/article/2013/05/55DC62C0-3E97-4759-806C-4A32C00E29C1/55DC62C03E974759806C4A32C00E29C1_ges_wiss_mitt_eigenblut_schliephake_1_original.pdf

10) siehe hierzu etwa: Wikipedia (Stichwort Sinuslift)

11) siehe zur regelmäßigen Notwendigkeit eines Sinusliftes ebenfalls den Wikipedia-Artikel

12) überreicht in der mündlichen Verhandlung, ersichtlich ein Zweitausdruck für die gleiche Zahnbehandlung (Zahn 36) unter neuem Datum

13) siehe: https://www.drzieger.de/bio_oss.pdf sowie dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetausdruck der Zahnarztpraxis R...

14) siehe auch hierzu den Wikipedia-Artikel zum Sinuslift